Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Vorlage: Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Billigung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage)
8. Juli 2024
Beschlussvorlage (Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Billigung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher…
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung)
8. Juli 2024
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Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung)Beschlussvorlage (- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage)Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Stadt Lahr Stadtplanungsamt Stand: 10.04.2024 Fassung: Offenlage Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Rechtsgrundlagen: - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) m.W.v. 25.11.2023, in der derzeit aktuellen Fassung 1. Photovoltaikzellen § 74 (1) Nr.1 LBO Die Photovoltaikzellen sind gemäß dem Stand der Technik blendarm auszuführen. Eine Blendwirkung des Flugverkehrs ist zwingend auszuschließen. 2. Werbeanlagen § 74 (1) Nr.2 LBO Zulässig sind vier Werbetafeln an der Stätte der Leistung (ausschließlich Werbeanlagen der Betreiber der Photovoltaikanlage, keine Fremdwerbung) mit einer maximalen Abmessung von je 1,25 x 2,50 m. Beleuchtete Werbeanlagen, Werbeanlagen mit wechselnden Lichteffekten, beweglicher Schrift- oder Bildwerbung sowie Booster (Lichtwerbung am Himmel) sind unzulässig. Infotafeln (Beschreibung der Anlage etc.) sind keine Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung und sind ohne Begrenzung der Anzahl und/oder der Abmessungen zulässig. 3. Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften (§ 74 LBO) werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 75 LBO behandelt. Dipl.-Ing. Stefan Löhr Leiter des Stadtplanungsamtes Katrin Hansert I Dipl.-Ing. (FH) Freie Stadtplanerin und Architektin 1