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Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Stand: 10.04.2024
Fassung: Offenlage

Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE,
Stadtteil Kippenheimweiler
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
Rechtsgrundlagen:
- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2023 (GBl. S. 422) m.W.v. 25.11.2023, in der
derzeit aktuellen Fassung
1.

Photovoltaikzellen

§ 74 (1) Nr.1 LBO

Die Photovoltaikzellen sind gemäß dem Stand der Technik blendarm auszuführen. Eine Blendwirkung des Flugverkehrs ist zwingend auszuschließen.
2.

Werbeanlagen

§ 74 (1) Nr.2 LBO

Zulässig sind vier Werbetafeln an der Stätte der Leistung (ausschließlich Werbeanlagen der Betreiber der Photovoltaikanlage, keine Fremdwerbung) mit einer
maximalen Abmessung von je 1,25 x 2,50 m. Beleuchtete Werbeanlagen, Werbeanlagen mit wechselnden Lichteffekten, beweglicher Schrift- oder Bildwerbung sowie Booster (Lichtwerbung am Himmel) sind unzulässig.
Infotafeln (Beschreibung der Anlage etc.) sind keine Werbeanlagen im Sinne
dieser Festsetzung und sind ohne Begrenzung der Anzahl und/oder der Abmessungen zulässig.
3.

Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften (§ 74 LBO) werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 75 LBO behandelt.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Leiter des Stadtplanungsamtes

Katrin Hansert I Dipl.-Ing. (FH)
Freie Stadtplanerin und Architektin

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