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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Stand: 10.04.2024
Fassung: Offenlage

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler,
mit örtlichen Bauvorschriften
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB

23.10.2023

Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB

30.10.2023 – 01.12.2023

Offenlegungsbeschluss
Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB
B

Begründung

1.

AUFGABE, NOTWENDIGKEIT UND ABGRENZUNG DES BEBAUUNGSPLANS

1.1

Aufgabe und Notwendigkeit
2022 hat die Bundesregierung die Dringlichkeit und Wichtigkeit des Ausbaus der
Erneuerbaren Energien noch einmal betont und gesetzlich festgehalten, dass die
Nutzung Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der
öffentlichen Sicherheit dient.
Die Stadt Lahr möchte gemeinsam mit dem lokalen Kieswerkbetreiber, Vogel-Bau
GmbH, einen Beitrag zur Energiewende leisten und die Errichtung einer Schwimmenden
Photovoltaikanlage auf dem Baggersee der Stadt im Stadtteil Kippenheimweiler
planungsrechtlich ermöglichen. Die Vogel-Bau GmbH verfolgt das Ziel der Errichtung
einer Schwimmenden Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 8.000 kWp (derzeit
projektiert) auf der Baggerseefläche. Der produzierte Strom wird zur Deckung des
Strombedarfs des Kieswerks genutzt, überschüssige Strommengen werden in das
öffentliche Netz eingespeist.
Der Baggersee hat aktuell eine Größe von ca. 24,6 ha und wird zukünftig in Richtung
Süden erweitert. Die Größe der geplanten PV-Anlage auf der Seefläche beträgt ca. 3,9
ha, wird auf dem mittleren Teil der Seefläche errichtet und belegt damit maximal 15 %
der Seefläche. Der Baubereich wird allerdings so weit gefasst, dass die gesetzlich
festgelegte maximale Belegungsfläche von 15 % der Seefläche zukünftig auch bei der
geplanten Süderweiterung verwirklicht werden könnte.

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Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Begründung
Es wird außerdem derzeit erneut politisch diskutiert, die Maximalgrenze von 15 % der
Seefläche weiter nach oben zu setzen. Sollte dies in den nächsten Jahren der Fall sein,
kann der Betreiber die Erweiterung der Anlage beantragen, ohne erneut Planungsrecht
schaffen bzw. ändern zu müssen.
Die PV-Anlage wird so auf dem Baggersee angeordnet und verankert, dass der weitere
Kiesabbau und der Badebetrieb nicht beeinträchtigt werden. Der Badebereich ist
außerdem bereits mit Bojen abgesperrt, um eine klare Abtrennung zum aktiven
Baggerbetrieb herzustellen.
Im Zuge der Installation der Schwimmenden PV-Anlage wird die bereits vorhandene
Übergabestation des Kieswerks erneuert.
Um die Anlage errichten zu können, ist Planungsrecht zu schaffen, da es sich bei einer
Schwimmenden Photovoltaikanlage (noch) nicht um eine privilegierte Anlage nach § 35
BauGB handelt.
Neben der Aufstellung eines Bebauungsplans wird die Änderung des
Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim im
Parallelverfahren notwendig.
1.2

Abgrenzung des Bebauungsplans
Der Geltungsbereich des angestrebten Bebauungsplans umfasst die zu belegende
Seefläche und nimmt Bezug auf vorhandene Katastergrenzen. Der Geltungsbereich hat
eine Gesamtgröße von ca. 22,3 ha.
Bewusst ausgespart ist der Seeteil, der auf Gemarkung der Stadt Mahlberg liegt, da eine
gemeinsame Realisierung kommunal- und planungsrechtlich zu Erschwernissen führen
würde. Außerdem besteht für diesen Bereich kein planungsrechtlicher Regelungsbedarf.
Der Geltungsbereich wird begrenzt
im Norden durch die Seefläche (grafisch ermittelte Geltungsbereichsgrenze durch
Verbindung der Grenzpunkte des Flurstücks Nr. 3458 und 2138/1)
im Westen in einem Abstand von 30 m zum Flurstück Nr. 3458 (Wald Gemarkung
Mahlberg)
im Süden durch Flurstück Nr. 8728. 8716 und 2181
im Osten durch Flurstück Nr. 2175, 2139 und 2132 (Straße „Am Waldmattensee“)
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist dem zeichnerischen Teil zu
entnehmen.

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Begründung

Geltungsbereich Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler, ohne
Maßstab

2.

ÜBERGEORDNETE PLANERISCHE VORGABEN

2.1

Regionalplan
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt der Regionalplan Südlicher Oberrhein
(rechtskräftig seit dem 22.09.2017). Im derzeit gültigen Regionalplan wird der
Geltungsbereich als Kernfläche, Trittsteine und Verbundkorridore des Biotopverbunds
(nachrichtliche Darstellung aus dem Generalwildwegeplan Baden-Württemberg sowie
aus der Regionalen Biotopverbundkonzeption Südlicher Oberrhein) dargestellt. Der
gesamte Geltungsbereich ist zudem nachrichtlich als Gewässer dargestellt.
Der südliche Teil des Geltungsbereichs ist als regionaler Grünzug (Vorranggebiet)
dargestellt.
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Begründung

Auszug Raumnutzungskarte Regionalplan Südlicher Oberrhein (Stand Juni 2019), ohne Maßstab

Auf die Ausführungen in Kapitel 3.2 wird verwiesen.
2.2

Klimaschutz, Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 und Energieatlas Baden-Württemberg
Das „Osterpaket“ 2022 der Bundesregierung brachte mit der Novelle des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit
Jahrzehnten auf den Weg. Das EEG 2023 trat vollumfänglich am 1. Januar 2023 in Kraft.
Zielsetzung ist die Klimaneutralität Deutschlands. Mit einem konsequenten, deutlich
schnelleren Ausbau soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis
2030 auf mindestens 80 % steigen.
Außerdem wurde festgelegt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und den
dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden
öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient und dadurch als
vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden kann. Dies
vereinfacht die bauplanungsrechtlichen Verfahren immens.
Für Schwimmende Photovoltaikanlagen wurden im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Vorgaben zum maximal zu belegenden Flächenanteil (max. 15 % der Seefläche) sowie
zum Abstand der Module zum Ufer (mind. 40 m Abstand zur shoreline) gemacht.
Im hier vorliegenden Bebauungsplan soll eine Anlage ermöglicht werden, die diese
Vorgaben vollumfänglich einhält und darüber hinaus Entwicklungsspielraum für die
Zukunft lässt.
Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat Ende 2023 im Rahmen einer
Fortschreibung des Energieatlas Baden-Württemberg Kartenmaterial veröffentlicht, das
die Baggerseen in Baden-Württemberg zeigt, die sich in aktiver Auskiesung ohne
begonnene oder vollzogene Renaturierung befinden und als mögliche Standorte für
potentielle Photovoltaikanlagen geeignet sind. Dabei werden die Seen anhand eines
Kriterienkatalogs kategorisiert (geeignet, bedingt geeignet und ungeeignet). Ob und in
welchem Umfang die betrachteten Baggerseen eine PV-Nutzung erlauben, bleibt
allerdings einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Die in der Karte dargestellten Potentiale
eignen sich daher nicht als Planungsgrundlage.
Der Baggersee „Waldmattensee“ wird als bedingt geeignet eingestuft.
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Begründung

Folgende Daten werden durch die LUBW bereitgestellt (Stand 17.08.2023):
Gesamtfläche 20,71 ha, Tiefe 53,2 m, Bedingt geeignete PV-Potentialfläche 18,64 ha
FPV-Potential Szenario 100 % BD min. 11,18 MWP (Installation von FPV auf der
gesamten Potentialfläche des Baggersees mit einer Belegungsdichte von 0,6 MWp/ha)
FPV-Potential Szenario 10 % BD max. 2,44 MWp (Flächenbelegung von 10% mit einer
Belegungsdichte von 1,2 MWp/ha)
FPV-Potential Szenario 45 % BD max. 10,99 MWp (Flächenbelegung von 45 % mit einer
Belegungsdichte von 1,2 MWp/ha)
Angestrebt und projektiert ist derzeit eine tatsächliche Nutzung von 15 % der Seefläche
(ca. 3,9 ha).
Spez. Jahresertrag

1.077,01 kWp

Gesamtertrag

8.071.187 kWh/a

Vermiedene CO2 Emissionen

ca. 3,8 t/a

Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Energieatlas, Ermittlung von PV-Potential auf Baggerseen,
Kartenausschnitt Wyhl, ohne Maßstab, Stand 17.08.2023

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Begründung
2.3

Schutzgebiet im Sinne der Naturschutzgesetzgebung und Artenschutz
Schutzgebiet
Das Planungsgebiet selbst ist weder Teil eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets
noch eines flächenhaften Naturdenkmals.
Im weiteren Umfeld kommen geschützte Biotope vor. Es handelt sich überwiegend um
Gehölzbestände entlang von Verkehrswegen bzw. am Mittelgraben zwischen
Abbaugebiet und Kippenheimweiler. Im Süden ist der Weiher an der Autobahnraststätte
Mahlberg ebenfalls geschütztes Biotop. Ca. 550 m nordwestlich des Vorhabens liegt die
Schonwaldfläche „Kaiserwald“ (ca. 10 ha), jenseits der Autobahn.
Artenschutz
Grundsätzlich könnte der Bebauungsplan Vorhaben ermöglichen, die zu
Beeinträchtigungen von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und von europäischen
Vogelarten führen, die den Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG entsprechen.
Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
- wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1),
- wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert (Nr. 2),
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören (Nr. 3),
- wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4).
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wurde durch das Ingenieurbüro Dörr
durchgeführt. Die Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG werden nicht erfüllt. Keine
der relevanten Arten kommt im Vorhabensbereich vor (offene Baggerseefläche +
Montagefläche). Maßnahmen werden nicht notwendig.

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Begründung
2.4

Sonstiges (Hochwasser, Baugrund und Altlasten, Denkmalschutz, Wasserschutzgebiet,
Bauschutzbereich Flughafen)
Der Geltungsbereich liegt nicht innerhalb von Überflutungsflächen.
Innerhalb des Planbereiches sind nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine
Altstandorte, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen kartiert.
Auch sind keine Flächendenkmale, denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles
innerhalb des Planbereichs bekannt.
Ca. 115 m westlich des Vorhabens liegt an der Autobahn das Wasserschutzgebiet
(WSG) „Lahr – Kaiserwald“ (324 ha). Die WSG-Zonen I und II liegen dabei in ca. 550 m
Entfernung zum Bauvorhaben im NW des WSG.
Der Geltungsbereich liegt ca. 4,5 km entfernt von der Schwelle 03 des
Sonderflughafens/Verkehrslandeplatzes
Lahr
und
damit
innerhalb
des
Bauschutzbereiches. Hinsichtlich einer Beeinflussung/Blendung des Flugbetriebs wurde
eine Beurteilung des Referats 46.2 Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt:
„Das Plangebiet befindet sich ca. 6 km südlich des Bezugspunktes des SLP/SFH Lahr,
innerhalb dessen Bauschutzbereiches und nahezu im direkten An-/Abflugbereich des
Flugplatzes.
Da es sich um eine sog. Schwimmende Photovoltaikanlage handelt, stellt die Höhe der
baulichen Anlage sicherlich kein Problem dar.
Bereits jetzt regen wir jedoch an, dass eine Blendwirkung für den Flugverkehr
ausgeschlossen sein muss. Ggfs. Ist dies durch ein Blendgutachten zu belegen.
(Willibald Herz, RP Stuttgart, Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit, Außenstelle
Freiburg, per Mail vom 27.10.2023)
Als örtliche Bauvorschrift wird festgesetzt, dass die Photovoltaikzellen blendarm
auszuführen sind, um die Blendwirkung des Luftverkehrs zu vermeiden. Im Zweifel ist
im bauordnungsrechtlichen Verfahren ein Blendgutachten vorzulegen.

3.

VORHANDENE BAURECHTLICHE VORHABEN

3.1

Vorbereitende Bauleitplanung – Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim
vom 30.03.1998 weist den nördlichen Teil des Plangebiets als Wasserfläche und als
Fläche für Abgrabungen (Bestand), den südlichen Teil als Fläche für Abgrabungen
(Planung) und als Fläche für die Landwirtschaft aus.
Seit der Genehmigung (30.03.1998) des wirksamen Flächennutzungsplans wurden
insgesamt 9 Änderungsverfahren durchgeführt, wobei die 9. Änderung derzeit ruht und
noch nicht zum Abschluss gebracht wurde.

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Begründung

Ausschnitt Flächennutzungsplan vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim (genehmigt am
30.03.1998)

Zur Schaffung von Planungsrecht wird neben der Aufstellung eines Bebauungsplans die
Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim
im Parallelverfahren notwendig und durchgeführt.

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Begründung

Entwurf 10. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft LahrKippenheim, Bereich Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Lahr, Stadtteil Kippenheimweiler

Nach der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans kann der vorliegende
Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden.
3.2

Standortalternativen und Standortwahl
Da es sich beim geplanten Vorhaben um eine Schwimmende Photovoltaikanlage
handelt, haben weder Stadt noch Betreiber Spielräume bei der Auswahl des Standortes.
Schwimmende
Photovoltaikanlagen
haben
allerdings
Vorteile
gegenüber
konventionellen Freiflächenanlagen:
• durch die Installation von Schwimmenden Photovoltaikanlagen entschärft sich
der Nutzungskonflikt um Landflächen, z. B. auf landwirtschaftlichen Flächen
• es ist keine Flächenaufbereitung und -pflege notwendig
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Begründung
•
•
•

die Stromproduktion durch den Kühleffekt des Gewässers erhöht im Vergleich zu
Freiflächenanlagen
der See hat aufgrund der Überdeckung weniger Wasserverluste durch
Verdunstung zu verzeichnen
die partielle Verschattung durch die Anlage sorgt für eine geringere
Wassertemperatur vor allem im Sommer

Der Betreiber des Kieswerks ist Betreiber der Schwimmenden Photovoltaikanlage – die
Belange des Kiesabbaus stehen auch für den Kieswerkbetreiber eindeutig im
Vordergrund.
3.3

Verbindliche Bauleitplanung
Für den angestrebten Geltungsbereich existiert kein Bebauungsplan.

4.

BESTANDSAUFNAHME UND -ANALYSE

4.1

Topographie, Vegetation (aus Umweltbericht)
Das Gelände in der Umgebung ist weitgehend eben (159 – 165 m üNN). In Ermangelung
landschaftsprägender Talzüge/Höhenrücken spielen kleinräumigere Erhebungen
(Gebäude, Baumbestände, Stromleitungen, Dämme) im Landschaftsbild der
Rheinebene eine bedeutendere Rolle.
Die nähere Umgebung des Vorhabens wird von landwirtschaftlichen Nutzflächen in
ebener Lage dominiert. Diese Flächen werden nur selten von Gehölzen unterbrochen.
Im Westen schließt die Waldrandkulisse des Unterwalds an, im Osten der Ortsrand von
Kippenheimweiler mit der Kreisstraße K 5342.
An die strukturarmen Agrarflächen im Bereich des Vorhabens schließt sich weiter
süd(öst)lich, in Richtung Kippenheim, ein abwechslungsreicherer Abschnitt der
Oberrheinebene an: Gehölze und andere Nutzungen (Hochspannungsleitung,
Gewerbegebiet) werden, bedingt auch durch die Ortsnähe, zahlreicher.

4.2

Landschaftsbild und Erholungsnutzung (aus Umweltbericht)
Landschaftsschutzgebiete (LSG) bestehen im Untersuchungsgebiet nicht.
Der Waldmattensee ist begrenzt einsehbar:
- Von Westen: Sichtschutz durch den Unterwald
- Von Osten: Sichtschutz durch das Gewerbegebiet („Sondergebiet“) mit rel.
hohem Gebäudebestand
- Von Norden: Sichtschutz
durch den Baumbestand am Strandbad
Waldmattensee
- Von Süden: Sichtschutz durch den Randwall (Höhe 2,5 m) als Grenze des
Kiesabbaus.
Einsichtsmöglichkeiten ergeben sich nur vom Strandbad am Nordufer aus.
Ständiger Aufenthaltsort des Menschen ist die Ortschaft Kippenheimweiler im Osten, mit
überwiegend niedriger Wohnbebauung. Der westliche Rand des Ortes ist mit einem
8 -10 m hohen Gehölzstreifen gegen die K 5342 abgegrenzt, der nur wenige Lücken
aufweist. Zusätzlich wachsen Gehölze am Mittelgraben westlich Kippenheimweiler, die
ebenfalls vom Ort aus gesehen einen Sichtschutz bieten (durchschnittliche Höhe 5 m).
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Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Begründung

Ein Erholungsschwerpunkt nach Landschaftsplan (LP, 1998) Lahr ist der nördliche
Bereich des Waldmattensees. Er ist als Bademöglichkeit mit erholungswirksamer
Infrastruktur ausgebaut (Liegewiese, Spielmöglichkeit, WC-Anlage, Umkleidekabinen,
Kiosk, Parkplatz, Fuß- und Radweganbindung). Es suchen bis über 1.000 Besucher den
Badesee auf. Neben Liegen und Baden tritt auch Stand-up-Paddling auf.
Der Westrand des Waldmattensees (bewaldet, schmaler Ufersaum) ist der
Angelnutzung vorbehalten. Der Zugang ist von Norden durch ein verschlossenes Tor
verwehrt, von Süden durch pfadlose Waldflächen.
Gemäß Waldfunktionenkartierung und LP Lahr ist der Unterwald als Erholungswald der
Stufe 1 und 2 ausgewiesen. Zwischen Autobahn und Baggersee ist der Wald aber kaum
erschlossen und wird nur selten durch Menschen genutzt.
Unmittelbar südlich des Waldmattensees verläuft ein ausgeschilderter Radweg. Der
Radweg wird sehr häufig von Radfahrern, Spaziergängern (meist mit Hunden) und
Joggern zur Feierabenderholung genutzt.
Mit dem Vorhaben „PV-Anlage“ werden durch die Lage in der Seemitte bzw. nahe dem
Ostufer keine hochwertigen Flächen für die Erholungsnutzung betroffen. Der
Badebereich am Nordufer ist durch eine Boje abgetrennt und wird vom Vorhaben nicht
flächig betroffen. Allerdings wird der Standort der PV-Anlage vom Badebereich aus gut
sichtbar sein.
4.3

Baubestand im Plangebiet und in der Umgebung
Im Osten grenzt das Betriebsgelände der Fa. VOGEL-BAU GmbH mit Betriebsgebäuden
an.

4.4

Umweltzustand
Der Geltungsbereich ist durch die intensive Nutzung des Kiesabbaus stark vorgeprägt.
Die ausführliche Bewertung des Umweltzustands wird im Zuge des Umweltberichts
erläutert.

5.

ERSCHLIESSUNG UND VER-/ENTSORGUNG
Für das geplante Vorhaben der Schwimmenden Photovoltaikanlage wird keine neue
Erschließung und/oder Ver-/Entsorgung benötigt.

6.

PLANUNGSKONZEPT UND BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSRECHTLICHEN
FESTSETZUNGEN

6.1

Allgemeines Plankonzept und Anlagenbeschreibung, Montageablauf
Der vorliegende Bebauungsplan soll die Errichtung der Schwimmenden
Photovoltaikanlage ermöglichen. Dazu wird ein Baubereich auf der Seefläche für die PVModule ausgewiesen. Es ist geplant, die Trafostationen direkt auf der Schwimmenden
PV-Anlage zu errichten und die Übergabestation, die bereits in den bestehenden
Betriebsgebäuden vorhanden ist, zu ertüchtigen. Dadurch wird kein Baubereich an Land
notwendig.
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Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Begründung

Vor dem eigentlichen Montagebeginn wird die Verankerung nach den vorgegebenen
Koordinaten eingebracht und die Seile werden mit interimsmäßigen Schwimmkörpern
gehalten. Parallel wird eine Baustraße zur Einschiffung innerhalb des betrieblichen
Areals in Kippenheimweiler erstellt.

Quelle: M|R Energiesysteme

Die Unterkonstruktion für alle verschiedenen Boote werden auf dem Land auf einer
Baustraße mit Rollen aufgebaut. Die gesamte Verstringung und die Installation der
Module und der Wechselrichter finden ebenso hier statt. Bis zu 10 Boote werden
zusammen aneinander gereiht ins Wasser gebracht. Die Trafos werden auf Trafoboote
im Wasser mittels eines Autokranes gehoben. Geschätzte Bauzeit 6-8 Wochen rein für
die Schwimmanlage.

Quelle: Fa. Zimmermann PV-Floating B.V.

Nach Fertigstellung der PV-Anlage erfolgt der Netzanschluss von den Trafostationen
übers Wasser mit schwimmenden Kabelkanälen zum Land. Am Land werden die Kabel
weitergeführt zu einer bestehenden Kompaktstation, welche dafür noch ertüchtigt wird.
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Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Begründung
Ab dort wird der Strom an den Netzverknüpfungspunkt mittels kundeneigenem MS-Netz
weitergeführt.
6.2

Art der baulichen Nutzung
Als Art der Nutzung wird ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind
die Komponenten der Schwimmenden Photovoltaikanlage, die benötigten Trafo- und
Übergabestationen sowie die zum Betrieb notwendigen Kabel, Leitungen und weitere
Anschlusstechnik.
Darüber hinaus sind alle betrieblichen Anlagen für den Kiesabbau zulässig. Hier trifft der
Bebauungsplan keine weiteren Regelungen, da die in der Abbau-Konzession sowie der
wasserrechtlichen Genehmigung enthaltenen Regelungen, Einschränkungen und
zeitliche Befristungen uneingeschränkt weiterhin gelten sollen.
Ebenso zulässig sind alle gewerblichen Nutzungen zur Förderung/Herstellung von Sand,
Kiesgemisch, Edelsplitt, Transportbeton und Betonfertigteilen. Damit ist die bisherige
Nutzung und Weiterentwicklung des Geländes vollumfänglich planungsrechtlich
gesichert.
Die Schwimmende Photovoltaikanlage wird in ihrer Nutzung auf maximal 30 Jahre
beschränkt und ist dann vollumfänglich zurückzubauen. Dadurch wird einerseits dem
Umstand Rechnung getragen, dass der technische Fortschritt im Bereich der
erneuerbaren Energien sehr dynamisch ist und niemand die technischen Entwicklungen
der nächsten Jahre in diesem Sektor voraussehen kann.
Außerdem ist nicht abzusehen, wie lange und in welchem Umfang der Kiesabbau
betrieben wird, so dass sich die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Anlage
gegebenenfalls grundlegend verändern.

6.3

Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt.
Innerhalb des Baubereichs für die Schwimmende Photovoltaikanlage sind alle
Komponenten ihre (Unterkonstruktion aus Metallrahmen und Schwimmkörpern,
Verankerung als Schraubanker oder Beton-Gewichte, Photovoltaik-Module mit
Verkabelung, Wechselrichter) zulässig.
Diese Anlagen dürfen die Wasseroberfläche um maximal 1,50 m überschreiten. Damit
ist sichergestellt, dass die Anlagen nicht zu weit über die Wasseroberfläche hinausragen
und damit das Landschaftsbild zu stark prägen.
Trafostationen, die direkt auf der Schwimmenden PV-Anlage errichtet werden, dürfen
die Wasseroberfläche ohne Höhenbegrenzung überschreiten.
Mit diesen Festsetzungen können die baulichen Anlagen ausreichend gesteuert werden,
darüberhinausgehende Festsetzungen sind nicht notwendig.

6.4

Überbaubare Grundstücksfläche und Stellung der baulichen Anlagen
In der Planzeichnung ist eine überbaubare Grundstücksfläche für die eigentliche
Schwimmende Photovoltaikanlage festgesetzt.
Dabei ist der Baubereich für die Schwimmende Photovoltaikanlage flexibel gewählt. Da
sich die Schwimmende Photovoltaikanlage auf der Seefläche etwas bewegt, benötigt sie
einen gewissen Spielraum.
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Begründung
Eine Schwierigkeit entsteht daraus, den Baubereich auf dem großen Seegrundstück
bestimmt festzusetzen – d.h. dessen Lage unmissverständlich zu kennzeichnen.
Deshalb wird der Baubereich parallel zu einem Segment der östlichen Flurstücksgrenze
des See-Flurstücks Nr. 2241 ausgerichtet und auch auf diese hin bemaßt.
Die Verkabelung der Anlagen darf innerhalb des Geltungsbereichs außerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen. Damit kann ein flexibles
Reagieren auf etwaige Veränderungen der Kabeltrassenführung, z.B. aus
Erfordernissen des Kiesabbaus heraus, erfolgen.
Die Stellung der baulichen Anlagen ist frei wählbar.
6.5

Nebenanlagen
Nebenanlagen, die der Schwimmenden Photovoltaikanlage dienen, sind aus Gründen
des ungestörten Betreibens des Kiesabbaus unzulässig. Die Zulässigkeit von Übergabeund Trafostation ist im Bebauungsplan vollumfänglich geregelt, insofern sind keine
zusätzlichen Anlagen notwendig.
Nebenanlagen, die dem Kiesabbau dienen, sind im Rahmen der fachgesetzlichen
Genehmigungen (Abbaukonzession und wasserrechtliche Genehmigung sowie
Baugenehmigungen) zulässig. Somit wird sichergestellt, dass durch den Bebauungsplan
keine ansonsten zulässigen Nebenanlagen des Kiesabbaus als unzulässig festgesetzt
werden.
Ebenso sind Nebenanlagen, die der gewerblichen Nutzung dienen, zulässig.

6.6

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Es werden Vorgaben zur Reinigung der Anlage gemacht, die den Schutz des Sees als
EU-Badegewässer sicherstellen.
Die Auswirkungen der PV-Anlage auf den Waldmattensee sind aufgrund der
Prognoseunsicherheiten durch ein Monitoring über mindestens drei Jahre zu begleiten.
Dabei müssen Wasservögel, Fledermäuse sowie eventuelle Auswirkungen auf den
Seehaushalt einbezogen werden. Soweit noch nicht geschehen ist im Jahr 2024 als
Monitoring-Grundlage der Bestand zu erfassen.

7.

BEGRÜNDUNG DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
Die Photovoltaikzellen sind blendarm gemäß dem derzeitigen Stand der Technik
auszuführen, um eine Blendwirkung insbesondere des Flugverkehrs zu vermeiden. Im
Zweifel ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren ein Blendgutachten vorzulegen.
Werbeanlagen – nur an der Stätte der Leistung und nur durch die Betreiberfirmen werden in ihrer Anzahl sowie ihrer Größe beschränkt. Außerdem wird jegliche Art von
Beleuchtung und Lichtwerbung untersagt. Mit den Festsetzungen wird eine optische
Überformung des Anlagenbereichs vermieden.
Außerdem erfolgt die Klarstellung, dass Infotafeln (auf denen über die Anlage und deren
Wirkungsweise informiert wird) keine Werbung im Sinne der Festsetzung sind.
Weitere örtliche Bauvorschriften sind nicht notwendig, da das geplante Vorhaben nicht
als bauliche Anlagen im herkömmlichen Sinne in Erscheinung treten wird.
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Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Begründung

8.

BODENORDNUNG/ UMLEGUNG UND KOSTEN
Es wird keine Umlegung erforderlich und der Stadt entstehen durch die Maßnahme keine
Kosten.

9.

STÄDTEBAULICHE DATEN
Geltungsbereich SO-Fläche
davon Baubereich Schwimmende Photovoltaik

10.

ca. 22,29 ha
ca. 5,25 ha

ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Vorhaben:
Die Vogel-Bau GmbH, Dinglinger Hauptstraße 28, 77912 Lahr, betreibt den Kiesabbau
am Waldmattensee, Gemarkung Kippenheimweiler, Stadt Lahr.
Die Firma Vogel-Bau plant auf dem Waldmattensee die Errichtung einer Schwimmenden
Photovoltaikanlage („floating PV“) mit einer Leistung von 8.000 kWp. Ziel der Planung
ist eine möglichst unabhängige und dabei klimaschonende Erzeugung von elektrischer
Energie.
Der produzierte Strom wird zur Deckung des Strombedarfs im Kieswerk genutzt,
überschüssige Strommengen werden in das öffentliche Netz eingespeist.
Der Baggersee hat aktuell eine Größe von ca. 24,6 ha und wird zukünftig in Richtung
Süden erweitert. Die Größe der geplanten PV-Anlage auf der Seefläche beträgt ca. 3,9
ha, wird auf dem mittleren Teil der Seefläche errichtet und belegt damit maximal 15 %
der Seefläche. Die Anlage kommt vor dem Ostufer zu liegen, also in unmittelbarer Nähe
zum hauptsächlichen Stromabnehmer, dem Kieswerk. Der minimale Uferabstand ist zur
Schonung der Uferzone mit 40 m gesetzlich festgelegt.
Die PV-Anlage wird so auf dem Baggersee angeordnet und verankert, dass der weitere
Kiesabbau und der Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Badebereich ist außerdem
bereits mit Bojen abgesperrt, um eine klare Abtrennung zum aktiven Baggerbetrieb
herzustellen.
Die Schwimmende PV-Anlage wird in ihrer Nutzung auf maximal 30 Jahre beschränkt
und ist dann vollumfänglich zurückzubauen.
Schutzgebiete:
Der Waldmattensee Kippenheimweiler liegt außerhalb von Schutzgebieten.
Im weiteren Umfeld kommen geschützte Biotope vor. Es handelt sich überwiegend um
Gehölzbestände entlang von Verkehrswegen bzw. an Gräben zwischen Baggersee und
Kippenheimweiler.
Flächige Schutzgebiete wie Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietativen
Natura2000-Gebiete oder Naturpark kommen im Umfeld des Vorhabens nicht vor. Eine
Natura2000-Erheblichkeits- oder Verträglichkeitsuntersuchung wird daher nicht
notwendig.
Artenschutz:
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wurde durchgeführt, s. Kapitel 5. Die
Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG werden nicht erfüllt. Keine der relevanten Arten
kommt im Vorhabensbereich vor (offene Baggerseefläche + Montagefläche).
Maßnahmen werden nicht notwendig.
Umweltbericht und Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung:
In der folgenden Tabelle sind die im Umweltbericht festgestellten Konflikte
zusammengefasst.
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Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler
Begründung

Schutzgut: Konflikt und
Konfliktnummer

Konfliktbewertung

Komepensationsmaßnahme

Schutzgut Boden

Kein Konflikt

-

Schutzgut Fläche

Kein Konflikt

-

Schutzgut Landschaftsbild

Kein Konflikt

Schutzgut Erholung:
LB 01: Beeinträchtigung des
Erholungsschwerpunktes
„Freibad“

Gering

Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Klima

Kein Konflikt

-

Schutzgut Mensch, Luft

Kein Konflikt

-

Gering

Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Kultur und sonst.
Sachgüter

Kein Konflikt

-

Schutzgut Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt

Kein Konflikt

-

Schutzgut Wasser:
WA 01: Potenzielle
Auswirkungen auf den
Seehaushalt
(Prognoseunsicherheit)

Im Folgenden wird verbal-argumentativ für die jeweiligen Schutzgüter geprüft, ob der
Eingriff durch die geplante PV-Anlage kompensiert werden kann.
Schutzgut Boden / Fläche
Auf der Eingriffsfläche (Baggersee) ist kein originärer Boden mehr vorhanden. Das
Schutzgut wird nicht betroffen (kein Konflikt).
Auch das Schutzgut „Fläche“ ist durch eine Versiegelung, im Sinne eines
unwiederbringlichen Verlusts für andere Nutzer, nicht betroffen (kein Konflikt). Durch
Anlage der PV-Anlage auf der Seefläche entsteht ein entspannender Effekt auf die
Flächenkonkurrenz (z.B. so kein Bau von PV-Anlagen auf landwirtschaftlicher
Nutzfläche).
In die Schutzgüter Boden/Fläche findet kein konfliktträchtiger Eingriff statt.
Kompensationsmaßnahmen werden nicht notwendig.
Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild und Erholung)
Landschaftsbild:
Das Vorhaben „PV-Anlage“ ist nur begrenzt einsehbar bzw. das bestehende
Landschaftsbild ohnehin vorbelastet. Aufgrund der hohen Vorbelastungen (Kieswerk,
Gewerbegebiet),
der
bereits
geringen
Wertigkeit
des
betroffenen
Landschaftsausschnitts und der eingeschränkten Einsehbarkeit ergibt sich für das
Schutzgut Landschaftsbild kein Konflikt durch den Bau der PV-Anlage.
Erholung:
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Begründung
Mit dem Vorhaben „PV-Anlage“ in der Seemitte bzw. nahe dem Ostufer sind keine
hochwertigen Flächen für die Erholungsnutzung betroffen. Der Badebereich am
Nordufer ist durch eine Boje abgetrennt. Allerdings wird der Standort der PV-Anlage vom
Badebereich aus gut sichtbar sein. In geringem Maße wird damit die Funktion des
Erholungsschwerpunktes „Freibad“ beeinträchtigt. Es entsteht ein geringer Konflikt bez.
des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion. Er kann durch eine geeignete
Minimierungsmaßnahme gemindert werden:
Die PV-Anlage darf die Wasseroberfläche um maximal 1,50 m überschreiten. Damit ist
sichergestellt, dass die Anlagen nicht zu weit über die Wasseroberfläche hinausragen
und damit das Landschaftsbild zu stark prägen bzw. die Erholungsfunktion
beeinträchtigen.
Damit gilt der Eingriff in das Schutzgut „Landschaft“ als minimiert.
Die Nutzung des Radwegs südlich des Waldmattensees bleibt ohne zusätzliche visuelle
Beeinträchtigung weiterhin uneingeschränkt möglich (kein Konflikt).
Schutzgut Klima
Klimawirksame Teile der Landschaft (etwa Wälder oder Ackerflächen) werden nicht
beseitigt. Bei einer Größe von > 20 ha kann der Baggersee seine bisherigen Funktionen
für das Klima (Abkühlung im Sommer, Wärmespeicher zu Beginn des Winters) weiterhin
übernehmen.
Der Luftaustausch wird durch Errichtung der PV-Anlage nicht behindert (keine Blockade
von Luftaustauschbahnen). Nennenswerte Staub- oder Schadstoffemissionen entstehen
nicht. Es entsteht kein Konflikt.
Der Einsatz erneuerbarer Energien (hier: PV) kann per se als Beitrag zum Klimaschutz
verstanden werden, wenn er an anderer Stelle die klimaschädlichere Energieerzeugung
durch fossile Energieträger mit relevantem CO2-Ausstoß einspart.
Vermeidungsmaßnahme: Das Vorhaben ist ausreichend klein dimensioniert. Für
messbare Auswirkungen auf das Lokalklima ist die Eingriffsfläche zu klein: Rund 4 ha,
entsprechend 15 % der Seefläche. Damit wird der gesetzlich vorgegebene Rahmen
eingehalten, der eingerichtet wurde, um erhebliche Umweltwirkungen auszuschließen.
In das Schutzgut „Klima“ findet damit kein konfliktträchtiger Eingriff statt.
Kompensationsmaßnahmen werden nicht notwendig.
Schutzgut Mensch, Luft
Aufgrund der relativ großen Entfernung bzw. der zu erwartenden geringen Emissionen
ist nicht mit erheblichen Auswirkungen des Vorhabens zu rechnen. Im Vergleich zum
bestehenden Sondergebiet zwischen Baggersee und der Ortschaft Kippenheimweiler ist
der Beitrag der PV-Anlage zu Emissionen (Trafo, Fahrzeuge bei Bau und Wartung der
Anlage etc.) verschwindend gering. Es entstehen keine erheblichen zusätzlichen
Emissionen durch Schall, Verkehr oder Luftschadstoffe.
Die Energieerzeugung durch Photovoltaik ist emissionsarm. Gegenüber anderen
Energieformen ist sie beziehungsweise der Luftqualität und der menschlichen
Gesundheit deutlich positiver zu bewerten. Es entsteht kein Konflikt.
In das Schutzgut „Mensch/Luft“ findet kein konfliktträchtiger Eingriff statt.
Kompensationsmaßnahmen werden nicht notwendig.
Schutzgut Wasser
Neben negativen Auswirkungen (Behinderung Zirkulation) sind durch eine
Schwimmende PV-Anlage auf dem Baggersee auch positive Auswirkungen möglich
(geringere Verdunstung, geringere Aufheizung).
Insgesamt bleiben die Auswirkungen aber gering, da die Flächenausdehnung der PVAnlage auf max. 15 % der Seefläche begrenzt wurde.
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Begründung
Die PV-Anlage kann durch Beschattung des Seekörpers und / oder Behinderung der
Wasserdurchmischung potenziell zu einer Verschlechterung des Gewässerhaushalts im
See führen. In Ermangelung vergleichbarer Pilotprojekte herrschen hier aber
Prognoseunsicherheiten. Die Größe der PV-Anlage (3,9 ha) im Vergleich zum
Gesamtsee (15%) ist wahrscheinlich ausreichend klein, um Störungen des
Seenhaushalts zu minimieren.
Der geringe Konflikt kann durch eine geeignete Minimierungsmaßnahme gemindert
werden:
Die Auswirkungen der PV-Anlage auf den Waldmattensee werden aufgrund der
Prognoseunsicherheiten durch ein Monitoring begleitet (begleitende Maßnahme).
Damit gilt der Eingriff in das Schutzgut „Wasser“ als kompensiert.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Auf der Eingriffsfläche (Baggersee) ist kein originärer Boden mehr vorhanden, der Kulturoder Sachgüter enthalten könnte. Das Schutzgut wird nicht betroffen: (kein Konflikt).
In das Schutzgut findet kein konfliktträchtiger Eingriff statt. Kompensationsmaßnahmen
werden nicht notwendig.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Durch die Lage und Größe der geplanten PV-Anlage
• 3,9 ha = max. 15 % der gesamten Baggerseefläche
• Lage relativ zentral bzw. nahe des Ostufers
können keine bedeutenden Artvorkommen beeinträchtigt werden (kein Konflikt):
• Wasserorganismen (Muscheln, Schnecken, Krebse, Makrophyten): Durch die
uferferne Lage werden die genannten Organismengruppen nicht beeinträchtigt
(Wassertiefe unter der geplanten PV-Anlage 20-50 m, durchschnittlich 42 m).
• Wasservögel: Die geplante Anlage hält auseichend Abstand zu Brutvorkommen
am Westufer (mind. 90 m). Die Rastvogelbestände im Winterhalbjahr auf dem
See sind sehr gering. Die geringen Vorkommen konzentrieren sich auf das Westund das Nordufer. Mit Inanspruchnahme von 15% der Seefläche nahe des
Ostufers werden Rastbestände nicht beeinträchtigt oder gestört.
• Reptilien: Zum Zwecke der Montage der PV-Anlage wird eine kleiner
Arbeitsfläche am Ostufer zeitweise in Anspruch genommen. Diese Fläche dient
derzeit als Lager (Sand / Kies) und ist als Lebensraum für Reptilien u.a. nicht
geeignet.
• Fledermäuse: Mit in Inanspruchnahme von max. 15 % der Seefläche, zumal im
uferfernen Bereich, wird nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des
Jagdhabitats für Fledermäuse ausgegangen.
In das Schutzgut „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ findet damit kein
konfliktträchtiger Eingriff statt. Kompensationsmaßnahmen werden nicht notwendig.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Leiter des Stadtplanungsamtes

Katrin Hansert I Dipl.-Ing. (FH)
Freie Stadtplanerin und Architektin

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