Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage: Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Billigung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage)
8. Juli 2024
Beschlussvorlage (Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Stadtteil Kippenheimweiler - Billigung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher…
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung)
8. Juli 2024
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Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)Beschlussvorlage (- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Umweltbericht mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung)Beschlussvorlage (- Projektbeschreibung Floating PV-Anlage)Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ 1 Beteiligter Regionalverband Südlicher Oberrhein 30.10.2023 Anregungen der Beteiligten Wir begrüßen das Vorhaben zur Errichtung einer schwimmenden Photovoltaikanlage auf dem Waldmattensee. Wir geben jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt zu bedenken, dass die Möglichkeiten des Kiesabbaus nicht eingeschränkt werden dürfen und dass eventuelle Baubereiche für die Trafo- und Übergabestation den Zielen der Raumordnung nicht entgegenstehen dürfen. Stellungnahme der Verwaltung Die Trafostation ist als schwimmende Anlage auf dem Waldmattensee geplant. Die bestehende Übergabestation wird lediglich erneuert. Den Zielen der Raumordnung stehen die Festsetzung des Bebauungsplans keinesfalls entgegen. Der Betreiber des Kieswerks ist ebenfalls Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Belange des Kiesabbaus stehen klar im Vordergrund. Aus regionalplanerischer Sicht bestehen ansonsten keine Einwendungen. Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten. 2 3 Polizeipräsidium Offenburg Führungs- und Einsatzstab Sachbereich Verkehr 31.10.2023 Regierungspräsidium Freiburg Forstdirektion 08.11.2023 Seitens des Polizeipräsidiums Offenburg bestehen zu den aufgestellten Planungen keine Bedenken. Da der für Badegäste abgetrennte Teil des Waldmattensees immer wieder von Schwimmern oder Pad-dlern verlassen wird, wäre ggf. zu prüfen, ob die Anlage gegen unbefugte Annäherung durch Badegäste abzusichern ist. Die bezüglich der frühzeitigen Beteiligung der Aufstellung des Bebauungsplans „Waldmattensee“ per E-Mail gesendete Stellungnahme der höheren Forstbehörde vom 02.11.2023 ist als ungültig zu betrachten. Ersetzend nimmt die höhere Forstbehörde zur Aufstellung des Bebauungsplans „Waldmattensee“ wie folgt Stellung: Die PV-Anlage wird so auf dem Baggersee angeordnet und verankert, dass der weitere Kiesabbau und der Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Badebereich ist außerdem bereits mit Bojen abgesperrt, um eine klare Abtrennung zum aktiven Baggerbetrieb herzustellen. Kenntnisnahme. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Waldmattensee“ umfasst am westlichen Rand an zwei Stellen auf dem Flurstück Nr. 2241 neben der Seefläche auch Uferbereiche, die 1 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung mit Wald nach § 2 LWaldG bestockt sind. Da die Waldflächen im Bebauungsplan als „Sondergebiet Schwimmende Photovoltaikanlage und Kiesabbau“ dargestellt werden, handelt es sich um eine Umwandlung in eine andere Flächennutzungsart. Hierfür ist eine Waldumwandlungserklärung nach § 10 LWaldG erforderlich. Diese kann von der höheren Forstbehörde jedoch nicht in Aussicht gestellt werden, da die hierfür notwendigen forstfachlichen/rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Überplanung der Waldflächen kann vermieden werden, indem die Grenze des Geltungsbereichs an die Uferlinie verschoben wird. Dies führt nach Auffassung der höheren Forstbehörde nicht zu einer Beeinträchtigung des Bauvorhabens, da das Baufenster für die Errichtung der Photovoltaikanlagen sich ohnehin in der Seemitte befindet. Der Geltungsbereich wird entsprechend am westlichen Rand angepasst. Dadurch wird keine Waldfläche überplant und eine Waldumwandlung nach § 10 LWaldG ist nicht erforderlich. Des Weiteren ist zu beachten, dass empfohlen wird, einen Waldabstand von mindestens 30 Metern im Sinne des § 4 Abs. 3 LBO einzuhalten. Der im Bebauungsplan eingezeichnete Abstandsstreifen zum Ufer von 40 Metern erfüllt diese Anforderung. Der geforderte Waldabstand von 30 m kann weiterhin eingehalten werden. Auch bei späteren Erweiterungen (Südosterweiterung, Süderweiterung) muss darauf geachtet werden, dass kein Wald nach § 2 LWaldG überplant wird. Die in den vorliegenden Plänen dargestellte Süd- bzw. Südosterweiterung umfasst keine Waldflächen nach § 2 LWaldG. Forstrechtliche/fachliche Belange sind daher hiervon beim aktuellen Planungsstand nicht betroffen. Kenntnisnahme. 2 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ 4 5 Beteiligter EisenbahnBundesamt 21.11.2023 Regierungspräsidium Stuttgart Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit 27.11.2023 Anregungen der Beteiligten Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung berührt. Die geplante zweigleisige, elektrifizierte Neubaustrecke Karlsruhe – Basel soll nach den mir vorliegenden Informationen unmittelbar zwischen Waldmattensee und BAB 5 errichtet werden. Meinerseits bestehen keine Bedenken wegen möglich Beschränkungen, ich verweise jedoch auf die Ihrerseits bereits angeforderte Stellungnahme der DB Immobilien GmbH. Das Plangebiet befindet sich ca. 6 km südlich des Bezugspunktes des Sonderlandeplatzes/ Sonderflughafens Lahr, innerhalb dessen Bauschutzbereiches und nahezu im direkten An-/Abflugbereich des Flugplatzes. Da es sich um sog. schwimmenden Photovoltaikanlage handelt, stellt die Höhe der baulichen Anlage sicherlich kein Problem dar. Bereits jetzt regen wir jedoch an, dass eine Blendwirkung für den Flugverkehr ausgeschlossen sein muss. Ggfs. ist dies durch ein Blendgutachten zu belegen. Wir bitten um weitere Beteiligung an dem Verfahren. Stellungnahme der Verwaltung Der Bebauungsplan überplant nur die bestehende Seefläche. Im Zuge der Vorabklärung vom 08.08.2023 (siehe linke Spalte kursiv gedruckt) wurde die Notwendigkeit eines Blendgutachtens nicht gesehen. Die Photvoltaikzellen sind gemäß dem Stand der Technik blendarm auszuführen. Im Zweifel muss im Zuge des bauordnungsrechtlichen Verfahrens ein Blendgutachten vorgelegt werden. Vorabklärung am 08.08.2023 (Mailverkehr Fr. Hansert - Hr. Herz, RP Stuttgart, Referat 46.2) Der See liegt ca. 4,5 km entfernt von der Schwelle 03 des SFH / VLP Lahr. Wir gehen davon aus, dass eine direkte Beeinflussung durch eine schwimmende Photovoltaikanlage nicht gegeben sein wird. 3 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung Allgemein können wir feststellen, dass Solaranlagen meist keine luftrechtlichen Probleme darstellen, da diese in der Regel generell entspiegelt und blendarm zum Einsatz kommen. I.d.R. stellen diese aufgrund ihrer geringen Höhe auch kein Luftfahrthindernis dar. Sie wären von uns genauer zu prüfen, wenn diese sich auf Flugplatzflächen befinden sollen, oder in unmittelbarer Nähe zu derer Start- und Landebahnen, sowie auch den An- und Abflugflächen und innerhalb von Bau- oder Anlagenschutzbereichen nach §§ 12ff. LuftVG. In solchen Fällen würden wir dann die Hindernissituationen als auch die Blendungsgefahr für den Luftverkehr prüfen. Auch wenn der See und damit die geplante Anlage innerhalb des Bauschutzbereiches des SFH/VLP Lahr liegt, sehen wir aktuell keine Notwendigkeit ein Blendgutachten einzufordern. Als grober Anhalt kann davon ausgegangen werden, dass ca. 3 km von den Flugplatzgrenzen entfernt, normalerweise keine gesonderte luftrechtliche Prüfung erforderlich ist. Der NABU Lahr nimmt auch im Auftrag und mit Voll-macht des NABU-Landesverbandes Baden-Württemberg wie folgt Stellung: 6 NABU Ortsgruppe Lahr 27.11.2023 Grundsätzliche Beurteilung des Projekts Der NABU steht dem Projekt Floating-PV-Anlage Waldmattensee grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, weil mit der geplanten Erzeugung von Strom durch regenerative Energien ein Beitrag zur Energiewende geleistet wird. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. 4 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung Jede einzelne Anlage, die Strom erzeugt, ohne auf fossile Brennstoffe zurückzugreifen, ist im Hinblick auf die Klimaerwärmung wichtig. Außerdem stellt sich bei einer schwimmenden Anlage das Thema „Verbrauch an Landfläche“ nicht. Das Projekt kann vom NABU auch deshalb grundsätzlich befürwortet werden, weil es sich um ein künstlich angelegtes Gewässer, einen Baggersee mit aktiver Auskiesung, handelt. Natürliche und naturnahe Gewässer sind nach Auffassung des NABU von schwimmenden PV-Modulen freizuhalten. Kenntnisnahme. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung: Da in Deutschland erst relativ wenige Floating-PV-Anlagen errichtet wurden, liegen nach dem Kenntnisstand des NABU nur wenig Studien und Erkenntnisse über die Folgen schwimmender PV-Module für die Gewässerökologie und für wassergebundene Arten vor. Aus diesem Grund sind die Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Fauna und Flora des Waldmattensees noch nicht abschätzbar. Deshalb ist vor der Genehmigung der Anlage aus Sicht des Naturschutzes eine umfassende aktuelle Bestandserhebung von potentiell betroffenen Artengruppen unbedingt erforderlich. Dies gilt besonders für: - Wasservögel - Fledermäuse - Fische - Wirbellose Der Untersuchungsumfang wurde im Januar 2024 mit der Unteren Naturschutzbehörde auf Basis einer Ausarbeitung des Ing.-Büros Dörr (Auflistung der vorliegenden Untersuchungen, geplanten Untersuchungen und Prognose zu den Auswirkungen der Errichtung der Anlage) verbindlich abgestimmt. Auch der NABU wurde per Mail vom 22.01.2024 dazu beteiligt. Am 11.03.2024 ist hierzu eine Rückmeldung eingegangen. Entsprechend wurde das mit der UNB und dem NABU Lahr abgestimmte Untersuchungsprogramm abgearbeitet und im Umweltbericht ausführlich dokumentiert. Weiterhin ist nach Installation der Anlage ein mindestens fünfjähriges Monitoring notwendig, mit dem insbesondere folgende Fragen geklärt werden müssen: Ist es durch die PV-Module zu einer Beeinträchtigung der Wasservögel auf dem See gekommen? Hat die Population abgenommen? Arten mit Nahrungssuche unter Wasser müssen besonders berücksichtigt werden! Ein dreijähriges Monitoring wird festgesetzt. Es ist gesetzlich verboten, schwimmende Photovoltaikanlagen auf natürlichen Gewässern einzurichten. 5 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten - - Stellungnahme der Verwaltung Welche Veränderungen von Wassertemperatur, Verdunstung und Zirkulation haben sich durch die PV-Anlage ergeben und wie sind die Auswirkungen auf die im und auf dem See lebenden Arten? Wie hat sich der Bestand an Fischen, Muscheln etc. entwickelt? Welche Auswirkungen haben die Module auf das Jagdund Trinkverhalten der Fledermäuse über dem See? Verringert sich die Zahl der jagenden Fledermäuse, z.B. durch akustische Irritationen, die durch die Floating-PV-Module ausgelöst werden könnten? In der Genehmigung des Bebauungsplans muss festgeschrieben werden, dass ein Monitoring notwendig ist und dass aufgrund der Ergebnisse des Monitorings nachträglich Ausgleichsmaßnahmen angeordnet werden können, sofern sich tatsächlich negative Auswirkungen der PV-Module für die Fauna auf und im See nachweisen lassen. Bis zum Abschluss des Monitorings liegen sicherlich auch mehr Ergebnisse von Untersuchungen im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen von Floating-PV-Anlagen auf Gewässern vor, die in die Beurteilung der Situation auf dem Waldmattensee einbezogen werden können. Kenntnisnahme. Der NABU möchte am weiteren Verfahren beteiligt werden. Die Beteiligung des NABU ist obligatorisch. Abklärung am 11.03.2024 (Mailverkehr Fr. Hansert - Hr. Bahr, 2. Vorsitzender, NABU Lahr) Im Hinblick auf den zugesandten Untersuchungsrahmen sind aus Sicht des NABU folgende zwei Punkte anzusprechen: 6 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung Fledermäuse Ich habe, wie angekündigt, unseren Fledermausexperten im Hinblick auf notwendige Untersuchungen bezüglich dieser Artengruppe vor der Realisierung des Projekts befragt. Er hält Untersuchungen im Rahmen des Monitoring nach Inbetriebnahme der PV-Anlage für ausreichend. Damit steht einer zügigen Verwirklichung des Projekts von Seiten des NABU nichts im Wege, denn wir wollen diesen sinnvollen Beitrag zur Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien nicht verhindern oder unnötig zeitlich verzögern, wenn keine naturschutzfachliche Notwendigkeit besteht. Kenntnisnahme. Monitoring Die Position des Ingenieurbüros Dörr, dass "nach Inbetriebnahme der PV-Anlage ggf. (!!) ein Monitoring zu verschiedenen Artengruppen sowie zum Seehaushalt vorgenommen werden kann, ist für den NABU nicht akzeptabel. Da es über die Auswirkungen von PV-Anlagen auf Gewässern immer noch relativ wenig Erkenntnisse gibt, ist ein Monitoring nach Inbetriebnahme der Anlage auf dem Waldmattensee über mindestens drei Jahre unbedingt erforderlich. Dabei müssen auf jeden Fall Wasservögel, Fledermäuse (siehe oben!) und Reptilien sowie eventuelle Auswirkungen auf den Seehaushalt einbezogen werden. Die Untere Naturschutzbehörde hat dieses Vorgehen völlig zurecht verpflichtend gefordert. Ein Monitoring wird festgesetzt. Die Auswirkungen der PV-Anlage auf den Waldmattsee sind aufgrund der Prognoseunsicherheiten durch ein Monitoring über mindestens drei Jahre zu begleiten. Dabei müssen Wasservögel, Fledermäuse sowie eventuelle Auswirkungen auf den Seehaushalt einbezogen werden. Soweit noch nicht geschehen ist im Jahr 2024 als Monitoring-Grundlage der Bestand zu erfassen. Bitte halten Sie den NABU über den weiteren Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden. Die Beteiligung des NABU ist obligatorisch. 7 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung Zu den Belangen des Klimaschutzes im Zusammenhang mit den o.g. Planungen wird wie folgt Stellung genommen: 7 Regierungspräsidium Freiburg Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz 30.11.2023 (1) Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen sollen die Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg gemäß § 10 Abs. 1 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 reduziert werden. Bis zum Jahr 2040 wird die Netto-Treibhausgasneutralität angestrebt. Der Sektor Energiewirtschaft muss hierzu nach § 10 Absatz 2 KlimaG BW einen Beitrag von 75 Prozent im Vergleich zu den Treibhausgasemissionen des Jahres 1990 leisten. Kenntnisnahme. (2) Bezogen auf die Potenziale in Baden-Württemberg kommt dabei dem Ausbau der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen neben dem Ausbau der Windkraft eine Schlüsselrolle zu Der Großteil des Zubaus soll dabei durch Photovoltaikanlagen an Gebäuden erzeugt werden. Freiflächenanlagen spielen jedoch eine wichtige ergänzende Rolle und sind für das Erreichen der künftigen Ausbauziele des Landes und die Erzeugung preiswerten Stroms unabdingbar. Um die Klimaziele des Landes zu erreichen, müssen 0,5 % der Gesamtfläche Baden-Württembergs für Freiflächen-Photovoltaikanlagen genutzt werden, das entspricht 1,2 % aktuell der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Landes. Kenntnisnahme. Die Lücke zwischen der voraussichtlich in Zukunft benötigten Strommenge und der mit der heute installierten Leistung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erzielbaren Strommenge ist so groß, dass jede neue Anlage benötigt wird, um diese Lücke zu verkleinern. 8 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung (3) Bei der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats ist zu beachten, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Solarenergie, nach § 2 Erneuerbare‐Energien‐Gesetz (EEG) sowie nach § 22 Nummer 2 KlimaG BW im überragenden öffentlichen Interesse liegt und bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung einzustellen ist. Durch diese gesetzliche Festlegung werden Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien in der Abwägung mit anderen Schutzgütern entsprechend ihrer Bedeutung für das Erreichen des Landesklimaschutzziels höher gewichtet und ihnen wird in der Regel ein Vorrang eingeräumt, wobei die Umstände des Einzelfalls in den Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. Andere Belange (Landschaftsbild, Landwirtschaft, …), die der Ausweisung der Freiflächen-Photovoltaikanlage entgegenstehen, können daher nur noch in atypischen Ausnahmefällen überwiegen. Kenntnisnahme. (4) Ebenfalls ist die Förderfähigkeit nach dem EEG zu beachten. Die Förderfähigkeit nach dem EEG ist zwar keine Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplans, aber als Belang, der für den konkreten Standort spricht, im Rahmen der Abwägung zu beachten. Das EEG sieht als Standorte für Solarparks im Wesentlichen Konversionsflächen und Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen vor. Mit der Freiflächenöffnungsverordnung (FFÖ-VO) hat Baden-Württemberg von der Länderöffnungsklausel auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebrauch gemacht und Flächen auf Acker- und Grünland in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten geöffnet. Kenntnisnahme. 9 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung Seit diesem Jahr sind auch sog. Floating-PV-Anlagen auf künstlichen Gewässern förderfähig nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. j EEG. (5) Mit der vorliegenden Planung möchte die Stadt Lahr auf einer Fläche von ca. 24,19 ha mittels Bebauungsplans ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „PV-Anlage Waldmattensee“ festsetzen. Dort ist auf einer Fläche von ca. 3,9 ha die Errichtung einer schwimmenden Photovoltaikanlage auf dem Waldmattensee mit einer installierten Leistung von ca. 2,0 MWp/ha geplant, die der Stromversorgung des lokalen Kieswerks Vogel-Bau GmbH dienen soll. Neben der Nähe zum Kieswerk spricht dabei für den konkreten Standort, dass die Anlage auf einem künstlichen Gewässer errichtet wird und damit nach dem EEG förderfähig ist. Das gegenständliche Verfahren setzt daher gemeinsam mit der im Parallelverfahren durchgeführten Änderung des Flächen-nutzungsplans die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die Vorgaben des § 36 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind bekannt (15% Belegungsgrenze und 40 m Uferabstand). Wir bitten jedoch in der Begründung unter 2.2 klarzustellen, dass es sich hierbei um Vorgaben des WHG handelt und nicht des EEG. Die Planung trägt zum notwendigen Ausbaupfad bei und ist unter Klimaschutzgesichtspunkten zu befürworten. Kenntnisnahme. Es wird gebeten, die Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz (per Mail an: StEWK@rpf.bwl.de) über das Ergebnis des Verfahrens zeitnah zu informieren. Eine Beteiligung ist obligatorisch. Die Textpassage in der Begründung unter 2.2 wird entsprechend angepasst. Die Stabstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz wird nach Abschluss des Verfahrens über das Abwägungsergebnis informiert. 10 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ 8 9 10 Beteiligter Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 2 Raumordnung, Baurecht und Denkmalschutz 30.11.2023 Landratsamt Ortenaukreis – untere Vermessungsbehörde 01.12.2023 Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Landwirtschaft 01.12.2023 Anregungen der Beteiligten Unsere raumordnerische Stellungnahme erfolgt im Rahmen der erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplans der VWG Lahr-Kippenheim. Stellungnahme der Verwaltung Die Stellungnahme wurde im laufenden FNP-Änderungsverfahren erfasst. Die zeichnerische Darstellung und die Bezeichnung der Flurstücke im Planungsbereich stimmen mit dem Liegenschaftskataster überein. Im südlichen Bereich von Flst. 2241 sind noch Grenzpunkte in der Geraden dargestellt, zu denen inzwischen keine Flurstückgrenzen mehr existieren. Diese Punkte sind in der Grafik zu entfernen. Weitere Anregungen oder Bedenken bestehen nicht. Landwirtschaftliche Betroffenheit Im Regionalplan ist der Kiesabbau vorgesehen, landwirtschaftliche Belange werden zurückgestellt. Die Errichtung einer schwimmenden Photovoltaikanlage auf dem Baggersee beruht auf dem Vorhaben der Bundesregierung, dem Ziel zum Ausbau der erneuerbaren Energien aus 2022 nachzukommen. Wir begrüßen die Entschärfung des Nutzungskonflikts um Landflächen durch die vorliegende Planung. Zunächst werden demnach keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen im Geltungsbereich in Anspruch genommen. Dies ändert sich mit der möglichen Süderweiterung zu Lasten von landwirtschaftlichen Flächen, welche planungsrechtlich Die Grenzpunkte werden entsprechend entfernt. Kenntnisnahme. Die Süderweiterung des Sees (Erweiterung der Abbau-Konzession) ist nicht Gegenstand des vorliegenden planungsrechtlichen Verfahrens. 11 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten bereits in die vorliegenden Planungen eingebunden werden sollen. Wir möchten anregen, dass nach Planunterlagen durch die geplante Süderweiterung auf etwa 6,2 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche der Vorrangflur Flurstücke teils massiv zerschnitten und damit unwirtschaftlich verkleinert werden. Dies ist aus Sicht des Amts für Landwirtschaft nicht zu begrüßen. Wir regen hiermit an die geplante Süderweiterung anzupassen und sich wenn möglich an bestehenden Flurstückgrenzen zu orientieren. Die Zuwegung der landwirtschaftlichen Flächen muss darüber hinaus gewährleistet bleiben. Ausgleichsmaßnahmen Das geplante Ersatzhabitat auf 1.800 m² Fläche befindet sich am Rande der Süderweiterung im Südwesten auf landwirtschaftlicher Fläche. Auch hier ist der Flächenverlust zu bedauern. Es bestehen keine weiteren Anregungen und Bedenken zu den vorgelegten Planungen zum jetzigen Zeitpunkt. 11 12 Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Waldwirtschaft 01.12.2023 Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Umweltschutz Das Planungsvorhaben grenzt in Teilen mit dem Geltungsbereich direkt an Waldflächen an. Die Baugrenze im Vorentwurf hält den notwendigen Abstand ein. Unter der Auflage die in der Erläuterung zum Vorentwurf genannten 40 Meter Abstand zur „shoreline“ einzuhalten, wird dem Vorhaben zugestimmt. Sollte die Süderweiterung geplant werden, ist erneut zu prüfen, ob der Abstand zum Wald weiterhin eingehalten werden kann (Sturmwurf, Abschattung). Artenschutz Aufgrund der bisher geringen Anzahl an Floating-PV-Anlagen in Deutschland liegen bedauerlicherweise noch keine Lang- Stellungnahme der Verwaltung Es wird lediglich ein ausreichender Baubereich festgesetzt, der nach der Süderweiterung eine Vergrößerung der PV-Anlage zulässt (auf dann 15 % der neuen, vergrößerten Seefläche). Bislang wurden keinerlei Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanvorentwurf des vorliegenden Verfahrens definiert. Kenntnisnahme. Der Geltungsbereich wird entsprechend am westlichen Rand angepasst. Dadurch wird keine Waldfläche überplant und eine Waldumwandlung nach § 10 LWaldG ist nicht erforderlich. Der geforderte Waldabstand von 30 m kann weiterhin eingehalten werden. Siehe Stellungnahme Nr. 3 Die Süderweiterung ist nicht Gegenstand dieses planungsrechtlichen Verfahrens. Kenntnisnahme. 12 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter 01.12.2023 Anregungen der Beteiligten zeitstudien zu Auswirkungen der Anlagen auf die Gewässerökologie sowie die vorkommenden Arten vor. Daher sind in der erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfung die möglichen Auswirkungen auf die folgenden Arten zu beleuchten: Vögel insbesondere Wasservögel, Fledermäuse, Fische, Amphibien, Krebstiere, Weichtiere, Wasserpflanzen. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Der durch das Vorhaben verursachte Eingriff in Natur und Landschaft ist im Umweltbericht im Rahmen einer Eingriffsund Ausgleichbilanzierung entsprechend darzustellen. Ergebnis Eine abschließende Stellungnahme seitens der unteren Naturschutzbehörde kann erst nach Vorlage der artenschutzrechtlichen Unterlagen sowie des Umweltberichts erfolgen. Wie oben bereits beschrieben sind insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Gewässerökologie (z. B. Beschattung, Stoffeinträge usw.) darzustellen. Der mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 übersandte Bebauungsplanvorentwurf findet in dieser Form unsere Zustimmung. 13 Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 01.12.2023 Stellungnahme der Verwaltung Der Untersuchungsumfang wurde im Januar 2024 mit der Unteren Naturschutzbehörde auf Basis einer Ausarbeitung des Ing.-Büros Dörr (Auflistung der vorliegenden Untersuchungen, geplanten Untersuchungen und Prognose zu den Auswirkungen der Errichtung der Anlage) verbindlich abgestimmt. Dieser Umfang wurde abgearbeitet und umfangreich im Umweltbericht dokumentiert. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Im Einzelnen nehmen wir zu den Themen Wasserwirtschaft und Bodenschutz wie folgt Stellung: A) Äußerungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu den wasserwirtschaftlichen Themen I. Oberflächengewässer Sachstand Der Geltungsbereich liegt nicht innerhalb von Überflutungsflächen. Fließgewässer sind nicht tangiert. Ca. 200 m westlich des Vorhabens liegt an der Autobahn das Wasserschutzgebiet (WSG) Lahr „Kaiserwald“ (324 ha). 13 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Fachtechnische Beurteilung Keine Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Kenntnisnahme. II. Grundwasserschutz / Kiesgruben Sachstand Die Vogel-Bau GmbH plant auf dem Baggersee eine schwimmende PV-Anlage zu errichten. Zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechtes soll der vorliegende Bebauungsplan aufgestellt werden. Fachtechnische Beurteilung Die gesetzlichen Rahmenbedingen, dass mit der schwimmenden PV-Anlage ein Abstand von 40 m zum Ufer einzuhalten ist und die Fläche der Anlage 15 % der Seewasserfläche nicht überschreiten darf, wurde im vorliegenden Plan berücksichtigt. Hinweise Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass für den Bau und Betrieb der schwimmenden PV-Anlage noch ein wasserrechtliches Zulassungsverfahren durchzuführen ist. In diesem Verfahren wird dann u.a. das begleitende Untersuchungsprogramm festgelegt. III. Abwasserentsorgung /Oberflächenentwässerung Sachstand und fachtechnische Beurteilung Es werden keine fachtechnischen Belange bzw. Zuständigkeiten gesehen. IV. Hinsichtlich der Themen "Wasserversorgung", "Altlasten" und "Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen / Anmerkungen erforderlich. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. Kenntnisnahme. 14 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung B) Äußerung zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Hinweise bezüglich der zu betrachtenden Schutzgüter: Allgemeiner Hinweis Im Rahmen der Umweltprüfung sollen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ziel der Umweltprüfung ist dabei weniger, über die Verträglichkeit eines Projektes für die Umwelt zu entscheiden. Festgestellt werden sollen vielmehr die Folgen für die Umwelt. Kenntnisnahme. Im Zuge der Entscheidung über die Realisierung eines Vorhabens soll in einem formalisierten Verfahren untersucht werden, welche Umweltbeeinträchtigungen durch das Projekt drohen, welche Möglichkeiten es zur Vermeidung oder Milderung der zu erwartenden Umweltauswirkungen gibt und ob im Interesse des Umweltschutzes bessere Lösungen, also Alternativen, existieren. Der beabsichtigte Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ist hinsichtlich der Schutzgüter „Oberflächengewässer“, „Grundwasser“ und „Boden/Altlasten“ aus unserer Sicht ausreichend. Kenntnisnahme. 15 Bebauungsplan PV-ANLAGE WALDMATTENSEE, Kippenheimweiler 10.04.2024 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023) OZ Beteiligter Anregungen der Beteiligten Stellungnahme der Verwaltung Hinweis Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz –. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden. Dipl.-Ing. Stefan Löhr Leiter des Stadtplanungsamtes 16