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Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Musik - Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: St. Feuerw
Sachbearbeitung: Becherer

Drucksache Nr.: 78/2024
Az.: StSt BVS

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 07.05.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Gemeinderat

beschließend

öffentlich

24.06.2024

Betreff:
Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Musik
- Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13
Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung Musik

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl
des Feuerwehrangehörigen Christian Dürr zum stellvertretenden Leiter der Abteilung der
Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Musik, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab
01.04.2024 für die Dauer von fünf Jahren

Zusammenfassende Begründung:
Dem Gemeinderat wird die Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, Abt. Musik, empfohlen.

Drucksache 78/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile. Für
die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem. § 8
Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den aktiven Feuerwehrangehörigen
in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach
der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Lahr am
24.04.2024 fand die Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung statt.
Wahl des Stellvertretenden Leiters der Abteilung
Als Bewerber stellten sich Michael Leppla und Christian Dürr zur Wahl. Alle 10 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen nahmen an der Wahl teil. Der Feuerwehrangehörige
Christian Dürr wurde mit 4 Stimmen gewählt. Auf Michael Leppla entfielen 3 Stimmen.
Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg nur
bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Gewählte
-

Christian Dürr

erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen
Christian Dürr fünf Jahre mit Wirkung ab 01.04.2024. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 28.11.2013 wird der Gewählte vom Oberbürgermeister bestellt.

Markus Ibert
(Oberbürgermeister)

Thomas Happersberger
(Oberbrandrat)

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.