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Beschlussvorlage (Anlage0)

                                    
                                        Stadt Lahr L _i

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Huber

Drucksache Nr.: 96/2024
Az.: 922.6023

An der Vorlagenersteliung beteiligte Stellen
202 / 605

Beratungsfoige

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­
renz

28.05.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

03.06.2024

nichtöffentlich

Gemeinderat

24.06.2024

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr
Mittelütaertragungen 2023 nach 2024

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr der weiteren
Mittelübertragung in Höhe von 7.832.770,05 € von 2023 nach 2024 gern. § 2 Abs. 4
EigBVO-HGB zu.

Drucksache 96/2024

Seite 2

Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an
dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten
des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemein­
derats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat Vorbehal­
ten.

Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat
keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft.

Bei der Beschlussfassung über die Mittelübertragung handelt es sich nicht um einen Be­
schluss von wesentlicher (neuer) Bedeutung, sondern dieser dient der bereits im Rahmen
der gefassten Beschlüsse über die jeweiligen Wirtschaftspläne beschlossenen Mittelbewirt­
schaftungen und sichert die vertraglich geschuldete Zahlleistung auf die erteilten Aufträge.
Eine Verschiebung der Beschlussfassung ist nicht möglich bzw. hätte wirtschaftliche Nach­
teile für die Stadt. Sollte die Stadt ihre Rechnungen wegen formaler Mängel nicht beglei­
chen, würde dies der Reputation der Stadt Lahr Schaden zufügen.

Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben ange­
sehen.

Ein formeller Beschluss der Mittelübertragungen ist erforderlich, da der Jahresabschluss
2023 erst im Jahr 2025 erstellt werden kann. Normalerweise erfolgen die Mittelübertra­
gungen gemeinsam mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses.
Die Mitteiübertragungen aus dem Jahr 2023 werden hiermit beschlossen und somit vor­
gezogen.

Drucksache 96/2024

Seite 3

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Investitionsmaßnahmen, die 2023 oder bereits früher begonnen wurden und noch nicht abgeschlos­
sen sind, müssen in 2024 weiterlaufen können, insbesondere muss die Umsetzung bzw. Beauftra­
gung auch ohne Jahresabschluss 2023 möglich sein.

Zielsetzung:
Formeller Beschluss der Mittelübertragungen 2023 nach 2024.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:

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Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An­
lage beigefügt

Begründung:
Im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr wurden Investitionen mit ei­
nem Gesamtvolumen von 3.297.000,00 € veranschlagt. Dazu wurden aus 2022 veranschlagte Mittel
in Höhe von 10.749.903,89 € nach 2023 übertragen. Damit standen im vergangenen Jahr insgesamt
14.046.903,89 € zur Verfügung, verausgabt wurden jedoch nur 3.801.629,88 €.
Zur Fortführung der bereits begonnenen mehrjährigen Maßnahmen sind noch Haushaltsmittel in
Höhe von 7.832.770,05 € von 2023 nach 2024 zu übertragen. Die einzelnen Investitionen werden
aus der Anlage ersichtlich.

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Oberbürgermeister

Dieter Singler
Abteilungsleiter

Anlage(n):
Anlage Beschluss Mittelübertragungen 2023 nach 2024

Hinweis;
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis milzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beralungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.

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