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Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr Mittelübertragungen 2023 nach 2024)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Huber

Drucksache Nr.: 96/2024
Az.: 922.6023

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
202 / 605

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 28.05.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen

03.06.2024

0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
Gemeinderat

24.06.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr
Mittelübertragungen 2023 nach 2024

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr der weiteren
Mittelübertragung in Höhe von 7.832.770,05 € von 2023 nach 2024 gem. § 2 Abs. 4
EigBVO-HGB zu.

Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an
dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten
des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.

Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat
keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft.

Bei der Beschlussfassung über die Mittelübertragung handelt es sich nicht um einen Beschluss von wesentlicher (neuer) Bedeutung, sondern dieser dient der bereits im Rahmen
der gefassten Beschlüsse über die jeweiligen Wirtschaftspläne beschlossenen Mittelbewirtschaftungen und sichert die vertraglich geschuldete Zahlleistung auf die erteilten Aufträge.

Drucksache 96/2024

Seite 2

Eine Verschiebung der Beschlussfassung ist nicht möglich bzw. hätte wirtschaftliche Nachteile für die Stadt. Sollte die Stadt ihre Rechnungen wegen formaler Mängel nicht begleichen, würde dies der Reputation der Stadt Lahr Schaden zufügen.

Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen.

Ein formeller Beschluss der Mittelübertragungen ist erforderlich, da der Jahresabschluss
2023 erst im Jahr 2025 erstellt werden kann. Normalerweise erfolgen die Mittelübertragungen gemeinsam mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses.
Die Mittelübertragungen aus dem Jahr 2023 werden hiermit beschlossen und somit vorgezogen.

Drucksache 96/2024

Seite 3

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Investitionsmaßnahmen, die 2023 oder bereits früher begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, müssen in 2024 weiterlaufen können, insbesondere muss die Umsetzung bzw. Beauftragung auch ohne Jahresabschluss 2023 möglich sein.

Zielsetzung:
Formeller Beschluss der Mittelübertragungen 2023 nach 2024.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:

☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
Begründung:
Im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr wurden Investitionen mit einem Gesamtvolumen von 3.297.000,00 € veranschlagt. Dazu wurden aus 2022 veranschlagte Mittel
in Höhe von 10.749.903,89 € nach 2023 übertragen. Damit standen im vergangenen Jahr insgesamt
14.046.903,89 € zur Verfügung, verausgabt wurden jedoch nur 3.801.629,88 €.
Zur Fortführung der bereits begonnenen mehrjährigen Maßnahmen sind noch Haushaltsmittel in
Höhe von 7.832.770,05 € von 2023 nach 2024 zu übertragen. Die einzelnen Investitionen werden
aus der Anlage ersichtlich.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Anlage(n):
Anlage Beschluss Mittelübertragungen 2023 nach 2024
Anlage(n):
Mittelübertragung 2023 nach 2024 Tiefbau_final
Anlage0
Hinweis:

Dieter Singler
Abteilungsleiter

Drucksache 96/2024

Seite 4

Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.