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Beschlussvorlage (Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Trotter

Drucksache Nr.: 129/2024
Az.:

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

22.07.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters

Beschlussvorschlag:
1.) Der Gemeinderat beschließt, die Zahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen auf 6
Personen festzulegen.
2.) Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da der Gemeinderat über die
einzelnen Vorschläge durch Wahl Beschluss fasst.

Drucksache 129/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Die Zahl und die Reihenfolge der Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat durch Beschluss (oder durch
Hauptsatzung). In der aktuellen Hauptsatzung ist hierzu keine Regelung enthalten.
Die ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters werden nach jeder Gemeinderatswahl neu bestellt (§ 48 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO), und zwar nach
dem Grundsatz des § 37 Abs. 7 GemO:
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein
Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl
nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt,
bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht
nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte
der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Werden mehrere Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt, werden sie nach § 48 Abs. 1
Satz 5 GemO in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Es ist
also unzulässig, in einem Wahlgang alle Stellvertreter (mehrnamige Mehrheitswahl) zu wählen (Kommentierung Kunze/Bronner/Katz zu § 49 GemO).
Die Wahl muss in der Reihenfolge der Stellvertretung erfolgen, d. h. es wird zunächst die/der erste,
dann die/der zweite und danach die/der dritte Stellvertreter/-in usw. gewählt.
Nach Erörterung in der Sitzung des Ältestenrates am 1. Juli 2024 sowie mit den neuen Fraktionsvorsitzenden aller Fraktionen am 8. Juli 2024 empfehlen die Fraktionen, die Zahl der ehrenamtlichen
Bürgermeisterstellvertreter auf sechs Personen festzulegen.

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Markus Ibert

Friederike Ohnemus

Oberbürgermeister

Abteilungsleitung Ratsarbeit, Marketing und
Internationales

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.