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Beschlussvorlage (Bauverein Lahr GmbH; Wahlen zum Aufsichtsrat)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Maier

Drucksache Nr.: 103/2024
Az.: 922.5123

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

22.07.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Bauverein Lahr GmbH;
Wahlen zum Aufsichtsrat

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat wird gebeten, durch Wahl einen Beschluss dahingehend zu fassen, wer in der Gesellschafterversammlung der Bauverein Lahr GmbH in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden soll.
Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da die Vertretung durch
Wahl zu ermitteln ist.

Zusammenfassende Begründung:
Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an
dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten
des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.
Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.

Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat
keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft.

Gesellschaftsvertraglich scheiden die zwei von der Stadt zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Gremium aus. Eine Verschiebung der Beschlussfassung im Gemeinderat über den Wahlvorschlag der Stadt würde dazu führen,
dass das Aufsichtsratsgremium über eine gewisse Zeit nicht vollständig wäre. Dadurch
könnten beim Unternehmen zu fassende Beschlüsse gefährdet sein. Eine Aufschiebung
des Beschlusses wird daher nicht für möglich. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des

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Gemeinderats ist davon auszugehen, dass die künftige Besetzung des Gremiums und dessen Sitzverteilung bereits feststeht.

Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen.

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Sachdarstellung
Dem Aufsichtsrat der Bauverein Lahr GmbH gehören zurzeit an:
1. Bernd Dahlinger (Vorsitzender)
2. Heinrich Caroli (stellv. Vorsitzender)
3. Christian Acs
4. Klaus Bühler
5. Konrad Dilger
6. Tilman Petters
7. Klaus Schwarzwälder
Turnusgemäß scheiden Herr Bernd Dahlinger, Herr Konrad Dilger, StRt Klaus Schwarzwälder
und Herr BM Tilman Petters turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat aus. Eine Wiederwahl ist
möglich.
Die Mandate der Herren Dahlinger und Dilger sollen laut den übermittelten Unterlagen jeweils
um ein Jahr verlängert werden.
Die Mandate von StR Schwarzwälder und BM Petters haben eine Laufzeit von drei Jahren.
Damit in der kommenden Gesellschafterversammlung (voraussichtlich am 24. Juli 2024) die
Wahl erfolgen kann, ist vom Gemeinderat ein entsprechender Vorschlag für den ausscheidenden städtischen Vertreter zu unterbreiten.
Der Vorschlag für die Wahl ergibt sich aus der Diskussion.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Anlage(n):

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Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.