Beschlussvorlage (Bauverein Lahr GmbH; Wahlen zum Aufsichtsrat)
22. Juli 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 103/2024 Az.: 922.5123 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 22.07.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Bauverein Lahr GmbH; Wahlen zum Aufsichtsrat Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat wird gebeten, durch Wahl einen Beschluss dahingehend zu fassen, wer in der Gesellschafterversammlung der Bauverein Lahr GmbH in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden soll. Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da die Vertretung durch Wahl zu ermitteln ist. Zusammenfassende Begründung: Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft. Gesellschaftsvertraglich scheiden die zwei von der Stadt zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder aus dem Gremium aus. Eine Verschiebung der Beschlussfassung im Gemeinderat über den Wahlvorschlag der Stadt würde dazu führen, dass das Aufsichtsratsgremium über eine gewisse Zeit nicht vollständig wäre. Dadurch könnten beim Unternehmen zu fassende Beschlüsse gefährdet sein. Eine Aufschiebung des Beschlusses wird daher nicht für möglich. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Drucksache 103/2024 Seite 2 Gemeinderats ist davon auszugehen, dass die künftige Besetzung des Gremiums und dessen Sitzverteilung bereits feststeht. Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen. Drucksache 103/2024 Seite 3 Sachdarstellung Dem Aufsichtsrat der Bauverein Lahr GmbH gehören zurzeit an: 1. Bernd Dahlinger (Vorsitzender) 2. Heinrich Caroli (stellv. Vorsitzender) 3. Christian Acs 4. Klaus Bühler 5. Konrad Dilger 6. Tilman Petters 7. Klaus Schwarzwälder Turnusgemäß scheiden Herr Bernd Dahlinger, Herr Konrad Dilger, StRt Klaus Schwarzwälder und Herr BM Tilman Petters turnusgemäß aus dem Aufsichtsrat aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mandate der Herren Dahlinger und Dilger sollen laut den übermittelten Unterlagen jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Mandate von StR Schwarzwälder und BM Petters haben eine Laufzeit von drei Jahren. Damit in der kommenden Gesellschafterversammlung (voraussichtlich am 24. Juli 2024) die Wahl erfolgen kann, ist vom Gemeinderat ein entsprechender Vorschlag für den ausscheidenden städtischen Vertreter zu unterbreiten. Der Vorschlag für die Wahl ergibt sich aus der Diskussion. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Anlage(n): Drucksache 103/2024 Seite 4 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.