Beschlussvorlage (Betriebsplan für das Forstwirtschaftsjahr 2024 für den Stadtwald Lahr, Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr)
23. September 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 622 Sachbearbeitung: Brucker Drucksache Nr.: 113/2024 Az.: 62/622/Br An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 02.07.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 09.09.2024 vorberatend öffentlich Einstimmig Gemeinderat 23.09.2024 beschließend öffentlich Betreff: Betriebsplan für das Forstwirtschaftsjahr 2024 für den Stadtwald Lahr, Eigenbetrieb Bauund Gartenbetrieb Lahr Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat genehmigt den vom Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Waldwirtschaft (AfW) und dem Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) aufgestellten Betriebsplan für das Forstwirtschaftsjahr 2024. Zusammenfassende Begründung: Das AfW ist Fachaufsichtsbehörde des Forstbetriebes der Stadt Lahr. Die Daten für das Forstwirtschaftsjahr 2024 werden für die Genehmigung gesondert aufbereitet und dem AfW vorgelegt. Drucksache 113/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Nach wie vor kann der Forstbetrieb Stadt Lahr nur ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaften. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass der Forstbetrieb außer der Wirtschaftsfunktion des Waldes noch weitere Tätigkeiten im Stadtwald durchzuführen hat, die allesamt unwirtschaftlich sind aber für das Gemeinwohl unabdingbar. Hierzu gehören Tätigkeiten für die Freizeitnutzung, der Erholungsfürsorge, der Verkehrssicherung an Waldrändern, Bebauungen, Erholungseinrichtungen, Themenpfade, sowie der waldpädagogischen Bildung, des Gewässer- und Grundwasserschutzes, des Luft- und Bodenschutzes sowie weiteren ökologischen Funktionen und der Sozialfunktion des Stadtwaldes. Aufgrund der günstigeren Absatzkonditionen für den Holzverkauf minimiert sich das Defizit jedoch um 98.500,- € auf nun geplante -63.200,- € (Vorjahr -161.700,- €). Ferner wurde bei der Haushaltsplanerstellung für das Jahr 2024 davon ausgegangen, dass die Stadt schon an dem Förderprogramm „klimaangepasstes Waldmanagement“ teilnehmen kann und hatte deshalb mehr Einnahmen für den Förderbereich eingeplant. Mit der Erstellung des Forstwirtschaftsplanes, der aufgrund der angespannten personellen Situation erst jetzt eingebracht werden kann, ist klar, dass die Fördergelder in der damals angestrebten Höhe im Jahr 2024 nicht fließen werden. Aus diesem Grunde weicht jetzt das Ergebnis von dem im Haushaltsplan ab. Da die Entwicklung des Holzabsatzes jedoch grds. positiv verlief, kann dies in der Umsetzung 2024 z.T. kompensiert werden. Ggf. werden nach den üblichen Regularien die gemeinderätlichen Gremien beteiligt. Zielsetzung: Da die o.g Funktionen des Stadtwaldes nachhaltig für die Allgemeinheit aufrecht erhalten werden müssen soll die wirtschaftliche Funktion (Gewinnerzielungsabsicht) weiterhin nicht im Vordergrund stehen. Das dabei unvermeidliche Defizit soll so gering wie möglich gehalten werden. Maßnahmen: Bewirtschaftung des Stadtwaldes nach den Vorgaben des Gemeinderates im Forsteinrichtungswerk. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Drucksache 113/2024 Seite 3 Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☒Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Begründung: 1. Betriebsplan Das Jahr 2024 ist das fünfte Jahr der 10-jährigen Forsteinrichtungsplanung. Nach Abschluss des Jahres 2024 kommt eine Zwischenrevision der Fachaufsichtsbehörde. Auf Grund der starken Trockenschäden und Käferbefall im Stadtwald und längerer Krankheitsausfälle von Forstwirten müssen im Jahr 2024 weiterhin vermehrt Fremdleistungen in Anspruch genommen werden. Auch im Bereich der Holzernte werden die Forstmitarbeiter des BGL durch Dienstleister unterstützt (Holzrückmaschinen, Holzerntemaschinen, manuelle Arbeitskräfte). Die Holzerntearbeiten im Schwachholzbereich werden, wo möglich, teilmechanisiert ausgeführt. Der geplante Einschlag beträgt 10.500 Festmeter (VJ 10.000 FM). Es werden in vielen Bereichen etwas höhere Erlöse als im Vorjahr angenommen. Summiert sind dies Erlöse in Höhe von 913.300,- € (VJ 802.300,- €). Der Holzerlös wurde mit 68,79 € pro Festmeter (2023: 62,-€; 2022: 60,- €; 2021: 60,- €) kalkuliert. Diese deutliche Erhöhung der Holzerlöse stammt mitunter auch vom höheren Brennholzpreis seit Winter 2022/23. Insgesamt ergeben sich für den gesamten Holzverkauf (A), Einnahmen in Höhe von ca. 750.000,- € (VJ 652.000,- €). Es werden Förderungen und Firmenunterstützung wie im Vorjahr erwartet. Für Kulturen (B) wurden 10.000,- € (VJ 5.000,- €), für den Waldschutz (C) 5.000,- € (wie VJ) und für den Mehrbelastungsausgleich (N) weitere 17.600,- € (wie VJ) angesetzt. Somit kann mit Fördermittel von insgesamt 32.600,- € (VJ 27.600,- €) gerechnet werden. Die Einnahmen aus Mieten und Pachten (H), Wegenutzungsgebühren (E) und aus der Hüttenvermietung (K) entsprechen mit 27.300,- € den Werten der Vorjahre. Auch die Einnahmen aus Verwaltungsjagd werden wie im Vorjahr mit 28.800,- € angesetzt. Die Leistungen für andere Betriebsteile (sonst. Einzelaufträge und Dauerauftrag Wasserpfad (K99 + T30) entsprechen mit 19.000,-€ ebenfalls dem Vorjahresniveau. Die Aufwendungen in Gesamthöhe von 976.500,- € (VJ 964.000,- €) sind im Vergleich zum Vorjahr etwas höher. Der Aufwand für die Holzernte (A) nimmt 190.000,- € (VJ 180.000,- €) in Anspruch. Der Aufwand für die Kulturen (B) erhöht sich auf von 60.000,- € (VJ: 55.000,-€). In 2023 standen dem Einnahmen aus Firmen-Pflanzaktionen mit 22.000,- € gegenüber. Der Aufwand für Waldschutz (C) sinkt auf 10.000,-€ (VJ: 15.000,- € ) Drucksache 113/2024 Seite 4 Der Aufwand für die Bestandspflege (D) erhöht sich auf 20.000,-€ (VJ 15.000,- €) Die Ansätze für die Erschließung (E), die Regiemaschinen (G), die Nebenbetriebe (H), die Schutzfunktion (J) und die Erholungsvorsorge (K) werden in Summe mit 94.000,-€ (VJ 79.000,- €) angenommen. Die Gemeinkosten (L) in Höhe von 23.500,- € beinhalten unter anderem Mitglieds- und Verbandsbeiträge, Versicherungsbeiträge, die Verkehrssicherung (VSP kostete 2023 rund 15.000€) und die Grundsteuer. Die Verwaltungskosten (N) in Höhe von 175.500,- € sind geringer da ein Förster nur zu 40% im Forstbetrieb angerechnet wird (2023: 225.000,- €). Die Verwaltungskosten setzten sich zusammen aus Personalkosten der Förster (126.000,- €), den sonstigen Verwaltungsaufwendungen inkl. Fahrzeugkosten und Abschreibung der Fahrzeuge für die Förster (32.500,- €), der Verwaltungskostenumlage an die Stadt Lahr (17.000,- €). Die Löhne (P) der 5 Forstwirte werden mit 316.000,- € (VJ 309.000,- €) angesetzt. Der Waldarbeiterbezogene Aufwand (P10) in Höhe von 49.500,- € (VJ 44.000.- €) beinhaltet unter anderem 12.000,- € (wie VJ) für die Berufsgenossenschaft und 10.000,- € (VJ 9.000,- €) für Dienst- und Schutzkleidung. Darin sind ebenso die Kosten für die Fahrzeuge der Forstwirte enthalten. Der Ausbildungskosten (U 31) für die Auszubildenden wurden mit 33.000,-€ (VJ 25.000,- €) beziffert. Mit Gesamteinnahmen in Höhe von 913.300,- € (VJ 802.300,- €) und Gesamtausgaben von 976.500,- € (VJ 964.000.- €) schließt das Wirtschaftsjahr 2024 mit einem Verlust in Höhe von 63.200,- € ab. Die Verrechnung in Höhe von 50.000 € bei der Erholungsvorsorge (K) spielt lediglich bei der Betrachtung durch das Landratsamt eine Rolle. Für die Stadtverwaltung Lahr ist das Jahresergebnis von -113.200,- € (VJ -211.700.- €) ausschlaggebend. 1.1 Nutzungsplan Für das Jahr 2024 ist ein Holzeinschlag von 10.745 Fm vorgesehen, hiervon entfallen 10.565 Fm auf den Bergwald und 200 Fm auf den Auewald. Im Detail sieht der Nutzungsplan folgendes vor: Vornutzung Hauptnutzung Bergwald ha Fm 73,4 4.785 71,9 5.760 Auewald ha Fm 0,0 0 2,0 200 4785 5.960 Fm Fm 1.2. Kulturplan Im Kulturplan ist auf 3,0 ha (Vorjahr 5,3 ha) die Kulturvorbereitung geplant. Hierbei sind auf 3,0 ha (es wurden nun sogar im Vollzug bisher 4,0 ha bepflanzt) Anbaufläche 3.050 Neupflan- Drucksache 113/2024 Seite 5 zen (19 Baumarten) vorgesehen (2023: 6.229; 2022: 5.490; 2021: 9.650). Davon werden 1.700 (Vorjahr 3.250) Neupflanzungen mit Wuchshüllen versehen. Baumarten: Douglasie 620 Esskastanie 70 Hybrid-Nuss 90 Walnuss 25 Nordmannstanne 144 Bornmüllertanne 50 Roteiche 50 Spitzahorn 25 Traubeneiche 200 Trojatanne 24 Tulpenbaum 50 Vogelkirsche 50 Baumhasel 50 Hybridlärche 40 Lindenblättrige Birke 100 Orientbuche 200 Platane 25 Hybrid-Pappel 700 Schwarznuss 240 Auf 25 ha (2023: 20 ha; 2022: 10 ha) soll durch Schlagpflege die Naturverjüngung gefördert werden. Im Jahr 2024 stehen 25 ha zur mechanischen Kultursicherung an (2023: 40 ha). Auf 22 ha (2023: 25 ha) sind Jungbestandspflegearbeiten erforderlich. Es ist die Wertastung an 1.250 Douglasien (Vorjahr 1.210 Stk.) auf 5 Meter und an 430 Douglasien (Vorjahr 450 Stk.) auf 10 Meter vorgesehen. Der Wildschutz wird von den Jagdpächtern durchgeführt. Drucksache 113/2024 Seite 6 3-Jahres - Übersicht Tilman Petters Herbert Schneider Ralph Brucker Anlage(n): Forstplan_Übersicht 2021-2024.xlsx Formblatt KW 31 (AfW).xlsx Anlage0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.