Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 6 Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr

11.07.2024
AZ: mai
Fassung: Satzungsbeschluss

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE,1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO

Rechtsgrundlagen:
▪

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010
(GBl. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 176)

1

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

§ 74 (1) Nr. 1 LBO

1.1 Dachgestaltung, Dachneigung, Dachaufbauten- und einschnitte
SD
30°- 40°
10°- 15°

Im MI 2 sind Satteldächer (SD) mit einer Neigung von 30° bis 40° zulässig. Im
MI 1 sind ausschließlich flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von 10°
bis 15° zulässig.
Dachaufbauten (vor allem Haustechnik) sind bis zu einer Höhe von 1,0 m und
einem Volumen von 2 m3 im gesamten Geltungsbereich zulässig.
In das Dach integrierte Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitte sind erst
ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Diese haben einen seitlichen Abstand
von der Giebelaußenwand von mindestens 1,50 m und zum First senkrecht
gemessen mindestens 0,80 m einzuhalten. Die Kombination von Dachaufbauten und Dacheinschnitten ist innerhalb einer Dachfläche nicht zulässig. Die
Länge der Dachaufbauten bzw. -einschnitte darf einzeln und in Summe maximal 50% der Gesamtlänge des Gebäudes betragen.
Im MI 1 müssen die Wände des fünften Geschosses auf mindestens drei Seiten um mindestens 1,50 m hinter die Außenwandfläche des darunter liegenden
Geschosses zurücktreten.
Flache und flachgeneigte Dächer und Dachteile der Hauptgebäude sind mit
einer extensiven Dachbegrünung (Substratdicke mindestens 10 cm) zu versehen. Der Aufbau der Dachbegrünungsschicht muss eine dauerhafte Vegetation
von Stauden, Wildkräutern bzw. Gräsern gewährleisten.
Dachbegrünungen sind mit Solar- und Photovoltaikanlagen zu kombinieren.
Glänzende Materialien, Metalloberflächen, Wellfaserzement, Dachpappe und
Außenbauteile aus unbeschichteten Schwermetallen sind als Dacheindeckung
nicht zulässig, ausgenommen hiervon sind Anlagen, die der Energiegewinnung
dienen.

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften
1.2 Dächer von Garagen und Carports
Die Dachflächen von Garagen und Carports sind dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindestsubstratdicke beträgt 10 cm.
Dachbegrünungen sind mit Solar- und Photovoltaikanlagen zu kombinieren.
Aneinander gebaute Garagen und Carports, auch auf verschiedenen Grundstücken, sind in Bezug auf Dachform, Dachneigung und Materialwahl einheitlich zu gestalten.
2

Gestaltung der unbebauten Freiflächen der bebaubaren Grundstücke
sowie der Einfriedungen
§ 74 (1) Nr. 3 LBO

2.1 Gestaltung Freiflächen
Unbebaute Flächen der überbaubaren Grundstücke, die nicht als Erschließung
der Gebäude bzw. als Spiel- oder Stellflächen innerhalb der Grundstücke erforderlich sind, sind gärtnerisch anzulegen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.
Die nicht überbauten Tiefgaragenteile und sonstigen unterbauten Flächen sind
mit einer geeigneten Vegetationssubstratschicht von mindestens 50 cm Dicke
für eine intensive Begrünung aus einer Mischung von Rasen, Gräsern, Stauden, Sträuchern und kleineren Bäumen zu überdecken. Davon ausgenommen
sind Belüftungs- und Kontrollschächte bzw. -rohre.
Kies- und Schotterflächen (z.B. sogenannte Steingärten) sind nicht zulässig.
2.2 Stellplätze und Zufahrten
Flächen für den ruhenden Verkehr sind mit versickerungsfähigen Belägen, z.B.
mit Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20 % zu befestigen. Die Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden.
2.3 Einfriedungen
Im Vorgartenbereich bzw. entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind zur
Abgrenzung der Baugrundstücke offene Einfriedungen (z.B. Zäune und Hecken) bis 1,40 m Höhe (bezogen auf die Oberkante Fahrbahn bzw. Gehweg),
ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10
cm zulässig.
Zaunanlagen sind mit Hecken oder Sträuchern zu hinterpflanzen.
Geschlossene Einfriedungen (z.B. Mauern, Holzwände, Gabionen) sind nicht
zulässig.
2.4 Müllstandorte
Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu begrünen oder mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen.

2

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften
3

Freiflächengestaltungsplan

§ 74 (5) LBO

Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem
folgende Punkte zu ersehen sind:
•
•
•
•
•

Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung
Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen
Baumarten
Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung
Materialangaben, Ausführungsart, Lage und Höhe der Einfriedungen

Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.
4

Notwendige Stellplätze

§ 74 (2) Nr. 2 LBO

Für den geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau ist gemäß Landesbauordnung mindestens 1 Stellplatz pro Wohnung vorzusehen.
Bei nicht geförderten und nicht preisgedämpften Wohnungen gilt ein auf die
Wohnfläche (ohne Balkone/Terrassen) bezogener Stellplatzschlüssel:
-

Pro Wohneinheit bis 55 m² Wohnfläche ist 1 Stellplatz herzustellen.
Pro Wohneinheit ab 55,1 m² Wohnfläche sind 1,5 Stellplätze herzustellen.

Sofern sich bei der Ermittlung der Stellplätze kein ganzzahliger Wert ergibt, ist
dieser aufzurunden.
5

Anbringen von Werbeanlagen und Antennen

§ 74 (1) Nr. 2 LBO

5.1 Werbeanlagen sind gemäß § 11 Abs. 4 LBO nur an der Stätte der Leistung
zulässig. Pro Betrieb oder Einrichtung sind nur 1 Werbeanlage am Gebäude
und eine freistehende Werbeanlage und nur im Bereich des Erdgeschosses
zulässig. Werbung mehrerer Betriebe oder Einrichtungen in einem Gebäude ist
an einem Standort in einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen.
Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie Fahnen sind allgemein unzulässig.
5.2 Pro Gebäude sind jeweils nur eine Antennenanlage oder ein Parabolspiegel
zulässig. Sie sind an der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen.
6

Niederschlagswasser

§ 74 (3) Nr. 2 LBO

Das Oberflächenwasser der Dachflächen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
sammeln und für die Bewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Die hierfür erforderlichen Regenspeicher sind als bewirtschaftete Zisternen auszubilden. Im Regelfall ist von einem Volumen von mindestens 4,0 m³ pro Gebäude
auszugehen, davon 2,5 m³ als Pufferspeicher.
Der gedrosselte Abfluss sollte auf 0,5 l/s eingestellt werden. Als Überlauf ist ein
Anschluss an die Kanalisation vorzusehen. Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgegangen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeigneten
Dachaufbau (Dachbegrünung) auf dem Grundstück eine Retention erfolgt. Eine
Kombination der Verfahren ist möglich.
3

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Örtliche Bauvorschriften
Auf die einschlägigen Hinweise in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan wird verwiesen.
7

Ordnungswidrigkeiten

§ 75 (3) Nr. 2 LBO

Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften (§ 74 LBO) werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 75 LBO behandelt.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Amtsleiter

4