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Beschlussvorlage (Anlage 7 Begründung)

                                    
                                        Stadt Lahr

11.07.2024
AZ: mai
Fassung: Satzungsbeschluss

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE,1. Änderung
Begründung
A

Verfahrensablauf

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Offenlegungsbeschluss
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung (Rechtsverbindlichkeit)
B

Begründung gemäß § 9 (8) BauGB

1

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich

19.12.2022
19.12.2022
04.01.-10.02.2023

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ALBERT-FÖRDERERSTRASSE ergibt sich aus den beigefügten Planunterlagen. Er umfasst vollständig
die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 861, 866/1, 867/6, 867/7, und
Teilflächen der Flurstücke 862/5, 859/6, 862/1 und 862/2. Der Geltungsbereich weist
insgesamt eine Fläche von ca. 3.660 m² auf. Maßgeblich für die genaue Abgrenzung
des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, der Nutzungsplan.
1.2

Städtebauliche Einordnung, Lage des Gebiets, Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines bereits bebauten Bereichs ca. 500 m
nordöstlich vom Lahrer Stadtzentrum entfernt. Die allgemeine Bau- und
Nutzungsmischung der Gebäude im Umfeld weist unterschiedliche Typologien auf.
Das umliegende Gebiet ist von Wohnen und nicht-störendem Gewerbe geprägt.
Begrenzt wird es
-

im Norden und Westen durch eine überwiegend geschlossene Bebauung
im Osten durch eine kleinteilige zweigeschossige Einzelhausbebauung
im Süden durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung in Zeilenbauweise.

Das Gelände weist von der höchsten (178,90 m über NHN) zur tiefsten (174,30 m
über NHN) Stelle einen Niveauunterschied von 4,60 m auf, relativ homogen von
Norden nach Süden abfallend.
Im Plangebiet befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit den Hofflächen und
Gebäuden eines Handwerksbetriebes, eine Stellplatz-, Garagen- und Gartenfläche
sowie eine mit Bäumen und Hecken bepflanzte Grünfläche.
Das Stadtzentrum und viele infrastrukturelle Einrichtungen liegen in fußläufiger
Entfernung. Die Verkehrsanbindung an das übergeordnete Straßennetz ist gegeben.
Über die Haltestellen Schlüssel, Untere Burgheimer Straße und Stefanienstraße ist
das Gebiet sehr gut an das Busnetz angebunden.

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung
1.3

Anlass und Erfordernis der Planaufstellung
Der Planbereich ist Teil des seit 12.11.1969 rechtsverbindlichen Bebauungsplans
ALBERT-FÖRDERER-STRASSE. Er setzt hier ein Mischgebiet fest.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans ALBERT-FÖRDERER-STRASSE ist zur
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der von
Wohnungsbau und Gewerbe genutzten Fläche erforderlich. Ziel ist es, diese
gemischte Nutzungsstruktur in Innenbereichslage auch zukünftig zu erhalten.
Anlass dieses Verfahrens ist ein Bauvorhaben der Wohnbau Stadt Lahr. Sie
beabsichtigt, auf der derzeitigen Garagen- und Parkplatzanlage ein Wohngebäude
zu errichten. Ein weiterer Anlass ist die Absicht, anstatt der im ursprünglichen
Bebauungsplan festgesetzten aber nie realisierten Straßenverbindung zur
Stefanienstraße nun einen begrünten Fuß- und Radweg festzusetzen. Außerdem soll
mit der Planänderung ein weiteres mehrgeschossiges Gebäude an der
Stefanienstraße ermöglicht werden.
Um das Ziel einer qualitätsvollen städtebaulichen Entwicklung zu erreichen, wurde
im Vorfeld ein städtebauliches Konzept erarbeitet. Es sieht eine dem bestehenden
baulichen Charakter und der Innenbereichslage ergänzende Bebauung vor. Ihre
geplante Dimensionierung und Geschossigkeit orientiert sich an den umgebenden
Bestandsgebäuden, sodass sie sich homogen in das Gebiet einfügt.
Durch das Mehrfamilienhaus der Wohnbau Stadt Lahr entstehen insgesamt 25-30
Wohneinheiten. Die Parkierung für das Wohngebäude erfolgt über eine Tiefgarage,
deren Zufahrt direkt auf die Albert-Förderer-Straße führt. Oberirdische Parkierungsflächen sind ebenfalls vorgesehen.

1.4

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist das Plangebiet bereits als
gemischte Baufläche (M) dargestellt. Somit ist der Bebauungsplan mit der
Gebietskategorie Mischgebiet (MI) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

1.5

Beschleunigtes Verfahren
Die Stadt Lahr leistet bei diesem Verfahren, in dem die bisherige Stellplatznutzung
durch eine verdichtete neue Bebauung ersetzt wird, einen Beitrag zum
Flächensparen. Angesichts der hohen Wohnraumnachfrage in Lahr versucht die
Stadt, unter der Maßgabe eines sorgsamen Umgangs mit Grund und Boden
bestehende Potenziale und Flächen im bereits bebauten Bereich einer
nachfragegerechten Nutzung zuzuführen und Maßnahmen der Innenentwicklung zu
fördern. Dementsprechend wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB
angewendet.
Das Plangebiet liegt mit ca. 3.660 m² deutlich unter dem gesetzlichen vorgegebenen
Prüfwert von 20.000 m², sodass die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach § 13a
Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erfüllt sind.
In Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird auf den Verfahrensschritt der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet. Ebenfalls
wird in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB von Umweltprüfung, Umweltbericht sowie
Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen abgesehen.
2

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung
2

PLANINHALTE - PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

2.1

Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet (MI)
Entsprechend der vorhandenen Nutzungen und auf der Grundlage des vorliegenden
städtebaulichen Entwurfskonzepts wird das Plangebiet gemäß § 6 BauNVO
weiterhin als Mischgebiet festgesetzt. Wohnen und nicht wesentlich störendes
Gewerbe sind gleichermaßen zulässig.
Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7, und 8 BauNVO (Beherbergungsbetriebe,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen, und Vergnügungsstätten) sind nicht zulässig. Damit
soll sichergestellt werden, dass keine flächenintensiven Nutzungen, die städtebaulich
an dieser Stelle nicht sinnvoll sind, entstehen können sowie Lärm- und
Geruchsimmissionen für die Wohnnutzung vermieden werden. Der Ausschluss von
Beherbergungsbetrieben (insbesondere Ferienwohnungen) erfolgt aus wohnungspolitischen Gründen.

2.2

Maß der baulichen Nutzung
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit Grundflächenzahl
(GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) und Anzahl der Vollgeschosse (VG) wird eine
städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung gewährleistet.
Im gesamten Plangebiet wird eine typische Nutzungsdichte für ein Mischgebiet
angestrebt und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 gemäß 17 Abs. 1 BauNVO
festgesetzt. Dies ermöglicht eine flächensparende und gleichzeitig verträgliche
Ausnutzung der Baugrundstücke.
Aufgrund von Zufahrten, unterirdischen Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne von
§ 14 BauNVO gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3 ist eine Überschreitung für das
Mischgebiet MI 1 bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. Dies ist städtebaulich vertretbar,
da in Kombination mit der festgesetzten Dachbegrünung (insbesondere der
Tiefgarage) eine ausreichende Durchgrünung im Gebiet sichergestellt ist.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird mit 0,8 bzw. 1,8 festgesetzt. Somit
überschreitet die GFZ teilweise den gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen
Orientierungswert von 1,2. Damit wird der städtebaulichen Situation in
Innenstadtnähe mit überwiegend drei- bis viergeschossiger Bebauung Rechnung
getragen. So wird auch dem fehlenden Wohnraumangebot in Lahr entgegengewirkt.
Die Anzahl der VG ist in der jeweiligen Nutzungsschablone festgesetzt.
Die unterschiedlichen Festsetzungen dienen der Wahrung der Maßstäblichkeit der
geplanten Bebauung gegenüber der unmittelbar benachbarten Bestandsbebauung.

2.3

Höhe baulicher Anlagen
Die Festsetzung der Maximalhöhen im MI 1 in Meter über Normalhöhennull erfolgt in
Kombination mit der Anzahl der Vollgeschosse und in Anlehnung an die südlich
angrenzende Nachbarbebauung.

3

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung
2.4

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung der baulichen Anlagen

2.4.1

Bauweise
Entsprechend dem Bestand wird für das MI 1 die offene Bauweise festgesetzt, für MI
2 und 3 an der Stefanienstraße weiterhin die geschlossene Bauweise.
Die Festsetzungen ergeben sich aus der geplanten städtebaulichen Gestalt des
Baugebiets, wobei weitgehend eine Anlehnung an die bestehende Bautypologie
erfolgt.

2.4.2

Baulinie und Baugrenze
Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) werden durch festgesetzte
Baulinien und Baugrenzen definiert. Diese Festsetzungen erfolgen aus
städtebaulichen Gründen.
In Anlehnung an die Bestandsbebauung wird im MI 2, entlang der Stefanienstraße,
die Fortsetzung der Baulinie festgesetzt. Damit wird der Straßenraum entlang der
Stefanienstraße auch zukünftig definiert und die Gebäudefluchten, die den
Straßenzug prägen, bleiben erhalten.
Die Baugrenzen sichern die künftige Bebauung, den Bestand und die städtebauliche
Gesamtentwicklung. Sie sollen vor allem die Positionen der Hauptbaukörper regeln,
für untergeordnete Bauteile werden ergänzende Festsetzungen getroffen. So sind
Dachvorsprünge bis maximal 0,50 m auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.

2.5

Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Tiefgaragen

2.5.1

Flächen für Nebenanlagen
Die Regelung der Anzahl, Höhe und Länge von Nebenanlagen sowie der
Einfahrtsbreiten erfolgt zur Flächeneinsparung bzw. Stadtbildpflege.

2.5.2

Stellplätze
Aufgrund der angestrebten städtebaulichen Dichte bei gleichzeitiger Durchgrünung
des Plangebiets bedarf es auch für den ruhenden Verkehr einer klar geregelten
Ordnung. Die erforderlichen Stellplätze für die neue Wohnnutzung im MI 1 sind in
einer Tiefgarage unterzubringen. Daneben sollen die Besucherstellplätze und
weitere offene Stellplätze (als Ersatz für wegfallende Garagen) auf dem eigenen
Grundstück untergebracht werden.

2.5.3

Einfahrtsbereich Tiefgarage
Einfahrtsbereiche für Tiefgaragen sind auf eine maximale Breite von 5 m begrenzt,
um die Flächenversiegelung und optische Beeinträchtigungen zu begrenzen.

2.6

Geförderter Wohnungsbau
Am 24. Juli 2017 hat der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss zur Erfüllung einer
Sozialwohnungsquote bei Wohnungsbau gefasst. Danach müssen bei
Wohnungsbauprojekten, die zehn oder mehr Wohnungen umfassen oder eine
Gesamtwohnfläche von über 800 Quadratmeter aufweisen, mindestens 20% (privat)
bzw. 30% (öffentlich) der Wohnungsfläche als sozialer Mietwohnraum mit
mindestens 15-jähriger Preisbindung angeboten werden. Als sozialer Wohnraum gilt
Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes BW für preisgebundenen
Wohnraum erfüllt.
Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
4

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% bzw. 30%
der Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im
Bebauungsplan mit 40% festgesetzte Anteil für den geförderten Wohnungsbau auf
diese Werte gesenkt.
Die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote für das geplante
Wohngebäude im MI 1 wird über einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB
geregelt und sichergestellt.
2.7

Verkehr

2.7.1

Erschließung
Die PKW-Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Stefanienstraße im Norden.
Friedrichstraße im Süden sowie Burgheimer Straße im Westen sind nur für den Fußbzw. Radverkehr direkt zu erreichen. Dessen Bedingungen werden durch die
zusätzlich geplante Fuß- und Radwegeverbindung zur Stefanienstraße deutlich
verbessert.
Durch die Realisierung der Planung ist mit keiner wesentlichen Erhöhung der
Gesamtverkehrsbelastung
zu
rechnen,
sodass
das
zu
erwartende
Verkehrsaufkommen durch die Erschließungsstraße gut aufgenommen werden kann.
Fußläufig erreichbare Bushaltestellen mehrerer Stadtverkehrslinien gewährleisten
eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr.

2.7.2

Ruhender Verkehr
Mit der Realisierung von neuem Wohnraum ist ein höherer Bedarf an Parkraum
verbunden. Die Lösung orientiert sich an der voraussichtlichen Bewohnerschaft und
deren unterschiedlichem Pkw-Bestand. Die notwendigen privaten Stellplätze sind
jeweils auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. Im Bereich von MI 1 sind
diese in einer Tiefgarage geplant. Darüber hinaus sind hier offene private Stellplätze
vorgesehen, die auch als Besucherstellplätze genutzt werden können.

2.8

Pflanzgebote, Erhaltung und Anpflanzen von Bäumen
Die Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen trifft keine Aussage zu allen exakten
Standorten, sondern bestimmt, dass abhängig von der Freiflächenkonzeption
insgesamt je angefangene 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein mittelkroniger
Laubbaum vorhanden sein muss. Ein vorhandener großkroniger Baum ist zu
erhalten. Damit ist angesichts der angestrebten kompakten städtischen Bebauung
und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen dennoch ein
dauerhaftes Grundgerüst an Bäumen sichergestellt, das durch kleinteiligere Pflanzen
und flächenhafte Begrünung zu ergänzen ist.
Die Festlegung einzelner Standorte zur Pflanzung von Bäumen erfolgt an Stellen, an
denen dieser Bewuchs sinnvoll ist (zum Beispiel entlang des öffentlichen Fuß- und
Radweges) und um Kollisionen mit dem Nachbarrecht zu vermeiden.

3

MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON
BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
Die unterschiedlichen Vorgaben zur Gestaltung der Baugrundstücke tragen zur
Vermeidung und Minderung möglicher Eingriffe bei und wurden bei der Bewertung
der Umweltbelange (siehe Ziffer 4) berücksichtigt.
5

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung
3.1

Beleuchtung
Zur Minimierung der Lockwirkung auf nachtaktive Tiere (Insekten) sowie zur
Begrenzung
der
störenden
Lichtausbreitung
(Fledermäuse)
werden
insektenverträgliche und fledermausverträgliche Lampen vorgeschrieben. Unnötige
Lichtstreuung ist im Sinne des § 41a BNatSchG zur Begrenzung der
Lichtverschmutzung zu vermeiden.

3.2

Versickerungsfähige Stellplatzflächen
Zur Unterstützung der natürlichen Entwässerung sind Stellplätze und ihre Zufahrten
mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen.

4

PRÜFUNG DER UMWELTBELANGE

4.1

Planungsanlass
Die 1. Änderung des Bebauungsplans verfolgt die Zielsetzung der hochwertigen
Neustrukturierung der bestehenden Stellplatz- und Garagenfläche mit einer der
heutigen Zeit entsprechenden planerischen Grundkonzeption. Außerdem soll die
Festsetzung einer Straße geändert werden.
Die Änderung des Bebauungsplans wird aufgrund der Lage im Innenbereich und der
geringen Grundfläche von deutlich unter der gesetzlichen Prüfgrenze von 20.000 m²
als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Dementsprechend besteht
gemäß § 1a (3) Satz 6 BauGB keine Ausgleichspflicht. Dennoch sind die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter sind
entsprechend aufzuzeigen bzw. auszuschließen.
Der Bebauungsplan inklusive der örtlichen Bauvorschriften trägt dem Gebot der
Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen vor allem durch folgende
Festsetzungen Rechnung:
•
•
•
•
•
•
•

Begrenzung der Versiegelung durch wasserdurchlässige versickerungsfähige
Beläge für Stellplätze und Zufahrten
Dauerhafte Begrünung der Flach- und Garagendächer
Begrünung nicht bebauter Flächen
Rückhaltung von Niederschlagswasser
Baumerhalt und Neupflanzung von Einzelbäumen
Begrenzung der Gebäudehöhen, Gestaltungsvorgaben
Tierverträgliche, gerichtete Außenbeleuchtung

Auf der Grundlage des Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen zur Vermeidung
und Minimierung der Beeinträchtigungen wurde eine schutzgutbezogene
Betrachtung der Umweltbelange vorgenommen.
Schutzgut
Tiere, Pflanzen
und ihre
Lebensräume
Boden

erheblich

nicht
erheblich
X

X

Bemerkungen
Durch Anpflanzen neuer Bäume,
Freiflächenbegrünungen sowie
Dachbegrünungen keine erhebliche
Verschlechterung im Vergleich zur
Bestandssituation.
Erhöhte Versiegelung, angesichts
bestehender Bebauung und
Befestigung nur geringfügige
6

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung

Wasser

X

Luft

X

Klima

X

Landschaftsbild/
Erholung

X

FFH/
VogelschutzGebiete

X

Verschlechterung, versickerungsfähiges Pflaster.
Durch Bebauung und Tiefgarage kein
erhöhter Beitrag zur Grundwasserneubildung, jedoch gezielte
Regenrückhaltung möglich durch
Gründächer und Grünflächen.
Keine direkten Auswirkungen auf
den Ausstoß von Luftschadstoffen.
Indirekte positive Effekte durch
zeitgemäße energetische
Gebäudekonzepte und erhöhtes
Grünvolumen.
Durch erhöhte Versiegelung
geringfügig verschlechterte Situation
des Mikroklimas durch Warmluftbildung. Abmilderung durch
Dachbegrünung und Pflanzgebot.
Insgesamt positiver Effekt für das
Stadtbild, Gebiet spielt für die
Naherholung keine Rolle.
Keine Schutzgebiete in der
unmittelbaren Nachbarschaft
vorhanden.

Als Ergebnis ist festzustellen, dass die genannten Schutzgüter nicht in erheblicher
oder unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.
5

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen sind örtliche Bauvorschriften als
Regelungen für eine positive Gestaltung und Einbindung in das Stadtbild erforderlich.
Sie stellen eine separate Satzung dar, die den Bebauungsplan ergänzt.

5.1.

Dachgestaltung und Dachneigung

5.1.1

Dachform, -neigung, -eindeckung und -aufbauten
Die Festsetzungen bezüglich der Dachgestaltung orientieren sich am Willen
zeitgemäße harmonische Lösungen zu ermöglichen. Für die mehrgeschossigen
Hauptgebäude sind Satteldächer unterschiedlicher Art zulässig. Die Beschränkung
der Dachtypologien sowie von Dachaufbauten und -einschnitten gewährleistet ein
hohes Maß an gestalterischer Homogenität.
Durch die festgesetzte Begrünung von flachen und flachgeneigten Dächern werden
klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das örtliche Klima durch Verdunstung
und geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Darüber hinaus wird
Niederschlagswasser zurückgehalten, was sich positiv auf den Wasserhaushalt
auswirkt.
Eine Kombination von Solar-/Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung vereinigt die
energetischen, kleinklimatischen und wasserwirtschaftlichen Vorteile der beiden
Maßnahmen.
Um einen Schadstoffeintrag in den Wasserkreislauf zu vermeiden, werden
Außenbauteile aus unbeschichteten Schwermetallen ausgeschlossen; glänzende
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Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung
Materialien, Wellfaserzement und Dachpappe aus stadtgestalterischen Gründen.
Im MI 1 ist das fünfte Geschoss in Form eines Staffelgeschosses auszubilden, um es
durch Zurückspringen der Außenwände deutlich vom unterliegenden Geschoss
abzusetzen. Damit fügt sich die wahrnehmbare Traufhöhe in die südlich
anschließende typologisch ähnliche Bebauung ein.
5.1.2

Dachbegrünung bei Garagen, Carports
Durch die festgesetzte Dachbegrünung von Garagen und Carports werden
klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das örtliche Klima durch Verdunstung
und geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Wenn Solar- und
Photovoltaikanlagen installiert werden, kann hier auf die Begrünung verzichtet
werden, um die Kosten zu reduzieren.

5.1.3

Tiefgaragenbegrünung
Die Festsetzung der Tiefgaragenbegrünung für das gesamte Gebiet erfolgt auch aus
gestalterischen Gründen: Die Begrünung der Tiefgaragen trägt dazu bei, eine
hochwertige Gebäudegestaltung zu unterstützen und schafft ein angenehmes,
begrüntes Wohnumfeld. Eine Schicht von mindestens 50 cm aus steinfreiem,
kulturfähigem Bodenmaterial ermöglicht eine gärtnerische Gestaltung mit Pflanzen.

5.2

Gestaltung der
Einfriedungen

5.2.1

Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten
Gerade bei innerstädtischem verdichtetem Wohnungsbau spielt die Qualität der
Freiflächen aus sozialer, ökologischer und gestalterischer Sicht eine große Rolle. Zur
Reduzierung des Versiegelungsgrades auf das unbedingt erforderliche Maß sowie
zur Sicherung der Wohnqualität sind die unbebauten Flächen der bebauten
Grundstücke zu begrünen. So sind z.B. Kies- und Schotterflächen ausgeschlossen.

unbebauten

Flächen

der

bebaubaren

Grundstücke

sowie

Zur Teilversickerung des Niederschlagswassers sind Stellplätze ebenso wie ihre
Zufahrten auf den Baugrundstücken mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen.
5.2.2

Einfriedungen
Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen prägen das Stadtbild ganz besonders.
Um ein gestalterisch ansprechendes Bild zu erreichen und dem Bedürfnis nach
Abgrenzung zu entsprechen, sind Einfriedungen entsprechend geregelt. Der
festgesetzte Mindestabstand zum Boden soll eine Durchlässigkeit für Kleintiere
gewährleisten.

5.23

Müllstandorte
Dauerhafte Standorte für Müllbehälter sind wichtige, jedoch unschöne
Nebenanlagen. Zur Sicherung der Qualität des Umfeldes und des Stadtbildes sind
sie einzugrünen bzw. abzuschirmen.

5.3

Freiflächengestaltungsplan
Die Qualität der Freiflächen ist aus ökologischen, gesundheitlichen und
stadtgestalterischen Gründen von elementarer Bedeutung. Mit dem Baugesuch ist
ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen. Damit soll sichergestellt werden, dass
die unterschiedlichen Festsetzungen zur Gestaltung der Freiflächen beachtet und
umgesetzt werden.
8

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung
5.4

Notwendige Stellplätze
Der gesetzliche Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz pro Wohneinheit (§ 37 (1)
LBO) ist in Lahr stellenweise nicht ausreichend, so dass viele Pkw im öffentlichen
Raum parken. Um diesen Umstand im Plangebiet zu vermeiden und zur Sicherung
ausreichender Stellplätze für Pkw auf den Privatgrundstücken, wurde ein
Stellplatzschlüssel in teilweiser Abweichung zur LBO festgelegt. Ziel ist die
Ermittlung eines möglichst realitätsbezogenen Schlüssels, der auch die Aspekte
Flächen- und Kosteneinsparung berücksichtigt.
Daher wird ein auf die Wohnungsgrößen bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt.
Außerdem wird unterschieden, ob Wohnungen mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden.
Dabei wird davon ausgegangen, dass Wohnungen bis 55 m² Wohnfläche bzw.
geförderte Wohnungen nur von einer Person bewohnt werden bzw. maximal ein Pkw
vorhanden ist. Für sie gilt der Stellplatzschlüssel von 1,0.
Bei größeren, nicht geförderten Wohnungen wird von einer höheren PkwVerfügbarkeit ausgegangen. Hier wird der erhöhte Schlüssel von 1,5 festgesetzt.
Diese gestaffelten Werte haben sich auch schon in anderen, vergleichbaren
Plangebieten in Lahr bewährt.
Sofern sich bei der Ermittlung der herzustellenden Stellplätze kein ganzzahliger Wert
ergibt, ist aus Gründen der Praktikabilität aufzurunden.

5.5

Werbeanlagen, Antennen
Um ein verträgliches Miteinander zu erreichen, ist die Zulässigkeit von Werbeanlagen zu regeln. Dabei werden generell Werbeanlagen ausgeschlossen, die durch
wechselndes oder bewegtes Licht sowie Farbverläufen der Beleuchtung vor allem in
der Abend- und Nachtzeit für Unruhe sorgen.
Des Weiteren werden die Größe und der Standort von Werbeanlagen geregelt, um
deren Einfluss auf das Stadt- beziehungsweise das Straßenbild zu steuern.
Die Festsetzung zur Beschränkung auf eine Außenantenne pro Gebäude und deren
Platzierung hat ebenfalls die Intention ein harmonisches Straßenbild zu erhalten.

5.6

Niederschlagswasser
Die Festsetzungen zur Reduzierung der Niederschlagsableitmengen zum
öffentlichen Kanal (durch erhöhte Verdunstung, Versickerung, teilbefestigte Beläge
und bei Bedarf gezielte Rückhaltung) erfolgen aus ökologischen und
wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie zur Sicherstellung der Einhaltung des
Verschlechterungsverbotes hinsichtlich des Entwässerungskomforts und der
Überflutungssicherheit von kanalindizierten Überflutungen für die Unter- und
Oberlieger des Planungsbereiches.

6

HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON NACH ANDEREN
GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN GETROFFENEN FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB werden Regelungen aus anderen gesetzlichen
Vorschriften nachrichtlich aufgenommen. Diese Vorgaben gelten unabhängig vom
9

Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung
Begründung
Rechtsstand dieses Bebauungsplans. Dazu gehören Regelungen zu Artenschutz,
Bodenschutz, Bodenfunktion, Altlasten, etc. Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass
sich die Hinweise zum besonderen Artenschutz i.S.d. § 44 BNatSchG, deren
Einhaltung das Eintreten der dort beschriebenen artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände verhindern soll, ausschließlich auf den zeitnah im MI 1
geplanten, ersten Bauabschnitt beziehen.
Des Weiteren werden Hinweise zum Verständnis und zur Erklärung gegeben. Dies
sind u.a. Angaben zur Geotechnik, zum Baugrund, zu Leitungen etc.
7

KOSTEN
Die Kostenregelung zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen im
Zusammenhang mit der Bebauung durch die Wohnbau Stadt Lahr erfolgt über einen
noch abzuschließenden Städtebaulichen Vertrag. Gleiches gilt für externe
Planungskosten, hier insbesondere für die artenschutzrechtlichen Untersuchungen.
Die Herstellung der rund 40 m langen Fuß- und Radwegeanbindung zur
Stefanienstraße hat über den städtischen Haushalt zu erfolgen. Die entsprechende
Mittelanmeldung erfolgt frühestens für 2024.

8

STÄDTEBAULICHE DATEN
Bebauungsplangebiet
Wohneinheiten (neu)
Bewohner

ca. 0,37 ha
ca. 30-35
ca. 60-80

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Amtsleiter

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