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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften, Begründung)

                                    
                                        Stadt Lahr

Stand: 04.07.2024

Stadtplanungsamt

Fassung: Satzung

Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen






Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 394)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung –
BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
i.V. m. § 233 (1) 1 BauGB
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanZV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991
I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S.
1802)

0.
0.1

Abgrenzungen
§ 9 (7) BauGB
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO

1.1.1

Zulässig sind
Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude,
Schank- und Speisewirtschaften,
sonstige Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

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Planungsrechtliche Festsetzungen

0,4

1,2

II-IV

1.1.2

Nicht zulässig sind
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Ferienwohnungen,
Vergnügungsstätten,
Einzelhandelsbetriebe,
Gartenbaubetriebe
Tankstellen (hiervon ausgenommen sind Betriebstankstellen).

2.

Maß der baulichen Nutzung

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 Abs.2 Nr. 1 BauNVO

2.1.1

Die Grundflächenzahl wird im Nutzungsplan des Bebauungsplans durch
Eintrag in der jeweiligen Nutzungsschablone festgelegt.

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß § 16 (2) Nr. 2 BauNVO

2.2.1

Die Geschossflächenzahl wird im Nutzungsplan des Bebauungsplans
durch Eintrag in der jeweiligen Nutzungsschablone festgelegt.

2.3

Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO

2.3.1

Die Zahl der Vollgeschosse wird als Mindest- und Höchstmaß im Nutzungsplan des Bebauungsplans festgelegt.

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Die Zahl der Vollgeschosse wird zwingend im Nutzungsplan des Bebauungsplans festgelegt.

IV

In den Nutzungszonen MI 1 und MI 2 darf die Geschossfläche des obersten Vollgeschosses bei Ausnutzung der maximal zulässigen Zahl an Vollgeschossen maximal dreiviertel der Geschossfläche des darunter liegenden Vollgeschosses betragen.

GH

o

2.4

Höhe baulicher Anlagen gemäß § 18 BauNVO

2.4.1

Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) ist den Baufenstern in
der Planzeichnung zu entnehmen. Die maximale Gebäudehöhe wird
durch den obersten Punkt des Gebäudes bestimmt und bezieht sich auf
Normalhöhennull (m ü. NHN).

2.4.2

Untergeordnete Bauteile für Technik und solare Energiegewinnung dürfen die Gebäude maximal um 1,0 m in der Höhe überragen, auf einer
Fläche von höchstens 6 m² maximal 2,0 m.

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Bauweise gemäß § 22 BauNVO

3.1.1

In der Nutzungszone MI1 wird die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2
BauNVO im Nutzungsplan des Bebauungsplans durch Planeintrag in der
jeweiligen Nutzungsschablone festgelegt.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
3.1.2

In der Nutzungszone MI2 wird die abweichende Bauweise gemäß § 22
Abs. 4 BauNVO im Nutzungsplan des Bebauungsplans durch Planeintrag in der jeweiligen Nutzungsschablone festgelegt. Die Gebäude sind
mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Ihre größte Länge darf mehr
als 50 m betragen.

3.2

Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)

3.2.1

Baugrenze
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt.
Gebäude dürfen nur innerhalb der Baugrenzen (Baufenster) errichtet
werden. Bauteile, die keine Abstandsflächenrelevanz haben, können geringfügig über die jeweiligen Baufenster hinaus reichen, sofern sie damit
nicht auf öffentliche Flächen zum Liegen kommen bzw. hineinragen.

4.

Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
§ 9 (1) Nr. 4 BauGB

4.1

Nebenanlagen

a

Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, sind nur innerhalb der Baugrenzen und den Flächen für
Tiefgaragen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen zulässig.

TGa

4.2

Tiefgaragen
Tiefgaragen mit ihren Zufahrten und Zugängen sowie Nebenräume unter
der Geländeoberfläche sind nur innerhalb der Baugrenzen sowie der Flächen für Tiefgaragen zulässig.

4.3

Stellplätze und Carports
Stellplätze (St) und Carports (Cp) sind nur innerhalb der Baugrenzen sowie auf den entsprechend ausgewiesenen Flächen zulässig.

St, Cp

4.4

Oberirdische Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.

5.

Geförderter Wohnungsbau

§ 9 Abs.1 Nr. 7 BauGB

Bei Wohnungsbauprojekten mit mehr als 10 Wohneinheiten oder einer
Gesamtwohnfläche von mehr als 800 m² sind 40 % der Gesamtwohnfläche als förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9
(1) Nummer 7 BauGB sind hier nur Wohngebäude/ Wohnungen zulässig,
die mit Mitteln für den sozialen Wohnungsbau gefördert werden könnten.
Insoweit müssen die Gebäude die Voraussetzungen (z.B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten Wohnungsbau einhalten, die in
den jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Förderbedingungen des Landes Baden-Württemberg festgelegt
sind.
Der definierte Prozentsatz wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel.
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Seine Einhaltung ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch
nachzuweisen.
6.

Verkehrsflächen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

6.1.

Straßenverkehrsflächen

6.1.1

Im Nutzungsplan ist eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

6.1.2

Im Nutzungsplan ist eine private Verkehrsfläche festgesetzt.

7.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB
Hinweis: Die aus artenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (VM) und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
(CEF) sind entsprechend den Ausführungen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 21. September 2023, erstellt von Bioplan
Bühl, durchzuführen.

7.1

Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche und
fledermausfreundliche Lampen mit nach unten gerichteter und abgeschirmter Beleuchtung (z.B. LED-Leuchten) zulässig.

7.2

Baufeldräumung (VM 1) / Gesamter Geltungsbereich
Die Baufeldräumung muss außerhalb der Fortpflanzungszeit von Vögeln
stattfinden (in der Regel von September bis Februar, bestimmt durch die
früh brütenden Arten bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis
Mitte/Ende August). Die gesetzlichen Vorschriften beim Fällen oder Roden von Gehölzen müssen darüber hinaus berücksichtigt werden.
Die Fäll- und Rodungsarbeiten sowie der Abriss von Gebäuden müssen
außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen, also von frühestens
Ende November bis Ende Februar, durchgeführt werden. Dabei gilt es
eine Frostperiode, besser zwei Frostperioden, abzuwarten. Eine Frostperiode besteht aus drei Frostnächten.
Sollte dies aus unveränderbaren, nicht artenschutzrechtlichen Gründen
nicht möglich sein (zu berücksichtigen ist, dass nach § 39 Abs. 5 Satz 2
BNatSchG, in Gehölzbestände nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum
28. Februar eingegriffen werden kann), muss im Vorfeld kurz vor der
Räumung durch einen sachverständigen Ornithologen bzw. Fledermauskundler eine Kontrolle bzw. eine Nestersuche stattfinden. Dies trifft auch
für die Fledermäuse zu, sollte die Rodung nach dem 1. Oktober vorgesehen sein, jedoch noch keine Frostperiode stattgefunden haben. Sollten
Vogel-Nester bzw. Fledermäuse gefunden werden bzw. Verdacht auf
eine Nutzung bestehen, kann eine Baufeldräumung nicht stattfinden.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
7.3

Bauzeitenbeschränkung (VM 2) / Gesamter Geltungsbereich
Alle Arbeiten, die die Dächer oder Fassaden der Gebäude betreffen, sind
im Zeitraum von Anfang November bis Ende Februar durchzuführen.
Sollte dies aus unveränderbaren, nicht artenschutzrechtlichen Gründen
nicht möglich sein, müssen für Vögel und Fledermäuse geeignete Strukturen vorher, im Zeitraum von Anfang November bis Ende Februar, unnutzbar gemacht werden.
Zur Vermeidung von erheblichen baubedingten Störreizen (optisch durch
Lichtimmissionen, akustisch durch Lärm) der lokalen Fledermaus-Populationen müssen alle zwischen Anfang Mai und Ende September durchgeführten Arbeiten wie Bauarbeiten außerhalb der nächtlichen Aktivitätszeit der Fledermäuse stattfinden (diese dauert etwa von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang).

7.4

Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten (VM 3) / Gesamter Geltungsbereich
Eine konsequente Überwachung ist während der Bauphase durchzuführen, damit von Vögeln (Haussperling, Hausrotschwanz oder Bachstelze)
temporäre Strukturen, u.a. Lagerung von Holz bzw. Schnittgut von Gehölzen oder Sukzessionsbereiche auf Bau- bzw. Lagerflächen, nicht als
Brutplatz genutzt werden.

7.5

Reptilien – Mauereidechse (VM 4)
Die Mauereidechsen, die im Norden, Süden und Südwesten des Geltungsbereichs vorkommen, sind vor Beginn der Baufeldräumung in diesem Bereich abzufangen und in die neu anzulegenden Ersatzlebensräume umzusetzen (vgl. Ziff. 7.7 (CEF 1 - Ausgleichsflächen).
Für die Dauer der Planumsetzung ist die Fläche 1 durch einen Reptilienschutzzaun abzugrenzen.

7.6

Vermeidung von Lichtemissionen (VM 5) / Gesamter Geltungsbereich
Grundsätzlich müssen bau-, anlagen- und betriebsbedingte Störungen
durch Licht und Erschütterungen beim Durchflug und bei der Nahrungssuche der Fledermäuse durch geeignete Maßnahmen weitestgehend
vermieden werden:
Auf eine starke und diffuse Straßen- und Grundstücksbeleuchtung ist zu verzichten.
Lichtquellen, schwache LED-Beleuchtung, dürfen nicht in das
umliegende Gelände ausstrahlen, sondern müssen, ohne Streulicht, zielgerichtet auf den Straßen und Wegbereichen sein. Die
Lichtquellen sind nach oben sowie zu den Seiten hin abzuschirmen.
Kaltweißes Licht mit hohem Blaulichtanteil (Wellenlängen unter
500 nm und Farbtemperaturen über 3000 Kelvin) ist zu vermeiden.

7.7

Ausgleichsflächen (CEF 1)
Fläche 1
Auf dieser Fläche sind drei Laubbäume gebietsheimischer Arten (Feldahorn, Vogelkirsche, Hainbuche und/oder Hängebirke) mit einem
Stammumfang von mindestens 10 cm zu pflanzen. Zusätzlich sind mindestens neun Sträucher gebietsheimischer Arten (Gewöhnliches Pfaffenhütchen, Gewöhnlicher Liguster, Roter Hartriegel, Schlehe und Eingriffeliger Weißdorn) mit einer Pflanzhöhe von mindestens 100 cm zu pflanzen. Zu verwenden sind mindestens drei der aufgeführten Arten.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
Der übrige Teil der Fläche ist als Magerwiese zu entwickeln.
Fläche 2
Auf dieser Fläche sind vier Bäume sowie mindestens zehn Sträucher zu
pflanzen, wobei jeweils mehrere verschiedene Arten zu verwenden sind.
Hierbei gelten dieselben Größenanforderungen und Artenlisten wie bei
Fläche 1. Die Pflege hat so zu erfolgen, dass mittelfristig ein dichter Gehölzstreifen entsteht.
Fläche 3
Auf dieser Fläche ist, entlang der Oberkante der Böschung, ein Steinriegel mit etwa 16 Metern Länge und einem Meter Breite anzulegen. Das
Erdreich ist mindestens 80 Zentimeter tief auszukoffern. Die Steinschüttung selbst muss mindestens 50 Zentimeter höher als das Bodenprofil
sein.
Zur Befüllung der Grube sind Steine mit einer Kantenlänge von ungefähr
20 bis 30 Zentimeter zu verwenden. Die oben aufgeschichteten Steine
können kleiner (ungefähr 10 bis 20 Zentimeter) ausfallen.
Es ist auf einen guten Wasserabfluss zu achten, da nasser Boden als
Winterquartier von den Eidechsen gemieden wird. Die Nordseite des
Steinriegels kann mit der ausgekofferten Erde hinterfüllt werden. Direkt
südlich des Steinriegels ist eine Sandlinse anzulegen, die ebenfalls etwa
einen halben Meter tief in den Boden einzubetten ist.
Randlich ist ein Reisighaufen anzulegen. Zudem sind insgesamt drei
Sträucher aus folgenden Arten nördlich bzw. westlich oder östlich der
Steinriegel zu pflanzen: Brombeere, Schlehe und Liguster.
7.8

Kästen für Vögel und Fledermäuse (CEF 2)
Folgende Kästen (z. B. der Firma Schwegler, Schorndorf) sind rechtzeitig
vor Beginn der weiteren Baufeldräumung katzensicher in drei bis vier Meter Höhe an Gebäuden bzw. Bäumen im Geltungsbereich aufzuhängen:
Vögel:
1 x Sperlingskoloniehaus 1SP (Gebäude)
1 x Nisthöhle 3SV (Baum)
1 x Nisthöhle 1B, Durchmesser 26 mm (Baum)
1 x Nisthöhle 1B, Durchmesser 32 mm (Baum)
Fledermäuse:
3 x Fledermaus Universal-Sommerquartier 1 FTH (Gebäude)
1 x Fledermaus-Winterquartier 1WQ (Gebäude)
2 x Fledermaushöhle 2FN speziell (Baum)

7.9

Naturschutzfachliche begleitende Maßnahmen
Es ist eine naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung), die auf einen orts- und sachkundigen Biologen mit guten
faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift, einzurichten.
Die ordnungsgemäße Umsetzung der CEF-Maßnahmen ist zudem durch
die naturschutzfachliche Bauüberwachung durch Vor-Ort-Begehungen
zu prüfen.

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Planungsrechtliche Festsetzungen
8.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen
§ 9 (1) Nr. 24 BauGB
Hinweis: Die folgenden Festsetzungen resultieren aus der schalltechnischen Untersuchung von RS Ingenieure aus Achern vom 27. September
2023 (siehe Anlage) für den Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE.

8.1

Außenbauteile
Für die Gebäude in der durch Planeintrag festgesetzten Fläche ist ausreichend Schallschutz durch passive Maßnahmen (Grundrissgestaltung,
Lärmschutzfenster, ausreichende Schalldämmung der Außenwände) sicherzustellen. Im Falle von passiven Schallschutzmaßnahmen ist der erforderliche Schallschutz der Außenbauteile eines Gebäudes in Abhängigkeit der maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. Beurteilungspegel nach
DIN 4109 festzulegen.
Auf Grundlage der maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche ist im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen
an die Luftschalldämmung der Außenbauteile im Einzelfall in Abhängigkeit der Nutzung, des Fensterflächenanteils und der Raumgröße zu dimensionieren und rechnerisch nachzuweisen.

8.2

Belüftungen von Schlafräumen
Bei Außengeräuschpegeln bzw. Beurteilungspegeln von über 50 dB(A)
in der Nacht werden bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen schalldämmende, fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen notwendig, was
insbesondere Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume betrifft.

8.3

Ausnahmen
Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Zuge der Baugenehmigung
gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich geringere Lärmpegelbereiche als in der Grafik angegeben, ergeben.

8.4

Rampen zu Tiefgaragen
Die Rampen zu Tiefgaragen sind so zu erstellen, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm in der Nachbarschaft eingehalten werden.

9.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

9.1

Die Pflanzungen sind sach- und fachgerecht auszuführen und dauerhaft
zu pflegen und zu unterhalten. Abgängige Gehölze sind art- und sortengleich vom jeweiligen Grundstückseigentümer nachzupflanzen.

9.2

Anpflanzen von Bäumen: Pflanzgebot 1
An den im Nutzungsplan gekennzeichneten Stellen sind Bäume zu pflanzen. Räumliche Abweichungen von bis zu 5 m sind zulässig.
-

Qualität Hochstamm, Stammumfang mind. 18-20 cm

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Planungsrechtliche Festsetzungen
Vorgeschlagene Arten:
Acer platanoides „Columnare“, (Spitz-Ahorn „Cleveland“)
Acer platanoides „Olmsted“, Spitzahorn
Acer rubrum „Scanlon“, Schmalkroniger Rotahorn
Carpinus betulus „Frans Fontaine“, Säulen-Hainbuche
Ginko biloba „Fastigata Blagon“, Säulen-Fächerbaum
Liquidambar styraciflua „Paarl“, Amberbaum
Quercus robur „Fastigiata Koster“, Schmale Pyramideneiche
9.3

Private Grundstücksflächen MI1 und MI2: Pflanzgebot 2
Auf den privaten Grundstücken in MI1 und MI2 ist je volle 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein klein- bzw. mittelkroniger Laubbaum zu
pflanzen sowie 5 % der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Sträuchern zu bepflanzen.
-

Qualität
Laubbaum:
Hochstamm,
Stammumfang
mind. 18 - 20 cm
Qualität Sträucher: Pflanzhöhe mind. 60 - 100 cm,
Wuchshöhe mind. 300 - 400 cm

Die Anpflanzungen der Festsetzung A7.7 (Ausgleichsflächen) werden
auf diese Festsetzung nicht angerechnet.
9.4

Begrünung von oberirdischen Parkplatzflächen: Pflanzgebot 3
Bei Parkplatzflächen mit mehr als 5 Stellplätzen ist je 5 Stellplätze mindestens ein mittelkroniger Laubbaum der Stellplatzfläche zugeordnet zu
pflanzen. Räumliche Abweichungen von bis zu 5 m der im Nutzungsplan
gekennzeichneten Stellen sind zulässig. Bei zu erwartender Verschattung von PV-Anlagen ist die Pflanzung an anderer Stelle im Plangebiet
zulässig.
-

Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 18 - 20 cm

10.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

10.1

Archäologische Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische
Denkmalpflege, mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der
Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest
mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.

10.2

Entwässerung
Die geplante Entwässerung des Plangebietes hat entsprechend den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Trennsystem bzw. im
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Planungsrechtliche Festsetzungen
modifizierten Mischsystem zu erfolgen. D.h. an die bestehende öffentliche Mischwasserkanalisation in der Lindenbergestraße bzw. Dinglinger
Hauptstraße darf ausschließlich das Schmutzwasser und belastete Niederschlagswasser angeschlossen werden. Das auf dem Grundstück anfallende unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen und PKWParkflächen ist, sofern möglich, durch Versickerung zu beseitigen. Aufgrund der Lage der geplanten Tiefgarage unterhalb der südlichen Baugebietsfläche sowie der Geländetopographie ist eine dezentrale Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik jedoch nicht möglich. Zudem ist die Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser möglichst zu vermeiden.
Daher sind auf den Grundstücksflächen abflussreduzierende Maßnahmen vor Einleitung in die öffentliche Mischwasserkanalisation vorzusehen. Flachdächer sind mit Gründächern extensiv mindestens 10 cm zu
begrünen. Die offenen Kfz-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen
Oberflächen (z.B. Rasengittersteinen zu) versehen.
Der Versiegelungsgrad ändert sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht. Maßnahmen zur Rückhaltung und gedrosselten Ableitung von Niederschlagswasser sind daher nicht erforderlich.
Sofern Schichtwasservorkommen vorhanden ist, wird bei Realisierung
eines Kellers und / oder einer Tiefgarage die Ausführung als „Weiße
Wanne“ empfohlen. Schließlich sind Abwasserablaufstellen, welche unterhalb der Rückstauebene liegen (mindestens Straßenhöhe der Anschlussstelle), vom Eigentümer gegen Rückstau zu sichern. Zudem darf
Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene der öffentlichen Kanalisation nur über eine automatische Hebeanlage rückstaufrei zugeführt werden. Dabei können kleine Regenflächen von Kellerniedergängen, Garageneinfahrten und dergleichen über Bodenabläufe
mit Absperrvorrichtungen gegen Rückstau angeschlossen werden, wenn
geeignete Maßnahmen, z.B. Schwellen bei Kellereingängen oder Regenauffangrinnen bei tiefer liegenden Garageneinfahrten, ein Überfluten der
tiefer liegenden Räume durch Regenwasser verhindern, solange die Absperrvorrichtung geschlossen ist.
10.3

Sicherung vor Sturzfluten im urbanen Bereich
Es wird darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich Überflutungen in
Folge von Starkregenereignissen nicht auszuschließen sind, sodass bei
Realisierung von Gebäudeteilen unterhalb der angrenzenden öffentlichen Straßenoberkante das Thema Sicherheit vor Sturzfluten/Starkregenmanagement bei den Planungen zu berücksichtigen ist. Die Sicherheit vor Überflutungen in Folge von Starkregenereignissen ist u.a. im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt nachzuweisen.
Der Verlauf und die Höhe der zukünftigen Geländeoberkante sind derartig auszuführen, dass die Rückstauebene eingehalten wird, keine Grundstücksflächen in Richtung Gebäude geneigt verlaufen und das Gelände
zwischen dem angrenzenden Verkehrsraum (Straße einschließlich Gehweg) und der geplanten Bebauung einen positiven Höhenunterschied
aufweist. Hintergrund ist, dass bei Starkregen der Verkehrsraum als Ableitungstrasse genutzt werden kann, wenn aus der Kanalisation austretendes bzw. wegen Überlastung nicht eintretendes Wasser sich vorübergehend im Straßenraum ansammelt. Somit stellen Grundstückszufahrten
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Planungsrechtliche Festsetzungen
hinsichtlich der Hochwassersicherheit eine mögliche Schwachstelle dar,
welche durch die geplante GOK des Grundstücks auszugleichen ist. Der
Nachweis der Überflutungssicherheit ist entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Der Nachweis der Überflutungssicherheit ist auch für Grundstücke kleiner 800 m² angeschlossener abflusswirksamer Fläche zu erbringen.
Zur Schadensbegrenzung bei außergewöhnlichen Ereignissen kommt
dem gezielten Objektschutz im öffentlichen und privaten Bereich in Ergänzung zu temporärer Wasseransammlung auf Frei- und Verkehrsflächen und schadensfreien Ableitung im Straßenraum vorrangig Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die entsprechenden Regelwerke.
10.4

Grundwasserschutz
Aus Gründen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist das Bauen im
Grundwasser grundsätzlich abzulehnen. Die Höhenlage der Unterkante
Fundament ist i. d. R. so zu wählen, dass diese über den mittleren bekannten Grundwasserständen liegt.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind
wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine
Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des
Grundwassers zu besorgen ist.

10.5

Altlastenverdachtsflächen
Grundstück: Flurst.-Nr. 20020
Der Altstandort „Maschinenfabrik Dinglinger Hauptstraße 28" (Obj.Nr.
02359) ist mit Datum 25.09.2012 von der Fachbehörde auf dem Beweisniveau 1 als Altlastenverdachtsflächen eingestuft und vom Landratsamt
mit dem Handlungsbedarf "Belassen zur Wiedervorlage, Kriterium; Anhaltspunkte; derzeit keine Exposition" eingestuft worden.
Etwaige Belastungen werden im Zuge der Hochbaumaßnahmen entfernt. Die Fläche ist daher im Bebauungsplan nicht gekennzeichnet.
Sollte im Rahmen von baulichen Tätigkeiten Bodenaushub anfallen, ist
das Material grundsätzlich abfalltechnisch zu untersuchen und zu deklarieren.

10.6

Unterrichtung der Fachbehörde
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.

10.7

Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
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Planungsrechtliche Festsetzungen
Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.
10.8

Erdaushub
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen der § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch und § 10 Nr. 3 und § 74 Abs. 3 Nr. 1 der Landesbauordnung
zur Vermeidung überschüssigen Bodenaushubs sowie § 3 Abs. 3 des
Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetztes wird hingewiesen.
Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche im Planungsgebiet ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten und jegliche
Bodenbelastung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet zur Geländegestaltung zu verwenden bzw. auf den einzelnen Baugrundstücken zu verwerten (Erdmassenausgleich). Überschüssiger Bodenaushub ist zu vermeiden.

10.9

Versorgung mit Erdgas und Wasser
Die Versorgung des Verfahrensgebiets mit Erdgas und Wasser kann
durch Anschluss an die bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden.
Hausanschlüsse werden nach den technischen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. Der Hausanschlussraum ist an der
zur Straße zugewandten Außenwand des Hauses einzurichten und hat
ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und
auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis in den
Hausanschlussraum zu führen.

10.10

Löschwasser
Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge
(Grundschutz) von 48 m³/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der
Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke
wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen für
den Objektschutz werden seitens der bnNETZE GmbH nicht aus dem
Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.

10.11

Kampfmittel
Es sind keine Kampfmittel im Plangebiet bekannt.

10.12

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 Abs.3 Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Das Plangebiet befindet sich etwa 3,6 km südöstlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr, in dessen Anlagenschutz- und
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Planungsrechtliche Festsetzungen
Bauschutzbereich. Etwa 2,5 km östlich befindet sich der Dachlandeplatz
des Ortenauklinikums.
Gemäß § 12 Abs. 3 LuftVG ist in der weiteren Umgebung eines Flughafens die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn die Bauwerke bzw. Kräne im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern (Höhe bezogen auf den
Flughafenbezugspunkt), überschreiten sollten.
Die einzelnen Bauvorhaben sowie Kräne und Baugeräte sind aufgrund
des Bau- und Anlagenschutzbereichs gesondert zur Prüfung vorzulegen.
10.13

Geotechnik
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen
Geodäten im Verbreitungsbereich quartärer Lockergesteine (Holozäne
Abschwemmmassen) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur
Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

10.14

Vogelschlag
Vögel sind nicht in der Lage durchsichtige sowie spiegelnde
Glasfronten als Hindernis wahrzunehmen (Schmid, Doppler, Heynen, &
Rössler, 2012). Betroffen sind sowohl ubiquitäre, aber auch seltene und
bedrohte Arten. Der Vogelschlag an Glas stellt somit ein signifikantes
Tötungsrisiko dar. Das Kollisionsrisiko lässt sich durch die nachfolgend
beschriebenen Maßnahmen deutlich reduzieren.
Beim unverzichtbaren Bau großer Fensterfronten, Fassadenöffnungen
und Balkone > 2 m² Glasfläche und > 50 cm Breite ohne
Leistenunterteilung sollten geeignete Maßnahmen und Materialien
gemäß dem Stand der Technik ergriffen bzw. verwendet werden, um
Vogelschlag an Glasflächen zu vermeiden. Durch die Verwendung von
Glas mit geringem Außenreflexionsgrad < 15 % (Schmid, 2016) können
Spiegelungen reduziert werden. Die dadurch entstehende Durchsicht
kann durch halbtransparentes (bearbeitetes bzw. gefärbtes) Glas,
Folien oder Muster vermindert werden. Es sind ausschließlich
hochwirksame Muster, die durch genormte Flugtunneltests geprüft
worden sind (Kategorie A der österreichischen Norm ONR 191040 zur
Ver-wendung im deutschsprachigen Raum), zu verwenden. Einzelne
Greifvogel-Silhouetten sowie UV-Markierungen sind nach aktuellem
Erkenntnisstand nicht ausreichend wirksam und somit ungeeignet. Zum
aktuellen Stand der Technik siehe Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogel-schutzwarten (http://www.vogelschutzwarten.de/glasanflug.htm),
Schweizerische Vogelwarte Sempach (https://vogel-glas.vogelwarte.ch)
sowie Wiener Umweltanwaltschaft (https://wua-wien.at/naturschutzund-stadtoeko-logie/vogelanprall-an-glasflaechen).

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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Planungsrechtliche Festsetzungen
10.15

DIN-Normen
Die in den vorstehenden Bestimmungen genannten DIN-Vorschriften
sind nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans im Zimmer 1.52,
Rathaus 2, Schillerstraße 23, werktags (außer samstags) einsehbar.

10.16

Nutzungsschablone
Art der baul. Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ)
Bauweise
Dachform, -neigung

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Leiter des Stadtplanungsamtes

Zink Ingenieure
Planverfasser

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Stadt Lahr

Stand: 04.07.2024
Fassung: Satzung

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO
Rechtsgrundlagen:
- § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung. vom 5. März
2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. November 2023 (GBl. S. 422)
1.

FD, SD

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

§ 74 (1) Nr.1 LBO

1.1 Dachgestaltung, Dachneigung, Dachaufbauten
Dachgestaltung, Dachneigung, Dachaufbauten
Im MI2 sind Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° zulässig. Im MI1
sind Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10° sowie Satteldächer mit
einer Dachneigung von 30° - 40° zulässig. Hausgruppen und Doppelhäuser sind
mit gleicher Dachform und Dachneigung auszuführen.
Dachaufbauten sind bis zu einer Höhe von 50 cm und einem Volumen von 1 m³
im gesamten Geltungsbereich zulässig.
Anlagen zur Nutzung von solarer Energie sind grundsätzlich zulässig.
In das Dach integrierte Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitte sind erst
ab einer Dachneigung ab 30° zulässig. Diese haben einen seitlichen Abstand
von der Giebelaußenwand von mindestens 1,50 m und zum First senkrecht gemessen von mindestens 0,80 m einzuhalten. Übereinander angeordnete Dachaufbauten und/oder Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Die Länge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf einzeln und in der Summe maximal 40% der
Gesamtlänge des Gebäudes betragen. Zwischen den Dachaufbauten und/ oder
Dacheinschnitten ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.
1.2 Ausbildung von Staffelgeschossen
In den Nutzungszonen MI 1 und MI 2 müssen bei Ausnutzung der maximal zulässigen Zahl an Vollgeschossen die Außenwände des obersten Vollgeschosses
allseitig um jeweils mindestens 1,50 m hinter die Außenwandfläche des darunterliegenden Vollgeschosses zurücktreten.
1.3 Dächer von Garagen und Carports
Garagen und Carports sind entweder in das Gebäude einzubeziehen oder mit
einem begrünten Dach zu errichten.
Aneinander gebaute Garagen und Carports, auch auf verschiedenen Grund-stücken, sind in Bezug auf Dachform, Dachneigung und Materialwahl einheitlich zu
gestalten.

Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Örtliche Bauvorschriften
1.4 Tiefgaragenbegrünung
Nicht überbaute Tiefgaragen und sonstige unterbaute Flächen, die nicht mit Garagen, Carports, Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie mit Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO überbaut sind, sind mit einer geeigneten Vegetationssubstratschicht von 60 cm für eine intensive Begrünung aus einer Mischung
von Rasen, Gräsern, Stauden und Sträuchern zu überdecken. Davon ausgenommen sind Belüftungs- und Kontrollschächte bzw. -rohre sowie, falls nicht anders möglich, die Attika der Tiefgarage.
1.5 Material und Farbe der Dachdeckung
Die Dachflächen des obersten Geschosses von Flachdächern bis 10° sind mit
einer Mindestsubstratschicht von 10 cm extensiv zu begrünen und dauerhaft zu
erhalten. Der Aufbau der Dachbegrünungsschicht muss eine dauerhafte Vegetation von Stauden, Wildkräutern bzw. Gräsern gewährleisten.
Solar- und Photovoltaikanlagen sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren.
Glänzende Materialien, Metalloberflächen, Wellfaserzement, Dachpappe und
Außenbauteile aus unbeschichteten Schwermetallen sind als Dacheindeckung
nicht zulässig, ausgenommen hiervon sind Anlagen, die der Energiegewinnung
dienen.
2.

Werbeanlagen

§ 74 (1) Nr. 2 LBO

2.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und in Erdgeschosshöhe zulässig. Pro Betrieb / Einrichtung sind nur 2 Werbeanlagen am Gebäude und eine
freistehende Werbeanlage zulässig. Werbung mehrerer Betriebe/Einrichtungen
in einem Gebäude ist an einem Standort in einer gemeinsamen Werbeanlage
zusammenzufassen. Pro Gebäude dürfen die Werbeanlagen insgesamt eine
Größe von 15 m² im MI2 und 5 m² im MI1 nicht überschreiten.
2.2 Freistehende Werbeanlagen sind nur bis maximal 3,5 m über Straßenoberkante
zulässig. Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie Fahnen
sind unzulässig.
3.

Gestaltung von Freiflächen

§ 74 (1) Nr. 3 LBO

3.1 Unbebaute Flächen
Unbebaute Flächen der überbaubaren Grundstücke, die nicht zur Erschließung
der Gebäude, als Spiel- oder Stellflächen innerhalb der Grundstücke erforderlich
sind, sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.
Dabei sind Kies- und Schotterflächen (z.B. sogenannte Steingärten) unzulässig.
3.2 Oberirdische Stellplätze
Private Stellplätze und deren Zufahrten für den ruhenden Verkehr sind mit versickerungsfähigen Belägen, z. B. Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster, mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20 % zu befestigen. Die Tragschichten sind
versickerungsfähig auszubilden.
3.3 Einfriedungen
Geschlossene Einfriedungen (z. B. Mauern, Holzwände, Gabionen) sind nicht
zulässig.
Offene Einfriedigungen (z. B. Zäune, Hecken) sind bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig. Terrassentrennwände sind bis zu einer Tiefe von maximal
2

Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Örtliche Bauvorschriften
3,00 m zulässig. Bauliche Einfriedungen haben einen Abstand von 10 cm zum
Boden einzuhalten.
3.4 Müllstandorte
Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen Sichtschutz zu
versehen. Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken.
4.

Stellplätze und Zufahrten

§ 74 (2) Nr. 2 LBO

4.1 PKW-Stellplätze
Es wird ein auf die Wohnfläche bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt. Weiterhin wird danach unterschieden, ob Wohnungen öffentlich gefördert werden.
Der Stellplatzschlüssel wird demnach wie folgt festgesetzt:
-

für geförderte Wohneinheiten bis 50 m² Wohnfläche (ohne Terrassen und
Balkone) wird 1 Pkw Stellplatz pro Wohneinheit gefordert

-

für geförderte Wohnungen ab 51 m² oder mehr Wohnfläche und für nicht
geförderte Wohneinheiten bis 50 m² (ohne Terrasse) werden 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit gefordert

-

für nicht geförderte Wohnungen ab 51 m² oder mehr Wohnfläche werden
1,5 Stellplätze gefordert

Sofern sich bei der Ermittlung der herzustellenden Stellplätze keine ganzzahlige
Stellplatzanzahl ergibt, ist aufzurunden.
4.2 Fahrradabstellplätze
Für Mehrfamilienhäuser wird ein von der Wohnungsgröße abhängiger Stellplatzschlüssel festgesetzt. So wird für Mehrfamilienhäuser je angefangene
40 m² Gesamtwohnfläche 1 Fahrradstellplatz gefordert. Mindestens jedoch 1
Fahrradstellplatz je Wohneinheit.
Notwendige Fahrradstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche
leicht erreichbar und gut zugänglich sein und eine wirksame Diebstahlsicherung
ermöglichen. Soweit sie für Wohnungen herzustellen sind, müssen sie außerdem wettergeschützt sein.
5.

Freiflächengestaltungsplan

§ 74 (5) LBO

Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem
Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind.
Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.
6.

Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die örtlichen Bauvorschriften (§ 74 LBO) werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 75 LBO behandelt.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Leiter des Stadtplanungsamtes

Zink Ingenieure
Planverfasser
3

Stadt Lahr

Stand: 04.07.2024
Fassung: Satzung

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE mit örtlichen
Bauvorschriften
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB

18.07.2022

Offenlagebeschluss

18.12.2023

Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

02.01.2024 –
09.02.2024

Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

23.09.2024

Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Anlass, Ziel der Planung
Auf dem Areal in der Lindenbergstraße sind Umstrukturierungen durch die Firma Vogel
Bau geplant. Zum einen soll das Verwaltungsgebäude an der Dinglinger Hauptstraße
neu errichtet werden. Zum anderen können die freiwerdenden Flächen im Sinne eines
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden einer neuen Wohnbaunutzung zugeführt
werden. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, das Areal städtebaulich neu zu ordnen
und entsprechend zu entwickeln.

1.2

Lage und Nutzung des Plangebiets, Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich westlich der Innenstadt, direkt südlich des Dinglinger
Friedhofs. Es wird durch die Dinglinger Hauptstraße im Süden, die Lindenbergstraße im
Osten, den Friedhof Dinglingen im Norden und die Wohnanlage Dinglinger Hauptstraße
Nr. 36 im Westen begrenzt.
Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu
entnehmen.
Derzeit ist das Plangebiet im zentralen Bereich durch die Verwaltung der Firma Vogel
Bau sowie drei Wohngebäude bebaut. Im nördlichen Bereich entsteht aktuell ein
Mehrfamilienhaus. Die übrigen Bereiche im Plangebiet sind überwiegend durch
Mitarbeiter- und Firmenwagenparkplätze der Firma Vogel Bau sowie Aufenthalts- und
Freibereiche geprägt. Südlich des Friedhofs befindet sich eine Stellplatzanlage, die
teilweise mit einer Photovoltaikanlage überdeckt ist.
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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Begründung

Abbildung 1: Luftbildausschnitt (Quelle: Geoportal BW)

1.3

Beschleunigtes Verfahren
Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
Er kann im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Die
zulässige Grundfläche liegt mit rund 3.600 m² unter dem gesetzlich vorgegebenen
Prüfwert von 20.000 m².
Nach § 13a (2) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) Nr. 1 BauGB wurde auf den
Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
verzichtet.
Es wird auf eine Umweltprüfung, die Erarbeitung eines Umweltberichts und auf eine
Zusammenfassende Erklärung verzichtet. Die Eingriffsregelung (§ 1a BauGB i.V.m. § 21
BNatSchG) findet darüber hinaus keine Anwendung. Im vorliegenden
Planaufstellungsverfahren wird der Begründung anstelle eines formellen Umweltberichts
ein Umweltbeitrag beigefügt (siehe Kapitel 4 „Prüfung der Umweltbelange“).

1.4

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Lahr von 1998 ist das Plangebiet mit
unterschiedlichen Darstellungen gekennzeichnet. Der östliche Bereich mit den
Bestandsgebäuden ist als Wohnbaufläche dargestellt, die Flächen südlich des Friedhofs
als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof.
Der Bebauungsplan mit der Festsetzung Mischgebiet entspricht somit nicht den
Darstellungen des Flächennutzungsplans. Durch den Bebauungsplan wird aber die
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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Begründung
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt. In den
Verfahren nach § 13a BauGB genügt es daher, den Flächennutzungsplan durch
Berichtigung an die neue Planungssituation anzupassen (§ 13a Abs.2 Nr. 2 BauGB).

Abbildung 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Lahr mit Darstellung des Plangebiets;
Geoportal der Stadt Lahr 23.08.2023, eigene Darstellung

2.

KONZEPTION DER PLANUNG

2.1 Städtebau
Im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in Zusammenarbeit zwischen
Vorhabenträger und der Stadt ein städtebauliches Konzept erarbeitet, um eine
qualitätvolle städtebauliche Entwicklung für das Plangebiet zu erreichen.
Im Plangebiet ist die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes sowie von drei
Wohngebäuden geplant. Die Geschossigkeit der neuen Gebäude wird hierbei
durchgehend mit drei Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss vorgesehen.
Entlang der Dinglinger Hauptstraße ist das Verwaltungsgebäude mit der größten
Baumasse im Plangebiet vorgesehen. Mit dem markanten Baukörper soll die
Raumkante entlang der Straße geschlossen werden. Bislang besteht dort durch die
Parkierungsflächen sowie das zurückversetzte Verwaltungsgebäude eine Lücke im
Siedlungsgefüge.
Nach Norden werden die baulichen Strukturen kleinteiliger, um einen Übergang
zwischen der dichten Bebauung der Dinglinger Hauptstraße und der Wohnbebauung im
Bereich der Bergstraße zu erreichen.
Die beiden bestehenden Wohngebäude im Zentrum des Plangebietes bleiben erhalten
und werden in die neue Bebauung integriert.

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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Begründung

Abbildung 3: Lageplan, Zink Ingenieure, Lauf vom 06.11.2023

2.2 Freiflächenkonzept
Zwischen der Wohnbebauung und dem Verwaltungsgebäude wird ein Freibereich mit
Spielplatz angelegt. Durch eine entsprechende Möblierung soll dieser Fläche eine hohe
Aufenthaltsqualität erhalten und Bewohnern und Beschäftigten gleichermaßen zur
Erholung dienen. Durch neu zu pflanzende Bäume im Plangebiet wird eine natürliche
Verschattung erreicht.
Die übrigen Flächen, baulich nicht genutzten Flächen, werden gärtnerisch gestaltet und
als Grünzonen ausgebildet.
2.3 Erschließung
2.3.1 Äußere Erschließung
Die äußere Erschließung erfolgt über die bestehenden Straßen „Lindenbergstraße“ und
Dinglinger Hauptstraße, wobei ein direkter Anschluss an die Dinglinger Hauptstraße
nicht vorgesehen ist. Die Gesamtverkehrsbelastung durch die neuen Wohneinheiten
kann von den umliegenden Erschließungsstraßen aufgenommen werden, so dass auch
weiterhin eine umfeldverträgliche Verkehrsbelastung vorliegt.
Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Baugebietes wird der Gehweg in der
„Dinglinger Hauptstraße“ und „Lindenbergstraße“ auf 2,5 m verbreitert.
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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Begründung
2.3.2 Innere Erschließung
Die innere Erschließung erfolgt durch private Verkehrsflächen. Durch eine von der
Lindenbergstraße abzweigende Straße werden die Gebäude und erforderlichen
Stellplätze erschlossen.
2.3.3 Ruhender Verkehr
Der ruhende Verkehr wird über private Stellplatzflächen oberirdisch als auch unterirdisch
abgewickelt. Im südlichen Plangebiet wird im Bereich des Verwaltungsgebäudes eine
Tiefgarage errichtet, um so viele Stellplätze wie möglich unterirdisch unterzubringen.
2.3.4 ÖPNV und Radverkehr
Das Plangebiet verfügt über einen guten Anschluss an den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) im Bereich der Dinglinger Hauptstraße. Es befinden sich
die Haltestellen „Alte Straße“ in Richtung Hauptbahnhof und in Richtung Schlüssel mit
den Linien 106, 109 und 111 und die Haltestelle „Martin-Luther-Straße“ in Richtung
Schlüssel in der Nähe des Plangebiets.
Im Plangebiet sind keine Radfahrwege vorgesehen.
3. PLANINHALT – PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
3.1

Art und Maß der baulichen Nutzung
3.1.1 Mischgebiet (MI)
Entsprechend der Nutzungskonzeption und auf Grundlage der städtebaulichen Planung
wird das Plangebiet als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Es dient dem Wohnen und der
Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Der gewerbliche
Anteil ist in Form des Verwaltungsgebäudes an der Dinglinger Hauptstraße vorgesehen.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Stellplätze im westlichen Plangebiet ebenfalls
der gewerblichen Nutzung zuzuordnen sind, so dass die erforderliche Durchmischung
von Wohnen und Gewerbe erreicht wird.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen und Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen, da das Plangebiet vor allem eine Mischung aus Wohnnutzung
des Dauerwohnens und von nicht wesentlich störenden Gewerbenutzungen
beherbergen soll. Vergnügungsstätten mit ihrem hohen Verkehrspotenzial und
wohnähnliche
Nutzungen
wie
Ferienwohnungen
und
Betriebe
des
Beherbergungsgewerbes mit einem ständig wechselndem Nutzerschaft widersprechen
diesem Nutzungszweck des Plangebiets.
Genauso wenig entspricht die Etablierung von Einzelhandelsbetrieben,
Gartenbaubetrieben und Tankstellen dem Nutzungszweck des Plangebiets, da diese
ebenfalls zu einem höheren Flächenverbrauch und auch zu einem erhöhten
Verkehrsaufkommen führen werden, was der geplanten Nutzung widerspricht. Vom
Ausschluss der Tankstellen nicht betroffen sind Betriebstankstellen; diese sind als
Bestandteil des jeweiligen Gewerbebetriebs weiterhin zugelassen.

3.2

Maß der baulichen Nutzung
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit der Grundflächenzahl
(GRZ), der Anzahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl (GFZ) und der
Gebäudehöhe (GH) wird eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung
gewährleistet und für die jeweiligen Baugebietsteilflächen hinreichend festgesetzt.

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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Begründung
3.2.1 Grundflächenzahl
Die zulässige Grundflächenzahl von 0,4 bleibt zwar hinter dem zulässigen Rahmen für
ein Mischgebiet zurück, berücksichtigt aber die umgebenden Strukturen und entspricht
der Forderung des BauGB nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und
sichert gleichzeitig eine gute Durchgrünung.
3.2.2 Geschossflächenzahl
Für die Baugrundstücke im Plangebiet wird die Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß
§ 20 BauNVO mit 1,2 festgesetzt, um in diesem innerstädtischen Bereich eine
angemessene bauliche Dichte zu ermöglichen.
3.2.3 Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird mit mindestens zwei und maximal drei, an der
Dinglinger Hauptstraße zwingend mit drei festgesetzt. Mit dieser Festsetzung wird eine
städtebaulich gewünschte Bebauung sichergestellt. Zusätzlich sollen insbesondere
durch die Mindestzahl von Vollgeschossen die vorgesehenen Raumkanten sowie eine
ausreichende Nutzung des Plangebietes ermöglicht werden.
Zulässig sind im gesamten Plangebiet Dach- oder Staffelgeschosse als
Nichtvollgeschosse. Diese werden bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ)
nicht angerechnet. Ebenso bleiben gemäß § 21a Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der
GFZ die Flächen von Tiefgaragen (TG) unberücksichtigt.
3.2.4 Höhe baulicher Anlagen
Die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen orientieren sich an der städtebaulichen
Konzeption mit Errichtung von dreigeschossigen Gebäuden zuzüglich Staffelgeschoss.
Darüber hinaus wird mit den festgesetzten Höhen die Erhaltung des Bestandsgebäudes
und der bereits genehmigte Neubau im Norden des Plangebietes abgesichert.
3.3

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der
baulichen Anlagen
3.3.1 Bauweise
Grundsätzlich sollen die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Aus
diesem Grund wird für die Baugebietsteilfläche MI1 die offene Bauweise gewählt. In der
Baugebietsteilfläche MI2 ist dagegen eine von der offenen Bauweise abweichende
Festsetzung, da der vorgesehene Baukörper eine Länge von mehr als 50 m aufweist.
Aus diesem Grund wird für das MI2 die abweichende Bauweise gewählt. Die Gebäude
sind dort ebenfalls mit seitlichem Grenzabstand zu errichten, dürfen aber mehr als 50 m
Länge aufweisen. Das festgesetzte Baufenster von etwa 60 m kann daher im MI2 in
seiner gesamten Länge bebaut werden.
3.3.2 Baugrenzen
Die Baugrenzen sichern die künftige Bebauung, den Bestand und die städtebauliche
Gesamtentwicklung. So sind in der Baugebietsteilfläche MI1 die Baugrenzen großzügig
gefasst, um eine möglichst flexible Entwicklung für das Plangebiet zu ermöglichen, ohne
die genaue Position der einzelnen Gebäude vorgeben zu müssen. In der
Baugebietsteilfläche MI2 dagegen wird das Baufenster entsprechend der geplanten
Bebauung vorgegeben, damit dieser wichtige Baukörper an der städtebaulich
gewünschten Position errichtet wird.
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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Begründung
3.4

Flächen für Nebenanlagen
3.4.1 Tiefgaragen
Grundsätzlich ist die Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen die bevorzugte
städtebauliche Lösung für diese innerörtliche Entwicklung. Aufgrund der tatsächlichen
Gegebenheiten mit Erhaltung der Stellplatz- und Carportanlage südlich des Friedhofs
sowie Erhaltung der Bestandsgebäude kann dieses Ziel nur im südlichen Plangebiet
umgesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung des begrenzten Platzangebots kann
auf diese Weise eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen angeboten werden, ohne
dabei die Oberfläche weiter versiegeln zu müssen.
3.4.2 Stellplätze und überdachte Stellplätze
Entlang der privaten Verkehrsfläche sind Flächen für die Errichtung von Stellplätzen (St)
vorgesehen. Hierdurch kann der Nahbereich der Verkehrsfläche auch gleichzeitig für
das Abstellen der Fahrzeuge dienen.
Zusätzlich wird die bereits bestehende überdachte Stellplatzanlage als „Fläche für
Carports“ festgesetzt, sodass dort neben Stellplätzen auch Carports zulässig sind.
3.4.3 Sonstige Nebenanlagen
Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke
selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, sind nur innerhalb der
Baugrenzen zulässig. Somit kann zusätzliche Fläche vor einer weiteren, größeren
Befestigung oder Versiegelung geschützt werden, was der Bodenfunktion
zugutekommen wird.

3.5

Geförderter Wohnungsbau
Am 24. Juli 2017 hat der Gemeinderat den Grundsatzbeschluss zur Einführung einer
Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau gefasst. Danach müssen bei
Wohnungsbauprojekten, die nach dem 1. Januar 2018 eingereicht werden und die 10
oder mehr Wohnungen umfassen oder eine Gesamtwohnfläche von über 800 m²
aufweisen, mindestens 20 % der Wohnungsfläche als sozialer Mietwohnraum mit
mindestens 15-jähriger Preisbindung angeboten werden. Als sozialer Wohnraum gilt
Wohnraum, der die Förderbedingungen des Landes für preisgebundenen Wohnraum
erfüllt.
Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der
Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im
Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderfähigen Wohnungsbau ebenfalls
auf 20% gesenkt.
Die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote für die geplanten
Wohngebäude im Plangebiet wurde über einen Städtebaulichen Vertrag geregelt und
sichergestellt.

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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Begründung
3.6

Verkehrsflächen
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bereits bestehenden Straßen.
Hierbei wird entlang der Dinglinger Hauptstraße und der Lindenbergstraße der Gehweg
verbreitert. Die hierzu erforderlichen Flächen werden im Bebauungsplan als öffentliche
Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine private Verkehrsfläche.
Diese wird, ausgehend von der Lindenbergstraße, bis zur Baugebietsteilfläche MI2
geführt. Entlang der privaten Verkehrsfläche sind die Stellplatzflächen und ihre Zufahrten
angegliedert.

3.7

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
Die getroffenen Vorgaben zur Gestaltung der Baugrundstücke und des Plangebiets
tragen zur Vermeidung und Minimierung möglicher Eingriffe bei und wurden bei der
Bewertung der Umweltbelange berücksichtigt. Zur Minimierung der Lockwirkung auf
nachtaktive Tiere (Insekten) sowie zur Begrenzung der störenden Lichtausbreitung
(Fledermäuse) werden insektenverträgliche und fledermausfreundliche Lampen
vorgeschrieben.

3.8

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen Lärmschutzmaßnahmen

Das Plangebiet ist durch die angrenzenden Erschließungsstraßen Verkehrslärm
ausgesetzt. Aufgrund der Geräuschimmissionen durch den Verkehr auf öffentlichen
Straßen, insbesondere auf der Dinglinger Hauptstraße, werden die städtebaulichen
Orientierungswerte für ein Mischgebiet tags und nachts in Teilbereichen überschritten.
Aktive Schallschutzmaßnahmen, in Form einer Lärmschutzwand oder eines
Lärmschutzwalles, sind städtebaulich nicht wünschenswert, da es sich um eine
innerörtliche Bebauung handelt, die den Straßenraum durch ihre Gebäude prägen soll.
Durch die Bebauung in erster Reihe entlang der Dinglinger Hauptstraße können die
rückwärtigen Bereiche des Plangebietes jedoch weitgehend vor Immissionen geschützt
werden.
Passiver Lärmschutz
Als Grundlage für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen bei der städtebaulichen
Planung kann die DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – herangezogen werden. Die
DIN 18005 ist das wichtigste lärmtechnische Regelwerk für die Bauleitplanung und dient
der planerischen Abschätzung von Verkehrsimmissionen. Sie enthält schalltechnische
Orientierungswerte, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist, um den
angemessenen Schutz des betreffenden Baugebiets vor Lärmbelastungen zu erfüllen.
Für ein Mischgebiet wird in der DIN 18005 die Einhaltung eines Orientierungswertes von
60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für verkehrlich bedingte Geräuschimmissionen
empfohlen. Zu berücksichtigen ist, dass den Orientierungswerten der DIN 18005 keine
abschließende Aussagekraft zukommt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in
zahlreichen Entscheidungen bestätigt. Grenz- und Richtwerte aus Gesetzentwürfen,
Richtlinien, DIN-Normen und VDI-Vorschriften sind für die Bauleitplanung nicht
verbindlich.
Für die Abwägung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan ist darüber hinaus
die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) insofern von inhaltlicher
Bedeutung, als bei Überschreitung von Orientierungswerten der DIN 18005 mit den
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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE
Begründung
Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV eine weitere Schwelle, nämlich die
Zumutbarkeitsgrenze, ohne weitergehende Vorkehrungen erreicht werden kann. In
diesem Bereich zwischen dem möglichst einzuhaltenden schalltechnischen
Orientierungswert nach der DIN 18005 (60/50 dB(A)) und dem entsprechenden
Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchV (64/54 dB(A)) besteht ein
Planungsspielraum, um in den vielen Fällen, bei denen geplante Wohnbebauung an
bestehende Verkehrswege heranrückt, die erforderlichen Festsetzungen treffen zu
können.
Es sind passive Schallschutzmaßnahmen für das südliche Baufenster an der Dinglinger
Hauptstraße (Baugebietsteilfläche MI2) festgesetzt, um die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Für die Ausweisung der
Immissionsbereiche wird hierbei angenommen, dass das Gebäude an der Dinglinger
Hauptstraße errichtet wird und die rückwärtigen Bereiche vor Immissionen geschützt
werden. Die für ein Mischgebiet maßgeblichen Orientierungswerte werden in diesem Fall
an
allen
Gebäuden
in
der
Baugebietsteilfläche
MI1
eingehalten.
Schallschutzmaßnahmen sind daher nur für das Baufenster an der Dinglinger Hauptstraße erforderlich.
Bei einer freien Schallausbreitung ergeben sich zwar auch Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 in der Baugebietsteilfläche MI1. Die
Immissionsgrenzwerte für ein Mischgebiet werden jedoch eingehalten bzw.
unterschritten. Daher ist davon auszugehen, dass auch ohne die Errichtung des
Gebäudes in der Baugebietsteilfläche MI2 die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewährleistet wäre. Die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen
in der Baugebietsteilfläche MI1 ist somit nicht erforderlich.
Grundsätzlich soll es den einzelnen Bauherren ermöglicht werden, im
Baugenehmigungsverfahren durch ein individuelles Gutachten nachzuweisen, dass
durch zwischenzeitlich errichtete Bebauung niedrigere Lärmwerte vorliegen und
geringere Maßnahmen getroffen werden müssen. Aus diesem Grund wird eine
Ausnahmeregelung in die Festsetzungen aufgenommen.
.9

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Es werden Pflanzgebote auf privaten Flächen vorgesehen und festgesetzt. Die
Festsetzungen zur Grünordnung sichern die Zielsetzung, ein durchgrüntes Quartier zu
schaffen.

3.10 Artenschutz
Begleitend wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Hierbei wird
geprüft, ob durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausgelöst werden können.
Das artenschutzrechtliche Gutachten wurde durch das Büro Bioplan Bühl (21.09.2023)
erstellt.
Hierbei konnte festgestellt werden, dass im Plangebiet keine nachgewiesenen oder
potenziellen Vorkommen von streng und besonders geschützten Pflanzenarten zu
vermerken sind.
Nach einem Vor-Ort-Termin am 28. März 2023 sowie aufgrund der langjährigen
Erfahrung der Gutachter in dem Naturraum war davon auszugehen, dass für die
Tiergruppen Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse) und Reptilien
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(Zaun- und Mauereidechse) eine spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung einschließlich
Geländeerfassung erforderlich ist.
Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen bestanden
nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine
Erheblichkeit.
Hinsichtlich des Vorkommens von streng und besonders geschützten Tierarten kann
Nachfolgendes angemerkt werden - Auszug aus dem Gutachten:
Fledermausvorkommen:
Bei der Begehung der Gebäude wurden keine Hinweise wie Kot oder Verfärbungen
festgestellt, die auf eine bisherige Nutzung auf Fledermäuse hindeuten.
Der Dachstuhl des abgerissenen Wohnhauses auf Flurstück 20020/1 wies jedoch
prinzipiell eine Eignung für Arten wie das Braune Langohr auf, so dass zumindest
unregelmäßig genutzte Einzeltiere nicht ausgeschlossen werden können. Auch
Spaltenquartiere außen am Gebäude von Arten wie Zwergfledermaus waren denkbar.
Im Rahmen der beiden Schwärmkontrollen ergaben sich keine Hinweise auf
Fledermaus-Quartiere an bzw. in den noch bestehenden Strukturen.
Die Bäume im Geltungsbereich besitzen kein Quartierpotential.
Essenzielle Jagdgebiete im Geltungsbereich werden aufgrund der vorhandenen
Bebauung bzw. Versiegelung ausgeschlossen.
Vogelarten:
Im Betrachtungsraum wurden insgesamt 17 Vogel-Arten nachgewiesen, davon drei als
Brutvögel im Geltungsbereich, acht als Brutvögel in der nahen und näheren Umgebung.
Sechs Arten, deren nächste Brutplätze außerhalb des Betrachtungsgebiets lagen, traten
als Nahrungsgäste auf.
Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich vielfach um häufige und/oder verbreitete
Arten, insgesamt sieben Arten sind jedoch planungsrelevant:
Haussperling mit einem Revier als Brutvogel am abzureißenden Gebäude;
Star und Türkentaube als Brutvögel angrenzender Siedlungsbereiche;
Turmfalke, Mauersegler, Rauchschwalbe und Mehlschwalbe als Brutvögel der
weiteren Umgebung, die innerhalb des Geltungsbereiches als Nahrungsgäste
auftreten.
Eidechsen:
Im Norden des Geltungsbereiches, auf Grundstück Flst.-Nr. 20020/1, wurden ein adultes
und ein subadultes Männchen sowie ein juveniles Individuum der Mauereidechse
beobachtet. Am westlichen Rand des Geltungsbereiches wurden ein adultes Männchen
und ein subadultes Weibchen registriert. Zudem wurden am südlichen Rand sowie im
Bereich des Parkplatzes im Südosten der Fläche insgesamt ein adultes und zwei
subadulte Weibchen sowie ein adultes Männchen und ein unbestimmtes Individuum
dieser Art festgestellt. Weitere Vorkommen befinden sich direkt nördlich und östlich des
Geltungsbereiches.
Nachweise der Zauneidechse gelangen hingegen nicht. Vorkommen dieser Art im
Geltungsbereich werden daher ausgeschlossen.
Fazit:
Unter Berücksichtigung und vollständiger Umsetzung der artenschutzrechtlichen
ermittelten Maßnahmen wird eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG ausgeschlossen.

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4.

PRÜFUNG DER UMWELTBELANGE

4.1

Planungsanlass und Aufgabenstellung
Der Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE in Lahr wird im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der
Umweltprüfung, vom Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und von der
Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen abgesehen. Es erfolgt keine
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, da die Kommune von der Kompensationspflicht im
Verfahren nach § 13a BauGB entbunden ist. Dennoch sind im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens die umweltbezogenen abwägungserheblichen Belange
sachgerecht darzustellen.
Es erfolgt eine kurze Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im
Einwirkungsbereich. Die Bewertung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft werden verbal-argumentativ
durchgeführt. Basis für die Bewertung bilden die „Empfehlungen für die Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung sowie Ermittlung von Art und
Umfang von Kompensationsmaßnahmen sowie deren Umsetzung“ (LfU 2005). Die
Bewertung der vorhandenen Böden sowie die Eingriffsbewertung im Schutzgut Boden
erfolgt anhand der Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung“ (LUBW 2012) in Verbindung mit der Arbeitshilfe „Bewertung von
Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit" (LUBW 2010).

4.2

Charakterisierung des Untersuchungsraums
Die Stadt Lahr gehört zur Großlandschaft „Mittleres Oberrhein-Tiefland“. Das Plangebiet
liegt im Naturraum „Lahr-Emmendinger Vorberge“. Das Plangebiet befindet sich
innerhalb des Siedlungskörpers von Lahr und wird aktuell gewerblich (Verwaltung VogelBau) sowie wohnbaulich genutzt. Das Plangebiet ist weitgehend von Wohnbebauung
umgeben. Nach Nordwesten schließt der Friedhof Dinglingen an.

4.3

Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist aktuell zu etwa 60 % durch die dort bestehenden Gebäude und
Stellplatzflächen sowie Zufahrten und sonstige Fahrwege versiegelt.
Durch den Bebauungsplan wird ein Versiegelungsgrad von ebenfalls 60% ermöglicht
(Grundflächenzahl 0,4 + 50% Überschreitung für Nebenanlagen, Stellplätze und
Tiefgaragen). Durch die Maßnahme werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt.
Dadurch entsteht kein weiterer Verlust der natürlichen Bodenfunktionen.
Die unversiegelt bleibenden Flächen können ihrer Funktion als Ausgleichskörper im
Wasserkreislauf und als Filter und Puffer für Schadstoffe weiterhin gerecht werden.
Eingriffsmindernd wirken sich die im Plangebiet entstehenden Grünflächen und die
Teilversiegelung bei Hofflächen und Zufahrten sowie Überdeckung bei Tiefgaragen aus.
Gemäß dem Bodenschutz- und Altlastenkataster ist eine Altlastenverdachtsfläche für
das Plangebiet geführt. Der Altstandort „Maschinenfabrik Dinglinger Hauptstraße 28"
(Obj.Nr. 02359) ist mit Datum 25.09.2012 von der Fachbehörde auf dem Beweisniveau
1 als Altlastenverdachtsflächen eingestuft und vom Landratsamt mit dem
Handlungsbedarf „Belassen zur Wiedervorlage, Kriterium; Anhaltspunkte; derzeit keine
Exposition“ eingestuft worden. Etwaige Belastungen werden im Zuge der
Hochbaumaßnahmen entfernt. Die Fläche ist daher im Bebauungsplan nicht
gekennzeichnet. Sollte im Rahmen von baulichen Tätigkeiten Bodenaushub anfallen, ist
das Material grundsätzlich abfalltechnisch zu untersuchen und zu deklarieren.
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4.4

Schutzgut Fläche
Beim Schutzgut Fläche geht es um die quantitative Flächeninanspruchnahme und um
den Grundsatz des Flächensparens (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB).
Vorwiegend wird gewerblich genutzte Fläche in Siedlungsfläche für Wohnnutzung und
der damit zusammenhängenden Nutzung wie Erschließung und Freiflächen
umgewandelt bzw. wird die vorhandene Nutzung beibehalten. Die geplante
Wohnbebauung besteht ausschließlich aus Geschosswohnungsbauten.
Eine Flächeneinsparung ergibt sich in der vorliegenden Planung daraus, dass die
Stellplätze teilweise in einer Tiefgarage untergebracht werden.
Durch den unmittelbaren Anschluss an bebaute und erschlossene Siedlungsflächen
kann die bestehende Infrastruktur in ökonomischer Weise mitgenutzt werden. Durch die
Inanspruchnahme einer innerörtlichen Fläche wird dem Leitsatz „Innenentwicklung vor
Außenentwicklung“ und dem Grundsatz des Flächensparens Rechnung getragen.

4.5

Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsflächen oder
Wasserschutzgebieten. Diesbezüglich ergeben sich keine Einschränkungen für das
Plangebiet. Es befinden sich ebenfalls keine Oberflächengewässer auf oder in der
näheren Umgebung der Vorhabenfläche.
Das Schutzgut Wasser wird in der Gesamtbetrachtung des Gebiets - mit versiegelten
Bereichen - als Schutzgut von mittlerer Bedeutung eingestuft.
Durch die Planung wird zwar ein höherer Versiegelungsgrad ermöglicht als im Bestand
vorhanden. Die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie eine
extensive Dachbegrünung, die Erdüberdeckung von Tiefgaragen und die Verwendung
wasserdurchlässiger Beläge reduzieren allerdings die negativen Folgen der
Versiegelung. Zudem werden Außenbauteile aus unbeschichteten Schwermetallen
ausgeschlossen, um einen Eintrag von Schwermetalien zu vermeiden. Der natürliche
Wasserkreislauf wird durch die genannten Maßnahmen soweit wie möglich unterstützt
bzw. eine Verschmutzung vermieden.
In der überschlägigen Gesamtbetrachtung des Plangebiets wird es daher zu keiner
erheblichen Beeinträchtigung kommen.

4.6

Schutzgut Klima und Luft
Durch das Vorhaben wird ein Gebiet beansprucht, welches bereits heute wenig Einfluss
auf das örtliche Klima oder die Frischluftbildung der Stadt Lahr hat, da das Gebiet bereits
heute sehr stark versiegelt und mit Gebäuden bebaut ist. Momentan wird im Norden ein
zusätzliches Mehrfamilienhaus errichtet.
Durch das Vorhaben wird festgesetzt, dass unversiegelte Flächen weiterhin als Gartenund Freiflächen auszubilden sind und vor einer Versiegelung geschützt werden sollen.
Die festgesetzten Baumpflanzungen bewirken, dass mit der Realisierung der Planung
deutlich mehr Bäume vorhanden sein werden als heute. Zusätzlich wird für Flachdächer
eine Dachbegrünung mit einer Substrathöhe von 10 cm vorgeschrieben. Oberirdische
Stellplätze und deren Zufahrten sind mit versickerungsfähigen Belägen mit einem
Öffnungsanteil von mindestens 20% zu befestigen. Hierdurch wird ebenfalls einer
zusätzlichen Versiegelung des Plangebiets vorgebeugt.
Durch diese Maßnahmen wird es nur zu einer geringfügigen Auswirkung auf das
Schutzgut Klima und Luft kommen.

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4.7 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Durch das Vorhaben wird weitere Lebensraum für Pflanzen und Tiere eingeschränkt und
damit auch die biologische Vielfalt im Plangebiet beeinflusst. Durch die Umsetzung des
Plangebiets wird unversiegelte Fläche beansprucht, die bisher als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen dienen konnte.
Jedoch werden durch die Festsetzungen für Dachbegrünungen bei Flachdächern und
durch die Ausgestaltung der unversiegelten Flächen als Garten- und Grünflächen sowie
Baumpflanzungen weitere Lebensräume für Tiere und Pflanzen vorgesehen, sodass der
Wegfall unversiegelter Fläche teilweise kompensiert werden kann.
Jedoch ist von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und der
biologischen Vielfalt auszugehen.
4.8 Schutzgut Landschaftsbild / Ortsbild
Das Plangebiet ist heute bereits zu einem großen Teil versiegelt und mit Gebäuden
bebaut und gliedert sich somit in die ebenfalls mit größeren Gebäuden bebaute
Umgebung ein. Das Plangebiet hat damit keinen großen Einfluss auf das
Landschaftsbild und das Ortsbild in der Umgebung. Durch die geplante Bebauung mit
der neuen Firmenzentrale der Firma Vogel Bau und der Errichtung neuer
Mehrfamiliengebäude auf dem Areal ist daher von keinen großen Auswirkungen oder
Einschränkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild und Ortsbild auszugehen. Das
Straßenbild erfährt insbesondere in der Lindenbergstraße durch die festgesetzten
Baumpflanzungen eine Aufwertung.
4.9 Schutzgut Mensch
Das Plangebiet wird bereits als Standort für Wohnen und für nicht wesentlich störendes
Gewerbe (Verwaltungsgebäude) genutzt. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird es
daher zu keinen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch kommen, da die
zukünftige Nutzung sich nicht von der jetzigen Nutzung unterscheiden wird. Das
Plangebiet wird weiterhin als Standort für nicht wesentlich störendes Gewerbe und für
die Wohnnutzung dienen.
4.10 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter vorhanden. Daher wird es
zu keinen negativen Auswirkungen auf das entsprechende Schutzgut kommen.
4.11 Zusammenfassung
In der Gesamtbetrachtung überwiegt die Aufwertung der innerörtlichen Fläche. Negative
Auswirkungen auf die Schutzgüter sind durch die Planung nicht zu erwarten. Bei allen
Schutzgütern wird die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten bzw. erfolgt durch die
Planung mit veränderter Bebauungsform, Begrünung, Spielmöglichkeiten und
Wegeverbindungen eine Aufwertung des Plangebiets.
5.

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Zur Festsetzung konkreterer Gestaltungsvorgaben für Gebäude, Freianlagen und auch
Werbeanlagen sind örtliche Bauvorschriften notwendig. Diese stellen eine separate
Satzung dar, die den Bebauungsplan ergänzt.

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5.1

Dachgestaltung, Dachneigung, Dachaufbauten
Innerhalb der Baugebietsteilfläche MI1 werden Flach- und Satteldächer zulässig sein.
Dies ermöglicht den zukünftigen Bauherren eine individuelle Gestaltung ihrer Gebäude.
Dabei sind in das Dach integrierte Dachaufbauten (Gauben) und Dacheinschnitte erst
ab 30° Dachneigung zulässig, da diese erst ab dieser Neigung sinnvoll errichtet werden
können.
In der Baugebietsteilfläche MI2 werden nur Flachdächer zulässig sein, da in diesem
Bereich das vorgesehene Verwaltungsgebäude mit abgestimmter Architektur errichtet
werden soll.
Um ein möglichst homogenes Erscheinungsbild von aneinander gebauten Gebäuden
(Doppel-, Reihenhäuser) zu gewährleiten, sind die Dächer bei diesen Gebäuden jeweils
in derselben Dachform und -neigung auszuführen.

5.2

Ausbildung von Staffelgeschossen
Bei Flachdächern wird das Dachgeschoss in Form eines Staffelgeschosses ausgebildet.
Um dieses Staffelgeschoss deutlich vom unterliegenden Geschoss abzusetzen, muss
es um das festgesetzte Maß auf allen Seiten zurückspringen. So kann zusätzlich eine
Dachterrasse errichtet werden. Bei der Ausbildung von Satteldächern setzt sich das
Dachgeschoss allein durch die andere Dachform bereits vom übrigen Gebäude ab, so
dass hier kein zusätzlicher Rücksprung festgesetzt wird.

5.3

Dächer von Garagen und Carports
Die Dächer von Garagen und Carports sind entweder mit gleicher Dachform in das
Gebäude einzubeziehen oder mit einem begrünten Flachdach zu errichten. Hierdurch
soll eine einheitliche Gestaltung der jeweiligen Einheit zwischen Wohngebäude und
Garage oder eine entsprechende Durchgrünung des Gebiets erreicht werden.
Photovoltaikanlagen sind demnach mit der Dachbegrünung zu kombinieren. Mit dieser
Vorgabe soll die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien ermöglicht werden.
Durch die festgesetzte Dachbegrünung von Garagen und Carports werden
klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das örtliche Klima durch Verdunstung und
geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Darüber hinaus wird
Niederschlagswasser zurückgehalten, was sich positiv auf den Wasserhaushalt
auswirkt.
Für den bestehenden Carport mit Solardach besteht noch Bestandsschutz; bei einer
Neuerrichtung ist jedoch die Ausbildung des Daches mit Dachbegrünung und
Photovoltaikanlage vorgeschrieben.

5.4

Begrünung von Tiefgaragen
Die Festsetzung der Tiefgaragenbegrünung für das gesamte Gebiet erfolgt auch aus
gestalterischen Gründen: Die Begrünung der Tiefgaragen / Untergeschosse trägt aus
gestalterischer Sicht dazu bei, eine hochwertige Gebäudegestaltung zu unterstützen und
schafft ein angenehmes, begrüntes Wohnumfeld.
Eine Schicht von mindestens 60 cm aus steinfreiem, kulturfähigem Bodenmaterial
ermöglicht eine gärtnerische Gestaltung mit Pflanzen.

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5.5

Material und Farbe der Dachdeckung
Durch die festgesetzte Dachbegrünung von flach geneigten Dächern werden
klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das örtliche Klima durch Verdunstung und
geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Darüber hinaus wird
Niederschlagswasser zurückgehalten, was sich positiv auf den Wasserhaushalt
auswirkt.
Um einen Schadstoffeintrag in den Wasserkreislauf zu vermeiden, werden
Außenbauteile aus unbeschichteten Schwermetallen ausgeschlossen.
Um die die entsprechenden Vorteile sicherzustellen, ist die Kombination von
Dachbegrünung mit Solar- und Photovoltaikanlagen festgesetzt.
Um störende Einflüsse von Seiten der Dacheindeckungen durch Reflexionen oder durch
unpassende Strukturen und Farbgebung verhindern zu können, werden glänzende
Materialien, Metalloberflächen, Wellfaserzement, Dachpappe und Außenbauteile aus
unbeschichteten Schwermetallen aus Umweltschutzgründen nicht zugelassen. Hiervon
ausgenommen sind Anlagen, die der Energiegewinnung dienen.

5.6

Werbeanlagen
Um ein verträgliches Miteinander zu erreichen, ist die Zulässigkeit von Werbeanlagen
zu regeln. Dabei werden generell Werbeanlagen ausgeschlossen, die durch
wechselndes oder bewegtes Licht sowie Farbverläufen der Beleuchtung vor allem in der
Abend- und Nachtzeit für Unruhe sorgen.
Im Weiteren wird die Größe von Werbeanlagen geregelt, um den Einfluss auf das Stadtund Straßenbild zu steuern. In der Baugebietsteilfläche MI2 besteht aufgrund der
vorgesehenen gewerblichen Nutzung und Lage an der Dinglinger Hauptstraße ein
höherer Bedarf an Werbung. Aus diesem Grund werden für diesen Bereich größere
Werbeanlagen im Vergleich zum rückwärtigen Bereich zugelassen.

5.7

Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
Zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auf das unbedingt erforderliche Maß sowie
zur Sicherung der Wohnqualität im Gebiet sind die unbebauten Flächen der bebauten
Grundstücke zu begrünen. So sind z.B. Kies- und Schotterflächen ausgeschlossen.
Zur Reduzierung des Versiegelungsgrades auf das unbedingt erforderliche Maß und zur
Teilversickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers sind
Stellplätze ebenso wie Zugänge und Zufahrten auf Baugrundstücken mit
wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen.

5.8

Einfriedungen
Einfriedungen prägen das Bild von Wohnsiedlungen im Besonderen. Um
Nachbarschaftsstreitigkeiten vorzubeugen und ein gestalterisch ansprechendes Bild zu
erreichen, sind Einfriedungen geregelt.
So sind geschlossene Einfriedungen ganz ausgeschlossen. Offene Einfriedungen sind
bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Um die Durchlässigkeit für Kleintiere besonders
im Innenbereich zu ermöglichen, muss ein Mindestabstand zum Boden hergestellt
werden.

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Begründung
5.9

Müllstandorte
Müllbehälterstandorte sind wichtige, aber unschöne Nebenlagen im Wohnungsbau. Zur
Sicherung der Qualität des Wohnumfelds und des Stadtbildes sind sie einzugrünen bzw.
abzuschirmen.

5.10 Freiflächengestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem folgende
Punkte zu ersehen sind:
Lage, Umfang und Größe der Bepflanzung,
Baumarten,
Geländemodellierung,
Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung,
Materialangaben, Ausführungsart, Lage und Höhe der straßenbegleitenden und
anderen Stützmauern,
Material, Ausführungsart, Lage und Höhe der Einfriedungen
Er wird Bestandteil der Baugenehmigung.
Durch den Freiflächengestaltungsplan soll sichergestellt werden, dass die Vorgaben zur
Gestaltung der Freiflächen innerhalb des Bebauungsplanes auch umgesetzt werden.
5.11 PKW-Stellplätze und Zufahrten
Der gesetzliche Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz pro Wohneinheit (§ 37 (1) LBO) ist
erfahrungsgemäß in Lahr nicht ausreichend, sodass bekanntermaßen viele Pkw im
öffentlichen Raum parken. Um diesen Umstand im Plangebiet zu vermeiden und zur
Sicherung ausreichender Stellplätze für Pkw auf den Privatgrundstücken wurde ein
Stellplatzschlüssel in Abweichung zur LBO festgelegt. Es wird ein auf die
Wohnungsgrößen bezogener Stellplatzschlüssel festgesetzt. Weiterhin wird danach
unterschieden, ob Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert
werden.
Es wird dabei davon ausgegangen, dass geförderte Wohnungen bis 50 m² Wohnfläche
nur von einer Person bewohnt werden bzw. maximal 1 Pkw vorhanden ist.
Bei geförderten Wohnungen ab 51 m² Wohnfläche und bei nicht geförderten Wohnungen
bis 50 m² wird davon ausgegangen, dass der Stellplatzbedarf höher liegt und somit
werden 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit gefordert.
Für nicht geförderte Wohnungen ab 51 m² Wohnfläche ist der Stellplatzschlüssel auf 1,5
pro Wohneinheit festgesetzt.
Sofern sich bei der Ermittlung der herzustellenden Stellplätze keine ganzzahlige
Stellplatzanzahl ergibt, ist aufzurunden. Dadurch wird die Festsetzung auch dem einen
oder anderen Zweitauto von Familien gerecht.
5.12 Niederschlagswasser
Der Versiegelungsgrad ändert sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
wesentlich. Maßnahmen zur Rückhaltung und gedrosselten Ableitung von
Niederschlagswasser sind daher nicht erforderlich.
Ergänzend sind auf den Grundstücksflächen abflussreduzierende Maßnahmen vor
Einleitung in die öffentliche Mischwasserkanalisation vorzusehen. Flachdächer sind mit
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Gründächern extensiv mindestens 10 cm zu begrünen. Die offenen Kfz-Stellplätze sind
mit wasserdurchlässigen Oberflächen (z.B. Rasengittersteinen zu) versehen.
6.

HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON NACH
GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN GETROFFENEN FESTSETZUNGEN

ANDEREN

Gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB werden Regelungen aus anderen gesetzlichen
Vorschriften nachrichtlich aufgenommen. Diese Vorgaben gelten unabhängig vom
Rechtsstand dieses Bebauungsplans. Dazu gehören Regelungen zum Artenschutz,
Bodenschutz, Bodenfunden, Altlasten u.a.
Des Weiteren werden Hinweise zum Verständnis und zur Erklärung gegeben. Dies sind
u.a. Angaben zur Geotechnik, zum Baugrund, zu Leitungen etc.
7.

KOSTEN
Die Planungskosten werden von der Vogel Bau GmbH getragen. Die Verfahrenskosten
werden anteilig von der Stadt Lahr übernommen. Die genaue Aufteilung ist abgestimmt
und in einem Städtebaulichen Vertrag geregelt.

8.

STÄDTEBAULICHE DATEN
Mischgebiet
öffentliche Straßenverkehrsflächen
private Straßenverkehrsflächen
Plangebiet

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Leiter des Stadtplanungsamtes

9.003 m²
144 m²
663 m²
9.810 m²

91,8 %
1,5 %
6,7 %
100,0 %

Zink Ingenieure
Planverfasser

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