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Beschlussvorlage (Bilanzbericht Eröffnungsbilanz)

                                    
                                        Stiftung
Hospital- und Armenfonds Lahr

Eröffnungsbilanz
zum 01.01.2020

i

Inhaltsverzeichnis
Vorwort......................................................................................................................................... 3
1. Grundsätzliches........................................................

...4

1.1. Grundlagen zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts
(NKHR) ................ ................................................... .........................................................4
1.1.1. Rechtsgrundlagen .... ........... ..................... ................................ ...................... ......... 5
1.1.2. R NKHR bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds .......................... ,................... 6
1.1.3. Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020.....:........................................................................ 7
2. Erläuterungen der einzelnen Bilanzpositionen ..... ................... ................. ......... ......... . 8

Anhang........... ............................................... ................................ .......................................12
Sonstige Pflichtangaben gemäß § 53 Abs. 2 GemHVO........................................... .

12

Zusätzliche Angaben nach GemHVO und sonstige Informationen.............................

14

I.

Vermögensübersicht (Anlagenübersicht)...... ....................................... .................. 15

II.

Beteiligungsübersicht..............................

III.

Übersicht über den Stand der Rückstellungen......................................................... 16

IV.

Schuldenübersicht nach § 55 Abs. 2 GemHVO ....................................................... 16

V.

Übersicht über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen ............16

15

2

Vorwort
Seit vielen Jahren befindet sich die öffentliche Verwaltung in Baden-Württemberg in
einem Umstellungsprozess von der kameralen Buchführung in das Neue Kommunale
Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR). Die Umstellung war spätestens ab dem Jahr
2020 für alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg verpflichtend. Dies gilt
entsprechend auch für kommunale Stiftungen wie den Hospital- und Armenfonds Lahr.
Mit dem Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen soll die finanzielle
Situation der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr vollständig dargestellt werden.
Neben den bekannten zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben, wird erstmals
auch der zahlungsunwirksame Ressourcenverbrauch, wie beispielsweise die laufende
Abschreibung beim Sachvermögen, dargestellt.
Bei der Haushaltsplanung und im laufenden Tagesgeschäft ist das Neue Kommunale
Haushalts- und Rechnungswesen bereits seit dem Jahr 2020 umgesetzt. Mit der nun
vorliegenden Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 findet die komplexe und aufwändige
Umstellung auf das NKHR für die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr in einem
weiteren Meilenstein einen Abschluss.
Damit ist die Grundlage geschaffen die doppischen Jahresabschlüsse zu erstellen. Die
Bilanz wird zukünftig ein Indikator für unser Ziel eines generationengerechten Handelns
sein.
Unser Dank gilt dem Engagement der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter und der
vertrauensvollen Zusammenarbeit der Beteiligten.

Lahr/Schwarzwald, den 07.06.2024

Markus Ibert

Markus Wurth

Stiftungsratsvorsitzender

Stadtkämmerer

3

1. Grundsätzliches
Der vorliegende Bericht zur Eröffnungsbilanz des Hospital- und Armenfonds Lahr soll
einen Überblick über die Grundlagen zur erstmaligen Erfassung und Bewertung des
vorhandenen Vermögens und der weiteren Bilanzpositionen der Stiftung Hospital- und
Armenfonds Lahr im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und
Rechnungswesens (NHKR) geben. Die Eröffnungsbilanz bezieht sich insbesondere auf
§ 62 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und die Vorschriften aus dem
8. Abschnitt der GemHVO (Ansatz und Bewertung des Vermögens, der Schulden und
Rückstellungen), in der zuletzt gültigen Fassung, sowie den Leitfaden zur Bilanzierung
nach den Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
(NKHR) in Baden-Württemberg.
Die Nachvollziehbarkeit der angewandten Methoden durch sachverständige Dritte im
Sinne von § 36 Abs. 4 GemHVO sowie § 34 Abs. 2 Satz 2 GemHVO sowie die Einhaltung
oben genannter Vorgaben stand bei der Vermögenserfassung und -bewertung im Fokus.
Um die Eröffnungsbilanz aufstellen zu können, wurde das gesamte Stiftungsvermögen
sowie die Schulden zuerst erfasst und bewertet. Die Vermögensbewertung ist gesondert
dokumentiert.

1.1.

Grundlagen zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts
(NKHR)

Mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 21.11.2003 wurde bundesweit der
Weg zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
(NKHR) bereitet. Der Landtag von Baden-Württemberg hatte mit der Verabschiedung des
Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsgesetz vom 04.05.2009 als
Umstellungszeitpunkt der kameralen Buchführung auf die doppelte Buchführung
(Kommunale Doppik) für die Kommunen in Baden-Württemberg den 01.01.2016
festgeiegt. Nach der Landtagswahl im März 2011 wurde die Übergangsfrist bis zum
verbindlichen Umstellungszeitpunkt jedoch um 4 Jahre auf den 01.01.2020 verlängert.
Das wesentliche Ziel des NKHR ist es, die Steuerung der Kommunalverwaltungen bzw.
Stiftungsverwaltungen statt durch die herkömmliche Bereitstellung von Ausgabe­
ermächtigungen (Inputsteuerung) durch die systematische Vorgabe von Zielen für die
kommunalen Dienstleistungen (Output-Steuerung) zu verbessern. Das Neue
Steuerungsmodell
beinhaltet
somit
die
Umstellung
des
Haushaltsund
Rechnungswesens von einer bisher zahlungsorientierten auf eine ressourcenorientierte
Darstellung. In Anlehnung an die kaufmännische Buchführung wurde ein DreiKomponenten-Modell entwickelt. Dieses beinhaltet neben einer Vermögensrechnung
(Bilanz) und einer Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) als dritte
Komponente die Finanzrechnung, in der alle Zahlungsströme des städtischen Haushalts
abgebildet werden und die somit einen einfachen Überblick über die Liquidität der
Kommune gewährleistet.

4

Die Bewertung des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten zum Stichtag
01.01.2020 erfolgt in der sogenannten Vermögensrechnung (Bilanz). Diese gibt wie jede
kaufmännische Bilanz Auskunft darüber, wie sich die Vermögenssituation der Gemeinde
zum Bilanzstichtag darstellt und wie sich das eingesetzte Kapital auf Eigen- und
Fremdkapital verteilt.

1.1.1. Rechtsgrundlagen
Die Wirtschaftsführung des Hospital- und Armenfonds ist gemäß § 31 Stiftungsgesetz
nach den Vorschriften der kommunalen Haushaltswirtschaft zu führen. Nach Art. 13 Abs.
5 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 gelten
für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz die Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO),
der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und der Gemeindekassenverordnung
(GemKVO), soweit sich diese auf die Vermögensrechnung (Bilanz) beziehen.
Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz gilt im Weiteren in Bezug auf die Inventur, das
Inventar und den Ansatz und die Bewertung von Vermögen und Schulden der § 62
GemHVO. Grundsatz ist, dass die Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach § 46 GemHVO anzusetzen
sind. Zudem bestimmt § 77 Abs. 3 GemO, dass die Haushaltswirtschaft nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rechnungsstil der doppelten
Buchführung (Kommunale Doppik) zu führen ist.
Zu den Grundsätzen gehören insbesondere;
•
•
•
•
•
•

Bilanzidentität
Einzelbewertung
Wirtschaftlichkeitsprinzip
Periodisierungsphnzip
Stetigkeit der Bewertungsmethode
Vollständigkeit

Die Gliederung der Bilanz hat gemäß § 52 GemHVO zu erfolgen. Die Eröffnungsbilanz
ist gemäß § 53 GemHVO um einen Anhang zu erweitern.
Im Anhang sind soweit erforderlich aufzuführen;
1.
2.

3.
4.

5.

die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Bilanz angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung;
deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert
darzustellen,
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die
Herstellungskosten,
der auf die Gemeinde entfallende Anteil an den beim Kommunalen
Versorgungsverband Baden-Württemberg auf Grund von § 27 Abs. 5 GKV
gebildeten Pensionsrückstellungen,
die Entwicklung der Liquidität im Haushaltsjahr,

5

6.

7.
8.

die
in
das
folgende
Haushaltsjahr
übertragenen
Ermächtigungen
(Haushaltsübertragungen) sowie die nicht in Anspruch genommenen
Kreditermächtigungen,
die unter der Bilanz aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
(§ 42 GemHVO) und
der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeinderats und die Beigeordneten, auch
wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

1.1.2. NKHR bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr
Der Hospital- und Armenfonds ist eine Stiftung mit mildtätiger Zweckbestimmung im
Sinne der Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der
Hauptstiftungszweck ist die Pflege und Betreuung von Senioren. Er wird erfüllt durch den
Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege, Bismarckstraße 9, einer Pflegeeinrichtung für
80 Bewohner bei der stationäre Dauerpflege und Kurzzeitpflege angeboten werden.
Rechtlich selbständige Stiftungen sind rechtsfähige juristische Personen, die selbst
Rechtsinhaber der gestifteten Vermögenswerte sind und mindestens ein Organ haben,
durch das sie im Rechtsverkehr handeln. Bei dem Vermögen von rechtlich selbständigen
Stiftungen handelt es sich weder um Vermögen der Kommune noch um
Sondervermögen, sondern um Treuhandvermögen, für das nach § 97 Abs. 1 GemO
besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen sind.
Die Einführung des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) bei
der Stiftung Hospital- und Armenfonds wurde aufgrund der Vorteile in Bezug auf die
Projektorganisation und den Projektablauf an die Ablaufplanung / Projektierung der Stadt
Lahr gekoppelt.
Mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderates in seiner Funktion als Stiftungsrates vom
16.11.2015 wurde die Umstellung auf das Neue Kommunale Haushaltsrecht und die
produktorientierte Aufstellung und Gliederung des Haushalts der Stiftung Hospital- und
Armenfonds Lahr zum 01.01.2019 beschlossen. Am 25.09.2017 wurde die Verschiebung
der Einführung auf den 01.01.2020 beschlossen. Mit Beschluss vom 17.02.2020 wurde
die Bildung von zwei Teiihaushalten festgelegt. Gern. § 62 Abs. 6 S. 2 GemHVO wird auf
den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO in der
Eröffnungsbilanz verzichtet,

6

1.1.3. Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020
Passiva

Aktiva

1. Eigenkapital

1. Vermögen
-

1.1 Immaterielle Veirnögensgegenstände

€

986,898.01 €

1.2 Sachvermögen

2.487.350,30 €

1.1 Basiskapital und Kapitalrücklage
1.1.1 Basiskapital

1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

771.549.03 €

1.1.2 Kapitalrücklage

1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

215,348,98 €

1.2 Rücklagen

2.487.350.30 €
-

€
-

€

-

€

2.1 für Infestitionszuweisungen

-

€

2.2 für Investitionsbeilräge

-

€

1.2.3 Infrastrukturvermögen

-

€

1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

-

€

1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken

-

€

1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses

-

€

1,2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler

-

€

1,2,3 Zweckgebundene Rücklagen

-

€

1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge

-

€

1,3 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses

1,2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung

-

€

1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren

-

€

1,2.8 Vorräte

-

€

1.3.2 Jahresfehlbetrag

-

€

1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau

-

€

2, Sonderposten
1.594.116,50€

1.3 Finanzvermögen
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen

767.187,82 €

93.664.21 €

1.3.2 sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen

-

€

2.3 für Sonstiges

1.3.3 Sonderyermögen

-

€

3, Rückstellungen

1,3.4 Ausleihungen

-

€

3.1 für Lohn- und Gehaltsrückstellungen

-

€

-

€

3.2 Unterhaltsvorschussrücksteilungen

-

€

-

€

1.3.5 Wertpapiere
1.3.6 öffentlich-rechtliche Forderungen
1.3.7 Privatrechtliche Forderungen
1.3.8 üquide Mttel

833,01 €
826.095,67 €

2.2 Sonderposten für geleistete invesfrtionszuschüsse

-

€

-

€

3,5 Altlastensanierungsrückstellungen

-

€

3,6 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen

-

€

3.7 sonstige Rückstellungen

-

€

€

4. Verbindlichkeiten
4.1 Anleihen

-

€

4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen

-

€

4,3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen

-

€

4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

-

€

5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

-

€

3. Nettopositionen (nicht gedeckter Fehlbetrag)

Bilanzsummo (Vormögon)

-

€

2 Abgrenzungsposten
2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

3.3 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien
3.4 Gebührenüberschuss rücksteilungen

2.581.014,51 €

Bilanzsummo (Kapital)

2.581.014,51 €

7

2. Erläuterungen der einzelnen Bilanzpositionen
Aktiva

Die Aktivseite stellt die Vermögensbestände (Mittelverwendung) der Stiftung Hospitalund Armenfonds Lahr dar..
1. Vermögen

2.581.014,51 €
Prozentualer Anteil an Aktiva; 100,00 %

Das Vermögen setzt sich bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr aus dem
Sachvermögen und dem Finanzvermögen zusammen.
1.2. Sachvermögen

986.898,01 €
Prozentualer Anteil an Aktiva: 38,24 %

Das Sachvermögen wird in unbewegliches und bewegliches Vermögen unterteilt und
umfasst nach § 52 Abs. 3 GemHVO und den verbindlichen Zuordnungsvorschriften
zum Kontenrahmen die im Folgenden aufgeführten Vermögensgegenstände.
1.2.1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

771.549,03 €
Prozentualer Anteil an Aktiva: 29,89 %

Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke auf denen sich keine nutzbaren Gebäude
befinden, wie Grünflächen, Ackerland, Wald/Forsten und sonstige unbebaute
Grundstücke:
Ackerland

495.302.46 €
Prozentualer Anteil an Aktiva: 19,19 %

Ackerland ist Grund und Boden, der landwirtschaftlich oder gartenbaulich kommerziell
oder für eigene Zwecke genutzt wird. Eingeschlossen ist der Grund und Boden, auf
dem sich Obst- und Rebanlagen oder sonstige Pflanzungen befinden.
Der Bestand mit 208.327 m2 für 81 Grundstücke konnte mit den Anschaffungs- und
Herstellungskosten aus dem kommunalen Anlagennachweis mit Stand vom
31.12.2019 vollständig in die Eröffnungsbilanz im NKHR übernommen werden. Für
den Aufwuchs - mit Ausnahme von dauerhaften Nutzpflanzungen - erfolgt keine
Bewertung, da diese im Wert von Grund und Boden enthalten sind. Dauerhafte
Nutzpflanzungen sind gesondert zu bewerten und abzuschreiben.
Sonstige unbebaute Grundstücke

276.246,57 €
Prozentualer Anteil an Aktiva: 10,70 %

Unter sonstigen Flächen versteht man anderweitig nicht genannter Grund und Boden.
Zu den sonstigen unbebauten Grundstücken gehören Wasserflächen, Sportflächen,
private Grünflächen und Gemeinbedarfsflächen.
Der Bestand mit 44.129 m2 für 38 Grundstücke konnte mit den Anschaffungs- und
Herstellungskosten aus dem kommunalen Anlagennachweis mit Stand vom
8

31.12.2019 im Wesentlichen vollständig in die Eröffnungsbilanz im NKHR
übernommen werden. Für das Flurstück im Baugebiet Hosenmatten erfolgte die
Übernahme des Grundstückswert nach der Umlegung der Grundstücke im Jahr 2019.
1.2.2. Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

215.348,98 €
Prozentualer Anteil an Aktiva: 8,34 %

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude
befinden.
Der Begriff „Gebäude“ definiert sich gern. Bilanzierungsleitfaden wie folgt: Ein Bauwerk
ist als Gebäude anzusehen, wenn
•
•
•
•

es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen
Witterungseinflüsse gewährt,
den Aufenthalt von Menschen gestattet,
fest mit dem Grund und Boden verbunden und
von einiger Beständigkeit und standfest ist.

Dies setzt nicht zwingend voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche
hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke (z.B.
Tiefgarage) können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Im Gegensatz
zu bebauten Grundstücken sind Gebäude abnutzbar und werden über den Zeitraum
ihrer Nutzung abgeschrieben. Bei bebauten Grundstücken wird das Grundstück
ebenso wie die einzelnen GrundstücksbestandteileA/ermögensgegenstände (d.h. das
Grundstück an sich, jedes Gebäude, sonstige Aufbauten, Außenanlagen und
Betriebsvorrichtungen) nach der Nutzungsart der Bebauung zum Bewertungszeitpunkt
wie folgt unterschieden:
Grund u. Boden bei sozialen Einrichtungen

112,597,72 €
Prozentualer Anteil an Aktiva; 4,36 %

Zur Position Grund und Boden bei sozialen Einrichtungen zählen beispielsweise
Kindergärten, Krankenhäuser. Altenheime. Seniorentreffs oder Jugendtreffs.
Da für das Grundstück auf dem sich das Pflegeheim befindet ein Kaufvertrag aus dem
Jahr 1960 voriiegt, erfolgte die Bewertung dieser Position über die Anschaffungs- und
Herstellungskosten gern. § 62 Abs. 1 GemHVO. Der Wert beläuft sich auf
311.888,05 €. Hiervon ist das Gebäude mit 134.846,58 € in Abzug zu bringen.
Zuzüglich des später verschmolzenen Flurstück 417 mit einem Wert von 14.193,46 €
beläuft sich der Grundstückswert auf 191.234,93 €. Das Grundstück (Fist. Nr. 412 mit
einer Fläche von 27,13 a) wurde bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr mit
112.597,72 € und beim Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege mit 78.637,20 €
jeweils anteilig als Anlagevermögen berücksichtigt. Das Gebäude welches auf dem
Grundstück steht ist vollständig beim Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege als
Vermögen aktiviert. Der bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds berücksichtigte
Anteil an dem Grundstück wurde im Sinne einer Bereinigung durch Beschluss des
Stiftungsrats an den Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege übertragen, so dass
gesamte Grundstück nun dort als Anlagevermögen berücksichtigt wird.
9

Grundstücke mit Kultur-, Soort- und Gartenaniasen

102.751.26 €
Prozentualer Anteil an Aktiva; 3,98 %

Unter dieser Bilanzposition sind kulturelle und sportliche Veranstaltungsstätten wie
z.B. Stadthallen, Theater und Museen, selbstständige Kinderspielplätze, Sportplätze,
Schrebergärten, Sporthallen (ohne Schule), Vereinshäuser oder Bäder (Freibad,
Hallenbad. ...) aufgeführt.
Im
vorliegenden
Fall
handelt
es
sich
hierbei
ausschließlich
um
Schrebergartenanlagen. Der Bestand mit 25.889 m2 für 13 Grundstücke konnte mit
den Anschaffungs- und Herstellungskosten aus dem kommunalen Anlagennachweis
mit Stand vom 31.12.2019 vollständig in die Eröffnungsbilanz im NKHR übernommen
werden.
1.3. Finanzvermögen

1.594.116,50 €
Prozentualer Anteil an Aktiva: 61,76 %

Eine Beteiligung (vgl. §§ 103 und 103a GemO) im gemeindewirtschaftsrechtlichen
Sinn liegt vor, wenn die Kommune Anteile an einem rechtlich selbstständigen
Unternehmen mit der Absicht erwirbt, einen dauerhaften Einfluss auf die
Betriebsführung des Unternehmens zur Aufgabenerfüllung auszuüben.
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen werden gern.
Bilanzierungsleitfaden Baden-Württemberg mit den Anschaffungskosten bilanziert. Es
erfolgt keine planmäßige Abschreibung.
1.3.1. Anteile an verbundenen Unternehmen

767.187,82 €
Prozentualer Anteil an Aktiva; 29,72 %

Eine Stiftung ist bilanziell dann an einem verbundenen Unternehmen beteiligt, wenn
sie auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt, also z.B. die
Mehrheit der Stammrechte innehat.
Die Beteiligungen wurden aus der Jahresrechnung 2019 (Finanzanlagen)
übernommen. Dabei wurde die Kapitalrücklage, welche zur Verlustabdeckung dient,
entsprechend bereinigt. Der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr hält 100 % der
Anteile des Eigenbetrieb Spital - Wohnen und Pflege mit einem Buchwert von
766.937,82 €. Weiter hält die Stiftung eine Beteiligung an der Volksbank Lahr e.G. in
Höhe von 150,00 € und in Höhe von 100,00 € an der BGV-Versicherung AG.
1.3.7. Privatrechtliche Forderungen

833,01 €
Prozentualer Anteil an Aktiva: 0,03 %

Privatrechtliche Forderungen sind alle konkretisierten Verpflichtungen eines
Schuldners gegenüber des Hospital- und Armenfonds Lahr, sei es aufgrund einer
Sach- oder Geldleistung (Vertrag) oder durch sonstige Rechtsverpfiichtungen.
Vorliegend handelt es sich um privatrechtüche Forderungen aus Pacht aus
unbebauten Grundstücken.
10

1.3.8. Liquide Mittel

826.095,67 €
Prozentualer Anteil an Aktiva: 32,01 %

Die liquiden Mitte! werden in
1. Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten,
2. Kassenbestand und
3. Handvorschüsse
unterschieden.
Liquide Mittel werden mit ihrem Nennwert zu bewertet. Aufgrund einer Einheitskasse
mit der Stadt Lahr unterhält die Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr keine eigenen
Girokonten. Der Anteil am Kassenbestand beläuft sich auf 826.095,67 €.
Die liquiden Mitte! wurden zum Eröffnungsbilanzstichtag mit ihren kameralen
Buchwerten übernommen.
Passiva

Während die Aktivseite die Vermögensbestände darstellt (Mittelverwendung) zeigt die
Passivseite, wie das Vermögen finanziert wurde (Mittelherkunft). Im Vergleich zu
privatwirtschaftlichen Unternehmen ist die Eigenkapitalquote von Kommunen im
Allgemeinen hoch und bei Stiftungen im Speziellen systemimmanent besonders hoch.
1.1. Basiskapital

2.487.350,30 €
Prozentualer Anteil an Passiva: 96,37 %

Das Eigenkapital/Basiskapital in der Eröffnungsbilanz wird aus der Differenz zwischen
der obenstehend erläuterten Aktivseite einerseits sowie den Rücklagen,
Sonderposten. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten
der Passivseite andererseits (§ 61 Nr. 6 GemHVO) gebildet. Beim Basiskapitel handelt
es sich insoweit um einen rechnerischen Saldo, der im Zuge der Aufstellung der
Eröffnungsbilanz erstmalig ermittelt wird und später in den jeweiligen
Jahresabschlussbilanzen fortgeschrieben wird.
1.2. Sonderposten

93.664,21 €
Prozentualer Anteil an Passiva; 3,63 %

Als Sonderposten werden Vermögensgegenständen ausgewiesen, welche die Stiftung
im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbs erhalten hat.
Unter die Bilanzposition „Sonstige Sonderposten" fallen unter anderem unentgeltliche
Wertzugänge im Rahmen von Umlegungsmaßnahmen. Ein Sonderposten wurde
vorliegend für die durch Umlegungsbeschluss im Jahr 2019 zugeteilte Fläche im
Baugebiet „Hosenmatten" gebildet.

11

Anhang

Sonstige Pflichtangaben gemäß § 53 Abs. 2 GemHVO

(1)

In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen
Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz
vorgeschrieben sind.

(2)

Im Anhang sind ferner anzugeben
1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Bilanz angewandten
Büanzierungs- und Bewertungsmethoden,
Die Grundlagen der erstmaligen Bewertung des vorhandenen Vermögens und der
weiteren Bilanzpositionen im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen
Haushalts- und Rechnungswesens (NHKR) bildeten insbesondere
•

•
•

die Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft
der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung -GemHVO) vom
11.12.2009 in der Fassung vom 04.02.2021
Insbesondere: § 62
GemHVO - erstmalige Bewertung,
Eröffnungsbilanz
die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO) vom 24.07.2000 in der Fassung vom 27.06.2023
der Leitfaden zur Bilanzierung nach den Grundlagen des Neuen
Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in BadenWürttemberg; 3. Auflage, Juni 2017 und 4. Auflage, November 2023

2. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt
Begründung: deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
ist gesondert darzustellen,
Keine
3. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die
Herstellungskosten,
Es wurden keine Zinsen für Fremdkapital bei den Herstellungskosten eingerechnet
4. der auf die Gemeinde entfallende Anteil an den beim Kommunalen
Versorgungsverband Baden-Württemberg auf Grund von § 27 Abs. 5 GKV
gebildeten Pensionsrückstellungen,
Entfällt (Pensionsrückstellungen beim Kommunaler Versorgungsverband BadenWürttemberg - KVBW)
5. die Entwicklung der Liquidität im Haushaltsjahr,
Entfällt in der Eröffnungsbilanz

12

6. die in das folgende Haushaltsjahr übertragenen Ermächtigungen
(Haushaltsübertragungen) sowie die nicht in Anspruch genommenen
Kreditermächtigungen,
Keine
7. die unter der Bilanz
Haushaltsjahre (§ 42) und

aufzuführenden

Vorbelastungen

künftiger

Keine
8. der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeinderats und die Beigeordneten,
auch wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Organe der Stiftung Hospital- und Armen fonds Lahr
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 8 GemHVO werden die Organe der Stiftung Hospital- und
Armenfonds zum 01.01.2020 dargestellt. Diese sind der Stiftungsratsvorsitzende
und die Mitglieder des Stiftungsrats.
Stiftungsratsvorsitzender:
Markus ibert
Dem Stiftungsrat der Stiftung Hospital- und Armenfonds gehören folgende
Mitglieder an:
Deusch

Annerose

Kleinschmidt

Girstl

Klaus

Kremling-Deinert Stefanie

Hermann

Mauch

Rolf

Dörfler

Roth

Eberhard

Günther

Harald

Schmieder

Bernd

Korn

Annette

Schwarzwälder

Klaus

Rompel

Ilona

Granderath

Dorothee

Wille

Wilfried

Himmelsbach

Frank

Dr. Sittler

Regina
Jörg

(bis 31.07,2020 Mriam Waldmann)

Rudolf

Nguyen

Tlii-Dai-Trang

Uffelmann

Przibilla

Volker

Volk

Joachim

Rehm

Sonja

Amann-Vogt

Christine

Täubert

Sven

Haller

Sven

Bühler

Norbert

Himmetsbach

Manfred

(bis 31.07.2020 Rebecca Bohnert)

Dreyer

Uta

Durke

Jürgen

Frei

Diana

Oger

Rausan

Hirsch

Roland

Oßwald

Lukas

13

Zusätzliche Angaben nach GemHVO und sonstige Informationen

I.
II.
III.
IV.
V.

Vermögensübersicht (Anlagenübersicht)
Beteiligungsübersicht
Übersicht über den Stand der Rückstellungen
Schuldenübersicht
Übersicht über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen

14

I. Vermögensübersicht (Anlagenübersicht)

nach § 55 Abs. 1 GemHVO
Vermögensveränderungen im Haushaltsjahr
Vermögen

Stand zum
01.01.2020

1

2

1.

Immaterielle Vermögensgegenstände

2.

Sachvermögen (ohne Vorräte)
2.1. Unbebaute Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte
2.2. Bebaute Grundstücke und
qrundslücksgleiche Rechte

Vermögens­ Vermögens­
abgänge
zugänge
3

-

4

Umbu­
chungen

Zuschrei­
bungen

Abschrei­
bungen

5

6

7

Stand am
31.12.2020

8

€

771,549,03 €
216.348,98 €

2.3. Infrastrukturvenmögen

-

€

2.4. Bauten auf fremden Grundstücken

-

€

2.5. Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler

-

€

2.6. Maschinen und technische Anlagen,
Fahrzeuge

-

€

2.7. Betriebs- und Geschäftsausstaüung

-

€

-

€

crurciiii in ue r troim ungbuii«ilU

2.8. Geleistete Anzahlungen, Anlagen im
Bau
Finanzvermögen (ohne Forderungen und
liquide Mittel)

'

3.1. Anteile an verbundenen Unternehmen

767.187,82 €

3,2. Sonst, Beteilig, u, Kapitaleinlagen in
Zweckverbänden oder anderen
kommunalen Zusammenschlüssen

-

€

3,3. Sondervermögen

-

€

3.4. Ausleihungen

-

€

3.5. Wertpapiere

-

€

insgesamt

1.764.085,83 €

ü. Beteiligungsübersicht

Unternehmen / Organisation

1

Eigenbetrieb Spital Wohnen und Pflege

Stand zum
01.01. des
Haushalts­
jahres
2
F--------------------------------------------------------------------------------------

766.937,82 €

|

Unternehmen / Organisation

Stand zum
01.01. des
HaushaltsJahres
2

1.

Volksbank Lahr e.G.

150,00 €

2

BGV-Versicherung AG

100,00 €

15

III. Übersicht über den Stand der Rückstellungen

nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 GemHVO
keine
IV. Schuldenübersicht

nach § 55 Abs. 2. § 61 Nr. 38 GemHVO
keine
V. Übersicht über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen

nach § 53 Abs. 2 Nr. 7 GemHVO
keine