Beschlussvorlage (- Anlage zu Fördermittelkonditionen bei privaten Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen)
23. September 2024
Stadtplanungsamt 10.07.2024 Anlage Kostenerstattungsbetrag bei privaten Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen Erneuerungsmaßnahmen 1.1. Private Erneuerungsmaßnahmen werden mit einer Förderquote von 30 % bezuschusst, Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten. Der Zuschuss wird auf max. 100.000 € je Maßnahme begrenzt. Für denkmalgeschützte, erhaltenswerte oder ortsbildprägende Gebäude kann ein um bis zu 15 % erhöhter Fördersatz gewährt werden. Die maximale Förderung wird entsprechend nach oben auf max. 115.000 € angepasst. 1.2. Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten. 1.3. Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 25.000 € (Bagatellgrenze). 1.4. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. 1.5. Die Verwaltung wird ermächtigt, Vereinbarungen über private Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat. Berücksichtigungsfähige ab 25.000 bis 300.000 Euro Kosten Fördersatz/Förderkosten 30% / max. 100.000 Euro Anteil Stadt 40% Anteil Bund/Land 60% 40.000 Euro 60.000 Euro Ein zusätzlicher Fördersatz kann bei Gebäuden, die wegen ihrer denkmalgeschützten, erhaltenswerten oder ortsbildprägenden Bedeutung erhalten bleiben sollen, gewährt werden. Berücksichtigungsfähige Ab 25.000 bis 300.000 Euro Kosten Fördersatz/Förderkosten Anteil Stadt 40% Anteil Bund/Land 60% 15% / max. 15.000 Euro 6.000 Euro 9.000 Euro 1 Stadtplanungsamt 10.07.2024 Ordnungsmaßnahmen 2.1. Im Falle einer Freilegung mit anschließender Neubebauung werden die Abbruchund Abbruchfolgekosten zu 100 % erstattet. Die Erstattung wird auf max. 100.000 € je Maßnahme begrenzt. Eine Gebäuderestwertentschädigung wird nicht gewährt. 2.2. Im Falle eines Gebäudeabbruchs ohne anschließende Neubebauung werden die Kosten in Höhe von 50 % erstattet. Die Erstattung wird auf max. 50.000 € je Maßnahme begrenzt. Eine Gebäuderestwertentschädigung wird nicht gewährt. 2.3. Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 15.000 € (Bagatellgrenze). 2.4. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig. 2.5. Die Verwaltung wird ermächtigt, Vereinbarungen über private Ordnungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat. In den jeweiligen Vereinbarungen mit privaten Eigentümern wird zudem regelmäßig festgehalten, dass Außengestaltung, Materialwahl und Farbgebung jeweils vor Baubeginn mit der Stadt abzustimmen sind. Für denkmalgeschützte Objekte gelten darüber hinaus die jeweiligen Auflagen des Denkmalschutzes. 2