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Beschlussvorlage (- Anlage zu Fördermittelkonditionen bei privaten Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen)

                                    
                                        Stadtplanungsamt

10.07.2024

Anlage
Kostenerstattungsbetrag bei privaten Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erneuerungsmaßnahmen
1.1. Private Erneuerungsmaßnahmen werden mit einer Förderquote von 30 %
bezuschusst, Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten.
Der Zuschuss wird auf max. 100.000 € je Maßnahme begrenzt. Für
denkmalgeschützte, erhaltenswerte oder ortsbildprägende Gebäude kann ein um
bis zu 15 % erhöhter Fördersatz gewährt werden. Die maximale Förderung wird
entsprechend nach oben auf max. 115.000 € angepasst.
1.2. Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl
städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung
der Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme
ist zu beachten.
1.3. Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens
beträgt 25.000 € (Bagatellgrenze).
1.4. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
1.5. Die Verwaltung wird ermächtigt, Vereinbarungen über private
Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen
bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges
Berichtswesen an den Gemeinderat.

Berücksichtigungsfähige ab 25.000 bis 300.000 Euro
Kosten
Fördersatz/Förderkosten

30% / max. 100.000 Euro

Anteil Stadt 40%
Anteil Bund/Land 60%

40.000 Euro
60.000 Euro

Ein zusätzlicher Fördersatz kann bei Gebäuden, die wegen ihrer
denkmalgeschützten, erhaltenswerten oder ortsbildprägenden Bedeutung
erhalten bleiben sollen, gewährt werden.
Berücksichtigungsfähige Ab 25.000 bis 300.000 Euro
Kosten
Fördersatz/Förderkosten
Anteil Stadt 40%
Anteil Bund/Land 60%

15% / max. 15.000 Euro
6.000 Euro
9.000 Euro

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Stadtplanungsamt

10.07.2024

Ordnungsmaßnahmen
2.1. Im Falle einer Freilegung mit anschließender Neubebauung werden die Abbruchund Abbruchfolgekosten zu 100 % erstattet. Die Erstattung wird auf max.
100.000 € je Maßnahme begrenzt. Eine Gebäuderestwertentschädigung wird
nicht gewährt.
2.2. Im Falle eines Gebäudeabbruchs ohne anschließende Neubebauung werden die
Kosten in Höhe von 50 % erstattet. Die Erstattung wird auf max. 50.000 € je
Maßnahme begrenzt. Eine Gebäuderestwertentschädigung wird nicht gewährt.
2.3. Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens
beträgt 15.000 € (Bagatellgrenze).
2.4. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
2.5. Die Verwaltung wird ermächtigt, Vereinbarungen über private
Ordnungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen
bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges
Berichtswesen an den Gemeinderat.

In den jeweiligen Vereinbarungen mit privaten Eigentümern wird zudem
regelmäßig festgehalten, dass Außengestaltung, Materialwahl und Farbgebung
jeweils vor Baubeginn mit der Stadt abzustimmen sind. Für denkmalgeschützte
Objekte gelten darüber hinaus die jeweiligen Auflagen des Denkmalschutzes.

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