Beschlussvorlage (- Anlage 0)
23. September 2024
Stadt Lahr L ~i Beschlussvorlage Federführende Stelle: 61 Sachbearbeitung: Dalm Drucksache Nr.: 117/2024 Az.: - 0685/Da An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 622 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe 23.07.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 09.09.2024 vorberatend nichtöffentlich Technischer Ausschuss 11.09.2024 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 23.09.2024 beschließend öffentlich Betreff: Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Innenstadt-Marktstraße - Förderzuschuss private Erneuerungsmaßnahmen und private Ordnungsmaßnahmen Beschiussvorschlag: 1. Bei Durchführung von durchgreifenden Erneuerungsmaßnahmen an privaten Ge bäuden wird ein Kostenerstattungsbetrag, wie in beigefügter Anlage festgelegt, ge währt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 2. Bei Durchführung von privaten Ordnungsmaßnahmen (Abbruch- bzw. Abbruchfol gekosten) wird ein Kostenerstattungsbetrag, wie in beigefügter Anlage festgelegt, gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Vereinbarungen über private Erneuerungs maßnahmen unter Beachtung der Restnutzungsdauer und des Mindestaus baustandards sowie über private Ordnungsmaßnahmen abzuschließen. Zusammenfassende Begründung: Wesentliche Ziele der Sanierungsmaßnahme Innenstadt-Marktstraße sind u.a. die Siche rung der städtebaulichen Struktur des Stadtgrundrisses und des Ortsbildes sowie die ener getische Sanierung auch des privaten Gebäudebestands unter Berücksichtigung des his torischen Bestands und der Denkmalpflege. Die Stadt kann mit der direkten Bezuschus sung private Eigentümer anregen, in ihre erhaltenswerte Bausubstanz zu investieren. Drucksache 117/2024 Seite 2 Sachdarstellung Förderung privater Erneuerungsmaßnahmen 1.1 Grundlagen Die Bezuschussung von Erneuerungsmaßnahmen soll für Eigentümer im förmlich festgelegten Erneu erungsgebiet Innenstadt-Marktstraße einen deutlichen Anreiz bilden, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der Erneuerungsmaßnahmen bzw. Modernisierungs- und Instandset zungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchführt, soll deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln erhalten. Finanzhilfen der Städtebauförderung werden nur nachrangig und unter stützend eingesetzt. Der Eigentümer hat auf die Bezuschussung einer Erneuerungsmaßnahme keinen Rechtsanspruch. Die Stadt entscheidet nach der städtebaulichen Bedeutung, der baulichen Dringlichkeit sowie den fi nanziellen Gegebenheiten. 1.2 Voraussetzungen Restnutzungsdauer und Mindestausbaustandards Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung) soll das sanierte Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren aufweisen. Dement sprechend muss das Gebäude im Falle einer Bezuschussung grundsätzlich umfassend modernisiert werden. Die wesentlichen Missstände und Mängel sind im Zuge einer Gesamtmaßnahme zu beseiti gen. Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen zwischen Eigentümer und der Stadt ist deshalb auf folgende Punkte zu achten: 1. Das Gebäude liegt im Sanierungsgebiet. 2. Die Vereinbarung zwischen Stadt und Eigentümer muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahme abgeschlossen werden. 3. Bauliche Mängel im Bereich Dach und Dachstuhl, an Fassade und an tragenden Bauteilen müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen). 4. Eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand samt Fenster und Dachbe reich bzw. oberste Geschossdecke muss erreicht werden. Bei der Änderung von Außenbautei len müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen erreicht werden. 5. Ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden sein, da bei sind die geltenden Bestimmungen des Landes zu beachten. 6. Alle vorhandenen Wohnungen müssen abgeschlossen sein. 7. Jede Wohnung muss über eine ausreichende, nach Möglichkeit altersgerechte, sanitäre Aus stattung verfügen. 8. Eine altersgerechte Nutzung der Wohnungen und Barrierefreiheit sind anzustreben. 9. Sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den jeweils geltenden technischen Anforderungen entsprechen. 10. Darüber hinaus sind Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung anzustreben. Von diesen Anforderungen soll im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbar hoher Kostenaufwand verbunden wäre. Drucksache 117/2024 Seite 3 Wirtschaftlichkeit Die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswerts und die Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich vertretbar sein. Ausnahmen hiervon bilden Ge bäude, die wegen ihrer künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Das gilt vor allem für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Die Belange des Denkmalschutzes sowie des Ortsbildes sind zu beachten. 2 Förderung privater Ordnungsmaßnahmen 2.1 Grundlagen Nach § 147 BauGB ist die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen Aufgabe der Stadt. Gemäß § 146 Abs. 3 BauGB kann sie die Durchführung aufgrund eines Vertrages jedoch ganz oder teilweise den Eigentümern überlassen. Die Durchführung der Ordnungsmaßnahme muss den Sanierungszielen entsprechen. Hierzu gehören insbesondere die Freilegungskosten (Abbruch- bzw. Abbruchfolgekos ten) sowie die sog. „Gebäuderestwertentschädigung“ (untergehende Bausubstanz) beim sanierungs bedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Der Abbruch von Kulturdenkmalen ist nicht förderfähig. Um auch hier eine möglichst hohe Mitwirkungsbereitschaft zu erzielen, wird empfohlen, im Falle einer anschließenden Neubebauung/Neuordnung des Grundstücks entsprechend den Sanierungszielen die Abbruch- und Abbruchfolgekosten zu erstatten bzw. teilweise zu erstatten. Aufgrund des begrenzten Förderrahmens und der Größenordnung der anstehenden Erneuerungsmaßnahmen sollten Gebäu derestwerte nicht entschädigt werden. Die Förderpraxis des Landes lässt dies derzeit ohnehin nur in begründeten Ausnahmefällen zu. In jedem Fall haben private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen über den individuellen privaten Vorteil hinaus auch der Ortsbildpflege und der allgemeinen Verbesserung der städtebaulichen Situa tion zu dienen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: M Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An lage beigefügt Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? KUa, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten □ Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? KUa, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten □ Nein Drucksache 117/2024 Seite 4 Begründung: Die Verwaltung empfiehlt der Förderung von privaten Erneuerungsmaßnahmen und privaten Ordnungs maßnahmen zuzustimmen, um der allgemeinen Verbesserung der städtebaulichen Situation zu dienen. Anlage(n): -Anlage zu Fördermittelkonditionen bei privaten Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.