Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen für die Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz)
23. September 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 101 Sachbearbeitung: Kettenacker Drucksache Nr.: 136/2024 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 23.09.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen für die Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz Beschlussvorschlag: Die Wahlvorschläge der einzelnen Ortschaftsräte ergeben sich aus der beigefügten Anlage. Drucksache 136/2024 Seite 2 Sachdarstellung Mit Ablauf des 09.06.2024 endete die Amtszeit der derzeitigen Ortsvorsteher/-innen. Der Gemeinderat als hierfür zuständiges Gremium hat nun Neuwahlen durchzuführen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist zum Ortsvorsteher/ zur Ortsvorsteherin jede/r zum Ortschaftsrat wählbare Bürger/-in wählbar. Die Stellvertreter/-innen sind jedoch aus der Mitte des Ortschaftes zu wählen. Dabei ist dem neuen Ortschaftsrat jeweils das Vorschlagsrecht eingeräumt ( § 71 Abs. 1 GemO). Für die Wahlen der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen gilt § 37 Abs. 7 GemO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.“ (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe, um nochmals Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/die vorgeschlagene Bewerberin zu geben.) Ein vom Ortschaftsrat vorgeschlagenes Mitglied zur Wahl des Ortsvorstehers/ der Ortsvorsteherin, bzw. des Stellvertreters/ der Stellvertreterin ist bei der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht befangen, wenn es gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats ist, da es sich um eine Wahl zur ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3, S.2 GemO handelt. Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken: Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Dabei ist zu beachten, dass er 1. nur solche weiteren Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann, die dem Ortschaftsrat angehören; 2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder fassen muss (22 Stimmen); 3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören muss. Drucksache 136/2024 Seite 3 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen _______________________ Markus Ibert Oberbürgermeister _________________________ Friederike Ohnemus Abteilungsleitung 101 Anlage(n): Vorschläge Ortsvorsteher und Stellvertreter Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.