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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen für die Stadtteile Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und Sulz)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Kettenacker

Drucksache Nr.: 136/2024
Az.:

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

23.09.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Wahl der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen für die Stadtteile
Hugsweier, Kippenheimweiler, Kuhbach, Langenwinkel, Mietersheim, Reichenbach und
Sulz

Beschlussvorschlag:
Die Wahlvorschläge der einzelnen Ortschaftsräte ergeben sich aus der beigefügten
Anlage.

Drucksache 136/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Mit Ablauf des 09.06.2024 endete die Amtszeit der derzeitigen Ortsvorsteher/-innen. Der Gemeinderat
als hierfür zuständiges Gremium hat nun Neuwahlen durchzuführen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist zum Ortsvorsteher/ zur Ortsvorsteherin jede/r zum
Ortschaftsrat wählbare Bürger/-in wählbar. Die Stellvertreter/-innen sind jedoch aus der Mitte des Ortschaftes zu wählen. Dabei ist dem neuen Ortschaftsrat jeweils das Vorschlagsrecht eingeräumt ( § 71
Abs. 1 GemO). Für die Wahlen der Ortsvorsteher/-innen und deren Stellvertreter/-innen gilt § 37 Abs.
7 GemO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein
Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht
erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die
einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine
Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.“
(Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe,
um nochmals Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/die vorgeschlagene Bewerberin zu geben.)

Ein vom Ortschaftsrat vorgeschlagenes Mitglied zur Wahl des Ortsvorstehers/ der Ortsvorsteherin, bzw.
des Stellvertreters/ der Stellvertreterin ist bei der Beschlussfassung im Gemeinderat nicht befangen,
wenn es gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats ist, da es sich um eine Wahl zur ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3, S.2 GemO handelt.

Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken:
Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Dabei ist zu beachten, dass er
1. nur solche weiteren Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann, die dem Ortschaftsrat
angehören;
2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder fassen
muss (22 Stimmen);
3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören muss.

Drucksache 136/2024

Seite 3

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

_______________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister

_________________________
Friederike Ohnemus
Abteilungsleitung 101

Anlage(n):
Vorschläge Ortsvorsteher und Stellvertreter
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.