Beschlussvorlage (Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein „Windenergie“: Stellungnahme der Stadt Lahr im Rahmen der Offenlage)
23. September 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 61 Sachbearbeitung: Maier-Hochbaum Drucksache Nr.: 105/2024 Az.: -0738/Mai An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 11.09.2024 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 23.09.2024 beschließend öffentlich Betreff: Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein „Windenergie“: Stellungnahme der Stadt Lahr im Rahmen der Offenlage Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Südlicher Oberrhein entsprechend der Sachdarstellung und Anlage 1 der Drucksache zu. Zusammenfassende Begründung: Im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden kann die Stadt Lahr eine Stellungnahme zum aktuell vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung "Windenergie“ des Regionalplans Südlicher Oberrhein abgegeben. Im Kontext der Neuausweisung bzw. Erweiterung von Vorranggebieten für die Windenergie fordert die Stadt Lahr insbesondere die ergänzende Aufnahme der Fläche DETSCHEL auf Gemarkung Kippenheimweiler und die Streichung der Fläche EICHBERG auf Gemarkung Reichenbach. Drucksache 105/2024 Seite 2 Sachdarstellung 2021 hat der Bundesgesetzgeber im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) das überragende öffentliche Interesse und die Relevanz für die öffentliche Sicherheit für den Ausbau erneuerbarer Energien festgestellt. Die Stadt Lahr betrachtet in diesem Kontext sowie entsprechend ihrer bereits beschlossenen Leitziele für Energie und Klima (Drucksache 184/2021) die Förderung erneuerbarer Energie auf ihrem Stadtgebiet als wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen, zukunftsfähigen Entwicklung und möchte zu ihrem Ausbau im Stadtgebiet einen substanziellen Beitrag leisten. Aktuell liegt der Entwurf einer Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein zu einem deutlich verstärkten Ausbau der Windenergie im Verbandsgebiet vor, zu welchem die Stadt Lahr eine Stellungnahme abgeben kann. 1. Anlass und Kerninhalte der Planung Das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes sieht ab 2027 erstmals verbindliche Flächenziele für alle Bundesländer in Form eines Flächenbeitragswerts, d.h. eines Anteils der Landesfläche, der für Windenergie zu reservieren ist, von 1,8% vor. Für die Umsetzung dieses Flächenziels wurde in BadenWürttemberg die Regionalplanung als entscheidende Planungsebene definiert und der Flächenbeitragswert einheitlich an alle Planungsverbände weitergegeben. Dies bedeutet – bezogen auf den Regionalverband Südlicher Oberrhein (RVSO) – vor allem die Ausweisung / Erweiterung von Vorranggebieten für die Windenergie mit einem Flächenumfang von mindestens 7.300 ha, was einer erheblichen Ausdehnung mittels Neuausweisungen und Erweiterungen bestehender Gebiete entspricht. Zum Vergleich: Bisher waren ungefähr 0,22% der Planungsregion als Vorranggebiete für die Windenergie ausgewiesen, die Fläche der Vorranggebiete vergrößert sich also um Faktor 8. Die neue Flächenkulisse für die Vorranggebiete für die Windenergie wurde methodisch aus der räumlichen Überschneidung von Eignungsfaktoren (insb. die Windhöffigkeit, d.h. der potenzielle Windertrag einer Fläche) und Ausschlusskriterien (v.a. Siedlungsabstände und naturschutzrechtliche Schutzgebiete) entwickelt. Die Gebietsausweisung bewirkt, dass zur Ermöglichung von Windkraftanlagen in der Folge keine Bauleitplanverfahren durchgeführt werden müssen – dies bedeutet im Kehrschluss aber auch, dass sie der Einwirkung der kommunalen Planungshoheit hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen entzogen sind. 2. Bisheriges Verfahren Aufgrund von gesetzlichen Fristen wird eine zeitlich sehr straffe Durchführung der Teilfortschreibungen angestrebt, da sonst mit Jahresbeginn 2028 eine sogenannte „Super-Privilegierung“ der Windenergie im Außenbereich eintreten würde. Diese würde eine allgemeine Zulässigkeit – unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (bspw. Abstandsregelungen) – im Außenbereich umfassen. Die bisherigen Verfahrensschritte zur vorliegenden Teilfortschreibung „Windenergie“ umfassen: • 30. November 2022 Einleitungsbeschluss durch die Verbandsversammlung des RVSO • Sommer 2023 Erste, informelle Beteiligung der Gemeinden • 16. Mai 2024 Beschluss der Offenlage durch die Verbandsversammlung des RVSO • 30. August 2024 Abgabefrist für die Stellungnahme der Gemeinden • 30. September 2024 Gewährte Fristverlängerung für die Stadt Lahr auf Antrag der Verwaltung 3. Wesentliche Auswirkungen auf das Stadtgebiet Lahr Das Stadtgebiet Lahrs war bisher nur im äußersten Nordosten auf Gemarkung Reichenbach und auch dort nur sehr marginal auf wenigen hundert Quadratmetern in den Bereichen Günterdobel (Langeck) und Erdbeerdobel von regionalplanerischen Vorranggebieten für Windenergie überschnitten. Die bestehenden Windkraftanlagen im Schlossbühl und Kämpfenbühl (tlw. Gemarkung Seelbach) waren bisher nicht durch regionalplanerische Ausweisungen unterlegt, sondern wurden durch die Aufnahme entsprechender Darstellungen im Flächennutzungsplan planungsrechtlich ermöglicht. Nun soll eine erhebliche Ausdehnung der Flächenkulisse der Vorranggebiete auch in Lahr erfolgen (gerundete Flächenangaben, ausschließlich Schnittmenge Stadtgebiet Lahr, Karte s. Anlage 2): • W-39-1, Langeck, wurde auf Gemarkung Reichenbach deutlich ausgeweitet (69 ha); Drucksache 105/2024 • • • • Seite 3 W-36-1, Raukasten, wurde auf Gemarkung Reichenbach abgerundet (7,5 ha); W-45, Eichberg, wurde auf Gemarkung Reichenbach, neu hinzugefügt (17,5 ha); W-54, Lauenberg, wurde auf Gemarkung Reichenbach neu hinzugefügt (17,7 ha); W-68, Langenhard, wurde auf Gemarkung Sulz deutlich ausgeweitet (71 ha). Für W-39-2, Schaigbühl, mit einer anteiligen Fläche von ca. 2 ha auf Gemarkung Reichenbach sind im grobmaschigen Detailierungsgrad des Regionalplans keine signifikanten Veränderungen erkennbar. Insgesamt wurde eine Fläche von ca. 185 ha im Stadtgebiet mit Vorranggebieten für die Windenergie belegt. Dies entspricht, bei einer Gesamtfläche des Stadtgebiets von 6.986 ha, einem Anteil von ca. 2,6%. Somit wird das Flächenziel des Landes von 1,8% grundsätzlich überschritten. Diese Flächenkulisse korrespondiert fast vollständig mit dem Sachstand der frühzeitigen, informellen Beteiligung der Gemeinden 2023, zu dem bereits u.a. von der Stadt Lahr kritisch Stellung genommen worden war. Da die Anregungen und Einwendungen aus dem vergangenen Jahr offensichtlich keine Aufnahme gefunden haben, besteht eine merkliche Deckungsgleichheit zwischen den Stellungnahmen aus 2023 und 2024. 4. Stellungnahme der Stadt Lahr zur Teilfortschreibung „Windenergie“ Zwei Einwendungen bestehen im Kern gegenüber dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung „Windenergie“: 1. Der schon seit längerer Zeit in Vorbereitung befindliche Windenergiestandort DETSCHEL auf Gemarkung Kippenheimweiler soll ergänzend als Vorranggebiet in die Flächenkulisse der Teilfortschreibung Windenergie aufgenommen werden. Hierfür sind im Sommer 2024 Abstimmungen mit dem Elektrizitätswerk Mittelbaden (EWM) als potenzieller Vorhabenträgerin sowie der Unteren Naturschutzbehörde im Ortenaukreis erfolgt, wie insbesondere der einer Aufnahme entgegenstehenden Belang der Lage dieser Fläche in einem FFH-Gebiet bewältigt werden kann. Diese Unterlagen werden durch das EWM Ende Oktober 2024 an den RVSO nachgereicht. 2. Parallel wird die Streichung des aktuell vorgesehenen Vorranggebiets für die Windenergie EICHBERG auf Gemarkung Reichenbach gefordert. Dieser Standort befindet sich unmittelbar in der Sichtachse von Lahr, Kuhbach und Reichenbach auf die Burg Hohengeroldseck. Diese historisch bedeutsame Blickbeziehung, mit grenzüberschreitender Wirkung Richtung Straßburg, prägt maßgeblich das Landschaftsbild, mit wiederum sowohl Identität stiftender Wirkung für die Einwohner der Region als auch einer großen Bedeutung für die touristische Wertigkeit dieses Raums. Analog zu der Forderung des Ortenaukreises drängt auch die Stadt Lahr hier auf eine stärkere Gewichtung der Belange von Landschaftsbild und Tourismus in begründeten Fällen wie dem EICHBERG bei der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie. Perspektivisch soll zum Beispiel auch auf dem ERNET, Gemarkung Lahr, ein Windkraftstandort errichtet werden. Da sich diese Fläche jedoch auch innerhalb eines FFH-Gebiets befindet und die zur Ausräumung diesbezüglich bestehender Bedenken erforderlichen Untersuchungen noch nicht begonnen wurden, ist leider zu erwarten, dass eine Aufnahme in die Flächenkulisse dieser Teilfortschreibung des Regionalplans nicht möglich sein wird. Weiterhin formuliert die Stadt Lahr mehrere grundsätzlichen Einwendungen, Anregungen und Hinweise. Gefordert wird – trotz des bestehenden Zeitdrucks und der offenkundigen Bedeutung des Themas – eine Würdigung kommunaler Interessen gerade im Hinblick auf die hohe Durchschlagskraft der Flächenausweisungen gegenüber der kommunalen Planungshoheit. Auch ist die Teilfortschreibung nicht nur als ein Abarbeiten einer Aufgabenstellung, also der Sicherung des von Bund und Land eingeforderten Flächenbeitragswerts, zu verstehen, sondern auch als konstruktiver Beitrag zur Energiewende: So sollten gerade auch dort systematisch Vorranggebiete ausgewiesen werden, wo bereits die Entwicklung von Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen angestoßen wurde, um nicht zuletzt durch Entlastung der Gemeinden von der Erforderlichkeit der Schaffung von Baurecht mittels Bauleitplanung zur Förderung erneuerbarer Energien beizutragen. Drucksache 105/2024 Seite 4 Die umfassende Stellungnahme der Stadt Lahr einschließlich der Begründung der Einwendungen kann der Anlage 1 zur Drucksache entnommen werden. 5. Weitere Vorgehensweise Die Verwaltung empfiehlt den Beschluss der Stellungnahme zur Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Südlicher Oberrhein im Rahmen der Offenlage des Planwerks im förmlichen Verfahren. Die Abgabe der Stellungnahme muss, entsprechend der gewährten Fristverlängerung, bis zum 30. September 2024 erfolgen. Aktuell sieht der Regionalverband Südlicher Oberrhein den Satzungsbeschluss über die vorliegende Teilfortschreibung bis spätestens Ende September 2025 vor. Im Kontext der, zuletzt bereits der Presse zu entnehmenden, teils kritischen Aufnahme der Teilfortschreibung „Windenergie“ in den politischen Gremien z.B. des Ortenaukreises oder anderer Gemeinden in der Umgebung ist die Erforderlichkeit erheblicher Planänderungen sowie einer erneuten Offenlage einschließlich des damit verbundenen Zeitverzugs aktuell jedoch nicht auszuschließen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Tilman Petters Stefan Löhr Anlage(n): Anlage 1 Stellungnahme Stadt Lahr zu Regionalplan TFS Windenergie Anlage 2 Übersichtsplan TFS Windenergie Anlage 0 zu 105-2024 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.