Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
23. September 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 235/2023 Az.: 968.4 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 03.06.2024 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 23.09.2024 beschließend öffentlich Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Drucksache 235/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Diskotheken werden nach der aktuellen Vergnügungssteuersatzung pauschal mit monatlich 180 € besteuert Zielsetzung: Gewerbliche Tanzveranstaltungen und Diskotheken sollen künftig nicht mehr der Vergnügungssteuer unterliegen. Maßnahmen: Änderung der bestehenden Vergnügungssteuersatzung Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand 2022 2023 2024 2025 2026 ff. -4.320 -4.320 in EUR -4.320 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Drucksache 235/2023 Begründung: 1. Allgemeines Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Die Vergnügungssteuer erfasst die besondere Leistungsfähigkeit, die in dem über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehenden Konsum als Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung zum Ausdruck kommt. Der Besteuerung unterliegt dabei der besondere entgeltliche Aufwand für die veranstalteten Vergnügungen. Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergnügungssteuer bestehen generell nicht. Sie soll und will regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen im Gemeindegebiet äußert. Sie muss daher auf die sich Vergnügenden umlegbar und darauf auch angelegt sein, wenn sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zunächst von den Veranstaltern der Vergnügungen erhoben wird. Im Gebiet der Stadt Lahr werden bislang Geld- und Unterhaltungsspielgeräte, Musikboxen, Tanzveranstaltungen, Diskotheken, Striptease und ähnliche Darbietungen, sowie die Vorführung pornografischer Filme (Pornokino) mit Vergnügungssteuer belegt. Die Besteuerung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten trägt dabei im Wesentlichen zum jährlichen Aufkommen der Vergnügungssteuer von rd. 1,8 – 2 Mio. € bei. 2. Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen und Diskotheken Die Vergnügungssteuer für die Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, beträgt nach der aktuellen Vergnügungssteuersatzung je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Fläche 1,80 €. Daneben werden Diskotheken monatlich pauschal mit 180 € besteuert. Die jährlichen Vergnügungssteuereinnahmen aus der Besteuerung von Diskotheken belaufen sich aktuell noch auf 8.640 €/a. Durch eine Änderung einer bestehenden Gaststättenerlaubnis soll sich das Aufkommen auf künftig jährlich 4.320 € reduzieren. In der Literatur und der Fachwelt gibt es unterschiedliche Auffassungen, ob Diskotheken Vergnügungsstätten oder kulturelle Einrichtungen sind. Aktuell werden diese insbesondere aus bauplanungsrechtlicher Sicht den Vergnügungsstätten zugerechnet. Damit unterliegen sie besonderen Genehmigungserfordernissen. Ungeachtet dessen sind Diskotheken zweifelsfrei ein wichtiger Bestandteil der Kultureinrichtungen. Diese werden hauptsächlich von einer jüngeren Bevölkerungsschicht in Anspruch genommen. Insbesondere in der Phase der Einschränkungen durch die Coronapandemie wurde dieses Angebot von der jüngeren Bevölkerung schmerzlich vermisst und nun nach Pandemielage wieder gerne und rege in Anspruch genommen. Entgegen anderen kulturellen Angeboten in der Stadt werden Diskotheken als einziges Angebot mit Vergnügungssteuer belegt. 3. Interkommunaler Vergleich In der Städtetagsgruppe B, zu der auch die Stadt Lahr zählt, nehmen rund 2/3 der Mitgliedsstädte Diskotheken von einer Besteuerung aus. Im Ortenaukreis besteuert nur die Stadt Lahr Diskotheken. Seite 3 Drucksache 235/2023 Seite 4 4. Vorschlag zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung Ausgelöst von einer Eingabe eines Diskothekenbetreibers zur Herausnahme von Diskotheken aus der Vergnügungssteuersatzung hat die Verwaltung unter anderem den Jugendgemeinderat befasst. Als Orte der Kultur wurden die Kultureinrichtungen wie Theater, Kinos und Museen aber auch jugendtypische Orte wie Bolz- und Basketballplätze oder Orte wo sich Jugendliche typischerweise zum Austausch treffen, genannt. Für die Jugendlichen zählen auch Clubs/Diskotheken dazu. Den Vertretern des Jugendgemeinderates wurde erläutert, was eine Vergnügungssteuer ist und weshalb diese erhoben wird. Über die Tatsache, dass diese nur für Diskotheken aber nicht für Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater oder Museen Anwendung findet, wird als unrecht empfunden. Die Jugendlichen sprachen sich dafür aus, alle Nutzer von Kultureinrichtungen adäquat an deren ausreichender Finanzierung zu beteiligen. Was die Abschaffung der Vergnügungssteuer anbelangt, waren die anwesenden Vertreter des Jugendgemeinderats hingegen der Auffassung, dass die Vergnügungssteuer auf Diskotheken nicht abgeschafft werden sollte. Diese würde zur Finanzierung der städtischen Aufgaben, wenn auch nur im geringen Umfang beitragen. Aus Sicht des Amtes für Kultur, Musik und Medien sind Diskotheken und Clubs für viele junge Menschen der erste eigenständige und selbstgewählte Schritt in die Kulturwelt. Sie spielen als Begegnungsorte junger Menschen eine wichtige Rolle. Lahr ist dank seiner Clubs und Diskotheken in der jungen Generation seit Jahrzehnten weit über die Stadt- und Landkreisgrenzen hinaus überregional bekannt. Vor allem größere Unternehmen zeigen auch immer wieder sogenannte Live-Sets mit Künstlerinnen und Künstlern. Diese stehen im Verlauf der Tanzveranstaltungen auf dem Programm und sind als Live-Musikbeiträge sehr beliebt. Eine erste Kooperation mit einem Club plant die Abteilung Kultur im Juli 2024. Im Rahmen eines Kinder- und Jugendfestivals finden zwei Tanzveranstaltungen mit Live-Sets statt. Dabei hilft die große mediale Reichweite des Clubs die jungen Menschen anzusprechen und ein passgenaues Angebot zu entwickeln. Die Verwaltung sieht in der Abschaffung eine Unterstützung des kulturellen Angebots in der Stadt sowie eine Unterstützung der in Lahr tätigen Anbieter, welche den Nutzern ein ortsnahes und gutes Angebot bieten. Dadurch sind die jungen Menschen nicht gezwungen auf Angebote außerhalb von Lahr zurückzugreifen. Im Verhältnis der gesamten Vergnügungssteueraufkommens ist der dadurch entstehende Rückgang marginal. Durch die Verwaltung wird vorgeschlagen, Diskotheken und gewerbliche Tanzveranstaltungen künftig nicht mehr zu besteuern und hierfür die Vergnügungssteuersatzung zu ändern. Im Verhältnis des gesamten Vergnügungssteueraufkommens ist der vorgeschlagene Erlass marginal. Markus Ibert Oberbürgermeister Anlage(n): Synopse Vergnügungssteuersatzung Änderung zum 01.07.2024 Änderungssatzung zum 01.07.2024 Markus Wurth Stadtkämmerer Drucksache 235/2023 Seite 5 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.