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Beschlussvorlage (Betrauungsakt)

                                    
                                        Öffentlicher Auftrag
(Betrauungsakt)
der Stadt Achern,
der Gemeinde Appenweier,
der Gemeinde Bad Peterstal-Griesbach,
der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach
der Gemeinde Berghaupten,
der Gemeinde Biberach,
der Stadt Bühl,
der Gemeinde Durbach,
der Stadt Ettenheim,
der Gemeinde Fischerbach,
der Gemeinde Friesenheim,
der Stadt Gengenbach
der Gemeinde Gutach,
der Handwerkskammer Freiburg
der Stadt Haslach im Kinzigtal,
der Stadt Hausach,
der Gemeinde Hofstetten,
der Gemeinde Hohberg,
der Stadt Hornberg,
der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
der Gemeinde Kappel-Grafenhausen,
der Gemeinde Kappelrodeck,
der Stadt Kehl,
der Gemeinde Kippenheim,
der Stadt Lahr,
des Landkreises Ortenaukreis,
der Gemeinde Lauf,
der Gemeinde Lautenbach,
der Stadt Mahlberg,
der Gemeinde Meißenheim,
der Gemeinde Mühlenbach,
der Gemeinde Neuried,
der Gemeinde Nordrach,
der Gemeinde Oberharmersbach,
der Stadt Oberkirch,
der Gemeinde Oberwolfach,

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der Stadt Offenburg,
Gemeinde Ohlsbach,
der Stadt Oppenau,
der Gemeinde Ortenberg,
der Gemeinde Ottenhöfen,
der Stadt Renchen,
der Gemeinde Ringsheim,
der Gemeinde Rust,
der Gemeinde Sasbach,
der Gemeinde Sasbachwalden,
der Stadt Schiltach,
der Gemeinde Schuttertal,
der Gemeinde Schutterwald,
der Gemeinde Schwanau,
der Gemeinde Seebach,
der Gemeinde Seelbach,
der Gemeinde Steinach,
der Gemeinde Willstätt,
der Stadt Wolfach,
und der Stadt Zell am Harmersbach
(nachfolgend gemeinsam "die Gesellschafter")

auf der Grundlage
des
BESCHLUSSES DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten
bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380)
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)
- Freistellungbeschluss -,
der

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MITTEILUNG DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union
auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012),
der
MITTEILUNG DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012
Rahmen der Europäischen Union
für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)
(2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012)
und der
RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION
vom 16. November 2006
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und
den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
(ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)

an die
WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH, Offenburg
(nachfolgend auch "Gesellschaft")

§1
Gemeinwohlaufgabe
(1)

Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind Landkreise und Kommunen
zur kommunalen Wirtschaftsförderung berechtigt. Diese zur kommunalen Daseinsvorsorge zählende freiwillige kommunale Aufgabe zielt darauf ab, durch
Schaffung und Verbesserung der Standortbedingungen der Wirtschaft das wirt-

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schaftliche und soziale Wohl der Einwohner in den Landkreisen und Kommunen
zu sichern oder zu steigern. Die Gesellschafter der WRO Wirtschaftsregion
Offenburg/Ortenau GmbH haben sich zur gemeinsamen Wahrnehmung dieser
Aufgabe im Interesse ihrer Einwohner entschlossen.
(2)

(3)

Zur Umsetzung des in Abs. 1 beschriebenen Ziels im Interesse der Allgemeinheit
haben die Gesellschafter die Gesellschaft gegründet. Deren Gegenstand ist die
Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur der Region Offenburg/Ortenau durch
eine gezielte Förderung der Wirtschaft, insbesondere mittels eines regionalen
Standortmarketings (nach innen und außen), die Entwicklung und Betreuung des
vorhandenen Unternehmensbestandes, die Akquisition ansiedlungswilliger
Unternehmen, die Information, Kooperation und Koordination in allen Bereichen
der regionalen Wirtschaftsförderung sowie die Förderung der regionalen Identität.
Diese Ziele verfolgt die Gesellschaft insbesondere durch
1.

Öffentlichkeitsarbeit in Form von Werbeprospekten, Anzeigenschaltungen,
Beteiligung an Messen und Ausstellungen etc.,

2.

Aufbereitung der Standortfaktoren der Region, z.B. vorhandene Gewerbeflächen, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Forschungs- und Entwicklungspotentiale, Kultur-, Freizeit- und Erholungsangebote u.a. für die Akquisition von Investoren im In- und Ausland,

3.

die Intensivierung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen
den Gesellschaftern, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, den technologie- und innovationsorientierten Dienstleistungseinrichtungen, den Unternehmen der Region sowie anderen Institutionen beispielsweise im Rahmen
von Arbeitskreisen, Fachgesprächen und Informationsveranstaltungen,

4.

die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Gesellschafter gegenüber
Bund, Land, Kammern und Verbänden sowie sonstigen von der Wirtschaftsförderung tangierten Institutionen,

5.

Existenzgründungsförderung,

6.

ein gemeinsames Erscheinungsbild (CI/CD) der Region.

Die in Abs. 1 genannte Aufgabe stellt eine Aufgabe der klassischen "kommunalen
Daseinsvorsorge" dar. Aufgrund der kommunalen Definitionshoheit für den Begriff
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ist
anerkannt, dass diese Leistung auch eine DAWI mit einem spezifischen Gemeinwohlbezug im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts darstellt.

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(4)

Aufgrund der Formulierungen in § 2 des Gesellschaftsvertrags der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH ist sichergestellt, dass die Gesellschaft
bei der in Abs. 1 genannten Aufgabe auf die Erbringung von DAWI und das
kommunalrechtlich zulässige Maß beschränkt ist.
Falls und soweit sich das Aufgabengebiet der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH in den folgenden Jahren ändern wird, werden die Gesellschafter den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft entsprechend anpassen. Dabei werden die Gesellschafter insbesondere dafür Sorge tragen, dass die
WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH bei sämtlichen von ihr erbrachten Maßnahmen und Geschäften weiterhin auf die Erbringung von DAWI und das
kommunalrechtlich zulässige Maß beschränkt ist.

§2
Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen
(zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses)
(1)

Die Gesellschafter der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH betrauen die Gesellschaft mit Wirkung zum []. [] 2014 mit der Erbringung nachstehender DAWI:
1.

Branchen- und zielgruppenspezifisches Standortmarketing: Dazu gehört die
externe und interne Bewerbung der Branchenschwerpunkte der Ortenau,
die Identifikation von Investoren, Potentialanalysen, die Entwicklung und
Durchführung von Kampagnen zur Zielgruppenansprache, Public Relations,
das Benchmarking mit benachbarten Regionen sowie die Bestimmung strategischer Partnerschaften.

2.

Netzwerkbildung auf interkommunaler Ebene: Die WRO Wirtschaftsregion
Offenburg/Ortenau GmbH baut Branchennetzwerke auf, bildet über Veranstaltungen und Projekte Brücken zwischen relevanten Akteuren von Kommunalverwaltungen und Kommunalpolitik, bezieht Führungskräfte aus
Unternehmen in das kommunale Leben ein und veranstaltet öffentlich zugängliche Unternehmerforen für die breite Öffentlichkeit.

3.

Gründungsklima schaffen: Zur Unterstützung von Existenzgründern koordiniert die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH gemeinsam mit
den Gründerzentren BITZ in Bühl, Technologiepark Offenburg und ZIG in
Hornberg die Gründerinitiative Ortenau. Durch die Schaffung zusätzlicher
Beratungsangebote verstetigt die WRO Wirtschaftsregion Offen-

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burg/Ortenau GmbH das Thema Existenzgründung in der Region, insbesondere an den regionalen Hochschulen. Gemeinsam mit einem breiten
Netzwerk an Kooperationspartnern richtet die WRO Wirtschaftsregion
Offenburg/Ortenau GmbH einen regelmäßigen Existenzgründertag aus. Der
Existenzgründertag ist die zentrale Veranstaltung zur umfassenden und optimalen Beratung von Existenzgründern.
4.

Gewerbeimmobilienmessen und Tourismusmessen: Um einen optimalen
Vertrieb der regional verfügbaren Gewerbeflächen und Bestandsimmobilien
zu unterstützen, organisiert die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau
GmbH für Gesellschafter und Mitgliedsfirmen die Teilnahme an Gewerbeimmobilienmessen in München (ExpoReal) und Cannes (MIPIM). Um von
der Sogwirkung durch den Einzugsbereich Straßburg/Frankreich zu profitieren, finden die Auftritte gemeinsam mit der Communauté de Strasbourg
(CUS) und dem Eurodistrikt statt.
Die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH stärkt den ländlichen Raum der Ortenau mit
der Organisation der Teilnahme an Tourismusmessen. Dazu gehören Auftritte im regionalen Umfeld und im grenznahen Ausland, zum Beispiel die
Basler Ferienmesse, Oberrheinmesse Offenburg, Offerta Karlsruhe, SITV
Colmar und Tourissimo Strasbourg.

5.

Einbeziehung der regionalen Wirtschaft: Die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH stärkt die Einbeziehung der regionalen Wirtschaft und
ermutigt Unternehmen der Region, dem hierfür gegründeten Wirtschaftsbeirat beizutreten. Der Wirtschaftsbeirat ist ein branchenübergreifender Zusammenschluss aus rund 150 regionalen Unternehmen der Region. Der
Beirat finanziert die WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH
GmbH in Teilen mit.

6.

Erledigung aller mit den unter Ziffern 1 bis 5 zusammenhängenden und den
dortigen Belangen dienenden Geschäfte sowie Durchführung aller Maßnahmen und Geschäfte, durch welche die unter Ziffern 1 bis 5 genannten
DAWI gefördert werden.

(2)

Die Gesellschaft erbringt derzeit keine Dienstleistungen, die nicht zu den DAWI
nach Abs. 1 zählen.

(3)

Die Beauftragung nach § 2 Abs. 1 ist befristet auf den [maximal 10 Jahre].

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(4)

Falls und soweit die in Abs. 1 dargestellten Aufgaben der Gesellschaft infolge der
fortschreitenden Entwicklung der relevanten Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission oder der europäischen und nationalen Gerichte nicht mehr
als DAWI angesehen werden kann oder die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind, werden die Gesellschafter
diesen Betrauungsakt entsprechend anpassen oder aufheben oder die Ausgleichsleistungen vor der weiteren Gewährung bei der Europäischen Kommission
anmelden.

§3
Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen
(Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses)
(1)

Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse nach § 2 Abs. 1 erforderlich, gewähren die Gesellschafter der WRO
Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH Ausgleichsleistungen im Sinne von
Art. 5 des Freistellungsbeschlusses, insbesondere durch jährliche Umlagen, deren Höhe sich aus dem Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit entsprechenden
Gesellschafterbeschlüssen der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH
ergibt. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Gesellschaft auf
die Gewährung der Ausgleichsleistung.

(2)

Die maximale Höhe der Ausgleichsleistungen ergibt sich aus dem nach den gesetzlichen Regelungen und den dort vorgesehenen Parametern erstellten und
beschlossenen Jahres-Wirtschaftsplan der Gesellschaft. Auf dieser Grundlage
entscheiden die Gesellschafter über die Ausgleichsleistungen und deren Höhe.

(3)

Führt die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse nach § 2 Abs. 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu einem
höheren Fehlbetrag, kann auch dieser ausgeglichen werden.

(4)

Die Ausgleichsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die
durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter
Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung
der Nettokosten, der zu berücksichtigenden Einnahmen und des angemessenen
Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistellungsbeschlusses.

(5)

Soweit die Gesellschaft sonstige Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 2 ausübt, die
keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, die
von diesem Betrauungsakt umfasst werden, muss die Gesellschaft in ihrer Buch-

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führung die Kosten und Einnahmen, die sich aus der Erbringung der einzelnen
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß § 2 Abs. 1
ergeben, getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten ausweisen. Die Gesellschaft erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Erfolgsplanung für das
Planjahr und der testierten Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene
Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die den einzelnen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses ist zu berücksichtigen. Die Gesellschaft wird die Trennungsrechnung den Gesellschaftern zur vertraulichen Kenntnisnahme übermitteln.

§4
Kontrolle hinsichtlich einer möglichen Überkompensation
(Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses)
(1)

Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für
die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der
Betrauung der Gesellschaft erfüllt werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt die Gesellschaft den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss.

(2)

Die Gesellschafter fordern die Gesellschaft zur Rückzahlung der Überkompensation auf.

(3)

Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als
10 %, kann die Gesellschaft diese auf das nächste Kalenderjahr übertragen und
von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden Ausgleichsleistung abziehen.

§5
Vorhalten von Unterlagen
(Zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses)
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer
sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen
des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und
für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten.

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Dieser Betrauungsakt wurde jeweils vom Kreistag des Landkreises Ortenaukreis und
den einzelnen Gemeinderäten der weiteren Städte und Gemeinden, die Gesellschafter
der WRO Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau GmbH sind, beschlossen. Im Hinblick
auf die Handwerkskammer Freiburg und die Industrie- und Handelskammer Südlicher
Oberrhein haben die jeweils vertretungsberechtigten bzw. zuständigen Organe bzw.
Gremien zugestimmt.

[Ort, Datum und Unterschriften]