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Beschlussvorlage (Anlage 1_Neufassung_Feuerwehrsatzung 2024)

                                    
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Feuerwehrsatzung
der
Stadt Lahr/Schwarzwald

Satzung vom 01.01.2025

Inhaltsübersicht:

§ 1 Name, Gliederung der Feuerwehr

Seite 2

§ 2 Aufgaben

Seite 2 - 3

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr

Seite 3 - 4

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

Seite 4 - 5

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

Seite 5 - 7

§ 6 Alters- und Ehrenabteilung

Seite 7

§ 7 Abteilung Jugendfeuerwehr

Seite 7 - 9

§ 8 Abteilung Musik

Seite 9

§ 9 Ehrungen der Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen

Seite 10

§ 10 Organe der Feuerwehr

Seite 10 - 11

§ 11 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten und Stellvertreter

Seite 11 - 12

§ 12 Unterführer

Seite 13

§ 13 Schriftführer, Kassenverwalter, Kassenprüfer

Seite 13 - 14

§ 14 Ehrenamtliche Gerätewarte

Seite 14

§ 15 Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte

Seite 14

§ 16 Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

Seite 14 - 16

§ 17 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

Seite 16 - 17

§ 18 Wahlen

Seite 17 - 18

§ 19 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) Seite 18 - 19
§ 20 Übergangsregelungen

Seite 19 - 20

§ 21 Inkrafttreten

Seite 20

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.
1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 16, § 18 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 4 sowie § 34 Abs. 5 Satz 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald am XX.XX.2024 folgende Satzung beschlossen.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeiten werden im Folgenden personenbezogene
Textteile bzw. Funktionsbezeichnungen in nur einem Geschlecht als Sammelbezeichnung
(SB) beschrieben. Die Regelungen gelten selbstverständlich in gleicher Weise für alle Geschlechter.
„Die Stadt Lahr/Schwarzwald (nachfolgend „Stadt“ genannt) unterhält eine Gemeindefeuerwehr, die die Bezeichnung „Feuerwehr Stadt Lahr“ trägt (nachfolgend „Feuerwehr“ oder „Feuerwehr im Sinne dieser Satzung“ genannt).

§1
Name und Gliederung der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr der Stadt Lahr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Lahr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie führt die Bezeichnung „Feuerwehr
Stadt Lahr“.
(2) Die Feuerwehr besteht als Feuerwehr aus:
a) den Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr West, Kippenheimweiler, Kuhbach, Lahr, Mietersheim, Reichenbach, Sulz
b) der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte (§ 15)
c) der Alters- und Ehrenabteilung (§ 6)
d) der Abteilung Jugendfeuerwehr (§ 7)
e) der Abteilung Musik (§ 8)
f) sowie sonstigen einsatzdienstleistenden Feuerwehrangehörigen, die keiner Einsatzabteilung angehören (insbesondere Sondereinheiten und Fachberater).

§2
Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen
und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu
leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, ein Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche
Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare

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Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des
Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden
kann.
(2) In der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere
1. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere
und Schiffe und
2. Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.
(3) Die Feuerwehr nimmt weiter die ihr im Einzelnen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Lahr und anderer Kommunen und anderen Körperschaften
des öffentlichen Rechts übertragenen Aufgaben nach Feuerwehrgesetz wahr.
(4) Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit hat die Feuerwehr in regelmäßigen Abständen einen Feuerwehrbedarfsplan zu erstellen und fortzuschreiben. Der Feuerwehrbedarfsplan bedarf der Zustimmung des Gemeinderats.

§3
Aufnahme in die Feuerwehr
(1) In die Einsatzabteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen
als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die
1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen,
2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der
Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen.
(2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten
zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an
einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit
verlängert werden.
Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige der
Abteilung Jugendfeuerwehr oder der Abteilung Musik in eine Einsatzabteilung übertreten oder
eine Person eintritt, die bereits einer anderen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört
oder angehört hat.
(3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der
Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und 2

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regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach §
4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.

(4) Aufnahmegesuche sind grundsätzlich schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der
Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zuvor zu hören. Neu
aufgenommene Angehörige der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch
Handschlag verpflichtet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller
vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(6) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält einen vom Oberbürgermeister ausgestellten
Dienstausweis.
§4
Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr
1. die Probezeit nicht besteht,
2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen
ist,
5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer
5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Oberbürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Abteilung zu entlassen, wenn
1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Alters- und Ehrenabteilung überwechseln möchte,
2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht
mehr möglich ist,
3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde
verlegt.

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In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Angehörige ist vor Entlassung anzuhören.
(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe grundsätzlich schriftlich über den
Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche grundsätzlich schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn er nicht in der
Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen
Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere
1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens
in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(6) Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
(7) Feuerwehrangehörige, die ihren Dienst in der Feuerwehr beenden, haben sämtliche zur
Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und den Dienstausweis innerhalb von 14 Tagen bei der Stabsstelle Feuerwehr und Bevölkerungsschutz abzugeben.
Bei Verzug bzw. Nichtabgabe der Ausrüstungsgegenstände werden diese in Rechnung gestellt.

§5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
(1) Die Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben das Recht,
den ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten und die Mitglieder des
Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.
Das genannte Wahlrecht für den stellvertretenden ehrenamtlichen Feuerwehrkommandanten
besteht nicht für die Mitglieder der Abteilung Musik.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16
FwG und der „Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr“ eine Entschädigung.

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(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in
Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17
FwG.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an
Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeitsoder Dienstleistung freigestellt.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)
1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der
Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu
pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen und
7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen
ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.
(6) Die Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilung der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen grundsätzlich schriftlich über den Abteilungs-kommandanten dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
(7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Rechten sowie seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit
werden (Beurlaubung).Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant
nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten
nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken.
(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich
hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.
(9) Die Angehörigen der Einsatzabteilung hauptamtlichen Kräfte können gleichzeitig Mitglied
einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr, der Sondereinheiten und der Abteilung Musik mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten sein.
Die Dienstpflichten, die sich für die hauptamtlichen Kräfte aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Stadt Lahr ergeben, haben Vorrang vor den Dienstplichten nach § 5.
(10) Angehörige der Feuerwehr können mit vollen Rechten und Pflichten nur Mitglied in einer
ehrenamtlichen Einsatzabteilung der Feuerwehr Stadt Lahr sein. Sie können in anderen ehrenamtlichen Einsatzabteilungen oder Sondereinheiten der Feuerwehr Stadt Lahr zusätzlich
Einsatz- und Übungsdienst leisten (Gastfahrer).

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(11) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden.
Der Oberbürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die
Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören.

§6
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird auf Antrag unter Überlassung der Dienstkleidung
übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder die Anforderungen des § 4 Abs. 1
Nr. 4 nicht mehr erfüllt.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag verdiente Angehörige der Feuerwehr, die nicht
mehr Einsatzdienst leisten können, in die Alters- und Ehrenabteilung überstellen.
(3) Der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. Die Wahl erfolgt aus der Mitte
der Abteilung der anwesenden Mitglieder in der Abteilungsversammlung.
(4) Die Alters- und Ehrenabteilung kann sich eine Dienstordnung geben, die sie mehrheitlich
beschließt. In der Dienstordnung sind insbesondere die Organisation und der innere Dienstbetrieb zu regeln. Die Dienstordnung wird durch den Feuerwehrkommandanten in Kraft gesetzt. Vor Kraftsetzung soll die Dienstordnung informell im Feuerwehrausschuss vorgestellt
werden.
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und
fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen
mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.
(6) Für die Beendigung des Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die
Vorschriften des § 4 mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 dieser Satzung entsprechend.

§7
Abteilung Jugendfeuerwehr
(1) Die Abteilung Jugendfeuerwehr der Feuerwehr führt den Namen „Feuerwehr Stadt Lahr,
Jugendfeuerwehr“. Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugend- und Kindergruppen, die auf
Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen und der Abteilung Musik
gebildet werden.
Die jeweiligen Jugendgruppen bestehen grundsätzlich aus maximal 20 Personen. Ausnahmen
sind zugelassen, insbesondere in Jugendgruppen, die sich zusammenschließen.

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Die Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung, die sie mehrheitlich beschließt. In der
Jugendordnung sind insbesondere Zusammensetzung und Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses zu regeln. Die Jugendordnung wird vom Feuerwehrkommandanten in Kraft gesetzt. Vor Kraftsetzung soll die Jugendordnung informell im Ausschuss vorgestellt werden.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie
1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und
6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter berät der Jugendfeuerwehrausschuss. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Feuerwehrausschuss.
(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet,
wenn
1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,
2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder
6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund
beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von
den Angehörigen des Jugendausschusses auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl
gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Es kann ein 2. Stellvertreter gewählt werden. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Abteilung Jugendfeuerwehr beauftragen.
Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung
des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
Der Jugendfeuerwehrwart muss Einsatzdienst in der Feuerwehr leisten und soll die Lehrgänge
für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben.
(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird von den stellvertretenden Leitern der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihnen in seiner Abwesenheit mit
allen Rechten und Pflichten vertreten.
(6) Die Leiter der Jugendgruppen werden von den Angehörigen der Jugendgruppen auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht steht dem Ausschuss der jeweiligen

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Abteilung zu, bei der die Gruppe gebildet wird. Bei den Jugendgruppen ohne Anbindung an
eine Abteilung sowie Kindergruppen liegt das Vorschlagsrecht bei dem Jugendfeuerwehrausschuss.
Die Kinder- und Jugendgruppenleiter werden vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung
des Jugendfeuerwehrwartes bestellt, sofern gegen die fachliche und persönliche Eignung
keine Bedenken bestehen.
(7) Weitere Organe der Jugendfeuerwehr können in der Jugendordnung festgelegt werden.

§8
Abteilung Musik
(1) Die Abteilung Musik der Feuerwehr nennt sich „Feuerwehr Stadt Lahr Musikzug“.
(2) Die Angehörigen der Abteilung Musik üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auch
Mitglieder anderer Abteilungen sein.
(3) Für die Aufnahme in die Abteilung Musik gilt der § 3 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(4) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Musikabteilung endet, wenn der ehrenamtlich
Tätige
1. aus der Musikabteilung ausscheidet,
2. den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
3. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5
(Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder
5. wegen Brandstiftung nach § 306 bis 306 c StGB verurteilt wurde.
(5) Der Leiter der Musikabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer
Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des
Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben
ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum
Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung
des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(6) Angehörige der Musikabteilung, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven
Wahlrecht nach § 10 Feuerwehrgesetz und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der
Einsatzabteilung gleichgestellt, wenn sie
1. an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung erfolgreich teilgenommen haben,
2. an dem nach dem Dienstplan vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen,
3. an der Aus- und Fortbildung teilnehmen und
4. ab Vollendung des 18. Lebensjahres für Einsätze zur Verfügung stehen,
(7) Die Angehörigen der Abteilung Musik nehmen Aufgaben der Musikpflege wahr. Sie sind
den Angehörigen der Einsatzabteilungen gleichgestellt, soweit durch das Feuerwehrgesetz

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Baden-Württemberg nichts Gegenteiliges geregelt ist. Die Angehörigen der Abteilung Musik
sollen an der Ausbildung für den Einsatzdienst teilnehmen.

§9
Ehrungen der Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen
(1) Ehrungen der freiwilligen Feuerwehr Stadt Lahr für das Feuerwehrwesen sind zum einen
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Feuerwehr Stadt Lahr sowie die Feuerwehrehrenmedaille in Bronze, Silber und Gold. Die Ehrenmitgliedschaft, als auch die Verleihung der Feuerwehrehrenmedaille in Gold, ist nicht an die Mitgliedschaft in der Feuerwehr Stadt Lahr gebunden. Die Verleihung der Feuerwehrehrenmedaille in Bronze und Silber ist zwingend an die
Mitgliedschaft in der Feuerwehr Stadt Lahr gebunden.
(2) Ehrung für aktive Dienstzeit
Neben den Ehrungen für die Dienstzeit in einer Einsatzabteilung der Feuerwehr durch das
Land Baden-Württemberg ehrt die Stadt Lahr 15 Jahre aktive Dienstzeit in der Feuerwehr
Stadt Lahr mit der Feuerwehrehrenmedaille in Bronze und 50 Jahre aktive Dienstzeit in der
Feuerwehr Stadt Lahr mit der Feuerwehrehrenmedaille in Silber.
Voraussetzung für die Ehrung ist die entsprechende Mitgliedschaft in einer der Abteilungen
der Feuerwehr Stadt Lahr, dies umfasst sowohl die Einsatzabteilungen, als auch die Abteilung
Jugendfeuerwehr, Musik oder Alters- und Ehrenabteilung. Weiter gilt die Voraussetzung, dass
eine aktive Teilnahme am Dienst der jeweiligen Abteilung stattgefunden hat.
(3) Personen, die sich durch besondere Verdienste oder herausragende Leistungen um das
Feuerwehrwesen der Stadt Lahr verdient gemacht haben, kann die Feuerwehrehrenmedaille
in der Sonderstufe in Gold verliehen werden.
Die Personen werden durch den Feuerwehrausschuss mit 90%iger Mehrheit der anwesenden
Mitglieder vorgeschlagen.
(4) Der Gemeinderat kann auf mehrheitlichen Vorschlag des Feuerwehrausschusses
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben
oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft
als Ehrenmitglied und
2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer Amtszeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant oder Ehrenabteilungskommandant verleihen.
Die Ehrenmitglieder sind Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung.
§ 10
Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind:
1. Leiter der Feuerwehr (Feuerwehrkommandant)
2. Abteilungskommandant
3. der Feuerwehrausschuss
4. Leiter der Alters- und Ehrenabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung

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5. die Ausschüsse der jeweiligen Abteilungen
6. die Hauptversammlung
7. die Abteilungsversammlungen.

§ 11
Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und Stellvertreter
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
(2) Der Feuerwehrkommandant und sein hauptamtlicher Stellvertreter sind hauptberufliche
Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst bei der Stadt Lahr. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung des Feuerwehrausschusses durch den Gemeinderat.
(3) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§
9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch.
Er hat insbesondere
1.
2.
3.
4.
5.
6.

7.
8.

eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem Oberbürgermeister mitzuteilen,
auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und
für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG),
die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
die Tätigkeit der Unterführer, Abteilungskommandanten, des Leiters der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilungen sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen,
dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen.

Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen.
(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der
Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen
werden.
(5) Zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung kann der Feuerwehrkommandant im Rahmen der
Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und dieser Satzung die für den Einsatz-, Übungs- und
Sicherheitswachdienst sowie die für den allgemeinen Dienstbetrieb erforderlichen Organisationsverfügungen und Dienstanweisungen erlassen.
(6) Zusätzlich wird ein ehrenamtlich Feuerwehrkommandant als weiterer Stellvertreter von den
Angehörigen der Einsatzabteilungen und Sondereinheiten der Feuerwehr aus deren Mitte in
geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(7) Die Wahl des ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandanten wird in der Hauptversammlung durchgeführt.

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(8) Zum ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden,
wer
1. einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr angehört,
2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen
persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
(9) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant wird nach der Wahl und nach
Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.
(10) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(11) Der ehrenamtlich stellvertretenden Feuerwehrkommandant kann vom Gemeinderat nach
Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).
(12) Der ehrenamtlich tätige stellvertretender Feuerwehrkommandant hat sein Amt nach Ablauf seiner Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines
Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder
nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister
den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der
Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 11.
(13) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Stellvertreters des Feuerwehr-kommandanten
kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe
nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der
Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
(14) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 10 Nr. 2) und ihre Stellvertreter
werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehr aus
deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet in der
Abteilungsversammlung statt. Einsatzabteilungen mit mehr als 20 Mitgliedern können bis zu 2
Stellvertreter haben. Die Reihenfolge ist festzulegen. Die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die
Absätze 8 und 9 sowie 11 und 12 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die
Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 3. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 8 und 9 sowie 11 und 12 entsprechend.
(15) Die Übernahme von Funktionen des Abteilungskommandanten bzw. Stellvertreters ist von
Mitgliedern einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen einer Gemeindefeuerwehr grundsätzlich möglich. Bei einem Abteilungskommandanten mit einem Stellvertreter darf nur eine der beiden Personen Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehörigen einer Gemeindefeuerwehr sein. Sind 2 Stellvertreter vorhanden, so kann eine Person einer Berufsfeuerwehr,
Werkfeuerwehr oder als hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger einer Gemeindefeuerwehr angehören.
Ein Mitglied der hauptamtlichen Einsatzabteilung der Stadt Lahr kann ein Amt wahrnehmen,
wenn es Mitglied in einer Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr Stadt Lahr ist.

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§ 12
Unterführer

(1) Die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie
1. Einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören.
2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die erforderlichen Unterführer der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr werden vom
Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen
Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(3) Weitere erforderliche Unterführer der Feuerwehr (Sondereinheiten und Führungsdienste)
werden durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auf
die Dauer von bis zu 5 Jahren bestellt.
(4) Sonstige erforderliche Funktionsträger (z.B. Fachberater) werden durch den Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses bestellt. Die Funktionsträger haben beratende Funktion und sind verpflichtet, den Feuerwehrkommandanten bei der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr zu unterstützen.
(5) Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im
Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
(6) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 13
Schriftführer, Kassenverwalter, Kassenprüfer
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss für die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Erklärt sich kein Feuerwehrangehöriger bereit, das Amt des Kassenverwalters zu übernehmen bzw. sich hierfür zur Wahl zu stellen, erfolgt die Kassenführung
durch die Stabsstelle Feuerwehr und Bevölkerungsschutz. Dies gilt nicht für Sondervermögen
der Abteilungen.
(2) Der Feuerwehrausschuss wählt für das Sondervermögen der Abteilung zwei Kassenprüfer
für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer, die das Sondervermögen der Feuerwehr
Stadt Lahr prüfen, werden in jedem Jahr von einer anderen Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr gestellt und vom Feuerwehrausschuss benannt.
(3) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen
und Ausgaben nach Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten angenommen und geleistet werden. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von
1.000,00 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

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(5) Für die Abteilungen gilt § 13 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

§ 14
Ehrenamtliche Gerätewarte
(1) Die ehrenamtlichen Gerätewarte werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen
mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses eingesetzt und
abberufen.
(2) Die ehrenamtlichen Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstungen
zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Abteilungskommandanten anzuzeigen.

§ 15
Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte
(1) Die Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte besteht aus den hauptberuflichen Angehörigen
des feuerwehrtechnischen Dienstes der Stadt Lahr.
Die Einstellung von hauptamtlichen Kräften erfolgt durch die Stadtverwaltung. Diese sind Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 7.
(2) Die hauptamtlichen Bediensteten sind nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
des Innenministeriums auszubilden und zu schulen.
(3) Die Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte kann nach § 19 Abs. 7 Sondervermögen bilden.
Der Kassenverwalter erstellt im Einvernehmen mit dem Leiter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte den Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan wird durch die Mitglieder der Abteilung
hauptamtliche Kräfte beschlossen.
(4) Die Verwendung von Mitteln hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Einsatzabteilung
hauptamtliche Kräfte zu erfolgen.
(5) Die Mitglieder der Abteilung benennen einen ehrenamtlichen Kassenverwalter und zwei
Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.

§ 16
Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Musikabteilung.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an
- der haupt- sowie ehrenamtliche Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
- die Abteilungskommandanten,
- der Leiter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte,

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- ein Vertreter der Einsatzabteilung hauptamtliche Kräfte,
- der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung,
- der Jugendfeuerwehrwart,
- der Leiter der Musikabteilung,
- der Schriftführer,
- der Kassenverwalter.
(3) Es werden je ehrenamtlicher Einsatzabteilung und der Musikabteilung pro 25 angefangene
Mitglieder ein Mitglied in den Feuerwehrausschuss gewählt. Für Nachrücker gilt § 18 Abs. 4
dieser Feuerwehr-Satzung sinngemäß.
Die Anzahl der zu wählenden Mitgliedern ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilungen am Tag der Wahl.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(5) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird
eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern
zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen
zur Einsicht vorzulegen.
(8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuerwehr beratend zuziehen.
(9) Bei jeder ehrenamtlichen Einsatzabteilung und der Abteilung Musik ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Abteilungskommandanten / Leiter Abteilung Musik als
Vorsitzender und
-

bis 20 Aktive aus 4 gewählten Mitgliedern

-

bis 50 Aktive aus 6 gewählten Mitgliedern

-

über 50 Aktive aus 10 gewählten Mitgliedern.

Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilungen
am Tag der Wahl.
Für Nachrücker gilt § 16 Abs. 4 dieser Feuerwehr-Satzung sinngemäß.
Darüber hinaus können für die Abteilung Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung
Ausschüsse gebildet werden. Näheres regelt für die Abteilung Jugendfeuerwehr die Jugendordnung. Für die Alters- und Ehrenabteilung wird dies in der Dienstordnung geregelt.

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(10) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gilt § 16 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 6 sinngemäß.
(11) Die Einsatzabteilung der hauptamtlichen Kräfte bestimmt einen Vertreter für den Feuerwehrausschuss aus ihrer Mitte heraus. Dies geschieht während einer Dienstversammlung auf
die Dauer von fünf Jahren. Der Vertreter kann während dieser Zeit keiner anderen Funktion
im Feuerwehrausschuss wahrnehmen. Sollte der Vertreter der Einsatzabteilung hauptamtlicher Kräfte vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden, wird ein Nachrücker für die verbleibende
Amtsperiode benannt.

§ 17
Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Feuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind
alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 19) zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.
(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn
Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen
der Einsatzabteilungen der Feuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung (nach
Absatz 7 Buchstabe b) in digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite
Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw.
in digitaler Form teilnehmenden Angehörigen der ehrenamtlichen Einsatzabteilungen der Feuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Die Beschlussfähigkeit der Alters- und Ehrenabteilung ist grundsätzlich gegeben, wenn zur
Abteilungsversammlung form- und fristgerecht eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden und stimmberechtigten Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung. Beschlüsse der Abteilungsversammlung der Alters- und Ehrenabteilung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(6) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist
die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.
(7) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden
Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob
(a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem
Jahr, verschoben wird oder
(b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird.

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Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des
Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen
Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.
Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Feuerwehr im
Sitzungsraum kann nach Absatz 7 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung
und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter
technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem
Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 7
Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 17 Absatz 7.
(8) Für die Abteilungsversammlungen, mit Ausnahme von Abs. 5 für die Alters- und Ehrenabteilung, gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend.

§ 18
Wahlen
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden
vom Feuerwehrkommandanten geleitet.
Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert der Oberbürgermeister
oder eine von ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Angehörigen der
Feuerwehr, dem Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter, die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Feuerwehr sein.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt.
(3) Bei der Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl
nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen
statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche
Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten erhalten muss.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das
Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie
Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der ehrenamtlichen Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder.
Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. Die Anzahl der zu
wählenden Mitgliedern ergibt sich aus den Mitgliedern der Einsatzabteilungen am Tag der
Wahl.
Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das jeweilige Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. Sofern kein
Nachrücker gewählt ist oder kein Nachrücker zur Verfügung steht, bleibt der Sitz im Ausschuss
unbesetzt.

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(5) Die Niederschrift über die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl
statt.
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des ehrenamtlichen Stellvertreters nicht zustande
oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund
ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8
Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
(7) Sofern die Hauptversammlung nach § 17Absatz 7 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Oberbürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob
a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und
Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder
b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer
Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer
Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.
(8) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß.
a) Für die Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen gemäß § 6 Abs. 3 abweichend.
b) Für die Abteilung Jugendfeuerwehr gelten die Regelungen gemäß § 7 Abs. 4 abweichend.

§ 19
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus
1. Zuwendungen der Stadt Lahr und Dritter,
2. Erträgen aus Veranstaltungen,
3. sonstigen Einnahmen und
4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen

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zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden,
wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrkommandant ist ermächtigt, über die Verwendungen der Mittel bis zu einer Höhe von 500,00 € zu
entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den
Oberbürgermeister.
(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist
dem Oberbürgermeister vorzulegen.
(6) Für die Einsatzabteilungen der Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an
die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.
(7) Die Alters- und Ehrenabteilung sowie die Abteilung Musik kann kein eigenes Sondervermögen (Kameradschaftskasse) einrichten. Die Zuschüsse, Spenden und Erträge aus Veranstaltungen fließen in das Sondervermögen der Feuerwehr Stadt Lahr (Kommandokasse). Die
Alters- und Ehrenabteilung erstellt einen Wirtschaftsplan, der Teil des Wirtschaftsplanes der
Kommandokasse nach § 19 Abs. 1 ist. Über die Verwendung der Mittel kann die Alters- und
Ehrenabteilung entsprechend § 19 verfügen.
(8) Für die Einsatzabteilung hauptamtlicher Kräfte besteht die Möglichkeit, ein Sondervermögen zu bilden.
(9) Die Abteilung Musik kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kooperationen mit Musikabteilungen
anderer Feuerwehren zur Bildung von Spielgemeinschaften eingehen. Diese bedürfen der Zustimmung des Feuerwehrkommandanten.
(10) Für die Beendigung des Feuerwehrdienstes in der Abteilung Musik gelten die Vorschriften
des § 4 mit Ausnahme des Abs. 1, Nr. 1, 2 und 4 entsprechend.

§ 20
Übergangsregelungen
(1) Der Feuerwehrausschuss bleibt in seiner bisherigen Form gemäß der Feuerwehrsatzung
vom 28.11.2013 bis zur Hauptversammlung 2026 bestehen. In der Hauptversammlung der
Feuerwehr Stadt Lahr im Jahr 2026 wird ein neuer Feuerwehrausschuss nach den Regeln
dieser Satzung gewählt.
(2) Die Abteilungsausschüsse bleiben gemäß der Satzung vom 28.11.2013 in ihrer bisherigen
Form bestehen. Bei Neuwahlen werden sie entsprechend der geltenden Satzung gewählt.
(3) Die Leiter der Abteillungen und ihre Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl von Abteilungskommandanten und Stellvertretern im Amt. Der Zeitraum ist jedoch begrenzt auf den
31.12.2026, bis zu diesem Zeitpunkt müssen Abteilungskommandanten und die Stellvertreter
gewählt sein.
(4) Die Abteilungen Hugsweier und Langenwinkel bilden bis zur Wahl der Abteilung Langenwinkel eine gemeinsame Abteilung mit dem Namen Abteilung West
(5) Der Anspruch auf einen Dienstausweis besteht frühestens zum 31.12.2026.

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(6) Bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten kann nach Beendigung ihrer Amtszeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verliehen werden. Leiter der Abteilungen der Feuerwehr Stadt Lahr, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben
haben, kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
Die Voraussetzungen zur Wahl durch den Ausschuss gemäß § 8 Abs.4 gelten entsprechend.

§ 21
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 28.11.2013 außer
Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den …….…….

Markus Ibert
Oberbürgermeister