Beschlussvorlage (Gewährung eines Zuschusses an die Ringergemeinschaft Lahr e.V. für die Anschaffung von sportspezifischer Ausstattung in der neuen Trainingsstätte)
7. Oktober 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 501 Sachbearbeitung: Walter Drucksache Nr.: 163/2024 Az.: 50/501 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 501 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 17.09.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss beschließend öffentlich 07.10.2024 Abstimmung Betreff: Gewährung eines Zuschusses an die Ringergemeinschaft Lahr e.V. für die Anschaffung von sportspezifischer Ausstattung in der neuen Trainingsstätte Beschlussvorschlag: 1. Die Ringergemeinschaft Lahr e.V. erhält für die Anschaffung von sportspezifischer Ausstattung in der neuen Trainingsstätte einen Zuschuss i.H.v. € 20.000,-. 2. Der Gemeinderat bewilligt für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg überplanmäßige Auszahlungen für den Investitionsauftrag I42100400000 in Höhe von € 5.000,-. Die Deckung erfolgt durch eine Umschichtung von der Kostenstelle 42105001 „Zuschüsse an Sportvereine und verbände“; Sachkonto 43180000 auf den Investitionsauftrag I42100400000 „Investitionszuschüsse für Sportvereine“. Zusammenfassende Begründung: Gemäß den Sportförderrichtlinien unterstützt die Stadt Lahr die RG Lahr bei der Anschaffung von sportspezifischer Ausstattung mit einem Zuschuss i.H.v. € 20.000,-. Drucksache 163/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die Ringergemeinschaft Lahr e.V. (RG Lahr) leistet seit vielen Jahren einen wichtigen Beitrag für die Lahrer Stadtgesellschaft. Die hervorragende Nachwuchsarbeit spiegelt sich in den Erfolgen auf Mannschafts- wie auch individueller Ebene wieder. In den Bereichen frühkindlicher Bewegungsförderung und Gewaltprävention engagiert sich die RG vielfältig an Lahrer Kitas und Schulen und bringt Kindern so Körperwahrnehmung, Selbstbewusstsein, Fairness und Toleranz näher. Erst jüngst ist eine neue Cheerleader-Abteilung entstanden, die das bunte Angebot der RG Lahr erweitert. Mit dem Umbau der Räumlichkeiten (ehemals Kegelbahn) unter der Kuhbacher Schulsporthalle sind dringend benötigte Trainingsmöglichkeiten für die RG entstanden, die in wenigen Monaten vom Verein bezogen werden können. Für die sportspezifische Ausstattung des Trainingsraums u.a. mit speziellen Boden- und Ringermatten hat der Verein einen Sportförderantrag gestellt. Dies ist gemäß den „Richtlinien über die Förderung der sporttreibenden Vereine in der Stadt Lahr/Schwarzwald“ förderfähig. Jährlich wird eine Pauschale i.H.v. 15.000 € für „Investitionszuschüsse für Sportvereine“ unter dem IAuftrag I42100400000 bereitgestellt. Diese soll für 2024 an die Ringergemeinschaft gehen. Zusätzlich kann eine überplanmäßige Auszahlung i.H.v. 5.000 € durch eine Umschichtung von der Kostenstelle 42105001 „Zuschüsse an Sportvereine und -verbände“; Sachkonto 43180000 auf den Investitionsauftrag I42100400000, bereitgestellt werden. Insgesamt steht damit ein Budget von 20.000 € zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, die Fördersumme i.H.v. € 20.000,- an den Verein zu überweisen. Voraussichtliche Kosten (gemäß Angebot 03/24) Sportboden, Ringermatten, Einbau € 55.000,- Finanzierung Zuschuss Stadt Lahr € 20.000,- Zuschuss Badischer Sportbund € ca. 16.500,- Eigenanteil Verein* € ca. 18.500,- *Der Eigenanteil des Vereins liegt demnach deutlich über den gemäß Sportförderrichtlinien geforderten 20 %. Um eine Überfinanzierung durch Spenden, Steuererstattungen und ggfs. staatliche Zuschüsse zu verhindern, wird in einer Zuschussvereinbarung festgelegt, dass der städtische Zuschuss nachrangig gewährt wird. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Anlage(n): Anlage 0 Harry Ott Abteilungsleiter Bildung und Sport Drucksache 163/2024 Seite 3 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.