Beschlussvorlage (Anlage 0)
9. Oktober 2024
Stadt Lahr L Beschlussvorlage Federführende Stelle: 611 Sachbearbeitung: Maier-Hochbaum Drucksache Nr.: 180/2024 Az.: /0738/mai/VD An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe 01.10.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Ortschaftsrat Kippenheimweiler 08.10.2024 vorberatend öffentlich Technischer Ausschuss 09.10.2024 vorberatend öffentlich Gemeinderat 21.10.2024 beschließend öffentlich Termin Betreff; Bebauungsplan LINDE-AREAL, Stadtteil Kippenheimweiler - Aufstelfungsbeschiuss - Beschleunigtes Verfahren gern. § 13a BauGB - Planungsziele Beschlussvorschlag: 1. Die Aufstellung des Bebauungsplans LINDE-AREAL im Stadtteil Kippenheimweiler wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenent wicklung gemäß § 13 a BauGB beschlossen. 2. Die Planungsziele vom 26. September 2024 werden gebilligt. Zusammenfassende Begründung: Es besteht ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. um für ein konkretes Bauvorhaben die Sozialwohnungsquote und eine angemessene städtebauliche Qualität zu sichern. Drucksache 180/2024 Seite 2 Sachdarstellung Für das Grundstück Bahnhofstraße 1 in Kippenheimweiler liegt aktuell ein Bauantrag vor, welcher die Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf die Sozialwohnungsquote er füllt. Das bestehende Hauptgebäude (ehemaliges Gasthaus Linde, Nutzung durch Wohnen und Gastrono mie) sowie die (landwirtschaftlichen) Nebenanlagen sollen abgebrochen werden. Geplant ist die Neu errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 22 Wohneinheiten, denen jeweils ein PKWStellplatz zugeordnet wird, sowie die Einrichtung eines Ladenlokals (Verkaufsfiliale Backwaren), dem wiederum zwei Stellplätze separat zugeordnet sind. Die ortsbildprägende Linde soll erhalten bleiben. Das Projekt wurde bereits im April 2024 sowohl im Ortschaftsrat Kippenheimweiler als auch im Techni schen Ausschuss nichtöffentlich vorgestellt und von beiden politischen Gremien befürwortet. Die geplante Bebauung bedarf hinsichtlich Gestaltung und Sicherung der Sozialwohnungsquote einer abgestimmten Steuerung. Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, bei denen sich der Vorhabensträger bindet, Wohnungen zu errichten, die den aktuell geltenden Bedingungen der sozialen Wohnraumförderung entsprechen. Auch weiterhin würden dann in einem Städtebaulichen Vertrag die entsprechenden Bindungen einge gangen werden müssen, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Ver fügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht. In dem Bebauungsplan können weitere Festsetzungen getroffen werden. Die wesentlichen städtebau lichen Planungsziele sind als Anlage beigefügt. Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan LINDE-AREAL gefasst werden. Er kann, da er die hierfür einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet befindet sich im Ortskern von Kippenheimweiler und umfasst ausschließlich das Flur stück 130 (Bahnhofstraße 1) südwestlich des Ludwig-Huber-Platzes und westlich der Bahnhofstraße. Seine Fläche beträgt ca. 3.000 m2. Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: [El Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun- Anlagen: Drucksache 180/2024 Seite 3 Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Städtebauliche Planungsziele Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs, 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.