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Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Bürger im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)

                                    
                                        Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

1

Polizeipräsidium
Offenburg
Führungs- und
Einsatzstab
31.10.2023

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Seitens des Polizeipräsidiums Offenburg bestehen zu den aufge- Der Stellungnahme wird entsprochen.
stellten Planungen keine Bedenken. Die vorgesehenen Stellplätze Es ist eine Parkdauerbeschränkung in den entspresollten im Sinne von sicheren und störungsfreien Bring- und Abhol- chenden Zeitfenstern vorgesehen.
phasen in den entsprechenden Zeitfenstern nicht anderweitig belegt
sein.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und wurde zur Bearbeitung an die zuständigen Abteilungen (Tiefbau und Gebäudemanagement) weitergeleitet.

2

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich unsere Versorgungsleitungen. Die Lage dieser Leitungen muss mit dem neuen
Bebauungsplan abgestimmt werden. Eine Änderung der Trassenführung halten wir für wahrscheinlich. Die Kostentragung ist im Detail zu
klären. Zudem muss die vorhandene Straßenbeleuchtung an die
Überlandwerk Mitneue Bebauung angepasst werden. Je nach elektrischem Leistungstelbaden GmbH
bedarf der neuen Bebauung können weitere Kabelverlegungen not02.11.2023
wendig werden. Eine genauere Aussage kann erst nach Eingang der
Anschlussleistungen getroffen werden. Gleiches gilt für Energieerzeugungsanlagen. Zu Ihrer Information haben wir einen Trassenplan
beigefügt. Bitte beachten Sie, dass der Planauszug nur für interne
Zwecke dient und keine Auskunft zu Bestandsanlagen darstellt.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und wurde zur Bearbeitung an die zuständigen Abteilungen (Tiefbau, Gebäudemanagement) und die
Stabsstelle Feuerwehr/Bevölkerungsschutz weitergeleitet.

3

Im Kreuzungsbereich Stumpenlinde - Werderstraße befindet sich
eine Trinkwasser-Versorgungsleitung DN 100 aus duktilem Grauguss, die wir erneuern würden, sofern Erschließungsarbeiten am
Straßenkörper durchgeführt werden. Des Weiteren verläuft längs
durch das Verfahrensgebiet eine Trinkwasser-Hausanschlussleitung
zur Versorgung der bestehenden Sportstätte, die ggf. umverlegt werden muss. Die Versorgung des Verfahrensgebiets mit Wasser und
bei gegebener Wirtschaftlichkeit mit Erdgas kann durch Anschluss
bzw. Erweiterung der bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden.
Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine

badenovaNETZE
GmbH
13.11.2023

Nach erfolgter Messung der Hydranten konnte die
badenovaNETZE GmbH im Schreiben vom
03.09.2024 bestätigen, dass der Grundschutz für
das Objekt, gemäß Regelwerk DVGW-Arbeitsblatt
W 405, mit 96 m³/h für die Löschdauer von zwei

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Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

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Beteiligter

IHK Südlicher
Oberrhein
16.11.2023

Anregungen d. Beteiligten
Löschwassermenge (Grundschutz) von 48 m3/h für 2 Stunden zur
Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405
von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden seitens der badenovaNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt. Hausanschlüsse werden nach den technischen
Anschlussbedingungen der badenovaNETZE GmbH, den Bestimmungen der NDAV, AVBWasserV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. Der Hausanschlussraum ist an der zur
Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und
hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung bis
in den Hausanschlussraum zu führen.
Die Stadt plant im Bereich der Sportstätten in den „Unteren Dammen“ eine Kindertagesstätte mit Sportprofil (Sport-Kita) zu errichten.
Das Gebiet liegt derzeit im Außenbereich.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans (und der Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Sport-Kita geschaffen
werden.
Es wird darum gebeten, zur Offenlage nachzuweisen, dass Nutzungskonflikte zwischen dem künftigen Kita-Betrieb und den angrenzenden bzw. nahen gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen werden können bzw. alternativ mögliche Nutzungskonflikte so gelöst
werden können, dass die Betriebe weder beeinträchtigt werden,
noch dass ihnen durch ggf. erforderliche Schallschutzmaßnahmen
Kosten entstehen (können).

Stellungnahme der Verwaltung
Stunden aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sichergestellt werden kann.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Alle uns bekannten Bestandsunternehmen in der
näheren Umgebung werden als nicht-störende gewerbliche Nutzung eingeordnet, die auch die bereits
vorhandene Wohnnutzung nicht wesentlich stört.
Somit sind keine Nachtteile für die Bestandsbetriebe zu erwarten.

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Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

5

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Geotechnik
Die geotechnischen Hinweise wurden in den BeDas LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB bauungsplan übernommen.
als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das
Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin
getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden
Ingenieurbüros.
Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, wird andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in
Regierungspräsi- den Bebauungsplan empfohlen:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandium Freiburg
Abt. 9-Landesamt denen Geodaten im Verbreitungsbereich von quartären Lockergefür Geologie, Roh- steinsablagerungen aus Auenlehm, der Breisgau-Formation, Hostoffe und Bergbau lozänen Abschwemmmassen und Löss.
Referat 91-Geowis- Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht
senschaftliches zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen.
Beim Auenlehm ist mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
LandesserviceSetzungsverhalten des Untergrundes zu rechnen. Ggf. vorhandene
zentrum
organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Er17.11.2023
schwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Die Holozänen Abschwemmmassen und der Löss neigen zu einem
oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und
Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2
bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

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Grundwasser
Es wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB
als Träger öffentlicher Belange von Seiten der Landeshydrogeologie
und - geothermie (Referat 94) keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Sofern für das Plangebiet ein hydrogeologisches Übersichtsgutachten, Detailgutachten oder hydrogeologischer Bericht vorliegt, liegen
die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Sofern vorhanden, wird auf frühere Stellungnahmen des LGRB zu
Planflächen verwiesen.
Im Planungsgebiet laufen derzeit keine hydrogeologischen Maßnahmen seitens Ref. 94, Landeshydrogeologie und -geothermie und es
sind derzeit auch keine geplant.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des
Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Deutsche Telekom Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen
Technik GmbH
weiterhin gewährleistet bleiben.
29.11.2023
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen
Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Wir bitten, um eine frühzeitige Beteiligung im Zuge der Ausbauplanung, um abzustimmen inwieweit unsere bestehenden TK-Linien
von den Erschließungsarbeiten betroffen sind.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und wurde zur Bearbeitung an die zuständigen Abteilungen (Tiefbau und Gebäudemanagement) weitergeleitet.

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

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Beteiligter

NABU-Gruppe
Lahr
29.11.2023

Anregungen d. Beteiligten
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Einer Überbauung der Telekommunikationslinien der Telekom stimmen wir nicht zu, weil dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko besteht.
Durch den Bau der Sport-Kita geht erneut eine Naturfläche im Außenbereich der Kernstadt verloren. Dafür ist ein angemessener Ausgleich notwendig, bei dessen Festsetzung aus Sicht des Naturschutzes folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:
a) Flächenhafter Ausgleich ist erforderlich
Der Verlust an bisher nicht bebauter und versiegelter Fläche infolge
des Baus der Sport-Kita muss nach Auffassung des NABU unbedingt
flächenhaft ausgeglichen werden. Einen Ausgleich durch Ökopunkte halten wir infolge der ökologischen Wertigkeit der Zugriffsfläche für nicht akzeptabel! Außerdem müssen, wie vom Gesetz gefordert, alle Anstrengungen dafür unternommen werden, Ausgleichsflächen in räumlicher Nähe zum Ursprungsgelände zu finden und auszuweisen.
b) Zugriffsfläche ist wertvoller Trittstein für den Biotopverbund
Die für die Bebauung vorgesehene Fläche ist ein wichtiger Trittstein
für den Biotopverbund zwischen den Bereichen „Galgenberg“ und
„Sulzberg“. Dies muss bei der Festlegung der Größe der Ausgleichsflächen unbedingt berücksichtigt werden. Außerdem sind aufgrund
der Bedeutung der Fläche für die Biotopvernetzung die Ausgleichsflächen wie oben beschrieben in räumlicher Nähe zu realisieren.
c) Ausgleichsflächen müssen dauerhaft erhalten bleiben
Bei der geplanten Erweiterung des Areals „Günther“ auf dem Flugplatzgelände hat sich für den NABU gezeigt, wie schnell Ausgleichsflächen zur Disposition stehen. Der Realisierung des neuen

Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und an das mit der Erstellung des Umweltberichts
beauftragte Büro weitergeleitet.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden
eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt sowie ein Umweltbericht mit integrierten
Grünordnungsplan erstellt.
Zur Kompensation der Eingriffe erfolgen Festsetzungen hinsichtlich von Baumpflanzungen im Plangebiet. Zudem werden als natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleich ca. 2.862 m² ökologisch hochwertige Ausgleichsflächen mit Pflanzungen von
Feldhecken, Einzelbäumen, Herstellung Trockenmauern und Magerwiese im räumlich-funktionalen
Zusammenhang südlich und westlich des Plangebiets hergestellt.

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26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Klinikums in Langenwinkel könnten die nächsten wertvollen Ausgleichsflächen zum Opfer fallen. Der NABU fordert seit längerer Zeit,
dass die Stadt Lahr in Wahrnehmung ihrer ökologischen Verantwortung die von ihr geschaffenen Ausgleichsflächen auf Dauer von einer
Bebauung freihält. Dies muss auch für die neu zu schaffenden Ausgleichsflächen bezüglich des Baus der Sport-Kita gelten. Der NABU
hält es für erforderlich, den dauerhaften Schutz der Ausgleichsflächen vor Bebauung auch als Festsetzung im Bebauungsplan zu verankern.
d) Vorschläge des NABU für Ausgleichsmaßnahmen
Im Bereich des Zeitareals gibt es eine bedeutsame Population von
Mauerseglern. Für diese könnten durch Mauerseglerkästen am Gebäude der Kita neue Brutmöglichkeiten geschaffen werden. Gleichermaßen sind Fledermauskästen an der Gebäudefassade denkbar.
Im Hinblick auf das dramatische Artensterben bei den Insekten bittet
der NABU darum, in die landschaftsgärtnerische Planung für den
Kita-Bereich mehrjährige Blühflächen aufzunehmen. Außerdem
wäre es hilfreich, Gehölzinseln als Brut- und Lebensraum für Vögel
zu schaffen. Als Ausgleich für den Wegfall von Nistgelegenheiten für
Vögel wäre es wichtig, Nistkästen in den verbleibenden und neu aufwachsenden Bäumen vorzusehen.
Im Hinblick auf die Dokumentation der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, die Teil der Unterlagen bei der Offenlage sein werden,
bittet der NABU darum, für die einzelnen erfassten Arten die Zahl der
beobachteten Individuen anzugeben. Dies ist für uns ein wichtiges
Beurteilungskriterium im Hinblick darauf, ob die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichen. Die in die Untersuchung einbezogenen Artengruppen ergeben aus Sicht des NABU einen guten Einblick
in die faunistische Wertigkeit des Gebiets.

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26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
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Beteiligter

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Landratsamt Ortenaukreis
Vermessung und
Flurneuordnung
01.12.2023

9

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Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Landwirtschaft
01.12.2023

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
01.12.2023

Anregungen d. Beteiligten
Untere Vermessungsbehörde:
Die zeichnerische Darstellung und die Bezeichnung der Flurstücke
im Planungsbereich stimmen mit dem Liegenschaftskataster überein.
Die beiden Gemarkungen sollten noch eingetragen werden.
Weitere Anregungen oder Bedenken bestehen nicht.
Es gehen keine landwirtschaftlich genutzten Flächen verloren. Zur
Ermittlung und zum Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe in die Natur und Landschaft sind eine artenschutzrechtliche Untersuchung und ein Umweltbericht in Auftrag gegeben
worden. Das Untersuchungsgebiet umfasst ungefähr 7.800 m².
Grundsätzlich sollen durch das planerische Konzept und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan die Eingriffe in Natur und
Landschaft minimiert werden, zum Beispiel durch Begrünung des
Daches und Begrenzung der Versiegelung, was wir begrüßen. Sollte
ein Ausgleich darüber hinaus auf landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden, ist das Amt für Landwirtschaft erneut zu beteiligen.
Weitere Anregungen und Bedenken zu den vorgelegten Planungen
bestehen nicht.
Empfehlung Dach- und Fassadenbegrünung
Als Anpassung an den Klimawandel und gegen die Aufheizung in
bebauten Bereichen wird empfohlen geplante Gebäude mit Fassaden- und Dachbegrünung zu begrünen.
Wir empfehlen zudem gemäß § 21a NatSchG Gartenflächen vorwiegend zu begrünen und insektenfreundlich zu gestalten.

Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird entsprochen. Die Gemarkungen wurden in den Bebauungsplan eingetragen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zum Vogelschlag und zur Beleuchtung wurden in den Bebauungsplan übernommen
und an die Abteilung Gebäudemanagement zur Information weitergeleitet.

Hinweis Vogelschlag
Vögel sind nicht in der Lage durchsichtige sowie spiegelnde Glasfronten als Hindernis wahrzunehmen (Schmid, Doppler, Heynen, &
Rössler, 2012). Betroffen sind sowohl ubiquitäre, aber auch seltene
und bedrohte Arten. Der Vogelschlag an Glas stellt somit ein
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Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

signifikantes Tötungsrisiko dar. Das Kollisionsrisiko lässt sich durch
die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen deutlich reduzieren.
Beim unverzichtbaren Bau großer Fensterfronten, Fassadenöffnungen und Balkone > 2 m² Glasfläche und > 50 cm Breite ohne Leistenunterteilung sollten geeignete Maßnahmen und Materialien gemäß dem Stand der Technik ergriffen bzw. verwendet werden, um
Vogelschlag an Glasflächen zu vermeiden. Durch die Verwendung
von Glas mit geringem Außenreflexionsgrad < 15 % (Schmid, 2016)
können Spiegelungen reduziert werden. Die dadurch entstehende
Durchsicht kann durch halbtransparentes (bearbeitetes bzw. gefärbtes) Glas, Folien oder Muster vermindert werden. Es sind ausschließlich hochwirksame Muster, die durch genormte Flugtunneltests geprüft worden sind (Kategorie A der österreichischen Norm ONR
191040 zur Verwendung im deutschsprachigen Raum), zu verwenden. Einzelne Greifvogel-Silhouetten sowie UV-Markierungen sind
nach aktuellem Erkenntnisstand nicht ausreichend wirksam und somit ungeeignet. Zum aktuellen Stand der Technik siehe Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (http://www.vogelschutzwarten.de /glasanflug.htm), Schweizerische Vogelwarte Sempach
(https://vogel-glas.vogelwarte.ch) sowie Wiener Umweltanwaltschaft
(https://wua-wien.at/naturschutz-und-stadtoeko-logie/
vogelanprall-an-glasflaechen).
Hinweis Beleuchtung
Aufgrund der allgemeinen Lichtverschmutzung und den daraus resultierenden Folgen sind künstliche Beleuchtungen im Außenbereich
zu vermeiden (vgl. § 21 NatSchG).
Die öffentliche und private Außenbeleuchtung an Gebäuden und
Freiflächen (z. B. Wege, Parkplätze) ist energiesparend, blendfrei,
streulichtarm sowie arten- und insektenfreundlich zu gestalten und
auf das notwendige Maß zu reduzieren. Zulässig sind daher nur voll
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Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

abgeschirmte Leuchten, die im installierten Zustand nur unterhalb
der Horizontalen abstrahlen (0% Upward Light Ratio) und Leuchtmittel mit für die meisten Arten wirkungsarmen Spektrum wie bernsteinfarbenes bis warmes Licht entsprechend den Farbtemperaturen von
1600 bis 2400 bzw. max. 3000 Kelvin. Flächige Fassadenanstrahlungen, freistrahlende Röhren und rundum strahlende Leuchten (Kugelleuchten, Solarleuchten) mit einem Lichtstrom höher als 50 Lumen sind unzulässig. Durch Schalter, Zeitschaltuhren, Bewegungsmelder oder „smarte“ Technologie soll dich Beleuchtung auf die Nutzungszeit begrenzt werden (genauere Ausführungen siehe Schroer
et al. 2019 „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung", BFN - Skripten 543).
Ergebnis
Eine abschließende Stellungnahme seitens der unteren Naturschutzbehörde kann erst nach Vorlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie des Umweltberichts inkl. der Eingriffs- und
Ausgleichsbilanz erfolgen.

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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
A) Äußerungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu den wasserwirt- und wurde zur Bearbeitung und weiteren Beachtung
schaftlichen Themen
an die zuständigen Abteilungen (Tiefbau und GeLandratsamt Or- I. Oberflächengewässer
bäudemanagement) weitergeleitet.
tenaukreis
Sachstand
Amt für Wasser- In der Erläuterung zur geplanten Erschließung „SPORT-KITA“ zwiwirtschaft und Bo- schen den Gemarkungen Kernstadt und Stadtteil Sulz“ ist zu lesen,
denschutz
zit.: Die Kita und die Vereinsräume sind fußläufig über den Sulzbach
01.12.2023
erreichbar. Über diese Zuwegung ist auch die Feuerwehrzufahrt geplant. [,,]
Fachtechnische Beurteilung
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(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

In der geplanten Erschließung ist keine Betroffenheit auf das Fließgewässer Sulzbach und dessen Überschwemmungsgebiete erkennbar.
Hinweise
Mögliche Auswirkungen bestehen möglicherweise durch die Erhöhung der Versiegelung und Entwässerung des Baugebietes. Aus
der Entwässerung des Baugebietes punktuell in Gewässer eingeleitetes Regenwasser darf nicht zu einer wesentlichen hydraulischen
Abflussverschärfung in dem als Vorfluter dienenden Gewässer führen. Für punktuelle Einleitungen in Gewässer sind separate Wasserrechtsverfahren erforderlich.
II. Abwasserentsorgung/ Oberflächenentwässerung
Sachstand und fachtechnische Beurteilung
Den Antragsunterlagen sind keinerlei Aussagen zur bestehenden
und künftig beabsichtigten Entwässerungskonzeption zu entnehmen. Eine abschließende fachtechnische Beurteilung ist uns daher
nicht möglich.
Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass gem. § 55 WHG Abs.2
Niederschlagswasser ortsnah versickert oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Daher ist im Zuge der weiteren Planung zu
prüfen, welche Einzelkomponenten der naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung hier realisiert werden können (z.B. Dachbegrünung, wasserdurchlässige Flächenbefestigung, …).
Weiter sind bei einer erneuten Vorlage Aussagen zur hydraulischen
Leistungsfähig des öffentlichen Entwässerungssystems (Mischsystementwässerung)
einschließlich
dem
nachfolgenden

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26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Regenüberlauf (u.a. keine Verschlechterung des Ist-Zustandes bzgl.
der Schmutzfracht) zu treffen.
Wir bitten um entsprechende Ergänzung der Unterlagen.
Hinweise
Bzgl. der Entwässerungssituation im öffentlichen Bereich (Mischsystementwässerung) verweisen wir auf den noch bis zum 31.12.2023
rechtskräftigen Generalentwässerung und den dort aufgeführten Sanierungsmaßnahmen. In wie weit hier im Einzelnen eine Umsetzung
erfolgt ist, ist uns nicht bekannt. Eine Neuaufstellung des Generalentwässerungsplanes (GEP) sowie die Durchführung einer
Schmutzfrachtberechnung (SFB) soll entsprechend der dortigen Abt.
Tiefbau in Kürze beauftragt werden. Weiter verweisen wir in diesem
Zusammenhang auf das im Rahmen eines Gewässermonitorings
des Regierungspräsidiums Freiburg erstellten Gutachtens für das
Gewässer Schutter (Stand 2020/2021). Das Ergebnis dieser vertieften Gewässeruntersuchung sowie der allgemeine Sachstand (GEP
und SFB) wurde am 05.05.2023 mit Vertretern der Abt. Tiefbau erörtert und in einem Aktenvermerk festgehalten.
III.
Hinsichtlich der Themen "Grundwasserschutz", "Wasserversorgung", "Altlasten" und "Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen / Anmerkungen erforderlich.
B)
Äußerung zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Hinweise bezüglich der zu betrachtenden Schutzgüter:
Allgemeiner Hinweis
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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Im Rahmen der Umweltprüfung sollen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Das Ziel der Umweltprüfung ist dabei weniger, über die Verträglichkeit eines Projektes für die Umwelt zu entscheiden. Festgestellt werden sollen vielmehr die Folgen für die Umwelt.
Im Zuge der Entscheidung über die Realisierung eines Vorhabens
soll in einem formalisierten Verfahren untersucht werden, welche
Umweltbeeinträchtigungen durch das Projekt drohen,
welche Möglichkeiten es zur Vermeidung oder Milderung der zu erwartenden Umweltauswirkungen gibt und ob im Interesse des Umweltschutzes bessere Lösungen, also Alternativen, existieren.
I.
Der beabsichtigte Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ist hinsichtlich der Schutzgüter „Oberflächengewässer“,
„Grundwasser“ und „Boden/Altlasten“ aus unserer Sicht ausreichend.

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Landratsamt Ortenaukreis
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
01.12.2023

Hinweis
Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz –. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist
im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Bodenaushub
Die Hinweise zum Bodenaushub wurden im BebauAuf die Bestimmungen der §§ 1a Abs. 2 des Baugesetzbuchs ungsplan aufgenommen.
(BauGB), §§ 10 Nr. 3 und 74 Abs. 3 Nr. 1 der Landesbauordnung
(LBO) zur Vermeidung überschüssigen Bodenaushubs sowie insbesondere § 3 Abs. 3 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes LKreiWiG vom 17. Dezember 2020 wird hingewiesen: Bei der Ausweisung
von Baugebieten sind neben den Abfallrechtsbehörden auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Anhörung der
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Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Träger öffentlicher Belange gehalten, darauf hinzuwirken, dass ein
Erdmassenausgleich durchgeführt wird. Dies soll insbesondere
durch die Festlegung von erhöhten Straßen- und Gebäudeniveaus und Verwertung der durch die Bebauung zu erwartenden
anfallenden Aushubmassen vor Ort erfolgen.
Für nicht verwendbare Aushubmassen sollen entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten eingeplant werden.
Gemäß der Deponieverordnung (DepV) dürfen ab 01. Januar
2024 ausdrücklich Abfälle, die insbesondere einer Verwertung
zugeführt werden können oder für das Recycling geeignet sind,
nicht mehr auf Deponien abgelagert werden. Eine Ablagerung
von nicht verunreinigtem Bodenaushub ist daher mit dem Inkrafttreten von § 7 Abs. 3 DepV zum 01. Januar 2024 nicht mehr
zulässig, da es sich bei diesem Abfall um grundsätzlich verwertbare Abfälle handelt. Eine Ablagerung kommt für das betroffene
Material nur noch dann in Frage, wenn die Verwertung des Bodens technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar
ist.
Auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht muss bei der Bauleitplanung
das Ziel verfolgt werden, die Menge von überschüssigem Bodenaushub auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.
Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet oder in der Umgebung zur Geländegestaltung zu verwenden bzw. auf den einzelnen Baugrundstücken zu verwerten.
Dies kann durch die Erstellung eines Gutachtens zum Erdmassenausgleich erfolgen. Für den Fall, dass ein Erdmassenausgleich im
Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes nicht möglich
ist, sind überschüssige Erdmassen anderweitig zu verwerten (z. B.
Verwertung für Lärmschutzmaßnahmen; Dämme von Verkehrswegen). Unbelasteter Erdaushub kann auch für Bodenverbesserungen,
für Rekultivierungsmaßnahmen oder andere Baumaßnahmen
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Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Verwendung finden, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und rechtlich möglich ist.
Wir bitten um Entsprechende Beachtung und Prüfung der Möglichkeiten.
Ergänzend weisen wir daraufhin, dass eine fehlende Berücksichtigung des Erdmassenausgleichs u. U. zu einer Rechtswidrigkeit des
Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers (wegen Abwägungsausfall) führen kann. Der Erdmassenausgleich als zu prüfender Belang ist als „Abwägungsmaterial“ bei der Planungsabwägung
bzw. dem Planungsermessen gemäß BauGB in die Abwägung mit
einzubeziehen.
Des Weiteren bitten wir nachfolgende Hinweise in den schriftlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen:
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommu- Die Hinweise zur Bereitstellung von Abfallbehältern
nalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Ab- / Gelben Säcken wurden in den Bebauungsplan auffallsammelfahrzeuge (bis 10,75 m Länge) erreichbaren Stelle am genommen.
Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.
Im vorliegenden Fall an der Erschließungsstraße „Unterer Dammen“.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis
enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Amtsleiter
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Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2023
- Stellungnahmen Bürger/Innen (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

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Beteiligter

Bürger 1
10.12.2023

Anregungen d. Beteiligten
Zu 1.:
Wegen der Abgrenzung des Bebauungsplanes ist es
unverständlich, dass die Flächen des TC-Clubhauses
(Lgb. Nr. 1141/2) und die geplante Feuerwehrzufahrt
nicht innerhalb des B-Planes liegen. In diesem Zusammenhang gehe ich davon aus, dass bei der Eingriffsund Ausgleichsbilanzierung die Nutzungsänderungen
dieser Flächen berücksichtigt werden.
Die Begrenzung des B-Planes im Bereich der Einmündung Stumpenlindle/ Werderstraße müsste auf die Ostseite der Werderstraße verlegt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass auf der stark befahrenen
Werderstraße ein vermehrter Linksabbiegeverkehr
durch den Bring- und Holverkehr entsteht. Hierzu sollte
die Fahrbahn der Werderstraße im Einmündungsbereich aufgeweitet werden.

Stellungnahme der Verwaltung
In der Gesamtkonzeption für das Sportareal um das Stadion
Dammenmühle sind Umplanungen und Neuordnungen der
Sportanlagen vorgesehen. Ziel ist es Synergien zwischen den
Vereinen zu nutzen und insbesondere eine gemeinsame Infrastruktur zu schaffen. Im Zuge der Projektentwicklung wurde,
auch vor dem Hintergrund des großen Betreuungsplatzmangels, der Neubau einer Kindertagesstätte mit einer bewegungs- und gesundheitsorientierten Ausrichtung in das Gesamtkonzept aufgenommen.
Alle vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Nutzungsänderung und
Ertüchtigung von einzelnen Sportplätzen, Abriss/ Neubau Vereinsheim TC Lahr, Anlegen von Parkplätzen) sind im Außenbereich zulässig und können nach § 35 BauGB genehmigt
werden. Für diese Bauvorhaben ist somit ein Bebauungsplan
nicht erforderlich. Für den Neubau der Kindertagesstätte gilt
dies nicht. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
den Neubau der Kindertagesstätte zu schaffen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Daher umfasst der
Geltungsbereich lediglich den Bereich der geplanten Kindertagesstätte mit dazugehörigem Außenbereich sowie die öffentlichen Verkehrsflächen, die für die Erschließung der Kindertagesstätte erforderlich sind.
Das verkehrstechnische Thema kann außerhalb eines Bebauungsplanverfahrens geregelt werden. Daher wird der Geltungsbereich nicht auf die Werderstraße erweitert. Ihre Stellungnahme hierzu wurde zur Prüfung und zur Bearbeitung an
die zuständigen Abteilungen (Tiefbau und Mobilität und Verkehr) weitergeleitet.
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Bebauungsplan SPORT-KITA

26.09.2023
- Stellungnahmen Bürger/Innen (Frühzeitige Beteiligung vom 30. Oktober 2023 bis einschließlich 1. Dezember 2023)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Zu 2.
Die Feststellung, dass sich die neue Bebauung (3 Vollgeschoße mit einer Länge von über 50 m) gut in die
Umgebung einfügt, kann nicht nachvollzogen werden.
Für die bestehende Tennisanlage, die von vielen auswärtigen Tennisfreunden bewundert wird, wirkt dieses
massive Bauwerk wie ein Fremdkörper mit zahlreichen
Nachteilen. Da der beengte Standort der Kita zu vielseitigen Konflikten mit dem Umfeld führen wird, sollten alternativ Standorte überprüft werden. Z. B. als Vorschlag: der Bereich zwischen SC-Clubhaus und der
südlich davon gelegenen Stadiontribüne (Dammenmühle).

Stellungnahme der Verwaltung
Nach der frühzeitigen Beteiligung wurde ein Vergabeverfahren für die Gebäudeplanung durchgeführt. Der daraus resultierende Entwurf sieht ein Gebäude mit 2 Vollgeschossen vor.
Auch die maximale Gebäudehöhe wird im Bebauungsplan
festgesetzt und auf ein verträgliches Maß begrenzt. Das Gebäude wird in die Topographie integriert, sodass es nach Osten mit nur einem Vollgeschoss in Erscheinung tritt. Somit
ergibt sich die Möglichkeit der ebenerdigen Nutzung sowohl
im Erdgeschoss für die Vereinsräume des TC Lahr und HC
Lahr als auch im Obergeschoss für die Kindertagesstätte. Die
geplante Grünfläche und Außenanlage tragen ebenfalls zur
Integration in das Gelände bei. Auch die sonstigen Anlagen
im Kontext der Sportanlagen (v.a. die Tennishalle) verfügen
über eine abweichende städtebauliche Körnung. Mit in die Betrachtung einzubeziehen ist auch das nördlich nahezu anschließende Roth-Händle-Areal, das ebenfalls über deutlich
massivere Kubaturen verfügt.
Der Sportplatz nördlich der Tennisplätze soll zu einem Hockeyplatz umgebaut werden. Somit liegt das neu geplante gemeinsame Vereinsheim (TC Lahr und HC Lahr) in unmittelbarer Nähe zu beiden Sportanlagen. Die gewünschte gemeinsame Nutzung der Vereinsräume wäre an einem anderen
Standort so nicht möglich gewesen.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Leiter des Stadtplanungsamtes
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