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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Stand: 26.09.2024
Fassung: Offenlage

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

12. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft Lahr Kippenheim
SPORT-KITA, Stadtteil Sulz
Begründung
A

BEGRÜNDUNG
Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche für soziale und sportliche Zwecke (Fläche ca.
0,76 ha). Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil der
Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen.
Das zu ändernde Gebiet befindet sich am südlichen Stadtrand der Stadt Lahr, teilweise
auf Gemarkung Lahr und teilweise auf Gemarkung Sulz im Bereich der Sportstätten in
den „Unteren Dammen“. Für diesen Bereich stellt der wirksame Flächennutzungsplan
eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ dar. Anlass für die
Flächenänderung ist die Entwicklung einer Kindertagesstätte mit Sportprofil (Sport-Kita),
im südlichen Sportzentrum der Stadt gelegen. Mit der fünfgruppigen Sport-Kita soll dem
großen Betreuungsplatzmangel bei Kindertagesstätten begegnet werden. Darüber
hinaus sind im geplanten Gebäude Vereinsräume für zwei Sportvereine vorgesehen,
deren Sportflächen unmittelbar an die Sport-Kita angrenzen. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans SPORT-KITA und der Änderung des Flächennutzungsplans im
Parallelverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung
der Sport-Kita geschaffen werden.

B.

STÄDTEBAULICHE DATEN

Grünfläche Sportanlage
Gemeinbedarfsfläche (soziale + sportliche
Zwecke)
Summe
C.

Bestand
0,76 ha
---

Planung
--0,76 ha

0,76 ha

0.76 ha

UMWELTPRÜFUNG
Im Rahmen der parallelen Aufstellung des Bebauungsplans SPORT-KITA wurde für die
Änderungsfläche eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt, der
als Teil der Begründung in der Anlage beigefügt ist.
Der Umweltbericht des Ingenieurbüros GalaPlan Decker, Todtnauberg vom 26.09.2024
kommt zusammenfassend zu folgender Beurteilung:

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12. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr
Kippenheim SPORT-KITA
Begründung
1.1

Artenschutz
Im Plangebiet fanden Begehungen zur Ermittlung der Biotoptypen und der
Habitatstrukkturen sowie artenschutzrechtliche Untersuchungen zur Avifauna,
Amphibien, Reptilien, Fledermäusen sowie Insekten (Schmetterlinge, Hirschkäfer,
Heuschrecken) statt. Die Ergebnisse der Kartierungen wurden in einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (galaplan decker, Stand 26.09.2024) aufgearbeitet.
Auf dieser Grundlage erfolgte die Prüfung einer möglichen Betroffenheit
planungsrelevanter Arten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind die Avifauna, Reptilien,
Käfer sowie Fledermausfauna betroffen. Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen
Vorgaben ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu
erwarten.
Käfer
Bis auf den Hirschkäfer, den Eichen-Buntkäfer und den Südlichen WacholderPrachtkäfer können die streng geschützten Käferarten im Untersuchungsgebiet
verbreitungsbedingt ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen des Eichen-Buntkäfers
sowie des Südlichen Wacholder-Prachtkäfers wird habitatbedingt bzw. aufgrund
mangelnder Hinweise auf ein Vorkommen derzeit ausgeschlossen.
Jedoch konnte am 14.06.2023 ein weiblicher Hirschkäfer am nordwestlichen
Plangebietsrand nachgewiesen werden. Ein Vorhandensein eines essenziellen
Lebensraums für die Art konnte durch den Einzelnachweis jedoch nicht bestätigt werden.
Da für den Hirschkäfer und weitere Totholzkäfer relevante Gehölze baubedingt/
anlagebedingt entfernt werden, werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
erforderlich. Dabei sollen die hochwertigen Strukturen der gerodeten Gehölze erhalten
bleiben und an einen nahegelegenen Platz als Totholzpyramiden errichtet werden.
Zudem sollen bei den vorgesehenen Neupflanzungen von Gehölzen im Plangebiet
Baumarten gewählt werden, die vom Hirschkäfer bevorzugt genutzt werden
(Obstbäume, Eichen). Hierfür kann die Umweltbaubegleitung beratend hinzugezogen
werden.
Reptilien
Bei den Reptilienkartierungen konnten zahlreiche Mauer- und Zauneidechsen in allen
Entwicklungsstadien im gesamten Plangebiet und direkt angrenzend nachgewiesen
werden. Für besonders geschützte Reptilien ergaben sich keine Nachweise. Zudem
ergaben sich im Umfeld des Plangebiets entlang des Sulzbachs und angrenzend an die
Tennisplätze und Grün- und Gehölzflächen weitere Nachweise von Zaun- und
Mauereidechsen in allen Entwicklungsstadien.
Auf Grund des strukturreichen Plangebiets und der zahlreichen Nachweise ist fast im
gesamten Plangebiet von einem Ganzjahreslebensraum der Arten auszugehen.
Lediglich die Verkehrs- und Gebäudeflächen, sowie die großen verdichteten
Rohbodenflächen, Grünflächen und Wege sind nicht als Ganzjahreslebensraum zu
betrachten. Die-se können jedoch als Nahrungshabitat genutzt werden. Zur Vermeidung
von Verbotstatbeständen durch die Baumaßnahmen sind umfangreiche
Vergrämungsmaßnahmen mit zeitlichen Reglementierungen einzuhalten sowie
Reptilienschutzzäune aufzustellen.
Durch das Bauvorhaben kommt es zum Verlust von ca. 4.343 m² hochwertiger
Strukturen mit Eignung als Ganzjahreslebensraum (Böschungen, Gebüsche und
Gartenstrukturen mit Gehölzen, Rohbodenflächen und Stein- und Holzhaufen). Daher
sind neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auch vorgezogene
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12. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr
Kippenheim SPORT-KITA
Begründung
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorgesehen, die neben den Eidechsen aus
dem Eingriffsbereich auch den angrenzend vorkommenden Tieren weiterhin
ausreichend Ganzjahreslebensräume bereitstellen werden.
Vögel
Bei den festgestellten Vogelarten im Untersuchungsgebiet handelt es sich überwiegend
um typische Kulturfolger, welche zwar der artenschutzrechtlichen Prüfpflicht unterliegen,
die aber weit verbreitet und wenig störanfällig sind, in guten Bestandszahlen vorkommen und für die somit keine erhebliche Beeinträchtigung des Lokalzustands durch
die Eingriffe zu erwarten ist. Hervorzuheben ist der Brutnachweis des streng geschützten
Turmfalken am südlichen Rand des Plangebiets. In diesem Bereich kommt es jedoch
nicht zu Eingriffen und die Bäume bleiben erhalten. Gleiches gilt für die Niststandorte
der Haussperlinge östlich des Plangebiets.
Der anlagebedinge Verlust der (potenziellen) Brutstätten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sowie Freibrüter betrifft lediglich weit verbreitete und in guten Bestandszahlen
vorkommende Vogelarten für welche kein Ausgleichsbedarf gegeben ist. Es wird jedoch
empfohlen im räumlich-funktionalen Zusammenhang Nistkästen anzubringen.
Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sind grundsätzlich die
Rodungszeiten sowie die Abrisszeiten einzuhalten und hochwertige angrenzende
Gehölz-bereiche als Tabuzonen auszuweisen.
Fledermäuse
Die Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und/oder der
Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) wurde bei allen Kartierungen nachgewiesen. Es
ergaben sich zahlreiche Ruf- und Sichtnachweise im gesamten Untersuchungsgebiet.
Auf Grund der hohen Aktivität der Zwergfledermäuse und zeitlichen Häufung der Rufe
kurz nach Sonnenuntergang besteht ein Quartierverdacht in der Nähe des Plangebiets.
Zudem konnte im Oktober eine Häufung von Sozialrufen von Zwerg- sowie
Weißrandfledermäusen erfasst werden, was auf ein Balzquartier in der Nähe des
Plangebiets hindeutet. Die räumliche Verteilung der Rufe deutet auf ein Quartier
südöstlich des Plangebiets hin.
Bei allen, ausschließlich der ersten, Kartierungen konnten Rufe der nyctaloiden Arten
(Kleine und Große Abendsegler, die Breitflügelfledermaus und Zweifarbfledermaus)
erfasst werden. Verbreitungs- und habitatsbedingt ist mit den beiden Abendsegler-Arten
sowie der Breitflügelfledermaus zu rechnen. Bei den aktiven Kartierungen konnten
jedoch nur vereinzelt Rufe erfasst werden. Vereinzelt konnten Sozialrufe der beiden
Abendsegler-Arten sowie der Breitflügelfledermaus erfasst werden. Vereinzelt konnten
Rufe von Fledermäusen der Gattung Mausohrenfledermaus (Myotis) und
Langohrfledermaus (Plecotus)nachgewiesen werden. Auf Grund des Fehlens von
Sozialrufen sowie der geringen Anzahl an erfassten Rufen ist eine Bestimmung auf
Artniveau nicht möglich. Von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets
durch Arten der Gattung Myotis und Plecotus ist auf Grund der geringen Nachweise nicht
auszugehen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Balz- und Schwärmquartiere sowie
Winterquartiere im Plangebiet ausgeschlossen werden. Paarungs- oder
Wochenstubenquartiere sind im Plangebiet ebenfalls nicht zu erwarten, da im Plangebiet
keine geeigneten Quartierstrukturen vorhanden sind. Lediglich eine spontane Nutzung
einzelner Strukturen als Tagesverstecke / Zwischenquartiere kann nie vollständig
ausgeschlossen
werden,
sodass
entsprechende
Vermeidungsund
Minimierungsmaßnahmen umzusetzen sind. Diese umfassen auch bauzeitliche und
anlagebedingte Vorgaben zur Beleuchtung.
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Fortpflanzungs- oder Ruhestätten befinden sich nicht innerhalb des Eingriffsbereichs
des aktuellen Plangebiets. Bei Arbeiten an potenziellen Quartierstrukturen (Zwischenquartiere) sind zeitliche Reglementierungen einzuhalten. Außerdem ist der Verlust an
potenziellen Zwischenquartieren durch das Anbringen von Fledermauskästen in der
direkten Umgebung auszugleichen. Tatsächlich genutzte Fledermausquartiere
(einschließlich Zwischenquartire) konnten innerhalb des Plangebiets nicht
nachgewiesen werden. Der Verlust von kleinflächigen Wiesen- und Gehölzflächen als
Nahrungshabitat und Leitstrukturen ist als unerheblich einzustufen. Unmittelbar
angrenzend bleiben in ausreichender Form Leitstrukturen sowie Jagdhabitate erhalten.
1.2

Schutzgebiete
Der Planbereich liegt bis auf den Naturpark „Schwarzwald“ außerhalb von
Schutzgebieten.
Naturpark „Südschwarzwald“ (Schutzgebiets-Nr. 6)
Der Planbereich ist durch den Naturpark „Südschwarzwald“ (Schutzgebiets-Nr. 6) überlagert. Der Naturpark Südschwarzwald umfasst ein 394.000 Hektar großes Gebiet im
äußersten Südwesten Deutschlands.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Naturparkverordnung vom 08.03.2000 des Reg. Präs. Freiburg
bedarf die „Errichtung von baulichen Anlagen“ einer schriftlichen Erlaubnis der jeweils
örtlichen Unteren Naturschutzbehörde. Einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis bedarf
das Bauvorhaben nach § 4 Abs. 4 nicht, sofern das Vorhaben nach anderen Vorschriften
bereits eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde voraussetzt, die dann die
schriftliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 ersetzt.
Die naturschutzrechtlich erforderlichen Genehmigungen sind im Rahmen des
Bauantrags zu beantragen und werden entsprechend in die baurechtliche Genehmigung
integriert.

1.3

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Der Planbereich besteht aus einer Sportanlage, Verkehrsflächen, Grünflächen und
Kleingartenanlagen. Südlich und westlich grenzen Sportanlagen an, östlich und westlich
Siedlungsflächen. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von etwa 7.596 m². Die
Fläche ist in Gemeinbedarfsfläche mit 5.765 m², öffentliche Verkehrsfläche mit 1.381 m²
und öffentliche Grünfläche mit 450 m² aufgeteilt.
Die Nettobaufläche innerhalb des Plangebiets beträgt somit 5.765 m². Über die GRZ mit
0,4 zzgl. 50 % für Nebenanlagen ergibt sich auf dem Baugrundstück eine max. zulässige
versiegelbare Fläche von 3.459 m² (5.765 m² * 0,6).
Zusammen mit den öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich eine max. zulässige
versiegelbare Fläche von 4.840 m².
Veränderungen gegenüber dem jetzigen Bestand im Gelände:
Da auf der Fläche bereits etwa 1.675 m² versiegelte Flächen in Form von Straßen,
Wegflächen und Tennisplätzen vorhanden sind, kommt es durch die geplante Errichtung
der Sport-Kita und Verkehrsflächen zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung von
3.165 m² und zum Verlust von Kleingartenanlagen, Gehölzen und Grünflächen.
Hierdurch entstehen Eingriffe in die Schutzgüter Tiere/Pflanzen und Boden sowie
geringfügige Eingriffe in die Schutzgüter Grundwasser, Klima/Luft und Landschaft.

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Begründung
Bestandsbewertung Schutzgut Tiere und Pflanzen

Quelle: Umweltbericht, galaplan decker (Stand 26.09.2024)

Ermittlung des Kompensationsbedarfs Schutzgut Boden

Quelle: Umweltbericht, galaplan decker (Stand 26.09.2024)

Kompensation
Zur Kompensation der Eingriffe erfolgen Festsetzungen hinsichtlich von
Baumpflanzungen im Plangebiet. Zudem werden als natur- und artenschutzrechtlicher
Ausgleich ca. 2.862 m² ökologisch hochwertige Ausgleichsflächen mit Pflanzungen von
Feldhecken, Einzelbäumen, Herstellung Trockenmauern und Magerwiese im räumlichfunktionalen Zusammenhang des Plangebiets hergestellt.
Hierdurch ist eine vollständige Kompensation der Eingriffe möglich. Das
Kompensationsdefizit beim Schutzgut Boden wird durch Maßnahmen beim Schutzgut
Tiere/Pflanzen mitausgeglichen.

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Kippenheim SPORT-KITA
Begründung

Bewertung Planung

Quelle: Umweltbericht, galaplan decker (Stand 26.09.2024)

Dipl.- Ing. Stefan Löhr
Amtsleiter

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