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Beschlussvorlage (ANLAGE 1_Drs 179_2024_Städtebauliche Rahmenvereinbarung)

                                    
                                        Städtebauliche Rahmenvereinbarung

zwischen
dem Ortenau Klinikum gKAöR
Weingartenstr. 70, 77654 Offenburg,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
- nachfolgend: Ortenau Klinikum und
der Stadt Lahr
Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald,
vertreten durch den Oberbürgermeister
- nachfolgend: Stadt sowie
dem Ortenaukreis,
Badstr. 20, 77652 Offenburg,
vertreten durch den Landrat
- nachfolgend: Ortenaukreis -

betreffend die Nachnutzung des bisherigen Standortes des Ortenau Klinikums sowie den Neubau eines Krankenhauses mit stationärer Patientenversorgung in
Lahr.

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Vorbemerkung
Der Kreistag des Ortenaukreises hat am 24. Juli 2018 mit der Agenda 2030 eine
neue Grundstruktur für den Klinikverbund mit einer Reduzierung auf künftig vier
stationäre Standorte in Offenburg, Lahr, Achern und Wolfach beschlossen. Die
neuen Standorte sollen grundlegend modernisiert werden, um im sehr dynamischen Strukturwandel des Klinikwesens in Deutschland erfolgreich zu bestehen. In
Lahr ist hierfür ein Neubau an einem neuen Standort in verkehrsgünstiger Lage
vorgesehen.
Die Stadt begrüßt diese Grundsatzentscheidung und teilt die Auffassung, dass der
Klinikstandort in Lahr mit einem leistungsfähigen Neubau deutlich besser gesichert werden kann. Nach einem umfangreichen Standortsuchlauf durch die Stadt,
das Ortenau Klinikum und den Ortenaukreis hat sich ein Bereich westlich des Lahrer Stadtteils Langenwinkel als der geeignetste Standort herausgestellt. Mit der
nachfolgenden Rahmenvereinbarung verständigen sich die Vertragsparteien über
die grundlegenden städtebaulichen Ziele und Eckpunkte zur Entwicklung des
neuen Klinikstandorts einschließlich seiner Erschließung und Verkehrsanbindung.
Die städtebaulichen Regelungen im Detail sowie notariell verbindliche Grundstücksübertragungen sollen einem städtebaulichen Vertrag vorbehalten bleiben,
der spätestens zur förmlichen Offenlage eines Bebauungsplans im Entwurf und
zum Satzungsbeschluss unterschrieben vorliegen soll.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien:

Teil A

Planungsziele und Vorhabengebiet
Planungsziele

Am vorgesehenen Standort für das neue Klinikum westlich von Langenwinkel sollen auf Basis des Siegerentwurfs der Ausschreibung der Generalplanungsleistungen (Anlage 1) die baurechtlichen Voraussetzungen für ein Klinikum zuzüglich Erweiterungsflächen und Flächen für ein Personalwohnheim und eine Pflegeschule
sowie Entwicklungsflächen für zukünftige Vorhaben des Gesundheitswesens geschaffen werden. Dafür sind insbesondere eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans, die Errichtung einer direkten Anbindung des Vorhabens an die B 415 sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum
Retentionsausgleich erforderlich.
Vertragsgebiet
Das Vertragsgebiet umfasst den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
der in der Anlage 2 schwarz umrandet ist, zuzüglich aller Flächen, auf denen für
den Klinikneubau Maßnahmen durchgeführt oder vorbereitet werden müssen

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(insbesondere Flächen für die verkehrliche und sonstige Erschließung, den Hochwasserschutz, den naturschutzrechtlichen Ausgleich und die Baustellenerschließung), sowie den Altstandort. Der Altstandort umfasst die Grundstücke des bisherigen Klinikums am Altvater inklusive Ärztehaus, Schwesternwohnheim, Psychiatrie und Parkplatz. Maßgeblich ist die Abgrenzung im als Anlage 3 beigefügten Lageplan.

Teil B

Grundstücksübertragungen
Grundsätze

Die Parteien sind sich in Kenntnis der Tatsache, dass ohne notarielle Beurkundung
keine wirksame Verpflichtung zum Erwerb, zum Verkauf oder zum Tausch von
Grundstücken begründet werden kann, grundsätzlich darüber einig, dass das Eigentum an den Flächen im Vertragsgebiet nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieses Abschnitts übertragen werden soll. Die Übertragung der Flächen
soll durch gesonderte Vereinbarung in einem Zuge erfolgen, was spätere Ergänzungen und Veränderungen in Randbereichen des übertragenen Klinikareals zum
Zweck der Anpassung an eine dynamische planerische Entwicklung des Vorhabens
nicht ausschließt.
Grundstücksübertragung von der Stadt auf das Ortenau Klinikum
(1) Die Stadt ist bzw. wird Eigentümerin der nachfolgenden Grundstücke:
Flst.Nr. 1237, Langenwinkel, mit 4.468 m²,
Flst.Nr. 1246, Langenwinkel, mit 17.159 m²,
Flst.Nr. 1253, Langenwinkel, mit 3.134 m²,
Flst.Nr. 1260, Langenwinkel, mit 18.890 m²,
Flst.Nr. 1261, Langenwinkel, mit 616 m²,
Flst.Nr. 1262, Langenwinkel, mit 8.152 m²,
Flst.Nr. 1262/1, Langenwinkel, mit 2.100 m²,
Flst.Nr. 1263, Langenwinkel, mit 31.857 m²,
Flst.Nr. 1264, Langenwinkel, mit 7.633 m²,
Flst.Nr. 1265, Langenwinkel, mit 8.888 m²,
Flst.Nr. 1266, Langenwinkel, mit 7.865 m²,

4

Flst.Nr. 1267, Langenwinkel, mit 3.301 m²,
Flst.Nr. 1268, Langenwinkel, mit 2.999 m²,
Flst.Nr. 1269, Langenwinkel, mit 2.358 m²,
Flst.Nr. 1270, Langenwinkel, mit 12.884 m².
(2) Die Grundstücke bilden eine zusammenhängende Fläche von ca. 10 ha für den
Neubau und künftigen Betrieb des Ortenau Klinikums – Standort Lahr. Die Fläche ist in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan farblich rot markiert. Soweit
nur Teilflächen von Grundstücken farblich markiert sind, sind nur diese Gegenstand der künftigen Übertragung.
(3) Die Stadt wird die in Abs. 1 bezeichneten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen entsprechend der roten Markierung in Anlage 2, also ohne die öffentlichen Verkehrsflächen (in Anlage 2 blau markiert) und ohne die Grünflächen
(in Anlage 2 grün markiert) innerhalb des Vertragsgebietes, an das Ortenau
Klinikum übertragen. Die Übertragungsverpflichtung sowie die weiteren Einzelheiten des Grunderwerbs werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(4) Das Ortenau Klinikum schuldet für die Übertragung der Grundstücke keine Gegenleistung. Die Übertragung erfolgt im Hinblick auf die Zweckbestimmung unentgeltlich, allerdings unter dem Vorbehalt der Rückübertragung. Die Parteien
gehen davon aus, dass die zu übertragenden Flächen gleichwertig sind. Eine
Ausgleichszahlung ist daher nicht zu leisten.
(5) Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt pacht- und lastenfrei unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, ausgenommen ist eine Haftung wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens.
Rückübertragungsanspruch, Zustimmungsvorbehalt
(1) Die Parteien werden einen dinglich gesicherten Anspruch auf unentgeltliche
Rückübertragung der nach § 4 zu übertragenden Flächen zugunsten der Stadt
für den Fall vereinbaren, dass auf den übertragenen Flächen nicht bis zu einem
noch festzulegenden Zeitpunkt mit dem Neubau eines Krankenhauses mit stationärer Patientenversorgung begonnen bzw. der Betrieb eines Krankenhaus
mit stationärer Patientenversorgung aufgenommen wurde.
(2) Die Parteien werden darüber hinaus vereinbaren, dass eine Veräußerung der
nach § 4 zu übertragenden Grundstücke oder von Teilflächen hiervon der Zustimmung der Stadt bedarf. Entsprechendes gilt für den Fall einer Rechtsformumwandlung, sofern der Landkreis in deren Folge keine beherrschende Position bzw. bei Kapitalgesellschaften weniger als 50 % der Gesellschaftsanteile

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an einer der Gesellschaften mehr innehätte, denen das Klinikum gehört oder
die es betreiben.
(3) Die Parteien sind sich einig, dass für nach dem Bebauungskonzept vorgesehene Nutzungen ebenso wie für künftige Vorhaben des Gesundheitswesens
am Neustandort, insbesondere für ein Ärztehaus sowie für eine Rettungswache, auch Erbbaurechtsverträge abgeschlossen werden dürfen. Die Stadt wird
der Bestellung von Erbbauchten für sonstige Vorhaben des Gesundheitswesens zustimmen und die hierzu erforderlichen Erklärungen abgeben. Für die
Bestellung von Erbbaurechten an den noch konkret festzulegenden Flächen
der Klinik selbst gilt Absatz 2 entsprechend.
Übertragung vom Ortenaukreis auf die Stadt
(1) Der Ortenaukreis ist Eigentümer der nachfolgenden Grundstücke, auf denen
derzeit das Ortenau Klinikum – Standort Lahr – betrieben wird:
Flst.Nr.
1

5825/1

Gemarkung
Lahr

Wirtschaftsart/Lage
Gebäude- und Freifläche, Alt-

Fläche
3.486 m²

vaterstraße 6
2

5827/1

Lahr

Gebäude- und Freifläche, Bür-

1.157 m²

klinstraße 1
2

1476/1

Lahr

Gebäude- und Freifläche, Klos-

680 m²

terstraße 17/1
3

1476

Lahr

Gebäude- und Freifläche, Bot-

47.925 m²

tenbrunnenstraße 1, 3
4

1471/1

Lahr

Verkehrsfläche, Klosterstraße

1.275 m²

5

1508

Lahr

Gebäude- und Freifläche, Alt-

7.994 m²

vaterstraße 5

(2) Der Ortenaukreis wird die in Abs. 1 bezeichneten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen entsprechend der roten farblichen Markierung in Anlage 3
einschließlich des Ärztehauses (in der Anlage 3 grün markiert) an die Stadt
übertragen. Die Übertragungsverpflichtung sowie die weiteren Einzelheiten
des Grunderwerbs werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(3) Die Stadt schuldet für die Übertragung der Grundstücke keine Gegenleistung.
Sie schuldet insbesondere auch keinen Wertersatz für durch das Ortenau Kli-

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nikum, den Ortenaukreis oder Dritte errichtete bauliche Anlagen. Die Übertragung erfolgt im Hinblick auf die Zweckbestimmung unentgeltlich. Die Parteien
gehen davon aus, dass die zu übertragenden Flächen gleichwertig sind. Eine
Ausgleichszahlung ist daher nicht zu leisten.
(4) Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt pacht- und lastenfrei unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, ausgenommen ist eine Haftung wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens.
Erbbaurechtsgrundstück Ärztehaus
Durch notariellen Vertrag des Notariats 1 Lahr vom 16.06.2008 (1 UR 1331/2008)
hat der Ortenaukreis zulasten des Grundstücks Flst.Nr. 1476/1 (§ 3 Abs. 1 lfd. Nr.
3), das in der Anlage 3 farblich grün markiert ist, und zugunsten der KBV Kommunale Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH (KBV) ein Erbbaurecht bestellt. Auf
dem Erbbaugrundstück betreibt die KBV ein Ärztehaus. Das Erbbaurecht endet mit
Ablauf des 30.06.2040. Die Parteien sind sich einig, dass das Ärztehaus vorerst
weiterbetrieben werden soll. Der Grunderwerb erfolgt ggf. unabhängig von der
Übertragung der weiteren Grundstücke nach § 6.
Erhalt der Pathologie
(1) Auf dem Grundstück Flst.Nr. 1508 befindet sich derzeit auch das Institut für
Pathologie des Ortenau Klinikums. Das Institut für Pathologie soll vorerst am
bisherigen Standort weiter betrieben werden. Eine Übertragung des Grundstücksteils, auf dem sich die Pathologie befindet und der in der Anlage 3 farblich blau markiert ist, soll daher frühestens mit vollständiger Aufgabe des Betriebs des Instituts für Pathologie am derzeitigen Standort erfolgen.
(2) Die Stadt stellt weiterhin eine wege- und leitungsmäßige äußere Erschließung
des Grundstücks entsprechend dem bisherigen Umfang sicher. Sollten aufgrund der Einstellung des Klinikbetriebs am bisherigen Standort oder aufgrund
der Folgenutzung des Standorts eine Änderung, Verlegung oder sonstige Anpassung bestehender Leitungen oder Verkehrsflächen erforderlich sein, stellt
die Stadt diese in Abstimmung mit dem Klinikum auf eigene Kosten her. Die
Stadt stellt dabei sicher, dass der Betrieb des Instituts für Pathologie nicht beeinträchtigt wird.
Altstandort
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Altstandort des Klinikums aufgegeben werden soll. Eine weitere Nutzung seiner baulichen Substanz wird, vorbehaltlich einer technischen und wirtschaftlichen Überprüfung, angestrebt
und soll nicht eingeschränkt werden.

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(2) Das Ortenau Klinikum und der Ortenaukreis werden der Stadt alle bei ihr verfügbaren Unterlagen zu den Grundstücken, den Gebäuden und der inneren
und äußeren Erschließung des Altstandortes so rechtzeitig zur Verfügung stellen, dass die Stadt bauliche und wirtschaftliche Risiken des Standortes überschlägig bewerten kann, bevor sie das Eigentum daran verbindlich übernimmt.
(3) Das Ortenau Klinikum und der Ortenaukreis verpflichten sich sich, die Bausubstanz am Altstandort bis zum Umzug an den Neustandort und der Übergabe
des Altstandortes an die Stadt pfleglich zu behandeln, um Substanz- und Folgeschäden zu vermeiden, die die Um- und Nachnutzung durch die Stadt wesentlich erschweren oder verteuern. Dies gilt nicht für die übliche Gebäudeabnutzung.
(4) Die Stadt und Dritte dürfen die in § 6 Abs. 1 genannten Grundstücke nicht ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Ortenaukreises einer medizinischen
Nachnutzung durch eine stationäre Akutklinik zuführen, solange der Ortenaukreis selbst, das Ortenau Klinikum oder nach einer Rechtsformumwandlung
bei weiter bestehender beherrschender Stellung des Ortenaukreises ein entsprechender Betrieb gewerblicher Art ein allgemeines Krankenhaus mit stationärer Patientenversorgung in Lahr betreibt.

Teil C

Bauleitplanung und Erschließung
Bauleitplanung

Unter Beachtung, dass nach § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB auf das Aufstellen von Bauleitplänen kein Anspruch besteht und ein entsprechender Anspruch auch nicht vertraglich begründet werden kann, wird Folgendes festgehalten:
(1) Die Stadt beabsichtigt darauf hinzuwirken, dass die zuständige vereinbarte
Verwaltungsgemeinschaft ein Planungsverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchführt und dem Regierungspräsidium Freiburg eine vorbereitende Bauleitplanung zur Genehmigung vorlegt, die am Neustandort den
Bau, Betrieb und die Erschließung eines Krankenhauses mit stationärer Patientenversorgung zulässt. Die Stadt versichert, dass dem Ortenau Klinikum hierfür
keine Kosten entstehen.
(2) Die Stadt beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans, der auf den in
Anlage 2 farblich rot markierten Flächen den Bau und Betrieb eines Krankenhauses mit stationärer Patientenversorgung zulässt. Grundlage der Planung ist
das in Anlage 1 dargestellte Bebauungskonzept. Die Kosten der Bauleitplanung
trägt die Stadt, der die Erstellung sämtlicher für die Aufstellung des Bebau-

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ungsplans erforderlichen Unterlagen sowie die Durchführung der hierfür notwendigen Untersuchungen obliegt. Die Bauleitplanverfahren sollen im Parallelverfahren durchgeführt werden.
(3) Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen können in Abstimmung mit dem
Ortenau Klinikum im Plangebiet im Zuge der Freianlagengestaltung und auf
Kosten des Ortenau Klinikums durchgeführt werden, sofern die Umsetzung des
Bebauungskonzepts gemäß Anlage 1 nicht beeinträchtigt wird bzw. entsprechende Maßnahmen im Konzept vorgesehen sind. Alle weitergehenden Ausgleichsmaßnahmen werden von der Stadt außerhalb des Plangebiets auf eigene Kosten umgesetzt. Entsprechendes gilt für artenschutzrechtliche Maßnahmen.
(4) Das im Bereich des Klinikareals anfallende Regenwasser wird soweit möglich
im Plangebiet versickert. Hierfür im Plangebiet erforderliche Anlagen (z.B. Retentionsmulden) werden vom Ortenau Klinikum auf eigene Kosten geplant
und hergestellt. Soweit zur Entsorgung anfallenden Regenwassers Maßnahmen oder die Errichtung von Anlagen außerhalb des Plangebiets erforderlich
sind, obliegen diese der Stadt auf eigene Kosten.
(5) Soweit sich im Bereich des Plangebiets bauliche oder sonstige Anlagen, z.B.
Leitungen oder Kanäle, befinden, sind diese soweit erforderlich von der Stadt
auf eigene Kosten zu verlegen oder zurückzubauen. Die Baufeldfreimachung
im Plangebiet einschließlich etwaiger Vergrämungsmaßnahmen obliegt der
Stadt auf eigene Kosten.
(6) Die Einholung der zum Bau und Betrieb des Klinikums erforderlichen Genehmigungen sowie die Erstellung der hierzu erforderlichen Antragsunterlagen
obliegt dem Ortenau Klinikum auf eigene Kosten.
(7) Die Vertragspartien gehen davon aus, dass die Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplans nach Abs. 1 sowie zur Aufstellung eines Bebauungsplans
nach Abs. 2 im zweiten Halbjahr 2027 abgeschlossen werden können.
Hochwasserschutz
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass wegen der Lage von Teilflächen des Vorhabengebiets in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet (HQ 100) ein Planungsverbot nach § 78 Abs. 1 WHG besteht. Die Parteien gehen derzeit davon aus,
dass keine Abweichung nach § 78 Abs. 2 WHG zugelassen werden kann. Es bedarf
für diesen Fall der Durchführung eines vorgezogenen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel, dass das Vorhabengebiet künftig kein Überschwemmungsgebiet mehr darstellt. Die Stadt wird alle erforderlichen Verfahren
durchführen und Erlaubnisse einholen und umsetzen, die erforderlich sind, um das

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Plangebiet zu überplanen und ohne Einschränkungen zu bebauen. Soweit der voraussichtlich erforderliche Retentionsausgleich innerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans ohne eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Flächen für die
Errichtung und den Betrieb des künftigen Klinikstandorts umgesetzt werden kann,
trägt die Kosten hierfür das Ortenau Klinikum. Wird der voraussichtlich erforderlich Retentionsausgleich außerhalb des Plangebiets geschaffen, trägt die Kosten
hierfür die Stadt. Entsprechendes gilt, sollte aus Hochwasserschutzgründen ein
Gewässerausbau erforderlich werden.
Innere und äußere Erschließung
(1) Grundsätzlich obliegt die Planung und Errichtung der äußeren Erschließung
des künftigen Plangebiets der Stadt und der inneren Erschließung dem Ortenau Klinikum. Lage und erforderliche Kapazität der Schnittstellen sind im
weiteren Planungsverfahren abzustimmen. Im wechselseitigen Interesse ist jeweils auf eine effiziente und kostengünstige Erschließung abzustellen. Künftige
Erweiterungen des Klinikstandorts und künftige Baugebiete im Umfeld des
Vorhabens sind bei den Kapazitätsberechnungen bereits zu berücksichtigen.
Eine Möglichkeit zur Durchfahrung des Klinik-Campus nach Osten zur öffentlichen Erschließung der Flächen zwischen Langenwinkel und dem Geltungsbereich des Bebauungsplans gemäß Anlage 2 ist offenzuhalten. Soweit dafür
nach Inbetriebnahme des Klinikums Anlagen in Anspruch genommen werden,
die zunächst nur der inneren Erschließung des Klinikgeländes dienten, werden
die Parteien eine gesonderte Vereinbarung darüber treffen, ob diese öffentlich
gewidmet werden und wem dann die Unterhaltungslast obliegt.
(2) Die Stadt stellt die für den Bau und Betrieb des Klinikums erforderliche äußere
Erschließung, insbesondere Abwasserentsorgung und wegemäßige Erschließung, auf eigene Kosten her. Die innere Erschließung der Grundstücke des
Neustandorts mit Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsflächen obliegt dem Ortenau Klinikum auf eigene Kosten. Als Maßnahmen der inneren
Erschließung gelten, sofern im vorliegenden Vertrag nichts abweichendes vereinbart ist, solche im Bereich der in Anlage 2 farblich rot markierten Flächen.
Anschluss B 415
(1) Die Zufahrt zum Klinikum soll aus Richtung Norden über eine neu zu erstellende Anschlussstelle an die B 415 erfolgen. Die Stadt trifft dafür die erforderlichen Abstimmungen mit dem Straßenbaulastträger (Bund) sowie der zuständigen Straßenbaubehörde (RP Freiburg) und stimmt sich zugleich mit dem Ortenau Klinikum über den Übergang des neuen Anschlusses an die B 415 zur
inneren Erschließung des Klinikgeländes ab. Die für die Erstellung des Anschlusses anfallenden Kosten sind unabhängig von der Ausgestaltung des Anschlusses von der Stadt zu tragen. Soweit die Ausgestaltung des Anschlusses

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dazu führen sollte, dass die innere Erschließungsplanung des Klinikums nach
Maßgabe der Anlage 1 nicht umgesetzt werden kann, ist die Fläche des Klinikareals im erforderlichen Umfang anzupassen bzw. zu verschieben.
(2) Mit dem Straßenbaulastträger ist noch zu klären, ob die Anbindung des Vorhabengebiets an die B 415 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für den
neuen Klinikstandort erfolgen kann, oder ob es hierfür eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens bedarf.
(3) Sollte die Anschlussstelle an die B 415 zum Zeitpunkt des Baubeginns noch
nicht fertiggestellt und nutzbar sein, stellt die Stadt auf eigene Kosten eine
vorübergehende alternative Baustellenzufahrt zum Plangebiet zur Verfügung.
Verkehrskonzept und ÖPNV
(1) Die Stadt wird das Klinikareal in das städtische Fuß- und Radwegenetz einbinden. Sie wird insbesondere für eine gute Radwegeanbindung in Richtung
Bahnhof sorgen. Die Stadt trägt zudem Sorge für eine angemessene Einbindung des Plangebiets in das Angebot des ÖPNV. Hierzu beabsichtigt die Stadt,
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrskonzept zu erarbeiten
und bei den Trägern des ÖPNV einbringen. Im Rahmen des Verkehrskonzepts
werden die Klimaschutzziele der Stadt beachtet und auf die berechtigten Belange des Ortsteils Langenwinkel Rücksicht genommen.
(2) Sollte aus Brandschutzgründen eine zusätzliche Anfahrtsmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge von Osten her erforderlich sein, wird die Stadt hierfür eine
entsprechende Straßenanbindung zur Nutzung ausschließlich durch Rettungskräfte vorsehen und herstellen.
Befreiung von Genehmigungsgebühren
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass für Stadt, Ortenaukreis und Ortenau
Klinikum sowie das Land Baden-Württemberg wechselseitig Gebührenbefreiung
besteht.

Teil D

Schlussvorschriften

Beiderseitige Verpflichtungen
(1) Den Vertragsparteien obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information
und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen den Vertragszweck und Gegenstand betreffend haben sich die Vertragspartner jeweils unaufgefordert zu unterrichten.

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(2) Die Vertragsparteien werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen rechtzeitig
alle Beschlüsse herbeiführen und sonstigen Amtshandlungen vornehmen, die
zur Vertragsdurchführung erforderlich oder sachdienlich sind.
Rechtsnachfolge
Die Parteien verpflichten sich, die von ihnen in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen ihren etwaigen Rechtsnachfolgern mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass auch alle weiteren Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten sind
und dass die andere Partei gegenüber den Rechtsnachfolgern unmittelbar anspruchsberechtigt ist. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht bleibt die ausscheidende Partei gegenüber der verbleibenden Partei weiter aus diesem Vertrag
verpflichtet.
Kosten und Steuern
Etwaige Rechtsberatungskosten behält jede Partei auf sich.
Bestandteile des Vertrags
Bestandteile dieses Vertrags sind die folgenden Anlagen:
Anlage 1:

Siegerentwurfs der Ausschreibung der Generalplanungsleistungen
(Auszug)

Anlage 2:

Aufstellungsbeschluss und Baufeldbeschreibung

Anlage 3:

Lageplan Altstandort

Die Anlagen wurden zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt.
Schriftform und Salvatorische Klausel
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge einer Änderung der Gesetzeslage oder aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder
teilweise unwirksam oder nichtig werden, oder weist dieser Vertrag eine Lücke
auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und
Glauben anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung
zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im

12

Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.

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Friedhofweg

+ 0.00 = 158.00 m ü.NN.

Stellplätze mit Photovoltaiküberdachung

Parkplatz Personal | 300 Stellpl.

Radweg | Fußgänger

Kurzparker | 12 Stellplätze

Erweiterungsfläche Parken | 150 Stellpl.

- 1.50 = 156.50 m ü.NN.

Ausfahrt Pers.

Ausfahrt

Klinikerweiterung

Anlieferung /
Entsorgung

Parkplatzflächen mit Rasenfugenpflaster

Parkplatz Besucher | 200 Stellpl.

Eingang Mitarbeiter

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- 5.10 = 152.90 m ü.NN.

+ 8.50

Klinikum

Zufahrt Parken | Besucher

Terrasse Cafeteria

II

+ 20.23 = 178.23 m ü.NN.

+ 16.32

Ausfahrt Bes.

interne Umfahrung | Anlieferung

+ 0.00 = 158.00 m ü.NN.

I

Garten Wohnen

+ 4.08

+ 8.00

Pflegeschule

Aussenbereich Schule

Zufahrt Rettungswagen | LKW

II

III

12 Stellplätze RW

Rettungswache

+ 6.08

Parkplatz | 45 Stellplätze

80 Fahrradstellplätze

IV

+ 8.50

60 Fahrradstellplätze | geschützt

Wohnen Personal | Patientenhotel

+ 12.41

20 Fahrradstellplätze

20 Fahrradstellplätze

Ärztehaus III

+ 12.41

Radweg | Fußgänger

Rettungswagenzufahrt

+ 16.32

40 Fahrradstellplätze | geschützt

V

Hubschrauberlandeplatz

- 1.00 = 157.00 m ü.NN.

Haupteingang

Ausfahrt

+ 12.41

Zufahrt Bes.

interne Umfahrung | Anlieferung

Esplanade
interner
Kreisverkehr

V

Zufahrt Pers.

Kurzparker + Taxi | 8 Stellplätze

Bushaltestelle
Zufahrt

Eingang ZNA

Zufahrt + Ausfahrt
Wirtschaftshof

interne Umfahrung | Rettungswagen + Anlieferung

Friedhofweg

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Friedhofweg

+ 0.00 = 158.00 m ü.NN.

Erweiterungsfläche Parken | 150 Stellpl.

Wohnen Personal | Patientenhotel

Pflegeschule | Erweiterungsfläche

Radweg | Fußgänger

Klinikerweiterung

+ 12.41

Parkplatzflächen mit Rasenfugenpflaster

Parkplatz Besucher | 200 Stellpl.

- 5.10 = 152.90 m ü.NN.

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Klinikum

Terrasse Cafeteria

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+ 20.23 = 178.23 m ü.NN.

+ 16.32

+ 0.00 = 158.00 m ü.NN.

Haupteingang

- 1.00 = 157.00 m ü.NN.

Kurzparker + Taxi | 8 Stellplätze

Bushaltestelle

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interne Umfahrung | Anlieferung

20 Fahrradstellplätze

20 Fahrradstellplätze

+ 4.08

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+ 8.50

Zufahrt Rettungswagen | LKW

Parkplatz | 45 Stellplätze

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+ 6.08

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Parkhaus | Mitarbeiter 300 Stellplätze

+ 16.32

Radweg | Fußgänger

Rettungswagenzufahrt

+ 16.32

40 Fahrradstellplätze | geschützt

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+ 12.41

interne Umfahrung | Anlieferung

Esplanade
interner
Kreisverkehr

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Sportanlage
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18

Stand vom 14.05.2024 Fk/yb

1100
1101

Ga

Wh

11

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1250

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Stadt Lahr
Stadtplanungsamt
Wh

16

1026

Ga

Wh

1102

1030
1244

Ga

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Geltungsbereich mit Flächenkategorien1099M. 1:1000
1107/1
Pflu

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1250/1

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3

Bebauungsplan KLINIKUM
r

Sportanlage
Fußball

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Norden

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Verkehrsfläche

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Sportanlage
Fußball

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Legende

1234

Sportanlage

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Sportanlage
Reiten

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Sportanlage
Reiten

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412/3

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Sportanlage
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1249

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Sportanlage
Reiten

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7/1

1035

Allplan 2023

Legende:
Klinikflächen
Pathologie
Ärztehaus

1476/1

1471/1

1476

1508

5825/1

5827/1

Bestehendes Klinik-Gelände im Lahrer Osten

Stadtentwicklungs- und
Stadtplanungsamt

Geltungsbereich M. 1:2000
Stand 23.09.2024 mai/yb