Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Neubau Klinikum Lahr: Städtebauliche Rahmenvereinbarung )

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: Zentrale Steuerung
Sachbearbeitung: Breitner

Drucksache Nr.: 179/2024
Az.: Klinikum Lahr

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Projektleitung Klinikum / EBM / BM / 61

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

09.10.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Haupt- und Personalausschuss

09.10.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Ortschaftsrat Langenwinkel

09.10.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

21.10.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Neubau Klinikum Lahr: Städtebauliche Rahmenvereinbarung

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der beigefügten städtebaulichen Rahmenvereinbarung zwischen dem Ortenaukreis, dem Ortenau Klinikum und der Stadt
Lahr zur Realisierung des Klinikneubaus am Standort Lahr zu.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, im weiteren Verfahren etwaigen redaktionellen
oder nicht wesentlichen Änderungen zuzustimmen.
3. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt die städtebauliche Rahmenvereinbarung zu
unterzeichnen.
Zusammenfassende Begründung:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr und der Kreistag des Ortenaukreises haben im Oktober
2023 die Grundsatzbeschlüsse zum Neubau des Ortenau Klinikums Lahr am Standort
„Stadteinfahrt Süd“ bei Langenwinkel gefasst. Zur Realisierung des Klinikneubaus wurde
zwischen Stadt-, Kreis- und Klinikverwaltung eine städtebauliche Rahmenvereinbarung erarbeitet. Sie regelt im Kern den unentgeltlichen Grundstückstausch zwischen Stadt und
Kreis und die Grundlagen für die am neuen Standort erforderlichen Planungsverfahren. Die
Stadt Lahr stellt die benötigten Flächen in baureifem und erschlossenem Zustand für den
Klinikneubau zur Verfügung, während der Kreis das Eigentum am bisherigen Klinikstandort
„Klostenstraße“ an die Stadt überträgt. Die Vereinbarung dient als Grundlage für einen späteren städtebaulichen Vertrag und ist erforderlich, um die Fördermittel beim Land BadenWürttemberg zu beantragen.

Drucksache 179/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Ausgangssituation
Am 23. November 1976 schlossen die Stadt Lahr und der Ortenaukreis einen Vertrag zur Übernahme
des städtischen Krankenhauses als Kreiskrankenhaus nach der Auflösung des Zweckverbandes „Krankenhaus Lahr“.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschloss am 23. Oktober 2023, dem Ortenaukreis zur Errichtung
eines Neubaus des Ortenau Klinikums Lahr den Standort „Stadteinfahrt Süd“ bei Langenwinkel zur
entsprechenden Entwicklung anzubieten.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2023 beschlossen, den gegenwärtigen Klinikstandort
in Lahr in der Klostenstraße aufzugeben und am von der Stadt Lahr angebotenen Standort „Standeinfahrt Süd“ einen Klinikneubau zu errichten.
Zur Realisierung dieses Klinikneubaus haben Stadt-, Kreis- und Klinikverwaltung gemeinsam eine städtebauliche Rahmenvereinbarung ausgearbeitet (Anlage), über deren Inhalt zwischen den Beteiligten
Einvernehmen besteht.

Ziel der Vereinbarung
Die städtebauliche Rahmenvereinbarung regelt grundsätzlich den Grundstückstausch zwischen der
Stadt Lahr und dem Ortenaukreis. Die Inhalte des vorgenannten Vertrags von 1976, insbesondere die
dortigen Regelungen zum Grundstückstausch, stehen im Einklang mit der vorliegenden städtebaulichen Rahmenvereinbarung.
Der Ortenaukreis überträgt unentgeltlich das Eigentum an den Grundstücken des gegenwärtigen Klinikstandorts „Klostenstraße“ auf die Stadt Lahr. Im Gegenzug überträgt die Stadt Lahr dem Ortenaukreis unentgeltlich zum Zwecke eines Klinikneubaus sowie des entsprechenden Klinikbetriebs das Eigentum an den erforderlichen Grundstücken am Standort „Stadteinfahrt Süd“ bei Langenwinkel in baureifem und erschlossenem Zustand.
Die grundsätzlichen Inhalte der städtebaulichen Rahmenvereinbarung folgen den städtebaulichen Verträgen für die Klinikneubauten in Achern und Offenburg. Die Erfahrungen des Ortenau Klinikums zeigen
auf, dass viele kleinteilige Regelungen erst dann final geklärt und verschriftlicht werden können, wenn
die Neubauplanung weiter vorangeschritten ist und die Gutachten und Fachplanungsleistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans vorliegen sowie die aus den Beteiligungsverfahren hervorgebrachten Rückmeldungen der Bürger, Behörden und Träger öffentlicher Belange geprüft werden. Um daher etwaige, kostenintensive und aufwendige Ergänzungsverträge zu einem städtebaulichen Vertrag zu vermeiden und um die erforderliche Zeitschiene einzuhalten, sind sich die Beteiligten einig, dass ein städtebaulicher Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt notariell beurkundet
werden soll.
Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage zur Absicherung der Ressourcen für den späteren städtebaulichen Vertrag. Stadt-, Kreis- als auch Klinikverwaltung haben bereits sehr viel personelle und
finanzielle Ressourcen in das Projekt investiert.

Drucksache 179/2024

Seite 3

Relevanz zur Beantragung der Fördermittel
Für die Beantragung der Fördermittel auf Übernahme der Planungsleistungen beim Land Baden-Württemberg durch den Ortenaukreis und das Klinikum ist es erforderlich, dass der Ortenaukreis und das
Ortenau Klinikum belegen, dass eine entsprechende Fläche für den Klinikneubau zur Verfügung steht
und die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit in Aussicht gestellt ist.
Die Voraussetzungen zur Prüfung des Förderantrags durch das Sozialministerium Baden-Württemberg
sind die Abschlüsse der Grundstückskaufverträge, der Rahmenvereinbarung und des durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2024 gefassten Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans.

Zusammenfassung der Rahmenvereinbarung
Nachfolgend sind die Inhalte der Rahmenvereinbarung kurz dargestellt.

Teil A: Planungsziele und Vorhabengebiet
§ 1 Planungsziele: Schaffung baurechtlicher Voraussetzungen für ein neues Klinikum, inklusive Erweiterungsflächen und Infrastrukturmaßnahmen.
§ 2 Vertragsgebiet: Definition des Vertragsgebiets und relevanter Flächen für das Klinikum und den
Altstandort.

Teil B: Grundstücksübertragungen
§ 3 Grundsätze:

Einigung über die Übertragung von Flächen.

§ 4 Übertragung:

Stadt überträgt Grundstücke für den Klinikneubau unentgeltlich an Kreis.

§ 5 Rückübertr.:

Stadt behält Recht auf Rückübertragung bei Nichtnutzung.

§ 6 Übertragung:

Kreis überträgt Grundstücke des bisherigen Klinikstandorts unentgeltlich an Stadt.

§ 7 Ärztehaus:

Weiterbetrieb des Ärztehauses bis 2040.

§ 8 Pathologie:

Pathologie bleibt vorerst am alten Standort.

§ 9 Altstandort:

Aufgabe des Altstandorts, mögliche Nachnutzung.

Teil C: Bauleitplanung und Erschließung
§ 10 Bauleitplanung:

Stadt ändert Flächennutzungsplan und erstellt Bebauungsplan für Klinikum.

§ 11 Hochwasserschutz: Maßnahmen zur Sicherung des Gebiets gegen Hochwasser.
§ 12 Erschließung:

Stadt und Klinikum regeln Erschließung, Stadt übernimmt äußere Erschließung.

§ 13 Anschluss B 415:

Klinikum wird an die B 415 angebunden.

§ 14 Verkehr / ÖPNV:

Stadt plant Verkehrs- und ÖPNV-Anbindung.

§ 15 Gebührenbefreiung: Gegenseitige Befreiung von Genehmigungsgebühren.

Drucksache 179/2024

Seite 4

Teil D: Schlussvorschriften
§ 16 Verpflichtungen:

Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information.

§ 17 Rechtsnachfolge:

Verpflichtungen gelten auch für Rechtsnachfolger.

§ 18 Kosten und Steuern: Jede Partei trägt ihre Rechtsberatungskosten.
§ 19 Vertragsbestandteile: Liste der Anlagen zum Vertrag.
§ 20 Schriftform und Salvatorische Klausel

Der Gemeinderat der Stadt Lahr wird gebeten, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zuzustimmen.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Anlage(n):
ANLAGE 0_Drs 179_2024
ANLAGE 1_Drs 179_2024_Städtebauliche Rahmenvereinbarung
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.