Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 2: Städtebauliche Planungsziele)

                                    
                                        Stadt Lahr

17. September 2024

Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt

Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 32
Stadt Lahr
Städtebauliche Planungsziele

Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen, sofern dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im Kontext des aktuell geplanten Baus
eines zusätzlichen Mehrfamilienhauses im Altstadtquartier 32 (d.h. der Baublock zwischen Marktstraße, Kirchstraße und Roßgasse) besteht dieses Erfordernis.
Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 bzw. am 27. September 2021
die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksachen 107/2017
und 57/2021). Dazu gehört die Einführung einer Sozialwohnungsquote beim Wohnungsneubau.
Der zu erstellende Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 32 beinhaltet dementsprechend folgende Planungsziele:
1. Die vorgesehene Baumaßnahme bedarf einer abgestimmten Steuerung. Der
Bebauungsplan soll eine angemessene Innenentwicklung ermöglichen. Gleichzeitig soll ein hohes Maß an Wohn- und Freiraumqualität sowie eine zusätzliche
Bebauung als Blockrandstruktur am südlichen Rand zu Roßgasse und Roßplatz
hin ermöglicht und gestalterisch integriert werden.
2. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als
förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7
BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen
Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die
Voraussetzungen (z.B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten
Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des
Landes Baden-Württemberg festgelegt sind. Der definierte Prozentsatz wird
nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen.
3. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der
Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Wohnungsbau
ebenfalls auf 20% gesenkt.