Beschlussvorlage (Anlage 2: Städtebauliche Planungsziele)
Vorlage: Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 32, Stadt Lahr - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Städtebauliche Planungsziele
21. Oktober 2024
Beschlussvorlage (Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 32, Stadt Lahr
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Städtebauliche Planungsziele)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans ALTSTADTQUARTIER 32)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Städtebauliche Planungsziele)
21. Oktober 2024
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 32, Stadt Lahr
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Städtebauliche Planungsziele)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans ALTSTADTQUARTIER 32)Beschlussvorlage (Anlage 2: Städtebauliche Planungsziele)Beschlussvorlage (Anlage 0)
Stadt Lahr 17. September 2024 Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 32 Stadt Lahr Städtebauliche Planungsziele Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan aufstellen, sofern dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im Kontext des aktuell geplanten Baus eines zusätzlichen Mehrfamilienhauses im Altstadtquartier 32 (d.h. der Baublock zwischen Marktstraße, Kirchstraße und Roßgasse) besteht dieses Erfordernis. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 24. Juli 2017 bzw. am 27. September 2021 die baulandpolitischen Grundsätze der Stadt beschlossen (Drucksachen 107/2017 und 57/2021). Dazu gehört die Einführung einer Sozialwohnungsquote beim Wohnungsneubau. Der zu erstellende Bebauungsplan ALTSTADTQUARTIER 32 beinhaltet dementsprechend folgende Planungsziele: 1. Die vorgesehene Baumaßnahme bedarf einer abgestimmten Steuerung. Der Bebauungsplan soll eine angemessene Innenentwicklung ermöglichen. Gleichzeitig soll ein hohes Maß an Wohn- und Freiraumqualität sowie eine zusätzliche Bebauung als Blockrandstruktur am südlichen Rand zu Roßgasse und Roßplatz hin ermöglicht und gestalterisch integriert werden. 2. 40% der Gesamtwohnfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind als förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind hier nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln für den sozialen Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die Voraussetzungen (z.B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten Wohnungsbau einhalten, die in den jeweils geltenden Förderbedingungen des Landes Baden-Württemberg festgelegt sind. Der definierte Prozentsatz wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel. Seine Einhaltung ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch nachzuweisen. 3. Wenn der Bauherr sich vertraglich verpflichtet, unter Berücksichtigung der beschlossenen Sozialwohnungsquote geförderten Wohnungsbau auf 20% der Gesamtwohnfläche herzustellen und entsprechend zu nutzen, wird der im Bebauungsplan festgesetzte Prozentsatz für den förderbaren Wohnungsbau ebenfalls auf 20% gesenkt.