Informationsvorlage (Abwassergebühren 2025)
14. November 2024
Informationsvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 162/2024 Az.: 784.01 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Ortschaftsrat Reichenbach 06.11.2024 zur Kenntnis öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 07.11.2024 zur Kenntnis öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 12.11.2024 zur Kenntnis öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel 12.11.2024 zur Kenntnis öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 13.11.2024 zur Kenntnis öffentlich Ortschaftsrat Sulz 14.11.2024 zur Kenntnis öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 14.11.2024 zur Kenntnis öffentlich Gemeinderat 18.11.2024 zur Kenntnis öffentlich Abstimmung Betreff: Abwassergebühren 2025 Mitteilung: Die Kalkulation sowie der Beschluss der Abwassergebühren sind grundsätzlich vor Beginn des jeweiligen Gebührenzeitraumes vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann es jedoch erforderlich sein, die Gebühren rückwirkend zu beschließen und in Kraft zu setzen. Für das Gebührenjahr 2025 besteht die Notwendigkeit die Abwassergebühren rückwirkend zu beschließen. Die Gebührenschuldner sind hierüber mittels einer öffentlichen Bekanntmachung zu informieren. Drucksache 162/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation Die kostendeckenden Abwassergebühren für den jeweiligen Gebührenzeitraum werden regelmäßig nach Vorlage der ansatzfähigen Kosten, welche im Rahmen der Wirtschaftsplanaufstellung ermittelt werden, neu kalkuliert. In einem weiteren Schritt fließen dann die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen in die Festlegung des neuen Gebührensatzes ein. Bei der Betriebsabrechnung werden die tatsächlichen Ergebnisse am Ende des Kalkulationszeitraumes den Planzahlen des Kalkulationszeitraumes gegenübergestellt und so die gebührenrechtlichen Ergebnisse ermittelt. Etwaige so ermittelte Gebührenüberschüsse müssen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ausgeglichen werden. Gebührenunterdeckungen können innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die Gebührenüberdeckungen werden den Gebührenschuldnern in der Form zurückgegeben, als dass man eine nicht kostendeckende Gebühr kalkuliert und das Delta zur Kostendeckung mit den in den Rückstellungen eingestellten Gebührenüberschüssen auffüllt. Dies kann entweder einmalig oder über einen längeren Zeitraum im Rahmen der fünfjährigen Ausgleichsfrist erfolgen. Die Gebührenunterdeckungen werden dadurch ausgleichen, dass man eine höhere Gebühr kalkuliert als es die ansatzfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum eigentlich erfordern. Dadurch wird die Unterdeckung durch höhere Gebühreneinnahmen im Kalkulationszeitraum „nachgeholt“. In der Kalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2022 – 2023 konnten letztmalig Gebührenüberschüsse aus der Vergangenheit, konkret aus der Betriebsabrechnung 2019, einkalkuliert werden. In die Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 konnten hingegen keine Gebührenüberoder -unterdeckungen berücksichtigt werden. Die Begründung hierfür ist, dass seit Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) zum 01.01.2020 keine Jahresabschlüsse beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr erstellt werden konnten. Beim bisher schon kaufmännisch buchenden Eigenbetrieb waren der Neuaufbau der Anlagen- und Finanzbuchhaltung im neuen Recht weniger aufwendig und Jahresabschlüsse grundsätzlich aufzustellen möglich gewesen. Allerdings sind in die Jahresabschlüsse des Eigenbetriebs die endgültigen Betriebskostenumlagen des bisher, bis 31.12.2019, kameral buchenden Abwasserverbandes Raumschaft Lahr einzustellen. Dieser kann die endgültigen Betriebskostenumlagen aber erst im Rahmen der Feststellung über die Jahresabschlüsse festlegen. Dafür muss dieser jedoch zuvor das Anlagevermögen erstmals nach den Vorgaben des NKHR bewerten. Dieses fließt dann in die zu beschließende Eröffnungsbilanz ein. Die Eröffnungsbilanz ist vor Feststellung vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen. Die Eröffnungsbilanz des Abwasserverbands Raumschaft Lahr ist inzwischen erstellt und dem Rechnungsprüfungsamt zu Prüfung zugeleitet worden. Die Prüfung der Eröffnungsbilanz ist abgeschlossen und diese ist bereits von der Verbandsversammlung beschlossen worden. Auf dieser Basis wird aktuell der erste Jahresabschluss nach NKHR erstellt. In diesem Zusammenhang wird dann auch die endgültige Betriebskostenumlage für die Verbandsmitglieder festgestellt. Der fertige Jahresabschluss wird danach dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet. Drucksache 162/2024 Seite 3 Auf Basis dessen Abschlussberichts beschließt die Verbandsversammlung den Jahresabschluss. Erst danach kann der Jahresabschluss des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr erstellt und die Betriebsabrechnung der Abwassergebühren für das Jahr 2020 ermittelt werden. Deren Ergebnis fließt dann in die Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr 2025 ein. Die Kalkulation der Abwassergebühren wird aus vorgenannten Gründen erst im Laufe des Jahres 2025 möglich sein, was für die Gebührenschuldner zu einer grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung führen wird. Sofern die Gebührenschuldner jedoch rechtzeitig und vollumfänglich informiert werden, ist die Rückwirkung zulässig. Hierfür ist es erforderlich eine öffentliche Bekanntmachung mit nachfolgendem Inhalt zu veröffentlichen: Erhebung von Abwassergebühren für das Jahr 2025 Die Stadt Lahr erhebt Abwassergebühren (Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren) für die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung. Diese Abwassergebühren sind für jedes Gebührenjahr zu kalkulieren, wobei mehrere Gebührenjahre zusammengefasst werden können. Hierfür sind umfangreiche tatsächliche Ermittlungen erforderlich, die erst in den kommenden Monaten abgeschlossen werden können. Im Anschluss daran ist die Kalkulation fertig zu stellen und – ggf. zusammen mit einer neuen Gebührensatzung – vom Gemeinderat der Stadt Lahr zu beschließen. Dieser Vorgang kann im laufenden Jahr nicht mehr abgeschlossen werden. Mit einem Abschluss ist erst im Laufe des Jahres 2025 zu rechnen. Dabei ist es möglich, dass zukünftig ein größeres Kostenvolumen als bisher über Abwassergebühren abgerechnet wird und in der Satzung höhere Abwassergebühren als bisher festgesetzt werden. Diese würden dann ggf. rückwirkend ab dem 1.1.2025 beschlossen. Durch die zu erwartenden Änderungen kann es für den Schuldner zu einer höheren Abwassergebührenschuld als nach dem bisherigen Satzungsrecht kommen. Die genaue Höhe der zukünftigen Abwassergebühren kann derzeit allerdings nicht beurteilt werden. Dies ist erst möglich, wenn im kommenden Jahr die entsprechenden Vorarbeiten abgeschlossen sind. Die Stadtverwaltung wird die Bürgerschaft hierüber sobald wie möglich informieren. Die rückwirkende Beschlussfassung über den Abwassergebührensatz 2025 hat keine Auswirkung auf die Erhebung der Abschläge im Jahr 2025. Diese werden nach dem im Februar 2025 für das Jahr 2024 abgerechneten Abwassermengen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen erhoben. Markus Ibert Oberbürgermeister Anlage(n): Markus Wurth Stadtkämmerer Drucksache 162/2024 Anlage 0 Seite 4