Satzung
über die Erhebung der
Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. § 2
des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i.V.m. §§ 1, 50 und
52 des Landesgrundsteuergesetz – LGrStG und §§ 1, 4, 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 18.11.2024 folgende Satzung:
§1
Steuererhebung
Die Stadt Lahr erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer
nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes. Sie erhebt Gewerbesteuer
nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt.
§2
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt:
1.
2.
für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
350 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
365 v.H.
für die Gewerbesteuer auf
390 v.H.
der Steuermessbeträge.
§3
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§4
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden
fällig
a)
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
b)
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn
dieser 30,00 € nicht übersteigt.
§5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2024
Der Oberbürgermeister
(Markus Ibert)