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Beschlussvorlage (Hebesatzsatzung - Änderungssatzung ab 2026)

                                    
                                        Satzung
über die Erhebung der
Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. § 2
des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i.V.m. §§ 1, 50 und
52 des Landesgrundsteuergesetz – LGrStG und §§ 1, 4, 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 18.11.2024 folgende Satzung:
§1
Änderung
1. § 2 – Steuerhebesätze – wird wie folgt neu gefasst:
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf

350 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

365 v.H.

2. für die Gewerbesteuer auf

420 v.H.

der Steuermessbeträge.
2. § 3 – Geltungsdauer – wird wie folgt neu gefasst:
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026.

§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2024

Der Oberbürgermeister

(Markus Ibert)