Satzung
über die Erhebung der
Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. § 2
des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i.V.m. §§ 1, 50 und
52 des Landesgrundsteuergesetz – LGrStG und §§ 1, 4, 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am 18.11.2024 folgende Satzung:
§1
Änderung
1. § 2 – Steuerhebesätze – wird wie folgt neu gefasst:
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
350 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
365 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf
420 v.H.
der Steuermessbeträge.
2. § 3 – Geltungsdauer – wird wie folgt neu gefasst:
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2024
Der Oberbürgermeister
(Markus Ibert)