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Beschlussvorlage (Gewerbesteuer; Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ab Jahr 2026)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Singler

Drucksache Nr.: 148/2024
Az.: 963.11

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

04.11.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

06.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

07.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

12.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

12.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

13.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

14.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

14.11.2024

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

18.11.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Gewerbesteuer;
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ab Jahr 2026

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung der
Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ab dem 01.01.2026.

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 148/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Der Hebesatz der Gewerbesteuer liegt aktuell bei 390. v.H. Der Hebesatz soll neu auf 420 v.H.
festgesetzt werden.

Zielsetzung:
Festlegung des neuen Hebesatzes ab dem 01.01.2026.

Maßnahmen:
Beschluss der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung).

Alternativ geprüfte Maßnahmen:
Keine

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Einmalige (Investitions-)Kosten
Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag
Ertrag /
Verminderung von Aufwand

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

2024

2025

2026

2027

in EUR

830.000 €

2.500.000 €

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

2028 ff.

Drucksache 148/2024

Begründung:
1. Kommunale Finanzhoheit
Die kommunale Finanzhoheit bezeichnet das Recht und die Befugnis von Kommunen (Gemeinden, Städten und Landkreisen), ihre eigenen Finanzen autonom zu verwalten. Dies umfasst die
Erhebung von Steuern, Gebühren und Abgaben, sowie die Entscheidung über die Verwendung
der Einnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben.
Aspekte der kommunalen Finanzhoheit:
Einnahmehoheit:
•
•

Kommunen haben das Recht, eigene Einnahmequellen zu erschließen, wie zum Beispiel
die Grundsteuer, die Gewerbesteuer oder kommunale Gebühren (z.B. für Müllabfuhr oder
Parkplätze).
Sie können über die Höhe bestimmter Steuern innerhalb des gesetzlich vorgegebenen
Rahmens selbst entscheiden.

Ausgabenhoheit:
•
•

Kommunen entscheiden selbstständig über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel. Dies
umfasst Investitionen in öffentliche Infrastruktur (z.B. Straßenbau, Schulen), soziale Leistungen oder die Bereitstellung öffentlicher Dienste.
Die Ausgabenhoheit ermöglicht es den Kommunen, lokale Bedürfnisse und Prioritäten zu
berücksichtigen.

Haushaltsautonomie:
•
•

Kommunen erstellen und verabschieden ihre Haushaltspläne eigenständig. Dabei müssen
sie jedoch gesetzliche Vorgaben, wie die Verpflichtung zu einem ausgeglichenen Haushalt, beachten.
Die Haushaltsplanung umfasst die Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr und
legt fest, wie die kommunalen Aufgaben finanziert werden sollen.

Kreditaufnahme:
•

Die Kommunen können, innerhalb bestimmter gesetzlicher Rahmenbedingungen, Kredite
aufnehmen, um Investitionen zu finanzieren. Dies ist jedoch oft mit Auflagen verbunden,
um eine übermäßige Verschuldung zu vermeiden.

Bedeutung der kommunalen Finanzhoheit:
Die Finanzhoheit ist ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung, die im
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist (Art. 28 Grundgesetz). Sie garantiert
den Kommunen eine gewisse Unabhängigkeit vom Staat und ermöglicht es ihnen, auf lokale Bedürfnisse und Herausforderungen flexibel zu reagieren. Zugleich stärkt sie die demokratische Legitimation, da kommunale Entscheidungen direkt auf die Bürger vor Ort wirken.
Zu der Aufgabenverantwortung muss demnach zwingend auch die Einnahmenverantwortung hinzukommen. Die gemeindliche Finanzhoheit ist nur dann gegeben, wenn die Kommune nicht nur
über ihre Ausgaben, sondern auch über die Höhe ihrer Einnahmen selbständig entscheiden kann.
Dies bedeutet, dass den Kommunen ein gewisser Spielraum über die Erhebung und Erhöhung
von Einnahmen verbleiben muss.

Seite 3

Drucksache 148/2024

Aus Sicht des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist ein besonderes Augenmerk auf die eigenen Steuerquellen zu legen. Das kommunale Steuersystem muss dabei die örtliche Verbundenheit zwischen der Kommune und den Steuerzahlern berücksichtigen. Die eigenständige Festsetzung der Einnahmen steht in einem finanzpolitischen Spannungsverhältnis zwischen einem möglichst hohen Niveau der öffentlichen Leistungen und andererseits dem Wunsch nach einer geringen Abgabenbelastung.
Für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen und für die Inanspruchnahme von Verwaltungseinrichtungen werden für die aus der Nutzung entstehenden Vorteile von den einzelnen Nutzern
Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben. Diese haben als spezielle Entgelte Vorrang vor
den allgemeinen Deckungsmitteln. Daneben haben die Grundstückseigentümer für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Möglichkeit bestimmte öffentliche Einrichtungen nutzen zu können Beiträge (Erschließungsbeiträge, Abwasserbeiträge) zu leisten. Zwar stellen Steuern im Gegensatz
zu den Gebühren und Beiträgen keine leistungsbezogenen speziellen, sondern allgemeine Deckungsmittel ohne konkrete Gegenleistung der öffentlichen Hand dar. Aber die örtliche Bindung
der kommunalen Aufgaben legt es bei kommunalen Steuern an die örtlichen Tatbestände anzuknüpfen. Solche Anknüpfungspunkte, welche die Struktur und das Kommunenleben entscheidend bestimmen, die zugleich auch die örtliche Wirtschaftskraft prägen sind:
- Gewerbe und Industrie
- Grundbesitz
- Einwohner unter Berücksichtigung ihres Einkommens.
Alle drei Elemente verursachen zugleich finanzielle Belastungen der Gemeinde aus der Bereitstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur. Hierzu zählen beispielsweise die Bereitstellung von
Straßeninfrastruktur, Kindergärten und Schulinfrastruktur. Daher bietet es sich an, sie als wichtige
Faktoren für ein gemeindliche Steuersystem heranzuziehen.
Die kommunalen Steuereinnahmen setzen sich zusammen aus der Grundsteuer A und Grundsteuer B, der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuer- und Finanzausgleichsumlagen, dem
Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer, dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sowie den
Einnahmen aus den kommunalen Verbrauchs- und Aufwandssteuern (Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer). Die Gewerbesteuer und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bilden dabei die größten Einnahmenpositionen im städtischen Haushalt.
2. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine kraft Bundesrecht geregelte Realsteuer, der stehende Gewerbebetriebe und Reisegewerbebetriebe im Inland unterliegen. Sie wurde als Ausgleich dafür eingeführt,
dass den Kommunen aus der Gewerbeansiedlung besondere Lasten erwachsen. Erstmals wurde
sie rechtlich durch das Realsteuergesetz von 1936 geregelt. Bis zur Gemeindefinanzreform 1969
brachte die Gewerbesteuer fast 80 % des Gesamtaufkommens der Kommunen. Diese Einseitigkeit bewirkte enorme Streukraftunterschiede unter den Kommunen und forderte zur Industrieansiedlung um jeden Preis heraus.
Die Ertragshoheit der Gewerbesteuereinnahmen liegt bei den Kommunen. Die Verwaltungshoheit
ist auf die Landesverwaltungen (Finanzamt) und die Kommunen aufgeteilt. Die Gewerbesteuer
wird auf den Gewerbeertrag erhoben, der den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb vermehrt und
vermindert um Hinzurechnungen und Kürzungen darstellt. Dieser Gewerbeertrag wird nach den
Regeln des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt.

Seite 4

Drucksache 148/2024

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt.
Das Finanzamt berechnet aus dem Gewerbeertrag multipliziert mit der Steuermesszahl den Steuermessbetrag. Anschließend multipliziert die Kommune den ermittelten Steuermessbetrag mit
dem jeweils örtlichen Hebesatz, um den Gewerbesteuerbetrag festzusetzen. Gesellschafter von
Personengesellschaften können die Gewerbesteuer anteilig auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz.
Das verfassungsrechtlich verankerte Hebesatzrecht der Kommunen ist eine tragende Säule der
kommunalen Einnahmehoheit. Bei der Festsetzung der Realsteuerhebesätze hat die Rechtsprechung den Kommunen einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Deshalb kann die Gewerbesteuer keinesfalls durch eine Steuerzuweisung ersetzt werden. Alleine die Abschaffung der
Gewerbekapitalsteuer hat trotz finanziellen Ausgleichs die kommunale Einnahmehoheit geschwächt. Hinzu kommt, dass die Gewerbesteuer relativ einfach zu erheben ist. Außerdem knüpft
sie logisch an wichtige örtliche Wirtschafts- und Belastungsfaktoren an. Wegen ihrer Gewerbesteuereinnahmen sind die Kommunen besonders aufgeschlossen für Belange von Industrie und
Gewerbe. Die Gewerbesteuer hat sich zu einer festen Klammer zwischen Kommunen und ihren
örtlichen Industrie- und Gewerbetrieben entwickelt.
3. Gewerbesteuerumlage
Mit der Beteiligung der Kommunen an der Einkommenssteuer wurde im Rahmen der Gemeindefinanzreform zugleich die Gewerbesteuerumlage eingeführt. Deren Rechtsgrundlage findet sich
in Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz. Diese öffentlich-rechtliche Geldleistung ist an Bund und Land
abzuführen. Die Kommune muss ihr jeweiliges Gewerbesteuer-Istaufkommen mit einem festgesetzten Multiplikator vervielfältigen und dann durch den örtlichen Hebesatz teilen. Dadurch wird
eine Hebesatzneutralität erreicht. Hebesatzänderungen haben demnach keine Auswirkung auf
die Umlage, jedoch auf das der Kommune verbleibende Gewerbesteuernettoaufkommen.
Ursprünglich erhielten Bund und Länder jeweils die Hälfte des Aufkommens. Der Multiplikator
wurde in den vergangenen Jahrzehnten jedoch mehrfach geändert. Seit 1991 hat der Gesetzgeber Zuschläge für die Finanzierung der Deutschen Einheit erhoben. Eine deutliche Erhöhung der
Gewerbesteuerumlage brachte das Steuersenkungsgesetz 2000. Durch den Wegfall des Landesvervielfältigers für die Annuitäten Fonds „Deutsche Einheit“ sank die Gewerbesteuerumlage
im Jahr 2019 auf 64 Prozent. Die westdeutschen Kommunen wurden hierdurch ab dem Jahr 2019
um ca. 500 Mio. € jährlich entlastet. Zum Jahr 2020 lief die um 29 Prozentpunkte erhöhte Solidarpaktumlage aus. Insgesamt beläuft sich die Gewerbesteuerumlage in den Jahren 2020 ff somit
bundeseinheitlich auf 35 Prozent.

Seite 5

Drucksache 148/2024

Jahr

1999 2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012 2016
2017
2018
2019
2020 - ff

Seite 6

"Normal-Umlage"

Bund
19

Erhöhung
Fonds "Deutsche Einheit"

Erhöhung
durch den Solidarpakt

Erhöhung infolge GewerbekapitalsteuerAbschaffung

Gesamtumlage

Länder
19

9

29

7

83

24
30
36
20
19
16
16
12
13
14,5
14,5
14,5

24
30
36
20
19
16
16
12
13
14,5
14,5
14,5

8
7
7
7
8
7
6
6
5
7
6
5

29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29
29

6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6

91
102
114
82
81
74
73
65
66
71
70
69

14,5
14,5
14,5
14,5

14,5
14,5
14,5
14,5

4,5
4,3

29
29
29

6
6
6
6

68,5
68,3
64
35

4. Finanzausgleichsumlage
Die Finanzausgleichsumlage ist ein Instrument des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den
Kommunen in Deutschland. Sie wird von besonders finanzstarken (abundanten) Kommunen gezahlt und dient dazu, die finanzielle Ausstattung der anderen Kommunen zu unterstützen. Die
Umlage wird auf Basis der Steuerkraftmesszahl zuzüglich Zuweisung = Steuerkraftsumme berechnet und fließt in die Finanzausgleichsmasse ein, die dann im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs auf die kommunalen Gebietskörperschaften umverteilt wird.
Die Steuerkraftmesszahl einer Kommune zeigt die Steuerkraft im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs an. Sie stellt die Summe aus dem Grundsteuer- und Gewerbesteuernettoaufkommen, den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und den Zuweisungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, jeweils im zweiten vorangegangenen Jahr dar.
Es wird jedoch nicht das Ist-Aufkommen der Grund- und Gewerbesteuer zugrunde gelegt, sondern ein auf einen einheitlichen Hebesatz (Anrechnungshebesatz) umgerechnetes Aufkommen.
Die Steuerkraftmesszahl ist nur ein Indikator dafür, inwieweit eine Kommune in der Lage ist, ihren
Finanzbedarf, also die notwendigen Ausgaben zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben, abzudecken.
Als Finanzbedarf wird im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs die Bedarfsmesszahl einer
Kommune zugrunde gelegt.

Drucksache 148/2024

Die Finanzausgleichsumlage ist also ein Mechanismus, um sicherzustellen, dass Kommunen mit
einer überdurchschnittlich hohen Finanzkraft einen Beitrag zur Unterstützung von Kommunen in
Haushaltsnotlagen leisten. Dabei wird ein Teil der Steuerkraft dieser Kommunen abgeschöpft und
den anderen Kommunen zur Verfügung gestellt, um eine gewisse Ausgleichswirkung zu erzielen.
In Baden-Württemberg beträgt die Finanzausgleichsumlage 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen, wobei die Umlage bei 32% der Bemessungsgrundlage gedeckelt ist, was bestimmte
Kommunen betrifft, deren Bemessungsgrundlage 225% der Messzahl übersteigt. Der Finanzausgleich in Baden-Württemberg basiert auf verschiedenen Faktoren, darunter die Gemeinschaftssteuereinnahmen, die Finanzausgleichsumlage und die Steuerkraft der Kommunen und Kreise.
Die Finanzausgleichsmasse definiert den Umfang der zu verteilenden Mittel und setzt sich aus
den Gemeinschaftssteuereinnahmen und der Finanzausgleichsumlage zusammen. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer des 2. vorangegangenen Jahres wird mit 80 % einbezogen, und
die verfügbaren Mittel erhalten die Kommunen durch Zuweisungen, die in allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen unterteilt sind
Insgesamt ist der Finanzausgleich ein komplexes System, das die Verteilung der dem Land und
den kommunalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehenden Finanzmittel regelt. Er hat sowohl vertikale als auch horizontale Effekte und dient der Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen und Kreise in Deutschland.
Die genaue Berechnung und Anwendung der Finanzausgleichsumlage kann je nach Bundesland
variieren, da die Regelungen zum Finanzausgleich in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sind.
Insgesamt ist die Finanzausgleichsumlage also ein wichtiger Bestandteil des Finanzausgleichssystems in Deutschland, der dazu beiträgt, die finanzielle Solidarität zwischen den Kommunen
zu gewährleisten und eine angemessene Finanzausstattung sicherzustellen.
Durch die Umlagenbelastungen verbleibt der Stadt Lahr nur rund 25 Prozent der gesamten Gewerbesteuereinnahmen. Eine Erhöhung des Hebesatzes ändert dabei das der Stadt verbleibende
Aufkommen nur marginal. Im Wesentlichen verbleibt das der Stadt durch eine Hebesatzerhöhung
zufließende Mehraufkommen.
4. Entwicklung Hebesatz / Gewerbesteuerentwicklung
4.1. Hebesatzentwicklung
1948 – 1971
1972 – 1975
1976 – 1979
1980 – 2010
2011 -

310 v.H.
340 v.H.
370 v.H.
350 v.H.
390 v.H.

Seite 7

Drucksache 148/2024

Seite 8

4.2. Gewerbesteuerentwicklung

Gewerbesteuer
Soll
Ist

Gewerbe- Nettoertrag
steuerumlage
€

Jahr

HH-Ansatz

2010

14.000.000

13.018.431

12.694.655

1.948.746

10.745.909

2011

15.500.000

15.610.697

15.387.569

3.155.823

12.231.746

2012

17.000.000

17.562.618

17.355.227

3.200.230

14.154.997

2013

18.000.000

21.568.668

21.296.259

3.417.867

17.878.392

2014

19.000.000

20.193.465

19.367.928

3.376.338

15.991.590

2015

20.000.000

23.399.614

23.182.592

4.611.137

18.571.455

2016

23.000.000

25.385.871

25.354.806

4.225.563

21.129.244

2017

23.750.000

31.796.062

31.481.182

5.436.608

26.044.573

2018

27.000.000

33.429.487

33.176.633

6.228.290

26.948.342

2019

30.000.000

34.399.179

33.659.734

5.551.029

28.108.705

2020

36.000.000

39.203.847

37.923.982

3.419.169

34.504.813

2021

37.000.000

43.245.169

43.297.903

3.508.699

39.789.204

2022

37.000.000

35.712.009

34.503.679

3.399.729

31.103.949

2023

37.000.000

33.070.119

30.458.410

3.303.618

27.154.792

2024

36.000.000

29.507.887

15.408.757

3.321.000

12.087.757

* 2024 Plan und Ist-Zahlen (Stand 09.08.2024)
5. Interkommunaler Vergleich der Hebesätze
Die Realsteuerhebesatzumfrage des Deutschen Städtetags für die Jahre 2024/23 ergab unter
den 118 teilnehmenden Städten in Baden-Württemberg für das Jahr 2024 einen durchschnittlichen Hebesatz von 378,5 v.H.(Vj.: 380,13 v.H.). In der Größenklasse der Städtetagsgruppe B
des Städtetags Baden-Württemberg > 40.000 Einwohner = 42 Städte an der Umfrage teilnehmende Städte liegt der durchschnittliche Hebesatz im Jahr 2024 bei 392,02 v.H. (Vj.: 389,52 v.H.)
Die Hebesätze der Städte ab 40.000 Einwohnern gliedern sich wie folgt auf:
345 v.H.
350 v.H.
360 v.H.
365 v.H.
375 v.H.
380 v.H.
385 v.H.
390 v.H.
395 v.H.
400 v.H.
405 v.H.
410 v.H.
420 v.H.
430 v.H.
435 v.H.
450 v.H.

1 Stadt
1 Stadt
4 Städte
1 Stadt
1 Stadt
7 Städte
1 Stadt
9 Städte (Lahr)
2 Städte
5 Städte
1 Stadt
2 Städte
2 Städte
2 Städte
2 Städte
1 Stadt

16 Städte haben einen Hebesatz von > 390 v.H.

17 Städte haben einen Hebesatz von > 390 v.H.

Drucksache 148/2024

Seite 9

Der Hebesatz der Stadt Lahr liegt in der entsprechenden Gruppe der Städte derzeit knapp oberhalb des Durchschnitts der Vergleichgsruppe.
Bei den Großen Kreisstädten im Ortenaukreis liegen die Gewerbesteuerhebesätze wie folgt:
Achern
Kehl
Oberkirch
Offenburg

360 v.H.
400 v.H.
380 v.H.
435 v.H.

6. Auswirkungsrechnungen
Hebesatz
(v.H.)

Gewerbesteueraufkommen

390
400
410
420

32.500.000,00 €
33.333.333,33 €
34.166.666,67 €
35.000.000,00 €

Veränderung

833.333,33 €
1.666.666,67 €
2.500.000,00 €

Das jährliche Gewerbesteueraufkommen ist geprägt von Nachzahlungen und Erstattungen für
vergangene Jahre. Daher wird sich die volle Auswirkung einer Hebesatzänderung erst mit einem
zeitlichen Versatz zeigen.
7. Hebesatzvorschlag ab 2026
Mit Vorlage Nr. 106/2024 werden die in den nächsten Jahren zu tätigenden Investitionen sowie
deren Wirkung auf den Haushalt der Stadt dargestellt. Gleichzeitig werden dort die zur Finanzierung der Ausgaben notwendigen Anpassungen der Einnahmen der Stadt aufgezeigt. Ohne entsprechende Gegenmaßnahmen geht die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben immer weiter auseinander. Dem Haushalt der Stadt würde sonst eine noch deutlich stärkere Schieflage
drohen.
Nur durch entsprechende Anpassungen auf der Einnahmeseite lassen sich die umfangreichen
Investitionen in die Schul-, Kindergarten- und Gesundheitsinfrastruktur, und damit in die Zukunft
unserer Stadt seriös gegenfinanzieren. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Gewerbesteuerhebesatz zum 01.01.2026 auf 420 v.H. neu festzusetzen. Auf einen synoptischen Vergleich
wurde angesichts der geringfügigen Satzungsänderungen verzichtet.
Durch die frühzeitige Beschlussfassung sollen die Unternehmen die Möglichkeit bekommen, sich
rechtzeitig auf die neue Gewerbesteuerhöhe vorzubereiten. Zudem wird dadurch auch dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Unternehmen sich derzeit in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bewegen. Aktuell leisten die drei ehemals größten Gewerbesteuerzahler keine oder
im Vergleich zu früher nur noch marginale Gewerbesteuerzahlungen an die Stadt. Dies spiegelt
sich in der aktuellen Gewerbesteuerentwicklung wieder. Die Verwaltung geht davon aus, dass
wieder eine wirtschaftliche Erholung eintritt und die Gewerbesteuerzahlungen wieder steigen werden.

Drucksache 148/2024

Seite 10

Den Unternehmen kommt im Übergangsjahr auch zu Gute, dass die Grundsteuerreform in
Summe zu deutlichen Entlastungen der bebauten Industrie- und Gewerbegrundstücken führt. Die
Grundsteuerrückgänge alleine der 10 größten Grundsteuerzahler beläuft sich auf 450.000 €. Dies
kommt ihnen im aktuell schwierigen wirtschaftlichen Umfeld zu Gute. Mit der Anpassung des
Gewerbesteuerhebesatzes im Jahr 2026 wird diese Gruppe der Steuerzahler wieder mehr an der
Finanzierung der kommunalen Infrastruktur beteiligt.

Markus Ibert
Oberbürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Anlage(n):
Hebesatzsatzung - Änderungssatzung ab 2026
Hebesatzsatzung - Hebesatzsatzung ab 2026
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.