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Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage1 (Steuersätze))

                                    
                                        Anlage 1

Satzung i.d.F. vom 12.12.2022

Änderungssatzung

§1
Steuererhebung
Die Stadt Lahr erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§1
Steuererhebung
unverändert

§2
Steuergegenstand

§2
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen

unverändert

1. Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer
Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;
4. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen
Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B.
in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt
gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis
(z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
5. Das Bereitstellen von Diskotheken;
6. Das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO);

§3

§3

Anlage 1

Steuerbefreiungen
Von der Steuer nach § 2 ausgenommen sind

Steuerbefreiungen
unverändert

1. Familien-, Betriebs- und Vereinsfeierlichkeiten sowie ähnliche geschlossene Veranstaltungen (zum Beispiel von Gewerkschaften,
Parteien oder Religionsgemeinschaften), zu denen grundsätzlich
nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben;
2. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar
zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52,
53 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn
der gemeinnützige oder der mildtätige Zweck bei der Anmeldung
nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
3. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen des erteilten Tanzunterrichts;
4. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die
Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B.
mechanische Schaukeltiere);
5. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden;
6. Geräte, die nachweislich nicht zum Spielen bereit stehen;
7. die Benutzung von Musikgeräten, sofern für ihre Darbietung kein
Entgelt erhoben wird;
8. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spielgeräte und Kegelbahnen;
9. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-

PCs).

§4
Steuerschuldner, Haftung

§4
Steuerschuldner, Haftung

Anlage 1

(1)

Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 4 und 6 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen oder
ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60a Abs. 3
GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5
ist der Inhaber der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 – 3 genannten Veranstaltungen.

(2)

Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durchgeführt, so sind diese Gesamtschuldner.

(3)

Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber
der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner.

unverändert

Anlage 1

§5
Entstehung und Beendigung der Steuerschuld
(1)

Für Veranstaltungen gemäß § 2 Nr. 1 – 3 entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Veranstaltung.

(2)

Für Geräte, die nach dem Einspielergebnis (=Bruttokasse) besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.

(3)

Für Geräte und Spieleinrichtungen die nach Pauschalsätzen
besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des
jeweiligen Kalendermonats.

(4)

Für Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 entsteht die Steuerschuld
mit Beginn der Einrichtung.

(5)

Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem
die steuerpflichtige Veranstaltung oder die Einrichtung eingestellt wird.

§5
Entstehung und Beendigung der Steuerschuld
unverändert

§6
Bemessungsgrundlagen
(1)

Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 2 Nr. 1 –
3 wird nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als
Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten- und Garderobenräume.

(2)

Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach
dem Einspielergebnis erhoben. Als Einspielergebnis gilt die

§6
Bemessungsgrundlagen
unverändert

Anlage 1

elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte
Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips,
Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert
zugrunde zu legen.
(3)

Die Steuer auf Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 wird nach einem
festen Steuersatz erhoben.

(4)

Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und
Spieleinrichtungen gemäß § 2 Nr. 6 wird nach der Anzahl der
Geräte und dem Aufstellort erhoben.

§7
Steuersätze
(1)

§7
Steuersätze

Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt
a)

für Veranstaltungen nach § 2
Nr. 1 je Veranstaltungstag und
angefangene zehn Quadratmeter

b)

für Veranstaltungen nach § 2
Nr. 2 und 3 je Veranstaltungstag und angefangene zehn
Quadratmeter

(1) - (3) unverändert

1,80 €

3,00 €
Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(2)

Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche
wird jeweils die Hälfte der vorstehenden Sätze berechnet.

Anlage 1

(3)

(4)

Die Stadt Lahr kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter
vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für
jeden angefangenen Kalendermonat
a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von
Spielhallen je Spielgerät
1.

2.

mit Geldgewinnmöglichkeit
22 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 70,00 €
ohne Geldgewinnmöglichkeit

50,00 €

b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder
ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3
der Gewerbeordnung je Spielgerät
1.

2.

mit Geldgewinnmöglichkeit
22 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 130,00 €
ohne Geldgewinnmöglichkeit

(4)

Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für
jeden angefangenen Kalendermonat
a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät
1.

mit Geldgewinnmöglichkeit
25 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 70,00 €

2.

ohne Geldgewinnmöglichkeit

b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder
ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3
der Gewerbeordnung je Spielgerät
1.

mit Geldgewinnmöglichkeit
25 v. H. des Einspielergebnisses,
mindestens 130,00 €

2.

ohne Geldgewinnmöglichkeit

130,00 €

(4) - (12) unverändert
(5)

Unabhängig vom Aufstellort beträgt die
Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornografische

50,00 €

130,00 €

Anlage 1

oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt
werden, je Gerät und angefangenen Kalendermonat
300,00 €
Die Voraussetzungen für die Erhebung
der erhöhten Steuer sind in jedem Fall
als gegeben anzusehen, wenn das auf
dem Gerät installierte Spiel von der
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
(USK) keine Jugendfreigabe nach § 14
Jugendschutzgesetz erhalten hat oder
von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste
der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
(6)

Besitzt ein Spielgerät mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Gerät. Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung
sind solche, an denen gleichzeitig zwei
oder mehr Spielvorgänge ausgelöst
werden können.

(7)

Tritt im Laufe eines Kalendermonats
an die Stelle eines Spielgerätes ohne
Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges
Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend bei einem
Wechsel in der Person des Aufstellers;
Steuerschuldner für den Kalendermo-

Anlage 1

nat, in dem die Änderung eintritt, bleibt
der bisherige Aufsteller.

(8)

Die Steuer auf Spielgeräte nach § 2 Nr. 4,
die ohne gültige Bauartzulassung genutzt
werden beträgt für jeden angefangenen
Kalendermonat
2.000,00 €

(9)

Die Steuer auf Musikgeräte (Musikboxen)
beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
25,00 €

(10)

War bei Geräten gemäß § 2 Ziff. 4 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder
eine Benutzung des Steuergegenstands aus anderen Gründen nicht möglich, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Der Nachweis obliegt dem
Steuerschuldner (§ 4).

(11)

Die Steuer auf Diskotheken beträgt für
jeden angefangenen Kalendermonat
180,00 €

(12)

Die Steuer für Spieleinrichtungen
im Sinne von § 2 Nr. 6 je Spieleinrichtung und angefangenen Kalendermonat
300,00 €

§8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

§8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

Anlage 1

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

unverändert

Anlage 1

§9
Anzeigepflichten
(1)

Veranstaltungen im Sinne von § 2 Nr. 1 – 3 sind spätestens
drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Lahr
anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.

(2)

Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Die Anmeldung hat spätestens drei
Werktage vor Beginn der ersten Veranstaltung zu erfolgen.
Veränderungen sind vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im Einzelfall können abweichende
Regelungen getroffen werden.

(3)

Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden.

(4)

Die endgültige Einstellung von Veranstaltungen ist innerhalb
eines Monats nach der letzten durchgeführten Veranstaltung
bei der Stadt Lahr anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als
Tag der Beendigung der Veranstaltungstätigkeit der Tag des
Eingangs der Anzeige.

(5)

Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.S. von § 2 Nr. 4 ist der Stadt Lahr, innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Aufstellort, die Art des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

§9
Anzeigepflichten
unverändert

Anlage 1

(6)

Zur Anmeldung sind alle in § 4 genannten Personen verpflichtet.

(7)

Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 10 nicht zu
berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§
4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums
der Stadt Lahr schriftlich mitzuteilen.

§ 10

§ 10

Steuererklärung

Steuererklärung

(1)

Der Steuerschuldner (§ 4) hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag
nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis anhand eines
amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind
alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 2 für den Meldezeitraum anzuschließen. Gibt
der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig ab, wird das Einspielergebnis geschätzt.

(2)

Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des
jeweiligen Kalendervierteljahres, bzw. bei Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteiljahres der letzte Tag des
Betriebes des Gerätes, als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu Grunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist
lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks)
des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen. Die
Auslesung soll zum Ende eines jeden Monats erfolgen.

unverändert

Anlage 1

§ 11
Steueraufsicht, Betretungsrecht

§ 11
Steueraufsicht, Betretungsrecht

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt
Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte zu betreten.

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt
Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte während der
gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten.

(2) Die Steuerschuldner (§ 4) und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke
und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die
notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen vorzunehmen.

(2) unverändert

§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1)

Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
a)

den Anzeigepflichten nach § 9 nicht nachkommt,

b)

den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt,

c)

trotz Aufforderung nach § 11 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorlegt, die notwendigen
Auskünfte nicht erteilt oder notwendige Verrichtungen
an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen nicht vornimmt.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten
unverändert

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
10.000,00 € geahndet werden.

§ 13

§ 13

Anlage 1

Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.