Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung)
14. November 2024
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 4 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 5 (Steuersätze, Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage 3 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage1 (Steuersätze))
14. November 2024
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Anlage 2 SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.2024 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung 1. § 7 – Steuerschuldner, Haftung – Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für jeden beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 25 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 70,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 50,00 € b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 25 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 130,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 130,00 € 2. § 11 – Steueraufsicht, Betretungsrecht – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2024 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert)