Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage 3 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung)
14. November 2024
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 4 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 5 (Steuersätze, Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage 3 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen))
Beschlussvorlage (Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage1 (Steuersätze))
14. November 2024
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Anlage 3 Satzung i.d.F. vom 12.12.2022 Änderungssatzung §1 Steuererhebung Die Stadt Lahr erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. §2 Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen 1. Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern; 4. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. §1 Steuererhebung unverändert §2 Steuergegenstand Der Vergnügungssteuer unterliegen 1. Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 1. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher Art; 2 Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern; 3. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. 5. Das Bereitstellen von Diskotheken; 5. Das Bereitstellen von Diskotheken; 6. Das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO); 4. Das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO). §3 §3 Anlage 3 Steuerbefreiungen Von der Steuer nach § 2 ausgenommen sind Steuerbefreiungen Von der Steuer nach § 2 ausgenommen sind 1. Familien-, Betriebs- und Vereinsfeierlichkeiten sowie ähnliche geschlossene Veranstaltungen (zum Beispiel von Gewerkschaften, Parteien oder Religionsgemeinschaften), zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben; 1. Familien-, Betriebs- und Vereinsfeierlichkeiten sowie ähnliche geschlossene Veranstaltungen (zum Beispiel von Gewerkschaften, Parteien oder Religionsgemeinschaften), zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben; 2. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der gemeinnützige oder der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; 2. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der gemeinnützige oder der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; 3. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen des erteilten Tanzunterrichts; 4. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere); 3. Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen des erteilten Tanzunterrichts; 4. – 9. Unverändert, jedoch neue Nummerierung 5. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden; 6. Geräte, die nachweislich nicht zum Spielen bereit stehen; 7. die Benutzung von Musikgeräten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird; 8. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spielgeräte und Kegelbahnen; 9. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet- PCs). §4 Steuerschuldner, Haftung §4 Steuerschuldner, Haftung Anlage 3 (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 4 und 6 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60a Abs. 3 GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5 ist der Inhaber der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 – 3 genannten Veranstaltungen. (2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durchgeführt, so sind diese Gesamtschuldner. (3) Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner. (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 3 und 4 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60a Abs. 3 GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5 ist der Inhaber der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Veranstaltungen. (2) unverändert (3) unverändert Anlage 3 §5 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld §5 Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (1) Für Veranstaltungen gemäß § 2 Nr. 1 – 3 entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Veranstaltung. (1) Für Veranstaltungen gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Veranstaltung. (2) Für Geräte, die nach dem Einspielergebnis (=Bruttokasse) besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. (2) unverändert (3) Für Geräte und Spieleinrichtungen die nach Pauschalsätzen besteuert werden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats. (3) unverändert (4) Für Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Einrichtung. (4) Für Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 entsteht die Steuerschuld mit Beginn der Einrichtung. (5) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige Veranstaltung oder die Einrichtung eingestellt wird. (5) unverändert §6 Bemessungsgrundlagen §6 Bemessungsgrundlagen (1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 2 Nr. 1 – 3 wird nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten- und Garderobenräume. (1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 wird nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten- und Garderobenräume. (2) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspielergebnis erhoben. Als Einspielergebnis gilt die (2) unverändert Anlage 3 elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. (3) Die Steuer auf Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 wird nach einem festen Steuersatz erhoben. (3) Die Steuer auf Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 wird nach einem festen Steuersatz erhoben. (4) Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen gemäß § 2 Nr. 6 wird nach der Anzahl der Geräte und dem Aufstellort erhoben. (4) Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen gemäß § 2 Nr. 4 wird nach der Anzahl der Geräte und dem Aufstellort erhoben. §7 Steuersätze (1) §7 Steuersätze Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt a) (1) für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter 3,00 € Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. 1,80 € b) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 2 und 3 je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter 3,00 € Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (2) Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche wird jeweils die Hälfte der vorstehenden Sätze berechnet. (2) Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche wird jeweils die Hälfte der vorstehenden Sätze berechnet. Anlage 3 (3) Die Stadt Lahr kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. (2) Die Stadt Lahr kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. (4) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat (3) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 3 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 22 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 70,00 € 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 22 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 70,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 50,00 € b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 22 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 130,00 € 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 22 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 130,00 € 2. € ohne Geldgewinnmöglichkeit 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 130,00 (4) (5) 50,00 € Unabhängig vom Aufstellort beträgt die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Ver- Unabhängig vom Aufstellort beträgt die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornografische 130,00 € Anlage 3 harmlosung des Krieges, pornografische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, je Gerät und angefangenen Kalendermonat oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, je Gerät und angefangenen Kalendermonat 300,00 € 300,00 € Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. (6) Besitzt ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (7) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; (5) Besitzt ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (6) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermo- Anlage 3 Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. (8) nat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. (7) Die Steuer auf Spielgeräte nach § 2 Nr. 4, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat Die Steuer auf Spielgeräte nach § 2 Nr. 3, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 2.000,00 € 2.000,00 € (9) (8) Die Steuer auf Musikgeräte (Musikboxen) beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat Die Steuer auf Musikgeräte (Musikboxen) beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 25,00 € 25,00 € (10) (11) War bei Geräten gemäß § 2 Ziff. 4 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands aus anderen Gründen nicht möglich, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Der Nachweis obliegt dem Steuerschuldner (§ 4). (9) War bei Geräten gemäß § 2 Ziff. 3 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands aus anderen Gründen nicht möglich, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Der Nachweis (11) Die Steuer auf Diskotheken beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat Die Steuer auf Diskotheken beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 180,00 € 180,00 € (12) (10) Die Steuer für Spieleinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 6 je Spieleinrichtung und angefangenen Kalendermonat 300,00 € §8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer Die Steuer für Spieleinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 4 je Spieleinrichtung und angefangenen Kalendermonat 300,00 € §8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer Anlage 3 Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. unverändert Anlage 3 §9 Anzeigepflichten §9 Anzeigepflichten (1) Veranstaltungen im Sinne von § 2 Nr. 1 – 3 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Lahr anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. (1) Veranstaltungen im Sinne von § 2 Nr. 1 und Nr. 2 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Lahr anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Die Anmeldung hat spätestens drei Werktage vor Beginn der ersten Veranstaltung zu erfolgen. Veränderungen sind vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (2) unverändert (3) Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden. (3) unverändert (4) Die endgültige Einstellung von Veranstaltungen ist innerhalb eines Monats nach der letzten durchgeführten Veranstaltung bei der Stadt Lahr anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung der Veranstaltungstätigkeit der Tag des Eingangs der Anzeige. (4) unverändert (5) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.S. von § 2 Nr. 4 ist der Stadt Lahr, innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Aufstellort, die Art des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben. (5) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.S. von § 2 Nr. 3 ist der Stadt Lahr, innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Aufstellort, die Art des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben. (6) unverändert Anlage 3 (6) Zur Anmeldung sind alle in § 4 genannten Personen verpflichtet. (7) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 10 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt Lahr schriftlich mitzuteilen. (7) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 9 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt Lahr schriftlich mitzuteilen. § 10 § 10 Steuererklärung Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner (§ 4) hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 2 für den Meldezeitraum anzuschließen. Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig ab, wird das Einspielergebnis geschätzt. (2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres, bzw. bei Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteiljahres der letzte Tag des Betriebes des Gerätes, als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu Grunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen. Die Auslesung soll zum Ende eines jeden Monats erfolgen. unverändert Anlage 3 § 11 Steueraufsicht, Betretungsrecht § 11 Steueraufsicht, Betretungsrecht (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte zu betreten. (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte während der gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten. (2) Die Steuerschuldner (§ 4) und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen vorzunehmen. (2) unverändert § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Anzeigepflichten nach § 9 nicht nachkommt, b) den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt, c) trotz Aufforderung nach § 11 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorlegt, die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder notwendige Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen nicht vornimmt. § 12 Ordnungswidrigkeiten unverändert (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. § 13 § 13 Anlage 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1.1.2023 in Kraft. Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2025 in Kraft.