Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
7. November 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Singler Drucksache Nr.: 138/2024 Az.: 968.41 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 15.10.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Haupt- und Personalausschuss 04.11.2024 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Reichenbach 06.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 07.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 13.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Sulz 14.11.2024 vorberatend öffentlich Gemeinderat 18.11.2024 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim vorberatend öffentlich Abstimmung Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 5 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Zusammenfassende Begründung: • • • • • • • Es wird vorgeschlagen, den Steuersatz für Geldspielgeräte von 22% auf 25% der Bruttokasse ab 01.01.2025 zu erhöhen. Die Steuersätze für Unterhaltungsgeräte und die Mindeststeuersätze sollen unverändert bleiben. Die Vergnügungssteuer betrifft hauptsächlich Geld- und Unterhaltungsspielgeräte in Gaststätten und Spielhallen. Der aktuelle Steuersatz von 22% ist der niedrigste im Vergleich zu ähnlich großen Städten, wo der Durchschnitt bei 24,6% liegt. Die Erhöhung soll zusätzliche Einnahmen von etwa 200.000 € pro Jahr generieren. Weiter wird vorgeschlagen Tanzveranstaltungen und Diskotheken künftig von der Vergnügungsbesteuerung auszunehmen. Das Betretungsrecht soll künftig auf die Geschäftszeiten beschränkt sein. Drucksache 138/2024 Seite 2 Alle in der zusammenfassenden Begründung aufgeführten Sachverhalte sind in Anlage 5 abgebildet. Drucksache 138/2024 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Geldgewinnspielgeräte werden aktuell mit einem Steuersatz von 22 % der Bruttokasse besteuert. Diskotheken entrichten monatlich 180 €. Tanzveranstaltungen werden nach der genutzten Fläche besteuert. Je angefangene 10 m² fallen 1,80 € Vergnügungssteuern an. Zielsetzung: Anpassung Steuersätze Maßnahmen: Änderung der bestehenden Vergnügungssteuersatzung Alternativ geprüfte Maßnahmen: keine Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☐ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Einmalige (Investitions-)Kosten Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Jährliche Folgekosten Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) 2024 2025 2026 2027 2028 ff. 196 T€ 196 T€ in EUR 196 T€ 196 T€ Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Drucksache 138/2024 Begründung: 1. Allgemeines Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Besteuerung unterliegt dabei der besondere entgeltliche Vergnügungsaufwand des Spielers für die veranstalteten Vergnügungen. Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergnügungssteuer bestehen generell nicht. Sie soll und will regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen im Gemeindegebiet äußert. Sie muss daher auf die sich Vergnügenden abwälzbar und darauf auch angelegt sein, wenn sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zunächst von den Veranstaltern der Vergnügungen erhoben wird. Im Gebiet der Stadt Lahr werden bislang Geld- und Unterhaltungsspielgeräte, Musikboxen, Tanzveranstaltungen, Diskotheken, Striptease und ähnliche Darbietungen, sowie die Vorführung pornografischer Filme (Pornokino) mit Vergnügungssteuer belegt. Die Besteuerung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten trägt dabei im Wesentlichen zum Aufkommen der Vergnügungssteuer bei. 2. Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte 2.1. Vergnügungssteuersätze für Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte Der Vergnügungssteuer unterliegen u.a. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungsund ähnliche Geräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. Satzungsgemäße Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist deren Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die Bruttokasse beinhaltet auch den Umsatzsteueranteil. Alternativen zu diesem Maßstab sind die Besteuerung der Nettokasse (ohne Umsatzsteuer) sowie der Spieleinsatz. Die Kommunen insgesamt besteuern überwiegend anhand der Bruttokasse. Der Steuersatz im Gebiet der Stadt Lahr beträgt nach aktueller Vergnügungssteuersatzung 22 % des Einspielergebnisses (=der elektronisch gezählten Bruttokasse). Im Jahr 2023 wurden von 35 Automatenaufstellern 77 Spielgeräte in 22 Gaststätten und 137 Spielgeräte in 12 Spielhallen betrieben. Die Anzahl der aufgestellten Geräte war durch gesetzliche Maßnahmen in den letzten Jahren stark rückläufig. Seite 4 Drucksache 138/2024 Seite 5 Der Gerätebestand und das Steueraufkommen entwickelten sich in den vergangenen Jahren wie folgt: Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Anzahl Geldspielgeräte Spielhallen Gaststätten Gesamt 192 142 334 182 136 318 170 140 310 159 132 291 162 103 265 160 102 262 140 101 241 137 74 211 137 77 214 Steuersatz 15 v.H. 15 v.H. 18 v.H. 20 v.H. 20 v.H. 20 v.H. 20 v.H. 20 v.H. 22 v.H. Steueraufkommen 1.468.332,40 € 1.616.016,86 € 1.935.504,50 € 2.185.439,42 € 1.995.838,44 € 1.655.231,73 € 812.649,97 € 1.822.495,34 € 1.948.527,55 € Der deutliche Rückgang des Jahres 2021 ist auf die Coronapandemie bedingten Einrichtungsschließungen zurückzuführen. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren mehrere ordnungsrechtliche Einschränkungen des Automatenspiels mit Gewinnmöglichkeit vorgenommen. So sank die zulässige Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten und es wurden Mehrfachkonzessionen bei Spielhallen untersagt. (Mehrfachkonzession = im gleichen Gebäude werden mehrere Spielhallen mit unterschiedlichen Eingängen betrieben). Zudem wurden restriktive Abstandsregelungen untereinander und zu Kinder- und Jungendeinrichtungen eingeführt. Viele Spielhallen erfüllen die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht und entsprechende Schließungsverfügungen drohen. Gegen die verfügten Schließungen laufen mehrere Klagen. Sollte die gesetzliche Regelung höchstrichterlich entschieden Bestand haben und die Härtefall-Regelung nicht zur Anwendung kommen, werden die Anzahl der Spielhallen und die dort betriebenen Geldspielgeräte künftig zurückgehen. Das Steueraufkommen wird dadurch perspektivisch zurückgehen. Neben der Besteuerung von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeiten erfolgt noch eine Be-steuerung sogenannter Unterhaltungsgeräte. Die Unterhaltungsgeräte werden nach Stück-zahl besteuert. In Gaststätten wird für solche Geräte monatlich 50 € und in Spielhallen 130 € Vergnügungssteuer erhoben. Im Gegensatz zur Besteuerung von Geldspielgeräten ist es bei Unterhaltungsgeräten noch zulässig diese pauschal mit fixen Steuersätzen zu besteuern. Dies liegt darin begründet, dass Unterhaltungsgeräte nicht mit manipulationssicheren Zählwerken bestückt sind und somit der individuelle Vergnügungsaufwand der Spieler nicht besser ermittelt werden kann. 2.2. Interkommunaler Vergleich Eine Auswertung der Städtetagsgruppe B (> 40.000 Einwohner) zeigt, dass der durchschnittliche Steuersatz bei der Besteuerung nach der Bruttokasse bei 24,6 % liegt. Von den 21 Mit-gliedern, die sich an der Abgabenumfrage beteiligten, haben 8 Mitglieder dieser Größenordnung sich für den Bruttokassenmaßstab entschieden. Der niedrigste Steuersatz liegt dabei bei 22 % (Lahr). In allen anderen Kommunen liegt der Steuersatz bei 25 %. Drucksache 138/2024 Seite 6 Weitere 5 Mitglieder dieser Größenordnung besteuern nach der sogenannten Nettokasse. Der durchschnittliche Steuersatz liegt dort bei 22,8 %. 6 Mitglieder besteuern nach dem Spieleinsatz. 2 Mitgliedsstädte machten zum Steuersatz keine Angaben. Bei den Großen Kreisstädten des Ortenaukreises und in der Raumschaft Lahr ergibt sich folgendes Bild: Ort Offenburg Kehl Achern Oberkirch Ettenheim Mahlberg Friesenheim Steuersatz 24 v.H. 6 v.H. 20 v.H. 20 v.H. 25 v.H. 25 v.H. 15 v.H. Maßstab Bruttokasse Spieleinsatz Nettokasse Nettokasse Bruttokasse Bruttokasse Bruttokasse 2.3. Grenzen der Besteuerung Eine allgemeine Grenze der Lenkungsfunktion bei der Erhebung der Vergnügungssteuer besteht als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip und Art. 12 Grundgesetz, als der Vergnügungs-steuer keine Erdrosselungswirkung zukommen darf. Eine Erdrosselung ist dann gegeben, wenn in die freie persönliche oder wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen durch die Steuerbemessung in einer Weise eingegriffen wird, dass die Betätigung praktisch unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert wird und wenn die Steuerbemessung durch diese Wirkung dem steuerlichen Zweck der Einnahmeerzielung gerade zuwiderlaufen würde. Bei der erdrosselnden Steuer schlägt die Einnahmeerzielungsfunktion der Steuererhebung in eine Verwaltungsgebühr mit Verbotscharakter um. Die Vergnügungssteuer soll den Vergnügungsaufwand des sich Vergnügenden (des Spielers) erfassen, wird jedoch als indirekte Steuer beim Automatenaufsteller erhoben. Die bislang ergangenen Urteile sahen auch bei Steuersätzen von 25 % der Bruttokasse noch keine erdrosselnde Wirkung. Dennoch sind gerade solche hohen Steuersätze regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Eine Rechtsanwaltskanzlei, welche auch schon im Gebiet der Stadt Lahr tätige Aufsteller vertreten hat, hat bezüglich dieser Frage in der Vergangenheit schon Verfassungsbeschwerde eingereicht. Bei der Erhebung der Vergnügungssteuer wird wie eingangs ausgeführt der Aufwand des sich Vergnügenden besteuert. Damit wird dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist jedoch landesweit unterschiedlich stark ausgeprägt, d.h. in Gebieten mit hohen Einkommen haben die Spieler mehr Mittel zur Verfügung, die sie zum Spielen verwenden können, als in Gebieten mit geringeren Einkommen. Ein Vergleich der Einkommensteueranteile im Land lässt den Schluss zu, dass im Gebiet der Stadt Lahr eher geringere Mittel für Vergnügungen eingesetzt werden können, als dies andernorts der Fall ist. Auf der anderen Seite wird in den grenznahen Kommunen zu Frankreich, wo das Automatenspiel verboten ist, deutlich mehr gespielt und mehr Vergnügungssteuer eingespielt als im übrigen Landesgebiet. Daher kann ein interkommunaler Vergleich allenfalls nur eine grobe Orientierung für die Festlegung des Steuersatzes darstellen. Drucksache 138/2024 2.4. Anpassungsvorschlag sowie weitere Änderungsvorschläge der Vergnügungssteuersatzung Mit Vorlage Nr. 106/2024 werden die in den nächsten Jahren zu tätigenden Investitionen sowie deren Wirkung auf den Haushalt der Stadt dargestellt. Gleichzeitig werden dort die zur Finanzierung der Ausgaben notwendigen Anpassungen der Einnahmen der Stadt aufgezeigt. Ohne entsprechende Gegenmaßnahmen geht die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben immer weiter auseinander. Dem Haushalt der Stadt würde sonst eine noch deutlich stärkere Schieflage drohen. Nur durch entsprechende Anpassungen auf der Einnahmeseite lassen sich die umfangreichen Investitionen in die Schul-, Kindergarten- und Gesundheitsinfrastruktur, und damit in die Zukunft unserer Stadt seriös gegenfinanzieren. Unter Berücksichtigung der Belastungswirkungen und der einzuhaltenden Grenzen der Besteuerung schlägt die Verwaltung vor, den Steuersatz für Geldspielgeräte ab 01.01.2025 von 22 % auf 25 % der Bruttokasse zu erhöhen. Die Steuersätze für Unterhaltungsgeräte bewegen sich bereits auf dem Niveau vergleichbarer Städte bzw. liegen bei den Spielhallen deutlich darüber. Daher wird bei dieser Geräteart keine Änderung der Steuersätze vorgeschlagen. Gleiches gilt für die Mindeststeuersätze. Die Verwaltung erwartet durch die Maßnahme Steuermehreinnahmen von rd. 200.000 €/a, bei Annahme ansonst unveränderter Verhältnissen. Die zu erwartenden Mehreinnahmen fließen der Stadt ungeschmälert in voller Höhe zu. Einer Umlagebelastung unterliegen die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer nicht. Weiter schlägt die Verwaltung vor, das satzungsrechtliche Betretungsrecht zur Ausübung der Steueraufsicht auf die gewöhnlichen Geschäftszeiten zu beschränken. Der Änderungsvorschlag geht auf eine entsprechende Rechtsprechung zur Satzung einer anderen Kommune zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ein zeitlich unbeschränktes Betretungsrecht beanstandet. Die Änderungen der Satzung ausschließlich in Bezug auf die Anpassung der Steuersätze sind in Anlage 1 dargestellt. Die Änderungssatzung zur Anpassung der Steuersätze ist als Anlage 2 beigefügt. 3. Tanzveranstaltungen und Diskotheken 3.1. Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen und Diskotheken Die Vergnügungssteuer für die Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, beträgt nach der aktuellen Vergnügungssteuersatzung je Veranstaltungstag und angefangene 10 m² Fläche 1,80 €. Daneben werden Diskotheken monatlich pauschal mit 180 € besteuert. Die jährlichen Vergnügungssteuereinnahmen aus der Besteuerung von Diskotheken belaufen sich aktuell noch auf 8.640 €/a. Durch eine Änderung einer bestehenden Gaststättenerlaubnis soll sich das Aufkommen auf künftig jährlich 4.320 € reduzieren. In der Literatur und der Fachwelt gibt es unterschiedliche Auffassungen, ob Diskotheken Vergnügungsstätten oder kulturelle Einrichtungen sind. Aktuell werden diese insbesondere aus bauplanungsrechtlicher Sicht den Vergnügungsstätten zugerechnet. Seite 7 Drucksache 138/2024 Damit unterliegen sie besonderen Genehmigungserfordernissen. Ungeachtet dessen sind Diskotheken zweifelsfrei ein wichtiger Bestandteil der Kultureinrichtungen. Diese werden hauptsächlich von einer jüngeren Bevölkerungsschicht in Anspruch genommen. Insbesondere in der Phase der Einschränkungen durch die Coronapandemie wurde dieses Angebot von der jüngeren Bevölkerung schmerzlich vermisst und nun nach Pandemielage wieder gerne und rege in Anspruch genommen. Entgegen anderen kulturellen Angeboten in der Stadt werden Diskotheken als einziges Angebot mit Vergnügungssteuer belegt. 3.2. Interkommunaler Vergleich In der Städtetagsgruppe B, zu der auch die Stadt Lahr zählt, nehmen rund 2/3 der Mitgliedsstädte Diskotheken von einer Besteuerung aus. Im Ortenaukreis besteuert nur die Stadt Lahr Diskotheken. 3.3. Vorschlag zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung Ausgelöst von einer Eingabe eines Diskothekenbetreibers zur Herausnahme von Diskotheken aus der Vergnügungssteuersatzung hat die Verwaltung unter anderem den Jugendgemeinderat befasst. Als Orte der Kultur wurden die Kultureinrichtungen wie Theater, Kinos und Museen aber auch jugendtypische Orte wie Bolz- und Basketballplätze oder Orte wo sich Jugendliche typischerweise zum Austausch treffen, genannt. Für die Jugendlichen zählen auch Clubs/Diskotheken dazu. Den Vertretern des Jugendgemeinderates wurde erläutert, was eine Vergnügungssteuer ist und weshalb diese erhoben wird. Über die Tatsache, dass diese nur für Diskotheken aber nicht für Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater oder Museen Anwendung findet, wird als unrecht empfunden. Die Jugendlichen sprachen sich dafür aus, alle Nutzer von Kultureinrichtungen adäquat an deren ausreichender Finanzierung zu beteiligen. Was die Abschaffung der Vergnügungssteuer anbelangt, waren die anwesenden Vertreter des Jugendgemeinderats hingegen der Auffassung, dass die Vergnügungssteuer auf Diskotheken nicht abgeschafft werden sollte. Diese würde zur Finanzierung der städtischen Aufgaben, wenn auch nur im geringen Umfang beitragen. Aus Sicht des Amtes für Kultur, Musik und Medien sind Diskotheken und Clubs für viele junge Menschen der erste eigenständige und selbstgewählte Schritt in die Kulturwelt. Sie spielen als Begegnungsorte junger Menschen eine wichtige Rolle. Lahr ist dank seiner Clubs und Diskotheken in der jungen Generation seit Jahrzehnten weit über die Stadt- und Landkreisgrenzen hinaus überregional bekannt. Vor allem größere Unternehmen zeigen auch immer wieder sogenannte Live-Sets mit Künstlerinnen und Künstlern. Diese stehen im Verlauf der Tanzveranstaltungen auf dem Programm und sind als Live-Musikbeiträge sehr beliebt. Eine erste Kooperation mit einem Club plant die Abteilung Kultur im Juli 2024. Im Rahmen eines Kinder- und Jugendfestivals finden zwei Tanzveranstaltungen mit Live-Sets statt. Dabei hilft die große mediale Reichweite des Clubs die jungen Menschen anzusprechen und ein passgenaues Angebot zu entwickeln. Die Verwaltung sieht in der Abschaffung eine Unterstützung des kulturellen Angebots in der Stadt sowie eine Unterstützung der in Lahr tätigen Anbieter, welche den Nutzern ein ortsnahes und gutes Angebot bieten. Seite 8 Drucksache 138/2024 Seite 9 Dadurch sind die jungen Menschen nicht gezwungen auf Angebote außerhalb von Lahr zurückzugreifen. Im Verhältnis der gesamten Vergnügungssteueraufkommens ist der dadurch entstehende Rückgang marginal. Durch die Verwaltung wird vorgeschlagen, Diskotheken und gewerbliche Tanzveranstaltungen künftig nicht mehr zu besteuern und hierfür die Vergnügungssteuersatzung zu ändern. Im Verhältnis des gesamten Vergnügungssteueraufkommens ist der vorgeschlagene Erlass marginal. Der Sachverhalt wurde mit Beschlussvorlage Nr. 235/2023 am 03.06.2024 bereits im Haupt- und Personalausschuss vorberaten. Der Haupt- und Personalausschuss empfahl dem Gemeinderat zur Sitzung am 24.009.2024 einstimmig die entsprechende Beschlussfassung. Die beiden Sachverhalte werden nun mit dieser Beschlussvorlage zusammengeführt. Die Änderungen der Satzung ausschließlich in Bezug auf die Tanzveranstaltungen und den Diskotheken sind in Anlage 3 dargestellt. Die Änderungssatzung zur Anpassung der Steuersätze ist als Anlage 4 beigefügt. Die Verwaltung schlägt vor, den Anpassungen der Steuersätze, der künftigen Steuerfreiheit von Tanzveranstaltungen und Diskotheken sowie den Änderungen hinsichtlich des Betretungsrechts insgesamt zuzustimmen und hierfür die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) gemäß Anlage 5 zu beschließen. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage1 (Steuersätze) Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 2 (Steuersätze) Synopse Vergnügungssteuersatzung - Anlage 3 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen) Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 4 (Diskotheken/Tanzveranstaltungen) Änderungssatzung zum 01.01.2025 - Anlage 5 (Steuersätze, Diskotheken/Tanzveranstaltungen) Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.