Beschlussvorlage (- Anlage 0)
18. November 2024
Stadt Lahr L -i Beschlussvorlage Drucksache Nr.: 145/2024 Az.: Federführende Stelle: 612 Sachbearbeitung: Stehr An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 202 / 605 / 63 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe renz 01.10.2024 vorberatend nichtöffentlich Freigabe Technischer Ausschuss 06.11.2024 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 07.11.2024 vorberatend öffentlich Beirat für die Belange von Men schen mit Behinderung 13.11.2024 vorberatend öffentlich Gemeinderat 18.11.2024 beschließend öffentlich Betreff: Barrierefreier Umbau von Bushaltestellen 2025 Beschlussvorschlag: Der Forderung aus dem Personenbeförderungsgesetz nach einer vollständigen Barriere freiheit im ÖPNV nachkommend, sollen folgende Bushaltestellen für das Landesförderpro gramm angemeldet werden: Hugsweier Sonne (Richtung Schuttern), Hugsweier Haupt straße (Richtung Lahr), Industriehof und Heidenburgstraße. Die eigentliche Förderantragssteilung soll im Frühjahr 2025 nach der Haushaltsgenehmi gung unter Berücksichtigung der dann zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Zusammenfassende Begründung: Mit dem sukzessiven barrierefreien Umbau von Bushaltestellen kommt die Stadt Lahr den Forderungen aus dem Personenbeförderungsgesetz nach, eine vollständige Barrierefrei heit im ÖPNV zu schaffen. So soll das ÖPNV-Angebot allen Menschen in größtmöglichem Umfang zugänglich gemacht werden. Die im Verkehrsentwicklungsplan für die Stadt Lahr definierten Ziele werden mit den hier vorgeschlagenen Maßnahmen ebenfalls vollumfäng lich verfolgt. Drucksache 145/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Der öffentliche Personennahverkehr ist eine wichtige Säule in der Daseinsvorsorge. Die Daseinsvor sorge soll in Fragen der Mobilität jedem die Möglichkeit geben, sich eigenständig zu bewegen. Ein barrierefrei nutzbarer ÖPNV ist ein wichtiger Baustein, insbesondere temporär oder dauerhaft mobili tätseingeschränkten Menschen die Teiihabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Deshalb for dert der Bund die Kommunen mit dem Personenbeförderungsgesetz auf, eine vollständige Barrierefrei heit im ÖPNV zu erreichen, d.h. barrierefreie Fahrzeuge und barrierefreie Haltestellen(ausstattung). Die Stadt Lahr baut ihre Bushaltestellen im Rahmen der finanziellen und personellen Leistbarkeit suk zessive barrierefrei um. Bis zum Ende des Jahres 2024 werden ca. 35 % der Bushaltestellen in Lahr barrierefrei sein, d.h. mit einem Busbordstein für einen niveaugleichen Ein-/Ausstieg und einem Bündenieitsystem ausgestattet sein. In den vergangenen Jahren wurde der Schwerpunkt auf die ÖPNVHauptachsen gelegt bzw. der Bushaltestellenumbau im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen durchgeführt. In diesem Jahr wurden die Stadtteile Langenwinke! und Sulz berücksichtigt. Nun soll mit Hugsweier ein weiterer Stadtteil folgen. Zielsetzung: Durch den sukzessiven barrierefreien Umbau von Bushaltestellen soll das ÖPNV-Angebot in Lahr in größtmöglichem Umfang für alle Menschen zugänglich gemacht werden, egal ob jemand auf einen Rollator oder Rollstuhl angewiesen ist, einen Kinderwagen oder Gepäck mit sich führt oder durch eine temporäre oder dauerhafte körperliche Beeinträchtigung einen niveaugleichen Einstieg in den Bus be nötigt. Ein barrierefreier und komfortabel nutzbarer ÖPNV trägt zur Reduzierung des motorisierten Individual verkehrs (MIV) bei - ein Ziel, das die Stadt Lahr im Verkehrsentwicklungsplan definiert hat. Gemäß dem beschlossenen Entwicklungsszenario 2 „Mut zur Verkehrswende“ soll der ÖPNV-Anteil bei der Wahl des Verkehrsmittels bis 2030 von 6 % (2019) auf 11 % gesteigert werden. Der MIV-Anteil (MIV als Fahrer) soll im gleichen Zeitraum von 50 % auf 30 % gesenkt werden. Maßnahmen: Unter Berücksichtigung der personellen und finanzielle Ressourcen wurden für das Jahr 2025 insge samt vier folgende Bushaltestellen für einen barrierefreien Umbau ausgewählt: • Hugsweier Sonne, Richtung Schuttern: barrierefreier Umbau der Busbucht zu Buskap und Ausstattung mit Buswartehalle • Hugsweier Hauptstraße, Richtung Lahr: barrierefreier Umbau des Buskaps • Industriehof: barrierefreier Umbau der Busbucht zu Buskap und Ausstattung mit Buswartehalle • Heidenburgstraße: barrierefreier Umbau des Buskaps und Ausstattung mit Buswartehalle Luftbilder und Bilder dieser vier Bushaltestellen sind als Anlage 1 beigefügt. Seite 3 Drucksache 145/2024 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro 2025 2026 | Einmaliqe (Investitions-)Kosten In EUR Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / In vestition / Auszahlung Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zu schüsse / Drittmittel (ohne Kredite) Barrierefreier Umbau (Kernhaushalt) 180.000 (brutto) + Buswartehalien (Wirtschaftsplan EBWL) 88.500 (netto) Barrierefreier Umbau (Kernhaushalt) 100.000 (brutto) + Buswartehalien (Wirtschaftsplan EBWL) 6.700 (netto) Barrierefreier Umbau (Kernhaushalt) 25.000 (brutto) + Buswartehallen (Wirtschaftsplan EBWL) 1.700 (netto) -161.800 +26.700 SALDO: Überschuss (+)/Fehlbetrag (-) 0 Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Jährliche Folaekosten Aufwand (inkl, dauerhafter Personalmehrkos ten) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Davon; Dauerhafter Personalmehrbedarf Steifenbezeichnung, Umfang Entgelt-/ Besoldungsgruppe Jährlicher Arbeitgeberaufwand (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. SUMME Finanzierung: ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa. mit abweichenden Kosten ^Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten KJa, mit abweichenden Kosten □ Nein Kosten: Folgende Mittelanmeldungen für den Flaushaltsplan 2025 inkl. Wirtschaftsplan 2025 für den Eigenbe trieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr sind von den zuständigen Facheinheiten erfolgt: • barrierefreien Umbau von Bushaltestellen: EUR 200.000 (Kernhaushalt: I54700020000: Barhe refreiheit des ÖPNV), abzgl. 10 % investiver Einsparung -> EUR 180.000 (siehe Tabelle oben) • Buswartehalien: EUR 105.000 (Wirtschaftsplan Eigenbetrieb BWL) Unter Berücksichtigung der letzten Ausschreibungsergebnisse werden sich voraussichtlich alle vorge schlagenen Maßnahmen mit den angemeldeten Mitteln umsetzen lassen. Der barrierefreie Umbau der Bushaltestelle Fleidenburgstraße soll dennoch sicherheitshalber als optionale Leistung ausgeschrieben werden. Sollte ein Umbau dieser Bushaltestelle aus Kostengründen nicht möglich sein, ist noch zu entscheiden, ob die dort vorgesehen Buswartehalle entweder trotzdem dort realisiert wird oder an einer anderen Bushaltestelle ohne Wetterschutz. Drucksache 145/2024 Seite 4 Förderung: Das Land Baden-Württemberg fördert den barrierefreien Umbau von Bushaltestellen und die Ausstat tung mit Buswartehallen. Die Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) sowie die dazu gehörige Verwaltungsvorschrift werden derzeit novelliert. Dadurch werden sich u.a. auch die'Förder pauschalen im ÖPNV, die Berechnung der Zuwendung für Buswartehallen sowie die Berechnung der Planungskostenpauschale ändern. Der Stadt Lahr wird die Novelle größtenteils bzw. in Summe zu Gute kommen, insbesondere wenn eine Busbucht zu einem Buskap umgebaut wird, was bspw. bei den bei den Bushaltestellen Flugsweier Sonne und Industriehof geplant ist. Zuwendungen für Buswartehallen werden zukünftig nach der überdachten Fläche bemessen, was in Lahr bei der Realisierung einer klei nen Buswartehalle eine nur noch halb so hohe Zuwendung bedeutet. Nach aktuellem Stand kann bei der Realisierung von drei Buswartehallen von einer Einzahlung in Flöhe von EUR 8.400 (netto) ausgegangen werden. Diese Zuwendung ist dem Wirtschaftsplan des Eigenbe triebs Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr zuzuordnen und verteilt sich auf die Jahre 2025 und 2026 mit der Aufteilung 80/20. Im Entwurf des Flaushaltsplans 2025 ist unter dem Investitionsauftrag 154700050010; Zuschüsse Barrierefreiheit des ÖPNV eine Einzahlung in Höhe von EUR 100.000 ver anschlagt, abzgl. 10 % investiver Einsparung analog zur Auszahlung. Eigentlich müsste auch dieser Betrag auf die Jahre 2025 und 2026 im Verhältnis 80/20 aufgeteilt werden. Da aufgrund der Gesetzes novelle aber eine höhere Zuwendung zu erwarten ist, verbleibt eine Einzahlung in Höhe von EUR 100.000 im Haushaltsplan 2025 und es wird zusätzlich eine Einzahlung in Höhe von EUR 25.000 für den Haushaltsplan 2026 veranschlagt. Das Antragsverfahren beim Landesförderprogramm ist zweistufig aufgebaut. Die Anmeldung zur Pro grammaufnahme (Stufe 1) muss bereits im Vorjahr des Ausführungszeitraums erfolgen. Mit einer Be stätigung ist im Frühjahr 2025 zu rechnen. Erst danach erfolgt die eigentliche Antragsstellung (Stufe 2). Geringfügige Abweichungen zwischen Programmanmeldung und dem Förderantrag sind möglich ebenso ein Antragsverzicht. Im Falle einer Antragsstellung erfolgt diese auf Grundlage der Mittelver fügbarkeit nach Beschluss des Haushaltsplans 2025. Somit trifft der Gemeinderat hier keinen Beschluss mit Mittelbindung. Mit einem Zuwendungsbescheid ist frühestens am Ende des zweiten Quartals, erfahrungsgemäß aber erst im dritten Quartal 2025 zu rechnen. Die Zuwendung wird aller Voraussicht nach nicht vollständig im Haushaltsjahr 2025 vereinnahmt werden können, denn dafür müssten Umsetzung, Abrechnung und Prüfung bis November 2025 erfolgen. Es wird deshalb die bereits im vorherigen Absatz genannte Auf teilung von 80/20 vorgenommen, die vom Fördermittelgeber noch vor dem Abschluss der Gesamtmaß nahme ermöglicht wird. cSÖkT Tilman Petters Martin Stehr Anlage(n): - Anlage 1: Luftbilder und Bilder der ausgewählten Bushaltestellen Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.