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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Synopse Streupflichtsatzung)

                                    
                                        Alte Fassung

Neue Fassung

SATZUNG
über die Verpflichtung der
Straßenanlieger zum Reinigen,
Schneeräumen und Bestreuen der
Gehwege
(Streupflichtverordnung)
vom
Aufgrund von § 41 Abs. 2 des
Straßengesetzes für Baden-Württemberg
und § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat am
folgende Satzung
beschlossen:

SATZUNG
über die Verpflichtung der
Straßenanliegenden zum Reinigen,
Schneeräumen und Bestreuen der
Gehwege
(Räum- und Streupflichtsatzung)
vom
Aufgrund von § 41 Abs. 2 des
Straßengesetzes für Baden-Württemberg
(StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S.
329, ber. S. 683), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040)
und § 4 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom
24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), hat der
Gemeinderat der Stadt Lahr am
…………. folgende Satzung
beschlossen:

§1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und
Streupflicht
(1)
Den Straßenanliegern obliegt es,
innerhalb der geschlossenen Ortslage
einschließlich der Ortsdurchfahrten die
Gehwege und die weiteren in § 3
genannten Flächen nach Maßgabe
dieser Satzung zu reinigen, bei
Schneeanhäufungen zu räumen sowie
bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
(2)
Für Grundstücke der Stadt, die
nicht überwiegend Wohnzwecken
dienen, sowie bei städtischen Alters- und
Wohnheimen verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz
1 Straßengesetz).
(3)
Für die Unternehmen von
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
und von Straßenbahnen gelten die
Verpflichtungen nach dieser Satzung
insoweit, als auf den ihren Zwecken
dienenden Grundstücken Gebäude
stehen, die einen unmittelbaren Zugang
zu der Straße haben oder soweit es sich
um Grundstücke handelt, die nicht
unmittelbar dem öffentlichen Verkehr
dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2
Straßengesetz). Die Verpflichtungen

§1
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und
Streupflicht
(1)
Den Straßenanliegenden obliegt
es, innerhalb der geschlossenen
Ortslage einschließlich der
Ortsdurchfahrten die Gehwege und die
weiteren in § 3 genannten Flächen nach
Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei
Schneeanhäufungen zu räumen sowie
bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
(2)
Für Grundstücke der Stadt, die
nicht überwiegend Wohnzwecken
dienen, sowie bei städtischen Alters- und
Wohnheimen verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz
1 Straßengesetz).
(3)
Für die Unternehmen von
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
und von Straßenbahnen gelten die
Verpflichtungen nach dieser Satzung
insoweit, als auf den ihren Zwecken
dienenden Grundstücken Gebäude
stehen, die einen unmittelbaren Zugang
zu der Straße haben oder soweit es sich
um Grundstücke handelt, die nicht
unmittelbar dem öffentlichen Verkehr
dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2
Straßengesetz). Die Verpflichtungen
1

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Neue Fassung

nach dieser Satzung gelten nicht für die
Eigentümer des Bettes öffentlicher
Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1
Straßengesetz).

nach dieser Satzung gelten nicht für die
Eigentümer des Bettes öffentlicher
Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1
Straßengesetz).

§2
Verpflichtete
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser
Satzung sind die Eigentümer und
Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von
Grundstücken, die an einer Straße liegen
oder von ihr einen Zugang oder einen
Zugang haben (§ 15 Abs. 1
Straßengesetz). Als Straßenanlieger
gelten auch die Eigentümer und Besitzer
solcher Grundstücke, die von der Straße
durch eine im Eigentum der Stadt oder
des Trägers der Straßenbaulast
stehende, unbebaute Fläche getrennt
sind, wenn der Abstand zwischen
Grundstücksgrenze und Straße nicht
mehr als 10 m, bei besonders breiten
Straßen nicht mehr als die Hälfte der
Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6
Straßengesetz).

§2
Verpflichtete
(1) Straßenanliegende im Sinne dieser
Satzung sind die Eigentümerinnen und
Eigentümer sowie Besitzerinnen und
Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von
Grundstücken, die an einer Straße liegen
oder von ihr einen Zugang haben (§ 15
Abs. 1 Straßengesetz). Als
Straßenanliegende gelten auch die
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
Besitzerinnen und Besitzer solcher
Grundstücke, die von der Straße durch
eine im Eigentum der Stadt oder des
Trägers der Straßenbaulast stehende,
unbebaute Fläche getrennt sind, wenn
der Abstand zwischen
Grundstücksgrenze und Straße nicht
mehr als 10 m, bei besonders breiten
Straßen nicht mehr als die Hälfte der
Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6
Straßengesetz).

(2)
Sind nach dieser Satzung mehrere
Straßenanlieger für dieselbe Fläche
verpflichtet, besteht eine
gesamtschuldnerische Verantwortung;
sie haben durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, daß die ihnen
obliegenden Pflichten ordnungsgemäß
erfüllt werden.

(2)
Sind nach dieser Satzung mehrere
Straßenanliegende für dieselbe Fläche
verpflichtet, besteht eine
gesamtschuldnerische Verantwortung;
sie haben durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die ihnen
obliegenden Pflichten ordnungsgemäß
erfüllt werden.

(3)
Bei einseitigen Gehwegen sind nur (3)
Bei einseitigen Gehwegen sind nur
diejenigen Straßenanlieger verpflichtet,
diejenigen Straßenanliegende
auf deren Seite der Gehweg verläuft.
verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg
verläuft. Soweit auf der Straßenseite, auf
welcher der Gehweg verläuft, keine
Verpflichteten vorhanden sind, sind die
Anliegenden auf der gegenüberliegenden
Straßenseite verpflichtet.
(4)
Bei Straßen ohne Gehweg sind in
ungeraden Jahren die
Straßenanliegenden mit ungeraden
Hausnummern, in geraden Jahren die
Straßenanliegenden mit geraden
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Neue Fassung
Hausnummern verpflichtet, auf jeweils
ihrer Straßenseite die entsprechenden
Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu
räumen und zu streuen. Soweit in
bestimmten Straßen die
Straßenanliegenden nur ungerade oder
nur gerade Hausnummern haben und
insoweit eine Unterscheidung nach Satz
1 nicht möglich ist, sind bei einer NordSüd-Ausrichtung bzw. einer West-OstAusrichtung der Straßen die westlichen
und nördlichen Straßenanliegenden in
den ungeraden Jahren, die östlichen und
südlichen Straßenanliegenden in den
geraden Jahren verpflichtet, auf jeweils
ihrer Straßenseite die entsprechenden
Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu
räumen und zu streuen.

§3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und
Streupflicht
(1)
Gehwege im Sinne dieser Satzung
sind die dem öffentlichen
Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen,
die Bestandteil einer öffentlichen Straße
sind.
(2)
Entsprechende Flächen am Rande
der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf
keiner Straßenseite vorhanden sind, die
einseitige Fläche der Straße mit einer
Breite von 1,50 m.
(3)
Flächen von verkehrsberuhigten
Bereichen sind an deren Rand liegende
Flächen in einer Breite von 1,50 Meter.
Erstrecken sich Parkflächen, Bänke,
Pflanzungen u.a. nahezu bis zur
Grundstücksgrenze, ist der
Straßenanlieger für eine Satz 1
entsprechend breite Fläche entlang
dieser Einrichtungen verpflichtet.

§3
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und
Streupflicht
(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung
sind folgende dem öffentlichen
Verkehr gewidmete und für den
Fußverkehr vorgesehene Flächen,
ohne
Rücksicht
auf
ihren
Ausbauzustand:
I.
II.

III.

IV.
(4)
Gemeinsame Rad- und Gehwege
sind die der gemeinsamen Benutzung
von Radfahrern und Fußgängern
gewidmeten und durch Verkehrszeichen
gekennzeichnete Flächen.

V.

Gehwege
entlang
von
Fahrbahnen,
auch
unter
Arkaden,
entsprechende Flächen am
Rande der Fahrbahn, falls
Gehwege
auf
keiner
Straßenseite vorhanden sind,
mit einer Breite von 1,50 Meter,
entsprechende Flächen am
Rande der Fußgängerzonen
und
verkehrsberuhigten
Bereiche,
gemeinsame
Radund
Gehwege
sowie
sonstige
Wege,
die
durch
eine
Benutzungspflicht oder ein
Benutzungsrecht
gekennzeichnet sind,
Fußwege, auch Treppenwege.
3

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Neue Fassung

(5)
Friedhof-, Kirch- und Schulwege
sowie Wander- und sonstige Fußwege
sind die dem öffentlichen
Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen,
die nicht Bestandteil einer anderen
öffentlichen Straße sind.
(6)
Bei Grundstücken, die von einer
Straße eine Zufahrt oder einen Zugang
haben, erstrecken sich die nach dieser
Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den
Gehweg bzw. die weiteren in Abs. 2 bis 5
genannten Flächen an dem der Straße
nächst gelegenen Grundstück, über das
die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.
§4
Umfang der Reinigungspflicht,
Reinigungszeiten
(1)
Die Reinigung erstreckt sich vor
allem auf die Beseitigung von Schmutz,
Unrat, Unkraut und Laub. Der Umfang
der Reinigungspflicht bestimmt sich nach
den Bedürfnissen des Verkehrs und der
öffentlichen Ordnung. Die Reinigung
erstreckt sich räumlich auch auf die
unbefestigten Flächen um die im
Gehwegbereich stehenden
Straßenbäume.

§4
Umfang der Reinigungspflicht,
Reinigungszeiten
(1)
Die Reinigung erstreckt sich vor
allem auf die Beseitigung von Schmutz,
Unrat, Unkraut und Laub. Der Umfang
der Reinigungspflicht bestimmt sich nach
den Bedürfnissen des Verkehrs und der
öffentlichen Ordnung. Die Reinigung
erstreckt sich räumlich auch auf die
unbefestigten Flächen um die im
Gehwegbereich stehenden
Straßenbäume.

(2)
Bei der Reinigung ist der
Staubentwicklung durch Besprengen mit
Wasser vorzubeugen, soweit nicht
besondere Umstände (z.B. Frostgefahr)
entgegenstehen.

(2)
Bei der Reinigung ist der
Staubentwicklung durch Besprengen mit
Wasser vorzubeugen, soweit nicht
besondere Umstände (z.B. Frostgefahr)
entgegenstehen.

(3)
Die zu reinigende Fläche darf nicht
beschädigt werden. Der Kehricht ist
sofort zu beseitigen. Er darf weder dem
Nachbarn zugeführt noch in die
Straßenrinne oder andere
Entwässerungsanlagen oder offene
Abzugsgräben geschüttet werden.

(3)
Die zu reinigende Fläche darf nicht
beschädigt werden. Der Kehricht ist
sofort zu beseitigen. Er darf weder den
Nachbarn zugeführt, noch in die
Straßenrinnen oder andere
Entwässerungsanlagen oder offene
Abzugsgräben geschüttet werden.

§5
Umfang des Schneeräumens
(1)
Die Flächen, für die die
Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf
solche Breite von Schnee oder
auftauendem Eis zu räumen, dass

§5
Umfang des Schneeräumens
(1)
Die Flächen, für die die
Straßenanliegende verpflichtet sind, sind
auf solche Breite von Schnee oder
auftauendem Eis zu räumen, dass
4

Alte Fassung

Neue Fassung

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
gewährleistet und insbesondere ein
Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind
in der Regel mindestens auf 1,50 m
Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht
die Verpflichtung für die Mitte des
Fußweges.

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
gewährleistet und insbesondere ein
Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind
in der Regel mindestens auf 1,50 m
Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht
die Verpflichtung für die Mitte des
Fußweges.

(2)
Der geräumte Schnee und das
auftauende Eis sind auf dem restlichen
Teil der Fläche, für die die
Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit
der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande
der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3
Abs. 2 bis 6 genannten Flächen
anzuhäufen. Nach Eintreten von
Tauwetter sind die Straßenrinnen und die
Straßeneinläufe so freizumachen, dass
das Schmelzwasser abziehen kann.

(2)
Der geräumte Schnee und das
auftauende Eis sind auf dem restlichen
Teil der Fläche, für die die
Straßenanliegende verpflichtet sind,
soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am
Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der
in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen
anzuhäufen. Nach Eintreten von
Tauwetter sind die Straßenrinnen und die
Straßeneinläufe so freizumachen, dass
das Schmelzwasser abziehen kann.

(3)
Die von Schnee oder auftauendem
Eis geräumten Flächen vor den
Grundstücken müssen so aufeinander
abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen
gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn
in einer Breite von mindestens 1,50 m zu
räumen.

(3)
Die von Schnee oder auftauendem
Eis geräumten Flächen vor den
Grundstücken müssen so aufeinander
abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen
gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn
in einer Breite von mindestens 1,50 m zu
räumen.

(4)
Die zu räumende Fläche darf nicht
beschädigt werden. Geräumter Schnee
oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn
nicht zugeführt werden.

(4)
Die zu räumende Fläche darf nicht
beschädigt werden. Geräumter Schnee
oder auftauendes Eis darf den Nachbarn
nicht zugeführt werden.

(5)
An Haltestellen für öffentliche
Verkehrsmittel oder für Schulbusse
müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die
Gehwege bis zur Bordsteinkante bei
Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses
Ein- und Aussteigen durch eine der
Türen der Verkehrsmittel und ein Zubzw. Abgang zur Wartehalle, falls
vorhanden, gewährleistet ist.

(5)
An Haltestellen für öffentliche
Verkehrsmittel oder für Schulbusse
müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die
Gehwege bis zur Bordsteinkante bei
Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses
Ein- und Aussteigen durch eine der
Türen der Verkehrsmittel und ein Zubzw. Abgang zur Wartehalle, falls
vorhanden, gewährleistet ist.

§6
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1)
Bei Schnee- und Eisglätte haben
die Straßenanlieger die Gehwege und

§6
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1)
Bei Schnee- und Eisglätte haben
die Straßenanliegenden die Gehwege
5

Alte Fassung

Neue Fassung

die weiteren in § 3 genannten Flächen
sowie die Zugänge zur Fahrbahn
rechtzeitig so zu bestreuen, daß sie von
Fußgängern bei Beachtung der nach den
Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst
gefahrlos benützt werden können. Die
Streupflicht erstreckt sich auf die nach §
5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

und die weiteren in § 3 genannten
Flächen sowie die Zugänge zur
Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen,
dass sie von zu Fuß Gehenden bei
Beachtung der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos
benützt werden können. Die Streupflicht
erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu
räumende Fläche.

(2)
Zum Bestreuen ist abstumpfendes
Material wie Sand, Splitt oder Asche zu
verwenden.

(2)
Zum Bestreuen ist abstumpfendes
Material wie Sand, Splitt oder Asche zu
verwenden.

(3)
Die Verwendung von abtauenden
bzw. gefrierpunktabsenkenden Stoffen
wie z. B. Salz oder Harnstoff ist verboten.

(3)
Die Verwendung von abtauenden
bzw. gefrierpunktabsenkenden Stoffen
wie z. B. Salz oder Harnstoff ist verboten.

(4)
§ 5 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.

(4)
§ 5 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.

§7
Zeiten für das Schneeräumen und das
Beseitigen von
Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 7
Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr
geräumt und gestreut sein. Wenn nach
diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder
Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist
unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt,
zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht
endet um 22:00 Uhr.

§7
Zeiten für das Schneeräumen und das
Beseitigen von
Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege müssen montags bis
freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr,
sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt
und gestreut sein. Wenn nach diesem
Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw.
Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei
Bedarf auch wiederholt, zu räumen und
zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00
Uhr.

§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 54 Abs. 1
Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig seine
Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt,
insbesondere
1.
Gehwege und die weiteren in § 3
genannten Flächen nicht entsprechend
den Vorschriften in § 4 reinigt,
2.
Gehwege und die weiteren in § 3
genannten Flächen nicht entsprechend
den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,
3.
bei Schnee- und Eisglätte
Gehwege und die weiteren in § 3

§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54
Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig seine
Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt,
insbesondere
1.
Gehwege und die weiteren in § 3
genannten Flächen nicht entsprechend
den Vorschriften in § 4 reinigt,
2.
Gehwege und die weiteren in § 3
genannten Flächen nicht entsprechend
den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,
3.
bei Schnee- und Eisglätte
Gehwege und die weiteren in § 3
6

Alte Fassung

Neue Fassung

genannten Flächen nicht entsprechend
den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

genannten Flächen nicht entsprechend
den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach §
54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1
und 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit einer
Geldbuße von mindestens 10 DM und
höchstens 1000 DM und bei fahrlässigen
Zuwiderhandlungen mit höchstens 500
DM geahndet werden.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach §
54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1
und 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit einer
Geldbuße von mindestens 5 Euro und
höchstens 500 Euro geahndet werden.

§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1990 in
Kraft.

§9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in
Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Satzung über die Verpflichtung der
Straßenanliegender zum Reinigen,
Schneeräumen und Bestreuen der
Gehwege vom 01.01.1990 außer Kraft.

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