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Beschlussvorlage (Änderung der Räum- und Streupflichtsatzung)

14. November 2024
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 302
Sachbearbeitung: Stuber

Drucksache Nr.: 202/2023
Az.: 659

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
605 / ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 01.10.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

04.11.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

12.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

12.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

13.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

14.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

14.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

19.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

19.11.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

05.12.2024

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

11.12.2024

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

16.12.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Änderung der Räum- und Streupflichtsatzung

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegenden zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege.

Zusammenfassende Begründung:
Die Satzung über die Räum- und Streupflicht wurde entsprechend der aktuellen Rechtsprechung aktualisiert.

Drucksache 202/2023

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Die geltende Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und
Bestreuen der Gehwege stammt aus dem Jahr 1989.

Mit der neugefassten Streupflichtsatzung wird, wie bislang auch, den Straßenanliegenden auferlegt, die
Gehwege und die weiteren in der Satzung genannten Flächen nach Maßgabe der Satzung zu reinigen,
bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe wurde festgestellt, dass es bei innerörtlichen Straßen ohne
Gehwege (auf beiden Straßenseiten) in der Regel ausreicht, wenn bei Glätte im Winter eine Straßenseite bestreut wird. Die für diesen Fall bisher in der Streupflichtsatzung enthaltene Vorgabe, auf beiden
Seiten einen entsprechenden Streifen zu streuen, war damit rechtlich nicht mehr zulässig und musste
korrigiert werden.

Aus diesem Grund ist künftig eine jährlich wechselnde Räum- und Streupflicht vorgesehen. § 2 Abs. 4
der Streupflichtsatzung legt nun fest, dass bei Straßen ohne Gehwege (auf beiden Straßenseiten) in
ungeraden Jahren die Straßenanliegenden mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanliegenden mit geraden Hausnummern verpflichtet sind, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen zu räumen und zu streuen.

Die Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte wurden an die Vorgaben der Rechtsprechung angepasst. Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 07:00 Uhr
(keine Änderung), samstags bis 08:00 Uhr (vorher 07:00 Uhr) und sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr
(vorher 08:00 Uhr) geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schneebzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese
Pflicht endet um 20:00 Uhr (vorher 22:00 Uhr).

Die Regelungen zum Umfang der Streu- und Räumpflicht wurde vereinfacht dargestellt und an die örtlichen Widmungsverhältnisse angepasst. Eine Neuregelung geht damit allerdings nicht einher, es handelt sich ausschließlich um eine übersichtlichere Darstellung.

Da bisher auch keine Euro-Anpassung erfolgte, wurde diese im gleichen Schritt nachgeholt.

Der Satzungsentwurf kann der Anlage entnommen werden.

Zielsetzung:
Mit der neuen Satzung soll den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung Rechnung getragen werden.
Diese sieht unter anderem eine Entlastung der Straßenanliegenden in Straßen ohne Gehwege vor, da

Drucksache 202/2023

Seite 3

es für zu Fuß Gehende zumutbar ist, sich auf eine Straßenseite zu beschränken. Die Regelungen für
Straßen mit Gehwegen, unabhängig ob beidseitig oder einseitig, bleiben unverändert.

Guido Schöneboom

Lucia Vogt

Erster Bürgermeister

Amtsleiterin Ordnungsamt

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro
Anlage(n):
Anlage 0
Anlage 1 - Streupflichtsatzung
Anlage 2 - Synopse Streupflichtsatzung
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.