Beschlussvorlage (Änderung der Räum- und Streupflichtsatzung)
14. November 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 302 Sachbearbeitung: Stuber Drucksache Nr.: 202/2023 Az.: 659 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 605 / ZS02 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 01.10.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 04.11.2024 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 12.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel 12.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 13.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Sulz 14.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 14.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 19.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel 19.11.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 05.12.2024 vorberatend öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach 11.12.2024 vorberatend öffentlich Gemeinderat 16.12.2024 beschließend öffentlich Betreff: Änderung der Räum- und Streupflichtsatzung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Satzung über die Verpflichtung der Straßenanliegenden zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. Zusammenfassende Begründung: Die Satzung über die Räum- und Streupflicht wurde entsprechend der aktuellen Rechtsprechung aktualisiert. Drucksache 202/2023 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Die geltende Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege stammt aus dem Jahr 1989. Mit der neugefassten Streupflichtsatzung wird, wie bislang auch, den Straßenanliegenden auferlegt, die Gehwege und die weiteren in der Satzung genannten Flächen nach Maßgabe der Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Durch das Oberlandesgericht Karlsruhe wurde festgestellt, dass es bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwege (auf beiden Straßenseiten) in der Regel ausreicht, wenn bei Glätte im Winter eine Straßenseite bestreut wird. Die für diesen Fall bisher in der Streupflichtsatzung enthaltene Vorgabe, auf beiden Seiten einen entsprechenden Streifen zu streuen, war damit rechtlich nicht mehr zulässig und musste korrigiert werden. Aus diesem Grund ist künftig eine jährlich wechselnde Räum- und Streupflicht vorgesehen. § 2 Abs. 4 der Streupflichtsatzung legt nun fest, dass bei Straßen ohne Gehwege (auf beiden Straßenseiten) in ungeraden Jahren die Straßenanliegenden mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanliegenden mit geraden Hausnummern verpflichtet sind, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen zu räumen und zu streuen. Die Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte wurden an die Vorgaben der Rechtsprechung angepasst. Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 07:00 Uhr (keine Änderung), samstags bis 08:00 Uhr (vorher 07:00 Uhr) und sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr (vorher 08:00 Uhr) geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schneebzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr (vorher 22:00 Uhr). Die Regelungen zum Umfang der Streu- und Räumpflicht wurde vereinfacht dargestellt und an die örtlichen Widmungsverhältnisse angepasst. Eine Neuregelung geht damit allerdings nicht einher, es handelt sich ausschließlich um eine übersichtlichere Darstellung. Da bisher auch keine Euro-Anpassung erfolgte, wurde diese im gleichen Schritt nachgeholt. Der Satzungsentwurf kann der Anlage entnommen werden. Zielsetzung: Mit der neuen Satzung soll den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung Rechnung getragen werden. Diese sieht unter anderem eine Entlastung der Straßenanliegenden in Straßen ohne Gehwege vor, da Drucksache 202/2023 Seite 3 es für zu Fuß Gehende zumutbar ist, sich auf eine Straßenseite zu beschränken. Die Regelungen für Straßen mit Gehwegen, unabhängig ob beidseitig oder einseitig, bleiben unverändert. Guido Schöneboom Lucia Vogt Erster Bürgermeister Amtsleiterin Ordnungsamt Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Anlage(n): Anlage 0 Anlage 1 - Streupflichtsatzung Anlage 2 - Synopse Streupflichtsatzung Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.