Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr; Abführung eines Teils der Gewinnrücklagen)
18. November 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 159/2024 Az.: 922.6053 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 22.10.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 04.11.2024 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 18.11.2024 beschließend öffentlich Betreff: Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr; Abführung eines Teils der Gewinnrücklagen Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt 1. die Aufrechnung von gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten des Eigenbetriebs und Kernhaushalts gemäß der Darstellung in der Vorlage. 2. einen Teil der Gewinnrücklagen in Höhe von 294.683,88 € vor Abzug von Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages zum 29.11.2024 an den Haushalt der Stadt Lahr abzuführen. 3. für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 84 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg bei der Budgeteinheit „Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr“ eine außerplanmäßige Planabweichung von rd. 294.700,- € zu bewilligen. Die Deckung der Planabweichung erfolgt in voller Höhe durch Mehrerträge bei der Kostenstelle 42405000 (Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr), Sachkonto 36510000 (Gewinnanteile verbundene Unternehmen). Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 159/2024 Seite 2 Drucksache 159/2024 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Der Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr ist mit seinen Tätigkeiten insgesamt steuerpflichtig und unterliegt damit der Betriebsprüfung des Finanzamts. Im Zuge einer solchen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) des Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) anteilig auf den Kernhaushalt und den Eigenbetrieb aufzuteilen sind. Hintergrund dafür ist, dass der Eigenbetrieb ausschließlich für den Stadtverkehr zuständig ist. Das sind alle rechtlich über den Eigenbetrieb abgewickelten Verkehrslinien, deren Ursprung und Ende im Stadtgebiet liegen. Für die Überlandverkehre wie die Südwestbusverkehre oder die Überlandlinien (z.B. Linie 106) liegt die Verantwortlichkeit der Bewirtschaftung nicht beim Eigenbetrieb, sondern bei der SWEG. Alle mit diesen Verkehren zusammenhängenden Aufwendungen fallen aus der steuerlichen Abzugsmöglichkeit des Eigenbetriebs. Der ZOB wird neben den innerstädtischen Buslinien überwiegend von den Überlandverkehren angefahren. Aus diesem Grund sind nach den Feststellungen der Betriebsprüfung 60,8 % der AKH des ZOBs somit im Kernhaushalt zu aktivieren und entsprechend aus dem Anlagevermögen des Eigenbetriebs zu nehmen. Diese 60,8 % entsprechen einer Summe der Vermögensgegenstände von 575.161,88 € und stellen eine Forderung des Eigenbetriebs gegenüber (ggü.) dem Kernhaushalt dar. Der Eigenbetrieb hat bisher die gesamte laufende Unterhaltung sowie alle weiteren Aufwendungen des ZOBs in voller Höhe getragen. Der Kernhaushalt hätte nach den Feststellungen der Betriebsprüfung diese Aufwendungen in Höhe der (Brutto-)Kosten zu tragen gehabt. Für den Zeitraum von 2018 bis 2022 sind laufende Aufwendungen von 30.738,50 € vom Kernhaushalt zu übernehmen. Dies stellt eine weitere Forderung des Eigenbetriebs an den Kernhaushalt dar. Für die künftigen Jahre sind Mittel im Haushaltsplan für den Ausgleich der Forderungen aufzunehmen. Aus diesen zwei Sachverhalten entstehen Forderungen ggü. dem Kernhaushalt in Höhe von insgesamt 605.900,38 €. Die Verwaltung wird nunmehr die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2018-2022 abändern und nach der Festsetzung Steuern nachbezahlen. Für den ZOB hatte die Stadt seinerzeit zwei Förderzuschüsse von insgesamt 510.869,24 € erhalten. Diese wurden im Eigenbetrieb in voller Höhe vereinnahmt. Die erhaltenen Förderzuschüsse sind entsprechend dem gleichen Verhältnis von 60,8 % aufzuteilen und vom Eigenbetrieb an den Kernhaushalt zu erstatten. Unter der Berücksichtigung der bisher angefallenen Auflösungsbeträge beläuft sich der an den Kernhaushalt zu erstattende Betrag auf 311.216,50 €. Dies stellt eine Verbindlichkeit des Eigenbetriebs ggü. dem Kernhaushalt dar. Aus Sicht des Eigenbetriebs ergibt sich saldiert aus der Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten letztlich eine Forderung von 294.683,88 € ggü. dem Kernhaushalt, welche dieser dem Eigenbetrieb auszugleichen hat. Die Verwaltung schlägt vor die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten aufzurechnen und den überschießenden Betrag auszugleichen. Im Haushaltsplan 2024 des Kernhaushalts ist dieser Sachverhalt nicht abgebildet, da zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung der Sachverhalt weder abschließend bekannt noch in seiner finanziellen Höhe ausreichend geklärt war. Die vom Haushalt an den Eigenbetrieb zu leistende Forderung stellt somit eine überplanmäßige Planabweichung gemäß § 84 Gemeindeordnung dar, die zum Zeitpunkt der Bewilligung zu decken ist. Seite 3 Drucksache 159/2024 Seite 4 Die Verwaltung schlägt hierzu folgenden Deckungsvorschlag vor: Der Eigenbetrieb hat das Geschäftsjahr 2020 mit einen Jahresüberschuss von 48.494,39 € und das Geschäftsjahr 2021 mit einem Jahresüberschuss von 558.953,48 € abgeschlossen. Beide Jahresergebnisse wurden mit Beschluss des Gemeinderats am 20.11.2023 und am 23.09.2024 auf neue Rechnung vorgetragen. Der Gewinnvortrag wurde deshalb beschlossen, da man bei den Erträgen aus den Energieversorgungsbeteiligungen aufgrund der enormen Belastungen für die Energiewende mit sinkenden Ausschüttungen rechnet. Gleichzeit steigen die Aufwendungen für den Stadtverkehr seit Jahren sprunghaft an. In diesem Bereich wird mit weiter steigenden Aufwendungen gerechnet. Hinzu kommen die Aufwandssteigerungen im Bereich der Breitbandversorgung und den beiden Bädern. Insgesamt geht die Verwaltung von schlechteren künftigen Eigenbetriebsergebnissen bzw. von anwachsenden Defiziten aus. Die positiven Jahresergebnisse 2020 und 2021 sollten daher diese negativen Trends etwas abfedern. Ein Teil der vorhandenen Gewinnvorträge könnte durch eine Abführung an den Kernhaushalt dazu genutzt werden, dessen Mehrausgaben als Folge der Betriebsprüfung zu decken. Im Anhang ist eine Übersicht zu den betroffenen Anlagegütern und den angefallenen Betriebskosten zu finden. Zielsetzung: Begleichung von gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten des Eigenbetriebs und Kernhaushalts aufgrund der Anpassungen durch die Betriebsprüfung 2020. Maßnahmen: Abführung eines Teils der Gewinnrücklagen i. H. v. 294.683,88 € vor Abzug von Kapitalertragsteuer (44.202,58 €) und Solidaritätszuschlag (2.431,14 €) zum 29.11.2024. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☒Nein Begründung: Die Verwaltung schlägt folgende Beschlussfassung durch den Gemeinderat vor, 1. die Aufrechnung von gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten des Eigenbetriebs und Kernhaushalts gemäß der Darstellung in der Vorlage. 2. einen Teil der Gewinnrücklagen in Höhe von 294.683,88 € vor Abzug von Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages zum 29.11.2024 an den Haushalt der Stadt Lahr abzuführen. 3. für das Haushaltsjahr 2024 gemäß § 84 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg bei der Budgeteinheit „Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr“ eine außerplanmäßige Plan- Drucksache 159/2024 Seite 5 abweichung von rd. 294.700,- € zu bewilligen. Die Deckung der Planabweichung erfolgt in voller Höhe durch Mehrerträge bei der Kostenstelle 42405000 (Eigenbetrieb Bäder, Versorgung und Verkehr Lahr), Sachkonto 36510000 (Gewinnanteile verbundene Unternehmen). . Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Anlage(n): Übersicht Verrechnung der Gewinnrücklagen Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.