Beschlussvorlage (Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Stadt Lahr -)
18. November 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 201 Sachbearbeitung: Bauer Drucksache Nr.: 190/2024 Az.: 20/201 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 22.10.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss 04.11.2024 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 18.11.2024 beschließend öffentlich Betreff: Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Stadt Lahr - Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Anwendung der alten Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.F. bis zum 31.12.2026, sofern der Gesetzgeber das Umsatzsteuerjahresgesetz 2024 entsprechend erlässt. Zusammenfassende Begründung: Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat: Drucksache 190/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktueller Stand der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ bei der Stadt Lahr Der Gesetzgeber plant im Zuge der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 eine erneute Verlängerung der Erstanwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) um weitere 2 Jahre, bis zum 31.12.2026. Die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 ist noch in diesem Jahr vorgesehen, allerdings ist bisher kein genauer Zeitpunkt bekannt. Für die Inanspruchnahme der Verlängerung ist kein aktives Handeln gegenüber der Finanzverwaltung durch die Stadt erforderlich. Der Gemeinderat hat der Verlängerung der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ für die Stadt Lahr schon mehrmals zugestimmt (vgl. Beschlussvorlagen 288/2016, 206/2020, 178/2021, 265/2022), zuletzt in seiner Sitzung am 25.09.2023 (Beschlussvorlage 164/2023). Aus diesen Vorlagen können weitere Erläuterungen und Ausführungen zur Neuregelung entnommen werden. Die Vorbereitungen zur Umsetzung des § 2b UStG sind bei der Stadt Lahr sehr weit fortgeschritten, da nach dem zuletzt gefassten Beschluss des Gemeinderates vom 25.09.2023 und der gesetzlichen Grundlage davon ausgegangen werden musste, dass die Umsetzung der Neuregelung zum 01.01.2025 erfolgt sein muss. Neben der steuerlichen Bewertung sämtlicher städtischer Einnahmen, der Durchführung eines Vertragsscreenings und vielen weiteren Maßnahmen, welche in vorangehenden Vorlagen detailliert ausgeführt worden sind, wurde die Implementierung der § 2b-Lösung in SAP, die steuerliche Implementierung im Hallenbelegungsprogramm sowie auch die Vorbereitungen zur Einführung des Programms „SD-Pauschalen Fakturierung“ bereits Anfang 2022 angegangen. Die zuletzt genannten Programme sind seitdem in Teilen im Einsatz, werden jedoch nicht wie geplant zum 01.01.2025 flächendeckend von der Stadtverwaltung genutzt werden können, da es weiterer Nachjustierungen in den Programmen bedarf und auch der Schulungs- und Testbedarf sich größer als vermutet darstellt. Insbesondere besteht eine schwer beeinflussbare Abhängigkeit zum Softwareanbieter Komm.ONE. Mangels anstehender größerer Investitionen an Gebäuden mit zukünftigem Vorsteuerabzugspotential sind aktuell keine finanziellen Vorteile bei einer Umstellung zum bisher vorgesehenen Zeitpunkt, dem 01.01.2025, zu erwarten. Gemäß aktuellen Hochrechnungen würde die Anwendung des neuen Steuerrechts, sofern in gewissen Bereichen keine Preiserhöhungen (zuzüglich Umsatzsteuer 7% bzw. 19%) vorgenommen werden, zu einem Einnahmendefizit i.H.v. ca. 60.000,00 € führen, da die Umsatzsteuer aus den Erträgen herausgerechnet werden müsste. Des Weiteren können Änderungen seitens des Bundesfinanzministeriums bzgl. der steuerlichen Bewertung gem. § 2b UStG in bisher noch nicht abschließend geklärten Bereichen, wie z.B. die Kameradschaftskassen der Feuerwehren, weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt wird der Umsetzungsstand zum jetzigen Zeitpunkt von der Verwaltung auf > 90% geschätzt. Einige der umliegenden großen Kreisstädte werden die Fristverlängerung aus unterschiedlichsten Beweggründen ebenfalls über den gesamten Zeitraum in Anspruch nehmen und somit erst ab dem 01.01.2027 anwenden. Nach derzeitigem Stand trifft dies auch für den Bund zu. Daneben bestehen bei der Auslegung der neuen Rechtslage (§ 2b UStG) weiterhin noch einige Unsicherheiten, da der Gesetzestext eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält. Es ist davon auszugehen, dass weitere BMF-Schreiben zu bisher steuerlich ungeklärten Themen folgen werden. Zusammenfassend eröffnet die Verschiebung der Umsetzung der „Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ die Möglichkeit, mit der weiteren Imple mentierung des Programmes „SD-Pauschale Fakturierung" mit genügend Vorlaufzeit fortzufahren und auch weitere BMF-Schreiben in den Umstellungsprozess einfließen lassen zu können. Drucksache 190/2024 Seite 3 Weiteres Vorgehen Anhand des weit fortgeschrittenen Standes der „Umsetzung der Neuregelung der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ bei der Stadt, ist die Einführung des neuen Umsatzsteuerrechtes bei der Stadt zum 01.01.2025 grundsätzlich möglich. Aufgrund des oben erläuterten aktuellen Standes wird jedoch die Einführung des neuen Umsatzsteuerrechtes zum 01.01.2027 empfohlen. _____________________ Markus Ibert _____________________ Markus Wurth Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.