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Informationsvorlage (Entfall der verkehrsberuhigten Bereiche in der Weiherstraße (südlicher Abschnitt) und der Moltkestraße)

                                    
                                        Informationsvorlage
Federführende Stelle: 302
Sachbearbeitung: Stuber

Drucksache Nr.: 192/2024
Az.: 112.28/Stu

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
605 / 612

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 22.10.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Beirat für Verkehrsangelegenhei- 25.11.2024
ten

zur Kenntnis

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Entfall der verkehrsberuhigten Bereiche in der Weiherstraße (südlicher Abschnitt) und der
Moltkestraße

Mitteilung:
Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten nimmt den Entfall der verkehrsberuhigten Bereiche in der Weiherstraße (südlicher Abschnitt) und Moltkestraße zur Kenntnis.

Drucksache 192/2024

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation
Zum 1. Januar 2020 hat die Stadt Lahr das Gehwegparkkonzept auf den Weg gebracht.

Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Parken auf Gehwegen toleriert, wenn eine Restbreite von 1,20 m eingehalten wurde. Durch die Straßenverkehrsordnung war das Parken auch unter der Einhaltung dieser Regelung bereits grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind markierte Flächen auf Gehwegen, die für einzelne Straßen
mit hohem Parkdruck im Rahmen mehrerer Sonderkonzepte angebracht wurden.

Sowohl in der Weiherstraße (südlicher Abschnitt) als auch in der Moltkestraße bestand aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht auch die Möglichkeit zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches, um möglichst viele
Stellplätze zu erhalten und gleichzeitig den Fußverkehr zu sichern. Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten hat
sich hierzu befürwortend ausgesprochen.

Zum damaligen Zeitpunkt ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass insbesondere die Weiherstraße (südlicher Abschnitt) im Zuge einer zeitnahen Sanierung baulich so angepasst wird, dass die gestalterischen Anforderungen an einen verkehrsberuhigten Bereich erfüllt sind. Leider stehen die Haushaltsmittel bis heute nicht
wie geplant zur Verfügung, um eine Sanierung zeitnah zu ermöglichen.

Die Kompromisslösung löste positive und auch negative Reaktionen aus. Letztere gaben Anlass, rechtliche
Schritte gegen die Situation in der Weiherstraße (südlicher Abschnitt) einzuleiten. Aus diesem Grund wurde
das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Widerspruchsbehörde zum Sachverhalt angehört.

Der Stadt Lahr liegt inzwischen die abschließende Rückmeldung des Regierungspräsidiums vor. Diese bezieht
sich u. a. auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Das Gericht kam kürzlich in einer
anderen Sache in einem Urteil zu dem Entschluss, dass eine Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO nachgewiesen werden muss, um einen verkehrsberuhigten Bereich anordnen zu dürfen. Nach Auffassung des Gerichts ist das insbesondere dann nicht der Fall, wenn Gehwege, Seitenstreifen oder sonstige abgetrennte Flächen durch den Fußverkehr genutzt werden können.

Diese Rechtsprechung wirft mit Blick auf zahlreiche verkehrsberuhigte Bereiche die Frage auf, ob diese so bestehen bleiben können.

Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg nahm dieses Urteil deshalb zum Anlass, um einen Leitfaden zur
weiteren Vorgehensweise anzukündigen. In diesem sollen/ werden konkrete Angaben enthalten sein, wie mit
verkehrsberuhigten Bereichen im Bestand umzugehen ist. Der Leitfaden ist noch nicht fertiggestellt. Das Regierungspräsidium Freiburg und das Verkehrsministerium sind jedoch bereits jetzt schon zur Entscheidung gelangt, dass der verkehrsberuhigte Bereich in der Weiherstraße (südlicher Abschnitt) den künftigen Vorgaben
nicht entsprechen wird.

Im Ergebnis wurde die Stadt Lahr vom Regierungspräsidium zum Rückbau und zur Wiederherstellung der
Zone 30 verpflichtet. Der identische Zustand besteht auch in der Moltkestraße, weshalb in der Konsequenz
beide verkehrsberuhigte Bereiche zurückzunehmen sind. Straßenverkehrsrechtlich zieht das neben einer Erhöhung der Geschwindigkeit von Schrittgeschwindigkeit zu Tempo 30 auch den Wegfall sämtlicher Stellplätze

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auf den baulich hergestellten Gehwegen nach sich. Für den Fußverkehr wird wieder die Gehwegebenutzungspflicht gelten. Fahrzeuge dürfen ausschließlich am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden.

Für die betroffenen Anwohnenden bedeutet das einen deutlichen Parkraumverlust im öffentlichen Raum.

Sofern möglich, sollten Alternativen auf Privatgrundstücken geschaffen werden, um den eigenen Stellplatzbedarf abzudecken.

Die Anwohnerinnen und Anwohner wurden bereits per Informationsschreiben vom 15. August 2024 über den
Sachverhalt informiert. Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung des Beirates für Verkehrsangelegenheiten.

Ausblick
Die verkehrsberuhigten Bereiche könnten wieder angeordnet werden, wenn bauliche Umgestaltungsmaßnahmen die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Hierfür wäre eine umfangreiche Neugestaltung beider Straßenzüge erforderlich mit dem Fokus auf der Schaffung einer niveaugleichen Mischverkehrsfläche ohne separate Gehwege und mit gekennzeichneten Parkierungsflächen. Angesichts der derzeit angespannten Haushaltssituation und der Finanzprognose für die nächsten Jahre ist eine kurz-/mittelfristige Realisierung nicht absehbar.

Eine andere Option wäre die Änderung der Straßenverkehrsordnung, wonach die Gefahrenlage nach § 45
Abs. 9 StVO keine essenzielle Rolle mehr bei der Anordnung von verkehrsberuhigten Bereichen spielt. Ob und
wann eine Änderung erfolgt, ist derzeit ebenfalls nicht absehbar.

Guido Schöneboom

Lucia Vogt

Erster Bürgermeister

Leiterin Ordnungsamt

Anlage(n):
Anlage 0
Stadtplan
Fotos