Informationsvorlage (Anpassung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Straßenverkehr)
25. November 2024
Informationsvorlage Federführende Stelle: 302 Sachbearbeitung: Stuber Drucksache Nr.: 193/2024 Az.: 112.28/Stu An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 301 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 22.10.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Beirat für Verkehrsangelegenhei- 25.11.2024 ten zur Kenntnis öffentlich Abstimmung Betreff: Anpassung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Straßenverkehr Mitteilung: Der Beirat für Verkehrsangelegenheiten nimmt die Erhöhung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Straßenverkehr zur Kenntnis. Drucksache 193/2024 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation Ausnahmegenehmigungen stellen Abweichungen von den allgemeinen Verkehrsregeln dar und dürfen daher nur in besonders gerechtfertigten Sonderfällen erteilt werden. Diese werden hauptsächlich für die Innenstadt erteilt, um beispielsweise das Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferverkehrszeiten zu legitimieren oder das gebührenfreie Parken auf kostenpflichtigen öffentlichen Stellplätzen zu erlauben. Hierbei sind besondere Aspekte zu berücksichtigen. Eine Fußgängerzone ist besonders schützenswert, weil sie die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Fußverkehrs gewährleistet, Lärm und Schadstoffbelastung reduziert und den öffentlichen Raum für Erholung, soziale Interaktion und wirtschaftliche Aktivitäten attraktiv macht. Sie trägt zur Lebensqualität in Städten bei, indem sie stressfreien Verkehr und umweltfreundliche Mobilität fördert. Aus diesem Grund ist eine restriktivere Prüfung der Anträge aus Sicht der Verwaltung unumgänglich. Um diesen hohen Anforderungen gerecht werden zu können, wurden die Entscheidungskriterien für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen durch das Bürgerbüro in Zusammenarbeit mit der Straßenverkehrsbehörde überarbeitet. Die neue Vorgehensweise zielt darauf ab, Präzedenzfälle zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ausnahmegenehmigungen nur in wirklich dringenden Fällen gewährt werden. Jeder Antrag muss daher umfassen geprüft werden, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet. So werden inzwischen Begründungen gründlicher hinterfragt, Feuerwehrzufahrten geprüft und besonders berücksichtigt. Auch weitere örtliche Aspekte werden inzwischen umfangreicher in die Sachverhaltsermittlung einbezogen. Diese strengen Regelungen und die damit verbundene notwendige Kontrolle der Auflagen führen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, der durch die bisherigen Gebühren nicht gedeckt werden kann. Mitunter ein Ziel ist jedoch, das Befahren der Fußgängerzone auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Die Erfahrung zeigt, dass ein bloßer Appell an die Nutzenden der Ausnahmegenehmigungen meist nicht ausreicht. Stattdessen wurden in der Vergangenheit zahlreiche missbräuchliche Nutzungen beobachtet, die in einigen Fällen sogar mit einer Einziehung der Genehmigung einhergingen. Um die Wertigkeit der Fußgängerzone auch bei der Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung in den Gebühren abzubilden und um zu verhindern, dass aus einer vermeintlichen Einfachheit heraus ein Gesamtpaket für die Innenstadt beantragt wird, werden die Gebühren künftig unterteilt und separat gestaffelt. Bislang wurde zwischen einer täglichen und einer längerfristigen Ausnahmegenehmigung unterschieden, die bis zu einem Jahr beantragt werden konnte. Für die tägliche Ausnahmegenehmigung werden aktuell 10,20 Euro Gebühren erhoben, für die längerfristige Ausnahmegenehmigung müssen 60 Euro entrichtet werden. Hierbei wird jedoch nicht unterschieden, ob lediglich das Parken auf gebührenpflichtigen Plätzen oder auch das Befahren der Fußgängerzone genehmigt wird. Aus diesem Grund wurde bislang bei einem Großteil der Anträge beides beantragt. Künftig ist folgende Gebührenstaffelung vorgesehen: Drucksache 193/2024 Zeitraum Bis zu einer Woche Bis zu einem Monat Jährlich Seite 3 AG ohne Inanspruchnahme der Fußgängerzone 15 € 40 € 100 € AG mit Inanspruchnahme der Fußgängerzone 30 € 80 € 200 € Die neuen Gebührensätze sollen ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. Diese werden nach Ziffer 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erhoben. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr besteht ein Gebührenrahmen in Höhe von 10,20 € bis 767 €. Von der Gebühr befreit bleiben unverändert Personen, die ihren Gewerbebetrieb oder den eigenen Wohnsitz erreichen müssen, ehrenamtlich oder gemeinnützig tätige Personen, Personen und Behörden, die bereits gesetzlich von Verwaltungsgebühren befreit sind (§ 5 GebOSt) sowie eheschließende Personen und Hochzeitsgäste im Zusammenhang mit Trauungen. Ausblick Es kann davon ausgegangen werden, dass die Neuregelung einen Rückgang der Antragszahlen beinhaltet, da bei einer erhöhten Gebühr lediglich der tatsächliche Bedarf abgedeckt wird. Im Jahr 2024 wurden bis Anfang Oktober 648 längerfristige Ausnahmegenehmigungen erteilt, außerdem 77 für den kurzfristigen Gebrauch. Da sich der tatsächliche Bedarf erst abzeichnen wird, ist derzeit nicht vorhersehbar, ob eine Steigerung der Gebühreneinnahmen verzeichnet werden kann. Jedoch wäre auch bei einer gleichbleibenden Höhe der Gebühreneinnahmen die Entlastung des Bürgerbüros durch reduzierte Antragszahlen ein positiver Effekt für die Verwaltung. Unabhängig davon steigt die Attraktivität der Fußgängerzone, was ein deutlicher Gewinn für alle Bürgerinnen und Bürger darstellt. Guido Schöneboom Lucia Vogt Erster Bürgermeister Leiterin Ordnungsamt Anlage(n): Anlage 0