Beschlussvorlage (- Anlage 1: Rechtsverordnung (Bewohnerparkgebührenverordnung))
Vorlage: Erlass einer Gebührenordnung über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren
16. Dezember 2024
Beschlussvorlage (Erlass einer Gebührenordnung über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren)
Beschlussvorlage (- Anlage 0)
Beschlussvorlage (- Anlage 1: Rechtsverordnung (Bewohnerparkgebührenverordnung))
Beschlussvorlage (- Anlage 2: Bewohnerparkzonen)
Beschlussvorlage (- Anlage 3: Interkommunaler Vergleich BW)
16. Dezember 2024
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Anlage 1 Gebührenordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührenverordnung) „Aufgrund von § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 (GBl. 2021, S. 605), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Lahr/Schwarzwald, Herr Markus Ibert, folgende Gebührenordnung“: §1 Geltungsbereich (1) Die Rechtsverordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind. (2) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Bewohnerparkzone. §2 Gebührenpflicht (1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maße dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, 1. die den Antrag gestellt hat, 2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat, 3. welche für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen haftet. §3 Gebührenzeitraum (1) Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann für einen Zeitraum von 6 Monaten, 12 Monaten oder 24 Monaten beantragt werden. (2) Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. Ein neuer Bewohnerparkausweis kann maximal einen Monat vor Ablauf beantragt werden. §4 Gebührenhöhe (1) Für 6 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 120,- Euro. (2) Für 12 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 210,- Euro. (3) Für 24 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 390,- Euro. 1 Anlage 1 (4) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 30,- Euro erhoben. Unter Änderungen im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere der Umzug in eine andere Bewohnerparkzone oder ein Fahrzeugwechsel. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung der Sätze 1 bis 3 nicht berührt. §5 Entstehen und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises. (2) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und wird mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. §6 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den 17. Dezember 2024 Markus Ibert Oberbürgermeister 2