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Beschlussvorlage (- Anlage 1: Rechtsverordnung (Bewohnerparkgebührenverordnung))

                                    
                                        Anlage 1
Gebührenordnung
der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren
(Bewohnerparkgebührenverordnung)
„Aufgrund von § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2.
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der
Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren
(ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 (GBl. 2021, S. 605), erlässt der Oberbürgermeister der
Stadt Lahr/Schwarzwald, Herr Markus Ibert, folgende Gebührenordnung“:
§1
Geltungsbereich
(1) Die Rechtsverordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines
Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen
und gekennzeichnet sind.
(2) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf
die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Bewohnerparkzone.
§2
Gebührenpflicht
(1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maße
dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
1. die den Antrag gestellt hat,
2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene
schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat,
3. welche für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen haftet.
§3
Gebührenzeitraum
(1) Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann für einen Zeitraum von
6 Monaten, 12 Monaten oder 24 Monaten beantragt werden.
(2) Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. Ein neuer
Bewohnerparkausweis kann maximal einen Monat vor Ablauf beantragt werden.
§4
Gebührenhöhe
(1) Für 6 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 120,- Euro.
(2) Für 12 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 210,- Euro.
(3) Für 24 Monate beträgt die Höhe der Gebühr 390,- Euro.

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Anlage 1
(4) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung
aufgrund von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 30,- Euro erhoben. Unter
Änderungen im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere der Umzug in eine
andere Bewohnerparkzone oder ein Fahrzeugwechsel. Die Gültigkeitsdauer des
Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung der Sätze 1 bis 3 nicht berührt.
§5
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises.
(2) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und wird mit der
Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner zur Zahlung
fällig.
§6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den 17. Dezember 2024

Markus Ibert
Oberbürgermeister

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