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Beschlussvorlage (Erlass einer Gebührenordnung über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren)

25. November 2024
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 612
Sachbearbeitung: Winkler

Drucksache Nr.: 17/2023
Az.: -0721/MW

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
201 / 302 / ZS02

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 22.10.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Freigabe

Haupt- und Personalausschuss

04.11.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Beirat für Verkehrsangelegenhei- 25.11.2024
ten

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

beschließend

öffentlich

16.12.2024

Betreff:
Erlass einer Gebührenordnung über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren

Beschlussvorschlag:
Es wird empfohlen, die als Anlage 1 beigefügte Gebührenordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührenverordnung) zum 01.01.2025 zu erlassen.

Zusammenfassende Begründung:
Die Maßnahme folgt den Beschlussfassungen des Gemeinderats zum Verkehrsentwicklungsplan mit ÖPNV-Konzept für die Stadt Lahr (Drucksache Nr. 02/2021, Nr. 216/2021
und Nr. 207/2022). Die Maßnahme erfüllt die Zielkonzepte „Reduzierung der verkehrsbedingten Umweltbelastungen durch den Kfz-Verkehr“ und „Gestaltung Lebenswerter öffentlicher Räume“ und ist eine sinnvolle und geeignete Maßnahme, um das Entwicklungsszenario 2 „Mut zur Verkehrswende“ zu verfolgen.

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Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Die Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises wurde bislang nach der bundeseinheitlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt. Seit 1993 lag der Gebührenrahmen konstant zwischen 10,20 EUR und 30,70 EUR. Die Stadt Lahr hat bisher eine Gebühr
von 30 EUR pro Jahr erhoben.
Das Bewohnerparken ist ein wichtiger Bestandteil des Parkraummanagements. Es soll dazu beitragen,
den städtischen Raum gerechter zu nutzen, indem es den Platz nicht nur dem Kfz-Verkehr, sondern
auch Fußgängern und Radfahrern zugänglich macht und die Aufenthaltsqualität in der Stadt erhöht. Die
derzeitige Gebühr von maximal 30,70 EUR pro Jahr erzielt diese gewünschte Lenkungswirkung nicht.
Eine Gebühr von nur 8 Cent pro Tag bietet den Anwohnern kaum Anreiz, ihr Mobilitätsverhalten zu
überdenken und bereits vorhandenen privaten Parkraum, der häufig zweckentfremdet wird, tatsächlich
auch zu nutzen.
Die in Lahr erhobene Gebühr von 30 EUR deckt weder die Verwaltungs- noch die Herstellungs- und
Unterhaltungskosten der öffentlichen Stellplätze. Zudem steht sie in keinem Verhältnis zur privaten
Stellplatzmiete in städtischen Quartieren. Der bisherige Gebührensatz stellt somit eine indirekte Subvention des Kfz-Verkehrs durch den kommunalen Haushalt dar. Daher ist eine Anpassung der Bewohnerparkgebühren erforderlich, um die Verkehrswendeziele der Stadt Lahr zu erreichen.
Rechtlicher Rahmen:
Durch die Änderung von § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wurde der Bund ermächtigt, den
Landesregierungen die Befugnis zur Erlassung von Gebührenordnungen für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen zu übertragen. Diese Ermächtigung kann gemäß
§ 6a Absatz 5a Satz 5 in Form von Delegationsverordnungen auch auf die Kommunen übertragen
werden.
Das Land Baden-Württemberg hat durch die Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren
vom 14. Juli 2021 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Kommunen als örtliche und untere
Straßenverkehrsbehörden zur Festsetzung von Bewohnerparkgebühren ermächtigt. Die Grenzen der
festzusetzenden Gebührenhöhe richten sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (§ 3 Absatz 1 GG)
und dem Äquivalenzprinzip (§ 11 Absatz 2 Satz 5 KAG). Dies ermöglicht den Kommunen, die Nutzung
des öffentlichen Raums besser zu steuern und kostenorientiert zu wirtschaften.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerG) vom 13. Juni 2023 (Az. 9 CN 2.22) sind die
Städte in Baden-Württemberg, welche eine Gebührensatzung beschlossen haben, verpflichtet, neue
Gebührenregelungen für Bewohnerparkausweise als Rechtsverordnungen auszugestalten. Auch wenn
das Urteil spezifisch die Gebührensatzung der Stadt Freiburg betrifft, hat es grundsätzliche Bedeutung
für alle Kommunen in Baden-Württemberg. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Punkten, wobei die Gebührenhöhe an sich nicht beanstandet wurde.
1. Das Land hätte in seiner Delegationsverordnung die Rechtsverordnung als Rechtsform vorschreiben müssen.
2. Eine Gebührenminderung aus sozialen Gründen ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
3. Die Gebührensprünge bei einer Staffelung nach Fahrzeuggröße seien zu groß.
Das Verkehrsministerium hat die unteren und örtlichen Straßenverkehrsbehörden darüber informiert,
dass sie bereits jetzt, ohne Änderung der landesrechtlichen Delegationsverordnung, ermächtigt sind,
entsprechende Gebührenordnungen für Bewohnerparkgebühren zu erlassen.

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In Städten und Großen Kreisstädten, die eine Gebührenordnung erlassen, erfolgt dies durch den Oberbürgermeister. Hier greifen die Regelungen des § 15 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG
BW). In diesen Fällen erfüllt die Gemeinde gleichzeitig eine „Aufgabe der unteren Verwaltungsbehörden“. Der § 15 Absatz 2 LVG BW verdrängt in diesen Fällen den § 44 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 der
Gemeindeordnung (BemO BW), sodass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Oberbürgermeister für den Erlass der Gebührenordnung zuständig
ist.
Mögliche Kriterien zur Kalkulation der Bewohnerparkgebühren:
Im Rahmen der Gebührenkalkulation sind die Straßenverkehrsbehörden befugt, neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeit, deren wirtschaftlichen Wert sowie alternative
Nutzungsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Die folgenden Kriterien können bei der Kalkulation bspw. herangezogen werden:
• Wirtschaftlicher Wert:
o Herstellungs- und Unterhaltungskosten: Die finanziellen Aufwendungen, die für die Errichtung
und Instandhaltung der Parkmöglichkeiten anfallen.
o Alternative Mobilitätskosten: Kosten für alternative Verkehrsmittel, wie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
o Alternative Nutzungskosten: Kosten für alternative Mobilitätsangebote, beispielsweise CarSharing-Dienste.
• Lage der Parkmöglichkeit:
o Bodenrichtwerte: Die Bewertung des Grundstücks, auf dem sich die Parkmöglichkeit befindet.
o Vergleich mit privatwirtschaftlicher Stellplatzmiete: Vergleich der Gebühren für Parkmöglichkeiten mit denen, die auf dem freien Markt für private Stellplätze erhoben werden.
• Fahrzeug und Person:
o Größe des parkenden Fahrzeugs: Die Dimensionen des Fahrzeugs, das geparkt wird. Bei
einer nach der Fahrzeuglänge ausgestalteten Gebührenstaffelung ist ein linearer Tarif anhand eines Gebührensatzes von x €/cm Fahrzeuglänge möglich. Eine zu grobe Staffelung
kann allerdings eine nicht zulässige Ungleichbehandlung darstellen.
o Hubraum des parkenden Fahrzeugs: Der Motorhubraum des Fahrzeugs.
o Leergewicht des parkenden Fahrzeugs: Das Gewicht des Fahrzeugs ohne Beladung.
o Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt: Die Anzahl der Fahrzeuge, die sich im Besitz eines
Haushalts befinden.
Die konkrete und ortsangemessene Anwendung der genannten Kalkulationskriterien obliegt den jeweiligen Kommunen.
Zielsetzung:
Die Anpassung der Bewohnerparkgebühren in Lahr verfolgt mehrere zentrale Ziele. Sie soll die Nutzung
des städtischen Raums nachhaltiger gestalten, die Lebensqualität der Bürger verbessern und eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Bereitstellung von Parkplätzen sicherstellen. Durch die Maßnahme wird die Verkehrswende unterstützt und umweltfreundliche Mobilität gefördert. Insgesamt tragen die neuen Regelungen dazu bei, Lahr zu einer lebenswerten, gerechteren und umweltfreundlicheren Stadt zu machen.

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Förderung nachhaltiger Mobilität: Ein zentrales Ziel der Bewohnerparkgebühren ist die Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel. Höhere Gebühren schaffen Anreize, alternative Verkehrsmittel wie öffentliche Verkehrsmittel, Fahrräder oder Car-Sharing-Angebote zu nutzen. Dies
trägt zur Entlastung des Straßenverkehrs bei und verringert die Umweltbelastung durch den motorisierten Individualverkehr.
Kostendeckung: Die Einnahmen aus den Bewohnerparkgebühren tragen dazu bei, die Kosten
für die Herstellung und Unterhaltung von Parkplätzen zu decken. Dies umfasst sowohl die finanziellen Aufwendungen für die infrastrukturellen Maßnahmen als auch die administrativen Kosten
der Verwaltung. Durch die Gebühren wird gewährleistet, dass die finanziellen Belastungen nicht
primär von der Allgemeinheit über den städtischen Haushalt getragen werden, sondern von den
Nutzern der Parkmöglichkeiten selbst.
Entlastung öffentlicher Räume: Höhere Gebühren können dazu führen, dass weniger Fahrzeuge im öffentlichen Raum abgestellt werden, was wiederum Platz für andere Nutzungen
schafft. Freiwerdende Flächen können als Grünflächen, Begegnungsorte, oder auch von der
Gastronomie und dem Einzelhandel genutzt werden, was zur Verbesserung des Stadtbildes und
der Lebensqualität in Lahr beiträgt.

Maßnahmen:
Es wird vorgeschlagen, für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises eine jährliche Gebühr von
180 EUR zzgl. 30 EUR Verwaltungsgebühr zu erheben. Die Berechnung dieser Gebühr erfolgt auf Basis
des Bodenrichtwertes sowie den Herstellungs- und Unterhaltungskosten eines Stellplatzes und der
marktüblichen Mietpreise für privatwirtschaftlich genutzte Stellplätze.
Gebührenkalkulation für den Bewohnerparkausweis in der Stadt Lahr:
In der Stadt Lahr werden die Gebühren für den Bewohnerparkausweis unter Berücksichtigung mehrerer
Faktoren festgelegt, um eine faire und ausgewogene Gebührenstruktur zu gewährleisten. Die Kalkulation basiert auf dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in den Bewohnerparkzonen, den Herstellungsund Unterhaltungskosten eines Stellplatzes sowie der privaten Stellplatzmiete. Hinzu kommen schließlich noch die Verwaltungskosten.
1. Bodenrichtwert: Der durchschnittliche Bodenrichtwert für Wohnbauflächen in den aktuell ausgewiesenen Bewohnerparkzonen beträgt 450 EUR pro Quadratmeter. Für einen Stellplatz mit
einer Fläche von 12 m² ergibt sich ein Gesamtwert von 5.400 EUR. Bei einem Kaufpreisfaktor
von 30, der angibt, nach wie vielen Jahren sich der Kaufpreis durch die Kaltmiete amortisiert,
beträgt die jährliche Miete etwa 180 EUR.
2. Herstellungs- und Unterhaltungskosten: Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung eines Stellplatzes mit 12 m² Fläche liegen zwischen 1.000 EUR und 5.000 EUR. Über einen Zeitraum von 25 Jahren verteilen sich die Herstellungskosten auf jährlich etwa 4 % der Gesamtkosten. Bei durchschnittlichen Herstellungskosten von 3.000 EUR ergeben sich jährliche Mietkosten
von rund 120 EUR.
3. Vergleich mit privatwirtschaftlicher Stellplatzmiete: Die durchschnittliche private Stellplatzmiete für einen ungesicherten und nicht überdachten Stellplatz in der Innenstadt liegt bei etwa
480 EUR pro Jahr.
Kombiniert ergeben diese Faktoren einen Mittelwert von 260 EUR. Da der Bewohnerparkausweis lediglich das Parken in der definierten Bewohnerparkzone und keinen spezifischen Stellplatz garantiert,
reduziert sich die tatsächliche Verfügbarkeit eines Stellplatzes für Ausweisinhaber auf etwa 70 %. Somit

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ergibt sich eine jährliche Gebühr von 180 EUR. Für ein halbes Jahr beträgt sie 90 EUR, für zwei Jahre
360 EUR. Die Möglichkeit, einen Bewohnerparkausweis für zwei Jahre zu erhalten, ist neu.
Zusätzlich fallen unabhängig vom beantragten Zeitraum einmalig bei der Ausstellung des Bewohnerparkausweises Verwaltungskosten von 30 EUR an, sodass sich folgende Gesamtgebühren ergeben:
120 EUR für 6 Monate | 210 EUR für 12 Monate | 390 EUR für 24 Monate
Es handelt sich um eine transparente, aber konservative Kalkulation. Das Bewohnerparken wird damit weiterhin subventioniert.
Betrachtet man die Gebühr für 12 Monate, so entspricht sie 17,50 EUR pro Monat und bleibt im Vergleich zur privatwirtschaftlichen Stellplatzmiete attraktiv. Auch die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung
zahlen 17,50 EUR pro Monat für die Nutzung eines nicht zugeordneten Stellplatzes an den Rathäusern.
Die Kalkulation der Bewohnerparkgebühren erfolgt mit Variablen, die regelmäßigen Änderungen sowie
äußeren Umständen und Einflüssen unterliegen, sodass eine regelmäßige Überprüfung der Gebührenhöhe notwendig ist.
Ausweitung der Bewohnerparkzonen:
Die Anordnung von Bewohnerparkzonen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1
bis 1e StVO und der dazugehörigen VwV-StVO erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass in städtischen Quartieren aufgrund fehlender privater Stellflächen und erheblichen Parkdrucks die Bewohner regelmäßig
keine Möglichkeit haben, in zumutbarer fußläufiger Entfernung einen Parkplatz zu finden. Bewohnerparkzonen dürfen maximal eine Ausdehnung von 1.000 Metern haben und müssen so festgelegt werden, dass sie den üblichen Parkgewohnheiten der Anwohner entsprechen. Innerhalb dieser Zonen dürfen werktags zwischen 09:00 und 18:00 Uhr höchstens 50 % und zu anderen Zeiten höchstens 75 %
der verfügbaren Parkflächen für Bewohner reserviert werden.
Erhöhte Parkgebühren können zu Verdrängungseffekten in angrenzenden Quartieren führen, weshalb
die Verwaltung die Parksituation in diesen Bereichen überwachen und bei Bedarf neue Bewohnerparkzonen anordnen wird. Beschwerden über Parkdruck und Fremdparker, beispielsweise im Umfeld von
Innenstadt und Bahnhof, werden geprüft und die Bereiche regelmäßig beobachtet. Bei Notwendigkeit
werden entsprechende Maßnahmen zur Parkraumbewirtschaftung vorgeschlagen.
Digitalisierung des Bewohnerparkausweises:
Durch den Erlass des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen vom 05. Juli 2024
dürfen die Straßenverkehrsbehörden in Baden-Württemberg ab sofort von den bisherigen bundesrechtlichen Vorgaben für Bewohnerparkausweise abweichen. Statt des bisher vorgeschriebenen Papierformats kann der Bewohnerparkausweis künftig auch digital bereitgestellt werden. Das neue Verfahren
ermöglicht eine flexiblere und zeitgemäße Handhabung des Parkausweises, wobei jedoch die technischen Anforderungen an Datenschutz, Überwachungssicherheit und Fälschungsschutz eingehalten
werden müssen. Zudem entfällt die bisherige Pflicht, den Parkausweis physisch auszulegen, wenn die
Ausweisdaten digital abrufbar sind. Dies ermöglicht eine vereinfachte Kontrolle durch die Überwachungskräfte, da die Daten bei Bedarf schnell eingesehen werden können. Die Verantwortung für die
datenschutzrechtlich korrekte Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegt weiterhin bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Die Stadt Lahr strebt eine Digitalisierung des Bewohnerparkausweises an, da es sich zum einen um
ein Serviceangebot handelt und zum anderen eine Verschlankung der Verwaltungsabläufe mit einer
Einsparung von Verwaltungskosten ermöglicht.

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Interkommunaler Vergleich:
Anlage 3 zeigt einen interkommunalen Vergleich für Baden-Württemberg. Einige Kommunen haben die
Gebühr bereits (in einem ersten Schritt) erhöht. In vielen anderen Kommunen wird über eine Gebührenerhöhung diskutiert.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
2022

Einmalige (Investitions-)Kosten

2023

2024

ab 2025

2026 ff.

in EUR

Aufwand / Einmalig verminderter Ertrag / Investition / Auszahlung
Ertrag / Einmalig verminderter Aufwand / Zuschüsse / Drittmittel (ohne Kredite)
SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

Jährlich ab Inbetriebnahme /
nach Abschluss der Maßnahme in EUR

Jährliche Folgekosten
Aufwand (inkl. dauerhafter Personalmehrkosten) / Verminderung von Ertrag

0

Ertrag /
Verminderung von Aufwand

+40.000

SALDO:
Überschuss (+) / Fehlbetrag (-)

+40.000

Davon: Dauerhafter Personalmehrbedarf
Stellenbezeichnung, Umfang

Entgelt-/ Besoldungsgruppe

Jährlicher Arbeitgeberaufwand
(Lohn- und Nebenkosten) in EUR

1.
2.

SUMME

Im Jahr 2023 betrugen die Einnahmen aus 320 ausgestellten Bewohnerparkausweisen 9.824 EUR. Mit
der geplanten Gebührenerhöhung und einer prognostizierten Nachfragereduktion von 25 % werden die
Einnahmen für das Jahr 2025 voraussichtlich etwa 50.400 EUR erreichen. Die zusätzlichen Einnahmen
werden ohne spezifische Zweckbindung in den Gesamthaushalt integriert.
Finanzierung:
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

☐Ja, mit abweichenden Kosten

☒Nein

Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt?
☐Ja, mit den angegebenen Kosten

Tilman Petters

Anlage(n):

☐Ja, mit abweichenden Kosten

Martin Stehr

☒Nein

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- Anlage 0
- Anlage 1: Rechtsverordnung (Bewohnerparkgebührenverordnung)
- Anlage 2: Bewohnerparkzonen
- Anlage 3: Interkommunaler Vergleich BW
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.