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Infotext (TOP 6.1 Nr. 26 2024 Anlage 1)

29. November 2024
                                    
                                        Anlage 1 zur Drucksache Nr. 26/2024

Träger öffentlicher Belange

Zweckverband „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“
Bebauungsplan INDUSTRIE-UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. Änd.
Frühzeitige Beteiligung - Beteiligung der Träger öffentl. Belange
- Kurzübersicht über die eingegangenen Anregungen29. November 2024

Kurzinhalt der Anregung

Stellungnahme des Planers

Artenschutz: Die Auswirkungen +auszuführenden Maßnahmen in Bezug auf artenschutzrechtl. relevanten Arten (Vögel,Fledermäuse,Mauereidechsen) sind festgestellt, Vermeidungs- und funktionserhaltende CEFMaßnahmen wurde bereits am 2.8.22 festgesetzt und
sind durch eine ökolog. Baubegleitung zu überwachen
Umweltschaden: Bei Berücksichtigung der artenschutzrechtl. Maßnahmen ist kein Umweltschaden zu erwarten
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung: ist darzustellen
Schutzgut Klima: Als Anpassung an den Klimawandel +
Aufheizen wird eine Fassaden- und Dachbegrünung
empfohlen
Beleuchtung: Empfehlung zu einer Insekten/Fledermausfreundlichen Beleuchtung
Ergebnis: Bei Durchführung der erford. Vermeidungs- u.
CEF-Maßnahmen bestehen zu artenschutzrechtl. Belangen keine Bedenken. Die Eingriffs/Ausgleichsbilanz
ist darzustellen

Auf der Grundlage der artenschutzrechtl. Beurteilung
(Büro Laufer Juni 2020) wurde ein Ausgleichskonzept
(Büro Laufer Juni 22) entwickelt und als CEF-Maßnahme
beantragt, genehmigt (UNB 02.08.2022) und ab Herbst
2022 unter ökologische Baubegleitung umgesetzt. Ein
fortlaufenden Monitoring stellt den Maßnahmeerfolg sicher
und ermöglicht bei Bedarf Anpassungen.

Schreiben vom

1

Landratsamt Ortenau
Amt für Umweltschutz (UNB)
27.09.12.2022

Zur Betroffenheit des Dunklen Wiesenknopf-AmeisenErgänzung 22.12.22
zur Stellungnahme des NABU bläulings (DWAB) wird ergänzt:
Naturschutzrechtliche Betrachtung: Geschütze Tagfalv. 22.9.22
terart mit sehr speziellen Anforderungen, hoher Standorttreue. Der Schutz erstreckt sich ausschließlich auf
tatsächliche Habitate; die zeitliche Geltungsdauer der
Schutzwirkung dauert solange an, bis die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte endgültig von der Art aufgegeben werden.
Die Kartierung zur Bestandserhebung hat ergeben,
dass die Schmetterlingsart zum Zeitpunkt der

Die Eingriffs-Ausgleichbilanzierung ist im Umweltbericht
dargestellt.
Begrünungsmaßnahmen und Vorgaben zur Beleuchtung
werden im Rahmen der Ausgleichsmaßnamen festgesetzt.

s.o, Umweltbericht
Das Büro für Landschaftsökologie Laufer wurde entsprechend der Anregung der UNB mit der Abschätzung beauftragt, ob das Aufgeben der Fortpflanzungs- und Ruhestätte des DWAB endgültig war oder ob mit einer kurzfristigen Wiederbesiedlung zu rechnen ist.
In einem Untersuchungsradius von 500m um den Eingriffsbereich wurde das vorhandene Habitatpotential analysiert und die tatsächlichen Vorkommen der Art erhoben.
Im Untersuchungsraum konnten ca. 30 Bestände des
Dunklen Wiesenknopfs erfasst werden, größtenteils auf

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Kurzinhalt der Anregung

Stellungnahme des Planers

Kartierung nicht vorkam…Da auf dieser Fläche infolge
früherer Planungen und Vorhaben explizit eine Lebensstätte für den DWAB entwickelt werden sollte bzw.
wurde, ... ist in diesem speziellen Fall erforderlich, dass
die Bestandskartierung um eine artspezifische Prognose ergänzt wird. Gegenstand der Prognose ist die
Abschätzung, ob das Aufgeben der Fortpflanzungs- und
Ruhestätte endgültig war oder ob mit einer kurzfristigen
Wiederbesiedlung zu rechnen ist. Von der Prognose sit
abhängig, ob eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte vorliegt … und ergänzende vorgezogenen funktionserhaltende Maßnahmen erforderlich werden.

der Flugbetriebsflächen. Der Dunkle Wiesenknopfameisenbläuling selbst konnte in keinem Stadium nachgewiesen werden.
Anzahl, besiedelte Fläche und Blühphänologie des Großen Wiesenknopfes wäre passend für das Vorhandenseine einer Population des DWAB. Dass dennoch keine
Nachweise des Falters erbracht wurden, stimmt mit der in
der Region zu beobachtenden massiven Bestandsrückgängen der Art überein. Diese Bestandsrückgänge korrelieren mit sehr warmen und trockenen Jahren und sind in
der Oberrheinebene ausgeprägter als in der Vorbergzone
und in Schwarzwaldtälern, so dass ein Zusammenhang
mit der Boden- und Luftfeuchte des Habitats naheliegt.
Fazit des Gutachters ist, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer kurzfristigen Wiederbesiedlung der
geplanten Erweiterungsfläche zu rechnen ist und somit
keine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das geplante Vorhaben für diese Art zu erwarten ist.

Schreiben vom

2

Landratsamt Ortenau
Amt für Wasserwirtschaft u.
Bodenschutz
16.09.2022

Oberflächengewässer: Die Planflächen werden lt. Es werden in 2 Bereichen die HQ extrem-ÜberflutungsfläHochwassergefahrenkarte bei extremen Hochwasserer- chen im zeichnerischen Teil nachrichtlich übernommen
- eine Teilfläche i.W. auf den Fahrbahnen der vorh.
eignissen überflutet (HQextrem). HQextrem-ÜberfluTankstelle; die vorh. Tankbehälter liegen außertungsflächen sind im B-Plan nachrichtlich zu übernehhalb der Überflutungsbereichs
men als „Risikogebiete außerhalb von Überschwem- eine Teilfläche im südöstlichen Erweiterungsbemungsgebieten...“
reich in Höhe der geplanten Ausfahrt und der Versickerungsmulde mit zu erwartenden Überflutungstiefen bis 0,25m.
Die Lage im Bereich der geplanten Ausfahrt bzw. der Versickerungsmulde lassen erwarten, dass bei der Umsetzung
der Planung durch Anpassung der Geländehöhen und
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Kurzinhalt der Anregung

Stellungnahme des Planers

Schreiben vom

Aufmuldungen eine ausreichende Schutzwirkung erzielt
werden kann, so dass mögliche Hochwasserschäden ausgeschlossen werden können. Weitergehende Festsetzungen im B-Plan werden für nicht erforderlich erachtet.
Abflussverschärfung durch Versiegelung: Laut Planunterlagen soll das anfallende Niederschlagswasser
zum Großteil auf dem Grundstück versickert werden.
Alle versiegelten und abflusswirksamen Flächen, welche
nicht versickert werden, sind an das bestehende Trennsystem in der Einsteinallee anzuschließen. Falls hierbei
eine Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer zum Zuge kommt, sind folgende Anforderungen innerhalb eines wasserrechtl. Verfahrens zu beachten
- Nachweis, dass es zu keiner schädlichen Veränderungen der Gewässermorphologie kommt
- Nachweis, dass durch die zusätzlichen Einleitungsmengen keine Hochwasserschäden entstehen
Grundwasserschutz: Es sind die maßgeblichen Grundwasserstände anzugeben. Weiterhin sind weitere Bestimmungen als Hinweis in die planungsrechtl. Festsetzungen aufzunehmen.

In Vorbereitung der Planaufstellung wurde anhand eines
vorläufigen Nutzungslayouts ein Entwässerungskonzept
entwickelt, dass eine nach den allgemeinen Regeln der Gewässerbewirtschaftung und den einschlägigen Regelwerken mögliche Entwässerungslösung aufzeigt.
Die konkrete Ausformung der baulichen Anlagen, die Verwendung wassergefährdender Stoffe u.a.m. ist noch zu unbestimmt, um eine den komplexen Anforderungen der einschlägigen Regelwerke genügende Auslegung der Entwässerungsanlage unter den gegebenen geologischen Bedingungen aufzuzeigen. Im Zuge des Vollzugs der Planung
sind die im Entwässerungskonzept zum Bebauungsplan
dargelegten Möglichkeiten zur Vorbehandlung, Versickerung und Rückhaltung von Niederschlagswasser abschließend auszuarbeiten und die zum Grundwasserschutz notwendigen Maßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in einer den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Weise zu konzipieren. Die notwendigen Einrichtungen sind dann entsprechend auf dem Grundstück
durch den privaten Betreiber auf eigene Kosten zu errichten und zu unterhalten.

Abwasserentsorgung/Oberflächenentwässerung:
Die entwässerungstechn. Belange sind im Festsetzungsteil entsprechend darzustellen. Sofern die örtl. Gegebenheiten im Vorfeld ausreichen geprüft wurden und Vorab ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen, die
eine ausreichende Versickerungseignung tatsächlich in einem grundstücksbezogenem Verfahren unabhängig
vorliegt,…
kann
der
Entwässerungskonzeption

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Stellungnahme des Planers

Schreiben vom

grundsätzliche aus wasserwirtschaftlicher Sicht zuge- von der laufenden Neuaufstellung des Generalentwässestimmt werden.
rungsplans einzuholen ist.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die geZur Thematik „Regenwasserbehandlung“ sind ebenfalls ologischen und hydrogeologische Gegebenheiten erhoben
entspr. Vorgaben in den textlichen Festsetzungen zu (Orientierten Untersuchung Klipfel+Lenhardt, April 2021)
übernehmen.
und im Umweltbericht die Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorhaben bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. und die Schutzgüter dargestellt und bewertet.
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans werden die in
den privaten Grünflächen vorgesehenen Rückhalte- und
Versickerungsflächen festgesetzt. Weitere Anlagen und
Einrichtungen zur wasserwirtschaftlichen Behandlung können den Erfordernissen des Einzelfalls im Baugebiet angeordnet werden. In den textlichen Teil werden die einschlägigen Regelungen als Festsetzungen, Hinweise und nachrichtliche Übernahmen aufgenommen.

Altlasten: Im Änderungsbereich befinden sich 4 Teilflächen, die in den vergangenen Jahre altlastentechn. untersucht wurden:
In den textlichen Festsetzungen wird auf das Boden- und
Altlastenkataster hingewiesen. Die Darstellung des akAC 06 Zündholzfabrik Langenwinkel und
tuellen Sachstands wird in die Begründung zum Be-

AC 06 – Erdaushub-/Bauschuttdeponie“
bauungsplan -Anhang Fachplan Altlasten- aufgenomIm Ergebnis konnten beide Flächen auf Basis eimen.
ner Immissions-/Emissionsbetrachtung auf Beweisniveau „BN 3“ mit dem Handlungsbedarf „B –
Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Gefahrenlage hinnehmbar“ bewertet werden.
Dies bedeutet, dass hier zwar ein Grundwasserschaden vorliegt, dieser jedoch lokal begrenzt ist
und nur geringe Schadstofffrachten aufweist und
damit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
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Stellungnahme des Planers

Schreiben vom

toleriert wird. Die Einstufung in „B“ ist damit nicht
gleichbedeutend mit der Feststellung der Schadstofffreiheit, es besteht jedoch derzeit kein weiterer
Handlungsbedarf. Bei einer Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten ist über das weitere
Vorgehen erneut zu entscheiden. Beispielsweise
würde im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten
gefordert werden.
„AC 06 Erdaushub-/Bauschuttdeponie / Teilfläche Flst.-Nr.8761 SW“ (Obj.-Nr. 05186-004)
Auf dieser Fläche wurde im Vorfeld der vorgesehenen Betriebserweiterung der Fa. Günther zur Beweissicherung eine „Orientierende Untersuchung“
durchgeführt. Im Ergebnis konnte ein Altlastverdacht i. S. des § 2 Abs. 6 der Bundesbodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchG) ausgeschlossen werden. Die Teilfläche „AC 06 Erdaushub-/Bauschuttdeponie / Teilfläche Flst.-Nr.8761
SW“ wurde auf dieser Basis auf Beweisniveau „BN
2“ in „B - Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz“ eingestuft.
Dies bedeutet, dass der derzeit kein weiterer
Handlungsbedarf besteht. Bei einer Änderung von
bewertungsrelevanten Sachverhalten ist über das
weitere Vorgehen erneut zu entscheiden. Beispielsweise würde im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren eine gutachterliche Begleitung der
Erdarbeiten gefordert werden.
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Stellungnahme des Planers

Schreiben vom

AC 06 - Tankstelle Langenwinkel“ (Obj.-Nr.
05189-000)
Auf Basis der Ergebnisse der durchgeführten Orientierenden sowie Detailuntersuchung wurde die
Fläche „AC 06 - Tankstelle Langenwinkel“ auf Beweisniveau „BN 3“ in „B - Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz“ eingestuft.
Dies bedeutet, dass der derzeit kein weiterer
Handlungsbedarf besteht. Bei einer Änderung von
bewertungsrelevanten Sachverhalten ist über das
weitere Vorgehen erneut zu entscheiden. Beispielsweise würde im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren eine gutachterliche Begleitung der
Erdarbeiten gefordert werden.
Die Fläche ist auf dieser Basis keine Altlastverdachtsfläche i. S. des § 2 Abs. 6 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchG)
mehr.
Alle genannten Flächen werden beim Landratsamt
Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – entsprechend im Bodenschutz- und
Altlastenkataster geführt.
3

Landratsamt Ortenau
Eigenbetreib Abfallwirtschaft
16.09.2022

Zum Vorhaben bestehen keine Bedenken und sind keine ./..
Ergänzungen erforderlich.

4

Landratsamt Ortenau
Gesundheitsamt 16.09.2022

Von Seiten des Gesundheitsamts spricht nichts gegen
die Umsetzung der Vorhaben.

./..

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Kurzinhalt der Anregung

Stellungnahme des Planers

Schreiben vom

5

Landratsamt Ortenau
Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz u. Abfallrecht
16.09.2022

Zum Planungsvorhaben ergeben sich zum jetzigen
Stand keine Bedenken und Anregungen

./..

6

Landratsamt Ortenau
Amt für Landwirtschaft
16.09.2022

Flächeninanspruchnahme: Flächen bester Bodenqualität der Vorrangstufe 1, die lt. Regionalplan für die Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern sind….

Die Flächeninanspruchnahme erfolgt in Bereiche, die als
öffentliche Grünflächen mit natur- und artenschutzrechtl.
Ausgleichsfunktionen gesichert sind, so tatsächlich genutzt werden und damit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bereits heute entzogen sind.

Ausgleich- und Kompensationsmaßnahme: … eine weitere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist
unbedingt auszuschließen… Lenkung der Kompensation auf ertragsschwache oder naturschutzrelevante
Flächen ist sinnvoll, Hinweis auf Flächen des Fachplans
Landesweiter Biotopverbund ... aus landwirtschaftl.
Sicht sollte u.a. auf das Großflächige Anlegen von Wiesen- und Streuobstflächen auf Ackerflächen vermeiden
werden…

Die zum Ausgleich vorgesehene Kompensationsmaßnahme (Kompensationsverzeichnis BW AZ317.02.167)
wurde im November 2011 genehmigt und wird seit März
2022 umgesetzt.

Landratsamt Ortenau
Amt für Waldwirtschft
16.09.2022

Wald ist direkt und indirekt nicht betroffen

./..

7

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Landwirtschaft
Naturschutzbeauftragter Neumaier

./..

./..

8

Landratsamt Ortenaukreis
Vermessung
Flurerneuerung

16.09.2022

Hinweis auf Ergänzung einer Flurstücksnummer
Keinde Benken oder Anregungen

./..

Seite 7

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Stellungnahme des Planers

Keine Bedenken und Anregungen

./..

Äußerungen zum Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung zu den Schutzgütern Oberflächengewässer + Grundwasser, keine beabsichtigen eigenen
Planungen und Maßnahmen, die die B-Plan berühren
könnten
Der Umfang- und Detaillierungsgrad hinsicht. des
Schutzguts Boden/Altlasten ist ausreichend

Die angeregten Aspekte werden im Umweltbericht behandelt.

Schreiben vom

9

Landratsamt Ortenaukreis
Amt 24 – Straßenbauamt

16.09.2022

10 Landratsamt Ortenaukreis
Baurechtsamt

16.09.2022

11 Regierungspräsidium Freiburg Keine Hinweise, Anregungen und Bedenken
Abt. 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe u. Bergbau

./..
./..

13.09.2022

12 Regierungspräsidium Freiburg ./..
Dienstsitz Offenburg
Ref. 53.1 u. 53.2 (Gewässer)

./..

Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 54.1 - 54.4

Keine Bedenken aus Sicht der Referate 54.1 – 54.5
(Industrie mit den Schwerpunkten Luftreinhaltung,
Kreislaufwirtschaft, Abwasser, Arbeitsschutz, Strahlenschutz)

./..

Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 21 – Raumordnung,
Baurecht und Denkmalschutz

Der Bebauungsplan entwickelt sich aus den rechtswirksamen FNP Lahr-Kippenheim. Unter der Voraussetzung, dass die Belange des Natur- u. Immissionsschutzes entsprechend der rechtl. Rahmenbedingungen berücksichtigt werden, bestehen keine raumordnerischen
Bedenken.

Da sich der Bebauungsplan aus dem rechtswirksamen
FNP entwickelt, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich..

22.08.2022

05.09.2022

Seite 8

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Stellungnahme des Planers

Schreiben vom

13 Regierungspräsidium Freiburg ./..

./..

14 Regierungspräs.Stuttgart

./..

Straßenwesen und Verkehr
Ref. 47.1 Dienstst. Offenburg
Ref. 46.2 - Luftverkehr und
Luftsicherheit
Außenstelle Freiburg

./..

15 Regierungspräsidium Freiburg Der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem rechtswirk- ./..
samen Flächennutzungsplan Lahr-Kippenheimweiler.
Ref. 21- Raumordnung,
Baurecht und Denkmalschutz Unter der Voraussetzung, dass die Belange des Natur05.09.2022
und Immissionsschutzes entsprechend den rechtlichen
Rahmenbedingungen berücksichtigt werde, bestehen
keine raumordnerischen Bedenken.
16 Regierungspräs. Stuttgart
Abt. 8 - Landesamt für
Denkmalpflege

18.08.2022

17 Polizeipräsidium Offenburg
Führungs- und Einsatzstab
Sachbereich Verkehr

30.08.2022

Im Plangebiet befindet sich ein archäologische Kulturdenkmale gem. §2 DSchG : Neuzeitliche Siedlung Langenwinkel. Denkmalrechtliches Schutzziel ist die substanzielle Erhaltung; die Auswirkungen sind darzustellen. Eine detaillierte Darstellung wird erst im
weiteren Verfahren zu leisten sein.

In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird
unter Nr. 8.2 auf das eingetragene Kulturdenkmal hingewiesen und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen formuliert, um den Schutz und die angemessene Behandlung
dieses Denkmals sicherzustellen. .

Die unmittelbare Einfahrt von der Dr. Georg‐Schaeffler‐
Straße in das Tankstellenareal würden wir aus Gründen
der Leichtigkeit des Verkehrs auf der D‐G‐S‐Straße
nicht befürworten. Auch sehen wir hierfür anhand der
vorgelegten Planungen keine Notwendigkeit.

Die Änderung des Bebauungsplans zielt darauf ab, die internen Verkehrsbeziehungen zu entflechten, indem eine
zusätzliche Ausfahrt vom Betriebsgelände auf die Dr.Georg-Schaeffler-Straße ermöglicht wird. Eine Einfahrt an
dieser Stelle ist nicht erforderlich. Die Umsetzung dieser
Regelung kann durch nachträgliche verkehrsrechtliche
Anordnungen sichergestellt werden

Ein Ausfahren in beide Richtungen halten wir dem entgegen grundsätzlich für möglich, sofern aufgrund der
baulichen Umsetzung des Ausfahrbereichs

Seite 9

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Stellungnahme des Planers

‐ das Mitbenutzen der Richtungsspur Lahr auf der D‐G‐
S‐Straße durch rechts ausfahrende Schwerverkehrsfahrzeuge unterbleiben kann (Schleppkurve)
‐ und die Sicherheit des angrenzenden Radverkehrs
durch Freihalten der Sichtdreiecke von jeglichen
Hindernissen (Bepflanzung, Werbeanlagen, etc.) gewährleistet ist.

Nach der Überprüfung mit Schleppkurven kann bestätigt
werden, dass der rechts ausfahrende Schwerlastverkehr
die Richtungsfahrspur in Richtung Lahr nicht beeinträchtigt. Im Bebauungsplan werden zur Sicherung der Anfahrtssicht auf bevorrechtigte Radfahrer Sichtdreiecke mit
einer Schenkellänge von 30 m festgesetzt. Diese Sichtdreiecke müssen frei von Hindernissen über einer Höhe
von 80 cm gehalten werden.

18 BUND - Ortsgruppe Lahr

./..

./..

19 Überlandwerk Mittelbaden

./..

./..

20 bnNETZE GmbH

Die Versorgung mit Trinkwasser und bei gegebener
Wirtschaftlichkeit mit Erdgas kann über die bestehenden Leitungsnetzte erfolgen.
Es wird eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96
m²/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt.

./..

21 Zweckverband Abwas-

./..

./..

22 terranets bw GmbH
08.08,2022

Keine Hinweise, Anregungen und Bedenken,
keine weitere Beteiligung am Verfahren

./..

23 Handwerkskammer Freiburg

Es ist keine Stellungnahme eingegangen

./..

24 Regionalverband Südl. Ober-

Es ist keine Stellungnahme eingegangen

./..

Schreiben vom

Herrn Ulrich Sand
GmbH & Co. KG

TÖB

23.08.2022

serbeseitigung Friesenheim

TransnetBW GmbH

10.08,2022

rhein

Seite 10

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Kurzinhalt der Anregung

Stellungnahme des Planers

s. Lfd. Nr. 17: Gleichlautende Stellungnahme wie Polizeipräsidiums Offenburg
Aus straßenverkehrsrechtlicher u. verkehrsplanerischer
Sicht bestehen Bedenken hinsichtlich der Radverkehrssicherheit beim Linksabbiegen. Da es jedoch bereits
vergleichbare Örtlichkeiten ohne negative Erfahrungswerte gibt, beispielsweide die Ausfahrt im Bereich DHL,
kann das Vorhaben mitgetragen werden.
Wir behalten uns allerdings vor, bei Unfällen oder negativen Ereignissen im Nachgang eine Anpassung der
Verkehrsregelung vorzunehmen und ggf. die Fahrtrichtung nach rechts mittels Verkehrszeichen festzulegen.

s. lfd. Nr. 17

Der Begriff „Mobilitätshub“ in der Nutzungsschablone ist
zu unbestimmt. Wo sind die Ausschlusskriterien?
Wenn synthetische Energien gelagert werden, wo liegen dessen maximalen Lagerkapazitäten?
Wie kann dann eine sensible Grundwasserbelastung
Ziffer 3.8 geregelt werden, im Hinblick auch auf Löschwasser, Oberflächenversickerung etc.?

Die planungsrechtlichen Festsetzungen 1.2 Nr. 2 werden
neu formuliert mit der Auflistung regenerativer Energieformen zur örtlichen Energieversorgung.
Die Ausbauvorhaben des Betreibers sind, abgesehen von
den stromgebundenen Versorgungsangeboten, noch nicht
ausreichend konkretisiert, um eine umfassende Folgeabschätzung der betroffenen Schutzgüter vornehmen zu
können. Diese Prüfung wird im Rahmen der nachfolgenden Verfahren zur wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgen
müssen.
Mit der Änderung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung
der Betriebsflächen in den bestehenden Grünraum geschaffen. Die städtebauliche Zielsetzung besteht darin,
das Angebot eines privaten Betreibers am Standort auf
eine technologieoffene Nutzung erneuerbarer Energien
zur Versorgung des örtlichen Verkehrs und der Haushalte
zu erweitern. Dadurch soll der klimaschonende Umbau hin

Schreiben vom

25 Stadt Lahr, Abt. 302

Öffentl. Sicherheit u. Ordnung

16.09.2022

26 Stadt Lahr, Abt. 303
Bauordnung

16.09.2022

Die geplante Ausfahrt befindet sich in unmittelbarer Nähe
zum Kreisverkehr Dr.-Georg-Schaeffler-Straße/Einsteinallee. Daher wird eine mögliche Beschränkung auf
Rechtsabbieger als unkritisch angesehen, da sie keine
signifikante Beeinträchtigung des Verkehrsabflusses aus
dem Plangebiet erwarten lässt.

Seite 11

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Stellungnahme des Planers

Schreiben vom

zu einer dezentralen und nachhaltigen Energieversorgung
gefördert werden.
Im Umweltbericht werden die örtlichen Gegebenheiten sowie die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt ausführlich dargestellt. Es wird mit hinreichender Bestimmtheit dargelegt, dass durch die geplante Änderung keine
schädlichen Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erwarten sind.
27 Stadt Lahr

Dem Umweltbericht entnehmen wir, dass die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach Art und Umfang
noch nicht benannt werden können. Weiter vorne im
Bericht (Begründung zur Beschlussvorlage Seite 2)
steht zudem, dass diese (ausschließlich ??) in Form
von Ökopunkten ausgeglichen werden sollen. •
Nach unserer Kenntnis ist das nicht bei allen Schutzgütern anwendbar.

Mit der Fortschreibung der Planung wurde im Rahmen der
Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung das notwendige Ausgleichsdefizit ermittelt. Als Kompensationsmaßnahme
konnte eine umgesetzte Maßnahme in Schmieheim gefunden werden, deren Eignung nach Art und Umfang von der
Unteren Naturschutzbehörde bestätigt wurde. Mit dem Eigentümer wurde Einigung über den Ankauf der erforderlichen Ökopunkte erzielt.

28 Stadt Lahr, 605, Tiefbau

Keine Stellungnahme

./..

29 Stadt Lahr, Stabstelle Feu-

Keine Anregungen

./..

Hinweise zu redaktionellen Anpassungen
Verweis auf die Stellungnahme der Abt. 302 Öffentl. Sicherheit u. Ordnung, s. lfd. Nr. 25

./..

Keine Anregungen

./..

602, Öffentl. Grün und Umwelt

16.09.2022

erwehr/Bevölkerungsschutz

19.09.2022
30 Stadt Lahr

61, Stadtplanungsamt

16.09.2022

31 Stadt Lahr, Abt. 622

Liegenschaften.+ Verwaltungsservice,Abt. 622 Geoinform.

16.09.2022

Seite 12

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Stellungnahme des Planers

32 Landesnaturschutzverband

./..

./.

33 Naturschutzbund Deutschland

Zugriff auf eine ausgewiesene Ausgleichsfläche
Die angesprochene Ausgleichsfläche ist in der Vergangenheit als Ersatz für ein wertvolles Habitat des Dunklen Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings ausgewiesen worden, das im Zuge einer Gewerbeansiedlung überbaut
und damit vernichtet wurde. Wenn das Habitat einer
stark gefährdeten Art wie im vorliegenden Fall irreversibel verloren geht, muss die Ausgleichsfläche auf unbegrenzte Zeit erhalten bleiben. Ansonsten verlieren Ausgleichsflächen grundlegend ihren Sinn und ihre Wertigkeit! Dennoch nimmt die IPG nun Zugriff auf die Ausgleichsfläche, noch dazu, ohne eine auch nur einigermaßen angemessene Ersatzfläche als Lebensraum für
den Wiesenknopf-Ameisenbläuling und die weiteren auf
der Zugrifffläche betroffenen Arten auszuweisen. Diese
Vorgehensweise hat den NABU ebenso schockiert wie
die Tatsache, dass man die Zerstörung dieses Lebensraumes durch Punkte des Ökokontos ausgleichen will.
Hier macht es sich der Antragssteller entschieden zu
einfach. Es kann auch nicht sein, dass Klimaschutz und
Sicherung der Energieversorgung, die zweifelsohne außerordentlich wichtig sind, gegen den Natur- und Artenschutz ins Feld geführt werden, wobei die Natur dann
wie so oft der Verlierer ist.
Der NABU weist bereits jetzt darauf hin, dass er im Verlauf des weiteren Verfahrens entschiedenen Widerstand leisten wird, falls keine angemessene Ersatzfläche in der näheren oder weiteren Umgebung

Die geplante Erweiterung des Industriegebiets auf eine
bestehende Ausgleichsfläche zielt darauf ab, die örtliche
Energieversorgung klimaschonend auszubauen und somit
zur regionalen Reduktion von CO₂-Emissionen beizutragen. Diese Maßnahme stellt einen wichtigen Schritt dar,
um die Gemeinde nachhaltig auf zukünftige klimatische
Herausforderungen vorzubereiten und gleichzeitig die
Resilienz der lokalen Energieinfrastruktur zu stärken.
Jedoch bringt die Inanspruchnahme dieser Ausgleichsfläche erhebliche natur- und artenschutzrechtliche Anforderungen mit sich. Die Bauleitplanung hat daher die Aufgabe, diese Zielsetzung für eine klimaschonende Energieversorgung mit den naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belangen in Einklang zu bringen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Biotope und Habitate,
die in der Vergangenheit als Ausgleich für zerstörte Naturflächen geschaffen wurden, nicht ohne angemessene
Kompensation verloren gehen.
Um die Planung nachhaltig und rechtssicher umzusetzen,
wurde eine umfassende artenschutzrechtliche Beurteilung
durchgeführt. Diese Analyse diente dazu, die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf geschützte Arten
zu bewerten und sicherzustellen, dass alle naturschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Auf Grundlage
der Beurteilung wurde ein detailliertes Ausgleichskonzept
entwickelt, das spezifische Maßnahmen zur Kompensation der potenziellen Eingriffe in die natürlichen Lebensräume beinhaltet.

Schreiben vom

Baden-Württemberg (LNV)
Herrn Peter Bux
Ortsgruppe Lahr
Herrn Wolfgang Bahr

29.09.2022

Seite 13

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Bebauungsplan INDUSTRIE-UND GEWERBEPARK RAUM LAHR I, 3. Änd.
Frühzeitige Beteiligung - Beteiligung der Träger öffentl. Belange
- Kurzübersicht über die eingegangenen Anregungen29. November 2024

Kurzinhalt der Anregung

Stellungnahme des Planers

ausgewiesen und als Festsetzung im Bebauungsplan
verankert wird. Wir werden uns diesbezüglich gegebenenfalls auch an die Aufsichtsbehörden wenden und die
Öffentlichkeit informieren. Nach Auffassung des NABU
ist in diesem Zusammenhang auch unbedingt zu prüfen, ob die von Herrn Püschel von der Unteren Naturschutzbehörde geäußerte Auffassung, „dass diese Ausgleichsfläche nur noch dann planungsrelevant ist, wenn
die zu fördernde Art auch dort vorkommt" (Artenschutzrechtliche Untersuchungen, S. 8), einer rechtlichen Prüfung standhält. Da die einzige Futterpflanze des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings weiterhin auf der
Fläche vorkommt, kann es jederzeit wieder zu einer Besiedlung durch diese stark gefährdete und hoch spezialisierte Falterart kommen. Außerdem ist die Ausgleichsfläche Lebensraum vieler weiterer Arten, die teilweise
stark gefährdet oder gefährdet sind (Bluthänfling und Fitis).

Ein zentrales Element des Konzepts war die Umsetzung
einer sogenannten CEF-Maßnahme, die vor den baulichen Eingriffen durchgeführt wurde. Diese Maßnahme
zielt darauf ab, die ökologischen Funktionen der beeinträchtigten Lebensräume dauerhaft zu erhalten. Eine Genehmigung für diese Maßnahme wurde eingeholt, die die
naturschutzfachliche Zustimmung für die geplanten Kompensationsmaßnahmen sicherstellt.
Der artenschutzrechtliche Schutz erstreckt sich jedoch nur
auf tatsächlich vorhandene Habitate. Bei den Kartierungen
wurden keine Exemplare des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (DWAB) aufgefunden. Da auf dieser Fläche
infolge früherer Planungen explizit ein Habitat für den
DWAB entwickelt worden war, wurde in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde eine artspezifische Prognose in Auftrag gegeben. Ziel der Prognose war es, zu bewerten, ob die Fortpflanzungs- und Ruhestätte des DWAB
aufgegeben wurde oder ob eine kurzfristige Wiederbesiedlung wahrscheinlich ist. Der Gutachter stellte fest,
dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine kurzfristige
Wiederbesiedlung zu erwarten ist und somit keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte vorliegt, die zusätzliche funktionserhaltende Maßnahmen erfordert.

Schreiben vom

Umweltprüfung
Die vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen stammen aus dem Jahr 2019. Im Verlauf von drei
Jahren kann es zu einer deutlichen ökologischen Aufwertung gekommen sein. Deshalb ist es nach Auffassung des NABU zwingend erforderlich, eine erneute artenschutzrechtliche Untersuchung durchzuführen, damit
aktuelle Daten zur Verfügung stehen. Nur auf diese

Seit dem Sommer 2022 werden die Maßnahmen unter naturfachlicher Begleitung und laufendem Monitoring durchgeführt, um die ordnungsgemäße Umsetzung und die
langfristige Wirksamkeit sicherzustellen.
Eine erneute artenschutzrechtliche Untersuchung wird als
nicht erforderlich angesehen, da die vorhandenen faunistischen Daten aus dem Jahr 2019 weiterhin als gültig

Seite 14

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Kurzinhalt der Anregung

Stellungnahme des Planers

Weise lässt sich die artenschutzrechtliche Relevanz
des Eingriffs angemessen einschätzen. Ergänzend
müssen in die Untersuchungen alle Tagfalterarten und
die Heuschrecken aufgenommen werden.

gelten und regelmäßig aktualisiert wurden. Standörtliche
oder strukturelle Veränderungen, die eine Neubewertung
notwendig machen würden, wurden nicht festgestellt.
Ergänzend wurden bei den Begehungen auch alle Tagfalterarten registriert und bewertet. Die Ergebnisse zeigen
keine überdurchschnittliche Bedeutung der betroffenen
Fläche für diese Artengruppe. Zufällige Nachweise von
Heuschrecken wurden ebenfalls dokumentiert. Es fanden
sich keine relevanten Vorkommen gefährdeter Heuschreckenarten, die eine weitergehende Untersuchung rechtfertigen würden. Die Untere Naturschutzbehörde des Ortenaukreises bestätigte am 03.09.2020, dass der Stand des
damaligen Gutachtens des Büros Laufer als Ausgangspunkt genommen werden kann.

Schreiben vom

Ausgleichsmaßnahmen
Es ist dem NABU unverständlich, warum das Fachbüro
Lauffer, dessen Kompetenz wir sehr schätzen, nicht
eine angemessene Ersatzfläche für den Wegfall der
Ausgleichsfläche durch die Überbauung gefordert hat.
Die ansonsten vorgeschlagenen Maßnahmen sind naturschutzfachlich fundiert und können so umgesetzt
werden.

Beim Suchlauf nach Ersatzflächen im weiteren Umfeld
konnten keine zur Verfügung stehenden Flächen gefunden werden. Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für die Inanspruchnahme der Ausgleichsfläche werden daher über das Ökokonto durchgeführt. Dies ist gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig
und ermöglicht eine effektive und rechtssichere Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft. Durch die
Nutzung des Ökokontos können geeignete Ausgleichsmaßnahmen flexibel umgesetzt werden, um den Verlust
von Biotopen und Lebensräumen auszugleichen.
Das Ökokonto bietet die Möglichkeit, bereits vorgezogene
Maßnahmen zur Verbesserung von Natur und Landschaft
anzurechnen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kompensation zeitnah und im Einklang mit den ökologischen
Anforderungen erfolgt. Diese Vorgehensweise wurde mit

Seite 15

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Stellungnahme des Planers

Schreiben vom

den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmt und
entspricht den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie der Landesnaturschutzgesetze.
34 Schwarzwaldverein e.V.

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./..

35 Jägervereinigung LAHR e.V.

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36 Deutsche Telekom Technik

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37 Vodafone BW GmbH

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Ortsgruppe Lahr
Biotopobmann
Peter Bux
GmbH

38 Industrie- und Handelskammer Keine grundsätzlichen Bedenken.
U.E. ist für den Standort eine Auseinandersetzung mit
Südlicher Oberrhein
dem Thema Einzelhandel erforderlich. V.a. zum
18.08.2022
Schutze der Lehrer Innenstadt sowie zentraler Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden wäre hier nach
geltendem Lahrer Einzelhandelskonzept von 2017
zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen (s. dort
bspw. Ziffer 9.3.7).
Weiter wird angeregt zu prüfen, ob für den als GI vorgesehenen Teilbereich des Plangebietes (Bestand und Erweiterung) nicht eher ein Sondergebiet nach § 11
BauNVO mit entsprechender Zweckbestimmung adäquater und zudem von den Festsetzungsmöglichkeiten
einfacher (und ggf. rechtsicherer?) wäre. Die Berücksichtigung des bestehenden Tankstellenshops wäre mit
einem „SO“ ggf. ebenfalls einfacher.

Im Bebauungsplan werden zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe in Orientierung an das Lahrer Einzelhandelskonzept von 2017 ausgeschlossen.

Mit der 3. Änderung des B-Plans wird eine moderate Erweiterung eines rechtsverbindlich festgesetzten Industriegebiets (GI) vorgenommen, der Grundlage für die Errichtung und Nutzung des bestehenden Betriebs war und ist.
Die planerischen Zielsetzungen und rechtlichen Bestimmungen für den Bestandsbereich werden i.W. unverändert
weitergeführt. Auf der erweiterten Fläche für den Mobilitätshub erscheint es möglich und im Sinne einer kontinuierlichen Fortführung der städtebaulichen Ziele geboten,
Seite 16

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dies im Kontext einer GI-Festsetzung mit erweiterten Beschränkungen zum Besonderen Nutzungszweck zu vollziehen.

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