Beschlussvorlage (Anl. 3: Allgemeinverfügung Langenhard Leinenpflicht)
Vorlage: Leinenpflicht auf dem Langenhard
26. Januar 2015
26. Januar 2015
Frau Vogt, Tel.: 0320 Frau Seidler, Tel.: 0334 anja.seidler@lahr.de Rechts- u. Ordnungsamt Öffentliche Sicherheit und Ordnung 02. November 2014 Allgemeinverfügung der Stadt Lahr für den Bereich des „Nationalen Naturerbes Langenhard“ Gemäß § 53 III des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG BW) ergeht folgende Allgemeinverfügung: 1. Im gesamten Bereich des „Nationalen Naturerbes Langenhard“ mit einer Fläche von 110 ha sind in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober Hunde an der Leine zu führen. 2. Verstöße können gemäß § 80 II Nr. 17, III NatSchG BW mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. 3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Begründung: Gemäß § 53 III NatSchG BW kann die Ortspolizeibehörde das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes untersagen oder beschränken. Das Naturerbe Langenhard ist ein 110 ha großes, überwiegend offenes, ungestörtes, von Wald umsäumtes Grünlandgebiet mit ökologischem Potential, welches sich im Eigentum der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe befindet. Eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten des Ortenaukreises ergab, dass für die dort noch heimische Gelbbauchunke bereits Laichgewässer wieder freigelegt und auch neue geschaffen wurden. Für die Rückkehr dort verbreiteter Vogelarten sieht man gute Chancen. Allerdings gefährdet die starke Freizeitnutzung in diesem Gebiet die gemachten Anstrengungen. Derzeit wird immer wieder beobachtet, dass Hunde unangeleint mitgeführt werden. Es besteht die Gefahr, dass es dadurch während der Brut- und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren zu einer starken Beeinträchtigung des Gebietes kommt. Neben direkten Verlusten bei Bodenbrütern und jungen Wildtieren führt allein die regelmäßige Beunruhigung auf den Flächen dazu, dass diese gemieden werden und so die Flächen ihrem möglichen Wert beeinträchtigt sind. Durch die angeordnete Leinenpflicht kann die dadurch entstehende Beeinträchtigung der Fauna in diesem Gebiet wirksam verhindert werden. Das Verbleiben der Hunde bei ihren Haltern sowie auf den ausgewiesenen Wegen dient ferner dem Schutz der Flächen. Die ausgesprochene Leinenpflicht in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie unterbindet mögliche Schädigungen im Bereich des „Nationalen Naturebes Langenhard“ durch freilaufende Hunde während der Brut- und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren sowie der Schafbeweidung. Die Nachteile, die den Besuchern durch das ausgesprochene Verbot entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu dem erzielten Schutz der Flächen vor negativen Beeinträchtigungen. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen, welcher bei der Stadtverwaltung Lahr, Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, zu den Öffnungszeiten eingesehen werden kann. Die sofortige Vollziehung der Anordnung beruht auf § 80 II der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Abwarten etwaiger Rechtsbehelfsverfahren vor Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist nicht zumutbar, da innerhalb dieser Zeit weitere Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Flächen zu befürchten sind und insoweit auch das öffentliche Interesse überwiegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Lahr/Schwarzwald – Rechtsund Ordnungsamt – Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Rathausplatz 4, 77933 Lahr, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der gleichen Frist beim Regierungspräsidium Freiburg in 79083 Freiburg im Breisgau erhoben werden. Lahr/Schwarzwald Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister