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Beschlussvorlage (Anl. 3: Allgemeinverfügung Langenhard Leinenpflicht)

                                    
                                        Frau Vogt, Tel.: 0320
Frau Seidler, Tel.: 0334
anja.seidler@lahr.de
Rechts- u. Ordnungsamt
Öffentliche Sicherheit
und Ordnung

02. November 2014

Allgemeinverfügung der Stadt Lahr für den Bereich des
„Nationalen Naturerbes Langenhard“
Gemäß § 53 III des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG BW) ergeht
folgende Allgemeinverfügung:
1. Im gesamten Bereich des „Nationalen Naturerbes Langenhard“ mit einer Fläche von 110 ha sind in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober Hunde an der
Leine zu führen.
2. Verstöße können gemäß § 80 II Nr. 17, III NatSchG BW mit einer Geldbuße
von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Begründung:
Gemäß § 53 III NatSchG BW kann die Ortspolizeibehörde das Betreten von Teilen
der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes untersagen oder beschränken.
Das Naturerbe Langenhard ist ein 110 ha großes, überwiegend offenes, ungestörtes,
von Wald umsäumtes Grünlandgebiet mit ökologischem Potential, welches sich im
Eigentum der NABU-Stiftung Nationales Naturerbe befindet.
Eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten des Ortenaukreises ergab, dass
für die dort noch heimische Gelbbauchunke bereits Laichgewässer wieder freigelegt
und auch neue geschaffen wurden. Für die Rückkehr dort verbreiteter Vogelarten
sieht man gute Chancen. Allerdings gefährdet die starke Freizeitnutzung in diesem
Gebiet die gemachten Anstrengungen. Derzeit wird immer wieder beobachtet, dass
Hunde unangeleint mitgeführt werden. Es besteht die Gefahr, dass es dadurch während der Brut- und Setzzeit von Vögeln und Wildtieren zu einer starken Beeinträchtigung des Gebietes kommt. Neben direkten Verlusten bei Bodenbrütern und jungen
Wildtieren führt allein die regelmäßige Beunruhigung auf den Flächen dazu, dass
diese gemieden werden und so die Flächen ihrem möglichen Wert beeinträchtigt
sind.
Durch die angeordnete Leinenpflicht kann die dadurch entstehende Beeinträchtigung
der Fauna in diesem Gebiet wirksam verhindert werden. Das Verbleiben der Hunde
bei ihren Haltern sowie auf den ausgewiesenen Wegen dient ferner dem Schutz der
Flächen.
Die ausgesprochene Leinenpflicht in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober entspricht
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie unterbindet mögliche Schädigungen im Bereich des „Nationalen Naturebes Langenhard“ durch freilaufende Hunde während der Brut- und Setzzeit von Vögeln und
Wildtieren sowie der Schafbeweidung. Die Nachteile, die den Besuchern durch das

ausgesprochene Verbot entstehen, stehen nicht außer Verhältnis zu dem erzielten
Schutz der Flächen vor negativen Beeinträchtigungen.
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ist dem beiliegenden Plan zu entnehmen, welcher bei der Stadtverwaltung Lahr, Abteilung Öffentliche Sicherheit und
Ordnung, zu den Öffnungszeiten eingesehen werden kann.
Die sofortige Vollziehung der Anordnung beruht auf § 80 II der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Abwarten etwaiger Rechtsbehelfsverfahren vor Vollziehbarkeit dieser
Verfügung ist nicht zumutbar, da innerhalb dieser Zeit weitere Beeinträchtigungen
der schutzwürdigen Flächen zu befürchten sind und insoweit auch das öffentliche
Interesse überwiegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Lahr/Schwarzwald – Rechtsund Ordnungsamt – Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Rathausplatz 4, 77933
Lahr, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der gleichen
Frist beim Regierungspräsidium Freiburg in 79083 Freiburg im Breisgau erhoben
werden.
Lahr/Schwarzwald

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister