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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. ÄNDERUNG - Begründung

Stadt Lahr

19.01.2015
Az.: Ha

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. Änderung in Lahr
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

27.10.2014

Offenlegungsbeschluss gemäß § 13 a BauGB

27.10.2014

Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

06.11 - 08.12.2014

Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

23.02.2015

Öffentliche Bekanntmachung

28.02.2015

B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Der rund 0,5 ha große Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird im Norden
durch die Straße Am Mauerfeld und im Osten durch die Wohnbebauung an dieser
Straße, das Areal der Sporthallen und des Hallenbades begrenzt. Die südliche Grenze
wird durch die bestehende Otto-Hahn-Realschule und die westliche Grenze durch das
Hochhaus an der Straße Am Mauerfeld bestimmt. Die genaue räumliche Abgrenzung
ist dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
In dem von drei Seiten umbauten Plangebiet liegen der Fahrradparkplatz in einer
baumbestandenen Grünanlage sowie ein Teil des Pausenhofs der Realschule.

1.2

Anlass und Ziel der Planänderung
Der seit dem 18. August 1973 rechtsverbindliche Bebauungsplan MAUERFELD-OST
setzte zwischen der Otto-Hahn-Straße, Schwarzwaldstraße und Am Mauerfeld ein ca.
1,7 ha großes Baufenster für die bestehende Realschule und das Gymnasium fest. Im
östlichen Teil des Geltungsbereiches gab es die 2. Bebauungsplanänderung, die den
Anbau einer Bewirtungsmöglichkeit für das Hallensportzentrum ermöglichte.
Durch Einrichtung einer Ganztagesschule in offener Angebotsform und die Neukonzeptionierung des naturwissenschaftlichen Bereichs an der Otto-Hahn-Realschule wird
eine bauliche Erweiterung erforderlich. Der zweigeschossige Erweiterungsbau wird an
der Nordseite des Pausenhofs angegliedert werden. Dadurch wird der Pausenhof nun
auf drei Seiten räumlich eingefasst und öffnet sich nach Süden zur Grünanlage. Für die
Verwirklichung der geplanten baulichen Maßnahmen bedarf es einer Änderung des
Bebauungsplans. Das Baufenster wird, um den Erweiterungsbau und einen 2.
Bauabschnitt zu ermöglichen, in diesem Bereich nach Norden erweitert.
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1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 ist das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche, Schule, Sporthalle, Hallenbad dargestellt. Der Bebauungsplan ist damit
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

1.4

Beschleunigtes Verfahren
Bei dieser Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Sie kann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt
werden. Die zulässige Grundfläche liegt mit ca. 2.000 m² unter dem gesetzlich
vorgegebenen Prüfwert von 20.000 m².
Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) Ziffer 1 BauGB wurde auf
den Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
verzichtet. Die Offenlage des Planentwurfes erfolgte über die Dauer eines Monats.
Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (3) BauGB wurde von Umweltprüfung, Umweltbericht und den Angaben zu den Arten umweltbezogener
Informationen abgesehen.

2.

PLANINHALTE

2.1

Bebauung

2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der jetzigen und künftigen Nutzung Schule ist eine Änderung der Art der
baulichen Nutzung für einen Großteil des Geltungsbereichs nicht erforderlich. Es bleibt
bei einer Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Schule. Im östlichen
Teilbereich ist durch die 2. Bebauungsplanänderung eine Gemeinbedarfsfläche mit
Zweckbestimmung Sporthalle, Hallenbad festgesetzt. Hier wird die Art der baulichen
Nutzung in eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Schule geändert.

2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Die zulässige Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 darf durch Zufahrten,
Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO gemäß § 19 (4) Satz 3
BauNVO bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. Damit ist einerseits eine
wirtschaftliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche möglich,
andererseits ist auch eine intensive Eingrünung der Randbereiche gewährleistet.
Die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird aus dem Bebauungsplan
MAUERFELD-OST übernommen und auf 0,9 festgesetzt. Dies gewährleistet in
Verbindung mit der Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse ebenfalls ein
homogenes Gesamtmaß der Schulbebauung.

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2.2.3 Überbaubare Flächen, Stellung baulicher Anlagen
Die überbaubaren Flächen sind mittels Baugrenzen im Plan abgegrenzt und so
bemessen, dass eine den Nutzungsanforderungen angepasste und sich in die
Umgebung einfügende Bebauung möglich ist.
3.

UMWELTBELANGE
Auch wenn bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB
keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist, wurden abwägungserhebliche
Umweltbelange ermittelt, bewertet und bei der Abwägung berücksichtigt. Bei der
Bewertung möglicher Eingriffe in Natur und Landschaft ist relevant, ob bzw. inwieweit
diese Eingriffe bereits vor der (jetzigen) planerischen Entscheidung zulässig waren.

3.1

Bestand
Die Fläche des Geltungsbereichs ist durch bestehende Platz- und Wegeanlagen zu
rund 64% (ca. 3.000 m²) versiegelt. Diese Anlagen beinhalten einen Teil des
Schulhofes, den asphaltierten Fahrradstellplatz, sowie das Wasserrückhaltebecken
aus Beton. Zusammenhängende Rasenflächen mit 6 Laubbäumen unterschiedlicher
Art umrahmen den Geltungsbereich und schließen ihn im Norden zur Straße Am
Mauerfeld ab. Die drei Bäume, die in der 2. Bebauungsplanänderung als zu erhalten
festgesetzt und von der Baumaßnahme direkt betroffen sind, existieren bereits nicht
mehr und müssen somit nicht ausgeglichen werden.

3.2

Planung
Die Bebauungsplanänderung sieht vor, nördlich des bestehenden Schulgebäudes das
Baufenster um ca. 2000 m² zu vergrößern. Der bisherige Bebauungsplan
MAUERFELD-OST enthält für den Bereich eine Gemeinbedarfsfläche. Eine
Differenzierung zwischen Grünflächen und befestigten bzw. versiegelten Flächen
erfolgt nicht. Gemäß der anzuwendenden BauNVO von 1968 wäre theoretisch eine
Befestigung bzw. Versiegelung aller Flächen zulässig mit entsprechenden
Auswirkungen auf sämtliche Schutzgüter. Die Vergrößerung des Baufensters stellt,
was die Versiegelung des Bodens betrifft, keinen erheblichen Eingriff dar, da diese
Versiegelung bereits durch die existierenden Wege- und Platzanlagen vorhanden ist
und vor der jetzigen planerischen Entscheidung zur Bebauungsplanänderung zulässig
war.
Der mögliche Eingriff unterscheidet sich zwischen bisheriger und neuer Planung im
Wesentlichen darin, dass nun eine zweigeschossige Bebauung an einer Stelle
ermöglicht wird, die bisher als Freifläche festgesetzt war. D.h. das „Landschaftsbild“ ist
stärker tangiert. Durch den Erweiterungsbau entsteht hier eine geringe
Mehrbeeinträchtigung gegenüber einem bislang zulässigen gepflasterten, asphaltierten
Pausenhof.
Nach dem angedachten Rückbau des Provisoriums (Wabenbau) könnte auf der
Südseite der Otto-Hahn-Realschule eine großzügige parkähnliche grüne Mitte für das
gesamte Schulareal entstehen. Betrachtet man das gesamte Areal, führt dies zu einer
Steigerung des Grünanteils.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine erheblichen Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind.

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4.

HOCHWASSERSCHUTZ

4.1

Hochwassergefahrenkategorie HQextrem
Die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg (Entwurf vom 14.08.2013) stellt für den
Geltungsbereich die errechnete Flächenausbreitung für Hochwasser der Schutter
(HQ10, HQ50, HQ100, HQextrem) dar. Die Hochwassergefahrenkarte für den
Geltungsbereich ist derzeit in Bearbeitung und als Entwurf zu werten. Sollten sich
während des Verfahrens Änderungen ergeben, wird dieser Plan ausgetauscht. Die
geplante Baumaßnahme liegt, laut diesem Entwurf, zum größten Teil in einer
Überflutungsfläche
für
ein
Extremhochwasser
(hellblaue
Fläche).
Ein
Extremhochwasser tritt im statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auf.
Anders als in Überschwemmungsgebieten (HQ100), bei denen in der Regel bauliche
Restriktionen zu erwarten sind, gelten für die Ausdehnungsgebiete bei
Extremhochwasser
(HQextrem)
Vorsorgekriterien.
Hier
kann
eine
hochwasserangepasste Planung und Bebauung mögliche spätere Schäden vermindern
und vermeiden.
Hochwassergefahrenkategorie HQ100
Ein geringer Teil der geplanten Baumaßnahme liegt laut der Hochwassergefahrenkarte
der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg in
einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 76 Abs. 2 WHG. In diesem Gebiet ist die
Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG
untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG erfüllt sind. Es dürfen durch die
Baumaßnahme keine wesentlichen Nachteile und Beeinträchtigungen auf den
Hochwasserabfluss, die Rückhaltung und den bestehenden Hochwasserschutz
entstehen. Die Gebäude müssen hochwasserangepasst gebaut werden und verloren
gehender Hochwasserrückhalteraum muss zeitgleich ausgeglichen werden. Es ist zu
erwarten, dass die bauliche Maßnahme diese Anforderungen erfüllt. Da sich der
Erweiterungsbau nur zu einem geringen Anteil in einem Überschwemmungsgebiet
befindet, ist die zu erwartende Ausgleichsfläche für den verloren gehenden
Hochwasserrückhalteraum ebenso gering und kann zeitgleich ausgeglichen werden.
Im Zuge der Baugenehmigung werden diese Punkte untersucht und geprüft.
Das Ingenieurbüro Wald + Corbe aus Hügelsheim hat die wasserwirtschaftliche
Beurteilung des Bauvorhabens auf dem Flurstück 25400 erarbeitet. Im Bereich des
Bauvorhabens kommt es bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis zu beidseitigen
Ausbordungen der Schutter. Auf dem Flurstück 25400 reichen die Überflutungen knapp
bis in das geplante Baufenster.
Aufgrund der geplanten Bebauung kann bei einem 100-jähriges Hochwasserereignis
eine Fläche von 159 m², die bisher bei diesem Ereignis mit einer Wassertiefe von 1 cm
– 30 cm überflutet wird, künftig nicht mehr überflutet werden. Hierdurch geht ein
geringes Retentionsvolumen von 15 m³ verloren.
Ein Ausgleich des verloren gehenden Rückhaltraumes soll auf dem Flurstück 6121 im
Bereich des ehemaligen Campingplatzes erfolgen. Hier soll eine Gewässeraufweitung
und die Herstellung eines Gewässerzugangs realisiert werden. Dadurch wird
zusätzliches Volumen geschaffen, welches das verloren gehende Retentionsvolumen
ausgleicht.
Aufgrund der geringen Beeinflussung des Abflussquerschnittes der Schutter durch die
geplanten Erweiterungen ergeben sich für die Schutter keine nachweislichen
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Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 3. ÄNDERUNG - Begründung
Veränderungen der Wasserstands- und Abflusssituation. Durch den beschriebenen
Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraumes wird der Abfluss bei Hochwasser
in der Umgebung des geplanten Bauvorhabens nicht nachteilig verändert.
Bestehende Hochwasserschutzmaßnahmen werden durch den geplanten Neubau
nicht beeinträchtigt.
Der Bemessungswasserstand HW100 liebt im Bereich des geplanten Neubaus
zwischen 163,75 m+NN (Ostseite) und 163,57 m+NN (Westseite). Die geplante
Erdgeschossfußbodenhöhe im Erweiterungsgebäude liegt größtenteils bei 164,04
m+NN und somit ca. 30 cm über dem Bemessungswasserstand HW 100. Im Bereich
der Küche/Nebenraum ist eine Erdgeschossfußbodenhöhe von 163,54 m+NN
vorgesehen. In diesem Bereich sollten die Öffnungen, die bis zum Boden reichen, mit
mobilen Schutzelementen ausgestattet werden. Alternativ kann der Zugangsbereich
mit einer Schutzmauer bzw. Verwallung versehen werden.

5.

VER- UND ENTSORGUNG

5.1

Leitungen für die Ver- und Entsorgung
Die erforderlichen Leitungen sind in den öffentlichen Flächen vorhanden.

5.2

Entwässerungssystem
Für das oben genannte Plangebiet wird weiterhin das vorhandene Trennsystem einschließlich des vorhandenen Regenüberlaufbeckens beibehalten. Im Bereich des
zukünftigen Baukörpers müssen sämtliche Entwässerungsleitungen umverlegt werden.
Zur Regenwasserbewirtschaftung wird im Zuge der Genehmigung der Entwässerungsplanung darauf geachtet, dass Oberflächenwasser von Zuwegungen über wasserdurchlässige Beläge versickert bzw. mittels Überläufen der öffentlichen Grünfläche zur
Versickerung zugeleitet wird. Im Übrigen ist der o.g. Planbereich Bestandteil des
Generalentwässerungsplanes der Stadt Lahr.

6.

KOSTEN
Durch die eigentliche Bebauungsplanungsänderung entstehen der Stadt keine erheblichen direkten Kosten.

7.

STÄDTEBAULICHE DATEN

Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Schule

ca. 0,5 ha

100%

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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