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Beschlussvorlage (F) Liquiditätsentwicklung)

                                    
                                        Haushaltsplan 2025
Stadt Lahr/Schwarzwald

Anlage 5
(zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 GemHVO)

Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität
Finanzhaushalt
Vorjahr
Haushaltsjahr
Nr.

Einzahlungs- und Auszahlungsarten

1

Zahlungsmittelbestand zum Jahresbeginn

1)

2024
EUR
1

2)

2025
EUR
2

Finanzplanung
Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

2026
EUR
3

2027
EUR
4

2028
EUR
5

5.873.569

2a

+ Sonstige Einlagen aus Kassenmitteln zum Jahresbeginn

2b

Investmentzertifikate, Kapitalmarktpapiere, Geldmarktpapiere und sonstige
+
Wertpapiere

2c

+

3a

- Bestand an Kassenkrediten zum Jahresbeginn 3)

3b

-

4

= liquide Eigenmittel zum Jahresbeginn

3.000.000
0

Forderungen aus Liquiditätsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
und Sondervermögen

0
0

Verbindlichkeiten aus Liquiditätsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen,
Beteiligungen und Sondervermögen

0
8.873.569

4)

5

-

Auszahlungen aufgrund von übertragenen Ermächtigungen der Vorvorjahre
(in Summe bei Zeile 8/9 -Hochrechnung- enthalten)

6

+

Einzahlungen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen
4) 5)
für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen aus Vorvorjahr

0

7

+

Einzahlungen aus übertrag. Ermächtigungen für Inv.-Zuwendungen, -Beiträge und
4)
ähnl. Entg. für Inv.-Tätigkeit aus Vorvorjahren (§ 21 Abs. 1, § 3 Nr. 18, 19 GemHVO)

0

8

Haushaltsjahr

+/- veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands (§ 3 Nr. 36 GemHVO) 6)

0

-373.569

9.032.384

206.800

-5.725.200

-6.476.537

8.500.000

17.532.384

17.739.184

12.013.984

5.537.447

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

9

= voraussichtliche liquide Eigenmittel zum Jahresende

10

- davon: für zweckgebundene Rücklagen gebunden

11

-

12

= vorauss. liquide Eigenmittel zum Jahresende ohne gebundene Mittel

8.500.000

17.532.384

17.739.184

12.013.984

5.537.447

13

nachrichtlich: voraussichtliche Mindestliquidität (§ 22 Abs. 2 GemHVO)

2.904.756

3.040.709

3.102.901

3.245.252

3.428.970

1)
2)
3)

4)

5)
6)
7)

für sonstige bestimmte Zwecke gebunden

7)

Zeilen unterhalb Zeile 10 können bedarfsgerecht angepasst werden.
Aus der Finanzrechnung (§ 50 Nr. 42 GemHVO) des Vorjahres.
Die Aufnahme von Kassenkrediten führt zu einer Veränderung des Zahlungsmittelbestands. Kassenkredite sind nur zur kurzfristigen Liquiditätsüberbrückung erlaubt und müssen zeitnah
zurückbezahlt werden, daher ist der Wert an Kassenkrediten hier zu berücksichtigen.
Sofern in der Spalte 1 der Zeile 8 Prognosewerte aufgenommen werden, sind die Werte in Spalte 1 für die übertragenen Ermächtigungen entsprechend anzupassen. Die zur Übertragung
vorgesehenen Ermächtigungen aus dem Vorjahr sind hierbei zu berücksichtigen.
Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist (vgl. § 87 Abs. 3 GemO).
Sofern verfügbar sollen in Spalte 1, statt der veranschlagten Änderung des Finanzierungsmittelbestands, aktuelle Prognosewerte aufgenommen werden.
Hierunter können z.B. auch Rückstellungen fallen.