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Gemeinderat als Stiftungsrat (Entwurf Haushaltsplan 2025)

                                    
                                        Haushaltsplan der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr

Haushaltsjahr 2025

Deckungsfähigkeit
Gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 GemHVO sind die innerhalb eines Budgets veranschlagten ordentlichen Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt
gemäß § 20 Abs. 3 GemHVO für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit.
Ferner können gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO bzw. § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für
Investitionstätigkeit für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.
Aufgrund der übersichtlichen Haushaltsstruktur beim Hospital- und Armenfonds wird von der Bildung von Budgets abgesehen. Außerdem ist es nicht erforderlich, Aufwendungen
im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig zu erklären.
In Erweiterung des Grundsatzes der Zweckbindung kann gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO im Haushaltsplan bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze
des Ergebnishaushalts erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Gleiches gilt nach § 19 Abs. 4 für den Finanzhaushalt.
Entsprechend der bisherigen Regelung gilt der Mittelbedarf für den Erwerb von Grundstücken im Finanzhaushalt als gedeckt, soweit aus der Veräußerung von Grundstücken
Mehreinzahlungen vorliegen.

Anlage 1
11.10.2024
Az.: 892.41 BR

Anlage 2
11.10.2024

Haushaltsplan der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr

Haushaltsjahr 2025

Az.: 892.41 BR

Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität

Nr.

Einzahlungs- und Auszahlungsarten

Planung

Planung

Planung

Planung

Planung

2024

2025

2026

2027

2028

2

3

4

5

6

1

Zahlungsmittelbestand zum Jahresbeginn

801.119,85 €

2 +

Sonstige Einlagen aus Kassenmitteln zum
Jahresbeginn

- €

3 -

Bestand an Kassenkrediten zum Jahresbeginn

- €

4 =

liquide Eigenmittel zum Jahresbeginn

5 -

Auszahlungen aufgrund von übertragenen
Ermächtigungen der Vorvorjahre

- €

6 +

Einzahlungen aus nicht in Anspruch genommenen
Kreditermächtigungen für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen aus Vorvorjahr

- €

7 +

Einzahlungen aus übertrag. Ermächtigungen für
Inv.-Zuwendungen, -Beiträge und ähnl. Entg. für
Inv.-Tätigkeit aus Vorvorjahren (§ 21 Abs. 1, § 3
Nr. 18, 19 GemHVO)

- €

801.119,85 €

Veranschlagte/Tatsächliche Änderung des
8 +/- Finanzierungsmittelbestands (§ 3 Nr. 36
GemHVO)

24.880,15 €

voraussichtlich liquide Eigenmittel zum
Jahresende

826.000,00 €

9 =

14.700,00 €
840.700,00 €

14.700,00 €

14.700,00 €

14.700,00 €

855.400,00 €

870.100,00 €

884.800,00 €

10 -

davon: für zweckgebundene Rücklagen gebunden

- €

- €

- €

- €

- €

11 -

für sonstige bestimmte Zwecke gebunden:
Nachbuchung Leistungsverrechnung 2020

- €

- €

- €

- €

- €

855.400,00 €

870.100,00 €

884.800,00 €

343,54 €

251,33 €

294,00 €

12 =
13

voraussichtlich liquide Eigenmittel zum
Jahresende ohne gebundene Mittel
nachrichtlich: Mindestliquidität (§ 22 Abs. 2
GemHVO)

826.000,00 €
411,23 €

840.700,00 €
361,27 €

Anlage 3
11.10.2024

Haushaltsplan der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr

Haushaltsjahr 2025

Az.: 892.41 BR

Voraussichtliche Rücklagenentwicklung
Art
1. Ergebnisrücklagen
1.1 Rücklagen aus Überschüssen des
ordentlichen Ergebnisses
1.2 Rücklagen aus Überschüssen des
Sonderergebnisses
2. Zweckgebundene Rücklagen
Rücklagen gesamt

voraussichtlicher Stand
zu Beginn des Haushaltsjahres

voraussichtlicher Stand
zum Ende des Haushaltsjahres

79.000,00 €

93.700,00 €

-

€

-

€

-

€

-

€

79.000,00 €

93.700,00 €