Gemeinderat als Stiftungsrat (Entwurf Haushaltsplan 2025)
16. Dezember 2024
Haushaltsplan der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr Haushaltsjahr 2025 Deckungsfähigkeit Gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 GemHVO sind die innerhalb eines Budgets veranschlagten ordentlichen Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt gemäß § 20 Abs. 3 GemHVO für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit. Ferner können gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO bzw. § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Aufgrund der übersichtlichen Haushaltsstruktur beim Hospital- und Armenfonds wird von der Bildung von Budgets abgesehen. Außerdem ist es nicht erforderlich, Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Investitionstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig zu erklären. In Erweiterung des Grundsatzes der Zweckbindung kann gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO im Haushaltsplan bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze des Ergebnishaushalts erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Gleiches gilt nach § 19 Abs. 4 für den Finanzhaushalt. Entsprechend der bisherigen Regelung gilt der Mittelbedarf für den Erwerb von Grundstücken im Finanzhaushalt als gedeckt, soweit aus der Veräußerung von Grundstücken Mehreinzahlungen vorliegen. Anlage 1 11.10.2024 Az.: 892.41 BR Anlage 2 11.10.2024 Haushaltsplan der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr Haushaltsjahr 2025 Az.: 892.41 BR Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität Nr. Einzahlungs- und Auszahlungsarten Planung Planung Planung Planung Planung 2024 2025 2026 2027 2028 2 3 4 5 6 1 Zahlungsmittelbestand zum Jahresbeginn 801.119,85 € 2 + Sonstige Einlagen aus Kassenmitteln zum Jahresbeginn - € 3 - Bestand an Kassenkrediten zum Jahresbeginn - € 4 = liquide Eigenmittel zum Jahresbeginn 5 - Auszahlungen aufgrund von übertragenen Ermächtigungen der Vorvorjahre - € 6 + Einzahlungen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen aus Vorvorjahr - € 7 + Einzahlungen aus übertrag. Ermächtigungen für Inv.-Zuwendungen, -Beiträge und ähnl. Entg. für Inv.-Tätigkeit aus Vorvorjahren (§ 21 Abs. 1, § 3 Nr. 18, 19 GemHVO) - € 801.119,85 € Veranschlagte/Tatsächliche Änderung des 8 +/- Finanzierungsmittelbestands (§ 3 Nr. 36 GemHVO) 24.880,15 € voraussichtlich liquide Eigenmittel zum Jahresende 826.000,00 € 9 = 14.700,00 € 840.700,00 € 14.700,00 € 14.700,00 € 14.700,00 € 855.400,00 € 870.100,00 € 884.800,00 € 10 - davon: für zweckgebundene Rücklagen gebunden - € - € - € - € - € 11 - für sonstige bestimmte Zwecke gebunden: Nachbuchung Leistungsverrechnung 2020 - € - € - € - € - € 855.400,00 € 870.100,00 € 884.800,00 € 343,54 € 251,33 € 294,00 € 12 = 13 voraussichtlich liquide Eigenmittel zum Jahresende ohne gebundene Mittel nachrichtlich: Mindestliquidität (§ 22 Abs. 2 GemHVO) 826.000,00 € 411,23 € 840.700,00 € 361,27 € Anlage 3 11.10.2024 Haushaltsplan der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr Haushaltsjahr 2025 Az.: 892.41 BR Voraussichtliche Rücklagenentwicklung Art 1. Ergebnisrücklagen 1.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 1.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses 2. Zweckgebundene Rücklagen Rücklagen gesamt voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres voraussichtlicher Stand zum Ende des Haushaltsjahres 79.000,00 € 93.700,00 € - € - € - € - € 79.000,00 € 93.700,00 €