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Gemeinderat als Stiftungsrat (Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025)

                                    
                                        Beschlussvorlage Gemeinderat als Stiftungsrat
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Rappenecker

Drucksache Nr.: 161/2024
Az.: 892.41

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
14

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

02.12.2024

vorberatend

nichtöffentlich

Einstimmig

Gemeinderat

16.12.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr - Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr - in seiner Funktion als Stiftungsrat des Hospital- und Armenfonds - beschließt den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 nach Maßgabe des
angeschlossenen Entwurfs.

Drucksache 161/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Der Ergebnishaushalt erzielt in der Planung mit ordentlichen Erträgen i.H.v. 46.000 Euro und ordentlichen Aufwendungen i.H.v. 31.300 Euro einen planmäßigen Zahlungsmittelüberschuss von
14.700 Euro.
Im Finanzhaushalt entsprechen die Einzahlungen und Auszahlungen den Erträgen und Aufwendungen
des Ergebnishaushalts, da diese jeweils zahlungswirksam sind. Dementsprechend wird für das Planjahr ein Zahlungsmittelüberschuss aus der laufenden Tätigkeit in Höhe von 14.700 Euro ausgewiesen.
Für die Investitions- und Finanzierungstätigkeit sind keine Ansätze einzuplanen.
Im Weiteren wird auf die Erläuterungen im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr
2025 verwiesen.

_________________________
Markus Ibert
Stiftungsratsvorsitzender
Anlage(n):
Entwurf Haushaltsplan 2025
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.